Veröffentlichung AllMBl. 2016/12 S. 2102 vom 16.08.2016

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Az. IID9-43432-002/08
913-I
913-I
Technische Lieferbedingungen
für Gesteinskörnungen im Straßenbau,
Ausgabe 2004, Fassung 2007,
TL Gestein-StB 04/07
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern,
für Bau und Verkehr
vom 16. August 2016, Az. IID9-43432-002/08
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
1.
Allgemeines
1.1
Die „Technischen Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau“, Ausgabe 2004, Fassung 2007 (TL Gestein-StB 04/07) wurden in der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) e. V. von Vertretern der Industrie, der Straßenbauverwaltungen und der Wissenschaft erarbeitet und mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde vom 5. November 2012 (AllMBl. S. 846) zur Anwendung in Bayern eingeführt.
1.2
1Die TL Gestein-StB 04/07 gelten für die Lieferung von Gesteinskörnungen für Asphalt, Beton, hydraulisch gebundene und ungebundene Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten im Straßenoberbau. 2Sie enthalten alle relevanten Anforderungen an natürliche, industriell hergestellte und rezyklierte Gesteinskörnungen und -gemische für den Straßenoberbau.
1.3
Aufgrund von zwischenzeitlich erfolgten Änderungen im europäischen Regelwerk wurden die Anhänge A und B der TL Gestein-StB 04/07 von der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen e. V. entsprechend angepasst.
1.4
1Mit der Ausgabe der DIN 52115-2:2012-02 „Prüfverfahren für Gesteinskörnungen – Teil 2: Schlagversuch an gebrochenen Gesteinskörnungen > 32 mm“ wurde als Auswertesieb für den Schotterschlagversuch das 8-mm-Quadratlochsieb festgelegt. 2Das Ergebnis wird als SD bezeichnet. 3Das bisher verwendete 10-mm-Rundlochsieb wird nicht mehr verwendet. 4Die FGSV-Datensammlung zum Widerstand gegen Zertrümmerung zeigte, dass die Ergebnisse für den Durchgang durch das 10-mm-Rundloch-Sieb und das 8-mm-Quadratloch-Sieb praktisch identisch sind und die Änderung des Auswertesiebs keine Auswirkung auf die gesteinsspezifischen Anforderungen nach TL Gestein-StB, Anhang A, hat. 5Damit ändert sich auch der Bezug in der TL Gestein-StB, Kapitel 2.2.9 Abs. 5,
bisher: „... und die Anforderung an den SD 10-Wert im Anhang A zu erfüllen.“
jetzt: „... und die Anforderung an den SD-Wert im Anhang A zu erfüllen.“
1.5
1Beim Widerstand gegen Zertrümmerung wurden im Anhang A in den Spalten LA und SZ die Kategorien nach der Auflösung der bisherigen Fußnoten durch Maximalwerte ersetzt. 2Die Anforderungen an den Los-Angeles-Koeffizienten (LA35/45) wurden auf Basis der Datensammlung überarbeitet.
1.6
1Die Tabelle B 1: „Anforderungen an die stoffliche Zusammensetzung von RC-Baustoffen“ wurde gemäß den Festlegungen in der EN 13242 geändert. 2Für die Schlacken wurde eine Zeile eingefügt. 3Im Kapitel „Raumbeständigkeit von Gießereirestsand (GRS)“ wurde die zurückgezogene DIN 1996-9 durch die DIN EN 1744-4, Anhang A, ersetzt.
1.7
Im Kapitel „Raumbeständigkeit von Hausmüllverbrennungsasche (HMVA)“ der TL Gestein-StB 04/07, Anhang B wurden
die in Bezug genommenen „Anhänge 1 und 2 des M HMVA (Ausgabe 2005)“ durch die TP Gestein-StB, Teil 6.7.7 und Teil 6.7.8,
das in Bezug genommene „FGSV-Arbeitspapier 52“ durch den TP Beton-StB, Anhang 2
ersetzt.
1.8
1Im Kapitel „Porigkeit von Hochofenstückschlacke“ wurde die Bezeichnung für die Wasseraufnahme Wcm in WAcm entsprechend angepasst. 2Des Weiteren kann bei Nichtvorlage der Prüfkornklasse 8/11 die Prüfung an der Lieferkörnung erfolgen.
1.9
Sämtliche Änderungen sind in der digitalen Ausgabe der TL Gestein-StB 04/07 im FGSV-Reader eingearbeitet.
2.
Anwendung
Die geänderten TL Gestein-StB 04/07 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden und einschließlich der folgenden Festlegungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen.
2.1
Zu Abschnitt 1.3.2 der TL Gestein-StB 04/07
1Gemahlener Füller: Die Herstellung von gemahlenem Füller erfolgt durch Mahlen von bereits aufbereiteten Gesteinskörnungen. 2Anmerkung: Bei diesem Mahlprozess kann durch Trocknung des Mahlgutes und anschließende Windsichtung die Sieblinie gezielt beeinflusst werden. 3Für den Mahlprozess können Kugelmühlen oder Walzenschüsselmühlen und andere Mahlsysteme verwendet werden. 4Jedes dieser Mahlsysteme erzeugt einen spezifischen Körnungsverlauf. 5Dieser kann Einfluss auf die versteifenden Eigenschaften des Füllers haben. 6Neben der Mahltechnologie hat die Wahl des Aufgabematerials Auswirkungen auf die qualitätsspezifischen Merkmale (z. B. Korngrößenverteilung, Kornform, Wasserempfindlichkeit).
2.2
Zu Abschnitt 2.2.4 der TL Gestein-StB 04/07
1Bei feinen Gesteinskörnungen und Gesteinskörnungsgemischen für Asphalt ist unabhängig vom Gehalt an Feinanteilen die Prüfung nach Abschnitt 2.3.6 durchzuführen. 2Die Wasserempfindlichkeit der feinen Gesteinskörnungen und Gesteinskörnungsgemische ist nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3, Anhang 2 zu prüfen. 3Wenn der Gehalt an Feinanteilen bei feinen Gesteinskörnungen und Gesteinskörnungsgemischen nicht mehr als 3 M.-% beträgt, kann auf die Durchführung der Serie E (Eigenfüller) verzichtet werden.
2.3
Zu Abschnitt 2.3.6 der TL Gestein-StB 04/07
1Die Bestimmung der Wasserempfindlichkeit von Fremdfüller nach DIN EN 1744-4 entfällt. 2Die Wasserempfindlichkeit von Fremdfüller ist nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3, Anhang 2 zu prüfen.
2.4
Zu Abschnitt 2.4 der TL Gestein-StB 04/07
1Der Anhang D findet keine Anwendung. 2RC-Baustoffe müssen den Anforderungen der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Anwendung von Recyclingbaustoffen im Straßenbau in Bayern (ZTV wwG-StB By) entsprechen. 3Für industriell hergestellte Gesteinskörnungen gelten die Festlegungen des jeweiligen Verwertungsbescheids.
2.5
Zu Abschnitt 3 der TL Gestein-StB 04/07
Die Konformitätserklärung muss eine Angabe zur Art der Aufbereitung des Fremdfüllers enthalten (z. B. „gemahlener Füller“).
2.6
Zum Anhang C, Zeile 30 der Tabelle C.2 der TL Gestein-StB 04/07
1Für Fremdfüller ist das Prüfverfahren nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3, Anhang 2 anzuwenden. 2Die Mindestprüfhäufigkeit beträgt zweimal im Jahr.
2.7
Zum Anhang E der TL Gestein-StB 04/07
2.7.1
Anteil gebrochener Oberflächen (Abschnitt 2.2.6)
Bei Deckschichten kann alternativ zur Kategorie CNR die Kategorie C90/3 gefordert werden.
2.7.2
Widerstand gegen Zertrümmerung (Abschnitt 2.2.9)
1Die im Anhang A der TL Gestein-StB angegebenen gesteinsspezifischen Werte für den Widerstand gegen Zertrümmerung gelten nicht als Anforderung.2 Für alle in den jeweiligen Schichten zu verwendenden Gesteinskörnungen gilt als Anforderung die Kategorie SZ26/LA30. 3In Baustoffgemischen für Frostschutzschichten ist eine Überschreitung der geforderten Kategorie bis zu einem Schlagzertrümmerungswert von 30 zulässig, wenn
das Baustoffgemisch unterhalb der oberen 20 cm verwendet werden soll,
Rundkorn verwendet wird oder
die Frostschutzschicht nicht unmittelbare Unterlage der gebundenen Oberbauschichten ist.
2.7.3
Widerstand gegen Frost (Abschnitt 2.2.14.2)
Der Widerstand gegen Frost muss in jedem Fall der Kategorie F4 entsprechen.
2.8
Zu den Anhängen F und G der TL Gestein-StB 04/07
1Auf die Anhänge A der TL Asphalt-StB  07 und TL Beton-StB 07 einschließlich der Änderungen der entsprechenden Bekanntmachungen der Obersten Baubehörde wird verwiesen. 2Diese Regelungen haben Vorrang vor den Regelungen der TL Gestein-StB.
2.8.1
Zu Anhang F, Qualität der Feinanteile (Abschnitt 2.2.4)
1Die nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3 bestimmte Wasserempfindlichkeit von feinen Gesteinskörnungen und Gesteinskörnungsgemischen darf beim Merkmal Schüttel-Abrieb mit Eigenfüller (Serie E) bei Verwendung der Gesteinskörnung in Asphaltmischgut für Asphalttragschichten höchstens 60 M.-%, in allen anderen Fällen höchstens 25 M.-% betragen. 2Bei der Verwendung in Asphaltdeck- und Asphalttragdeckschichten, bei denen eine feine Gesteinskörnung mit einem Feinanteil von mehr als 16 M.-% verwendet wird, darf der Schüttel-Abrieb mit Eigenfüller höchstens 15 M.-% betragen. 3Der Druckfestigkeitsabfall der Probekörper ist zu bestimmen und anzugeben.
2.8.2
Zu Anhang F, Wasserempfindlichkeit (Abschnitt 2.3.6)
Bei Fremdfüller darf der Schüttel-Abrieb nach TP Gestein-StB, Teil 6.6.3, Anhang 2 höchstens 45 M.-% betragen.
3.
Außerkrafttreten
Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 5. November 2012 (AllMBl. S. 846) wird aufgehoben.
4.
Bezugsmöglichkeit
Die TL Gestein-StB 04, Ausgabe 2004/07 können unter der FGSV-Nr. 613 bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln bezogen werden.
 
Helmut Schütz
Ministerialdirektor