Veröffentlichung AllMBl. 2016/12 S. 2128 vom 30.08.2016

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Az. 72-7625/512/1
7071-W
7071-W
Änderung der Richtlinien
zur Förderung von Gründerzentren,
Netzwerkaktivitäten und
Unternehmensneugründungen
im Bereich Digitalisierung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
vom 30. August 2016, Az. 72-7625/512/1
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie über die Richtlinien zur Förderung von Gründerzentren, Netzwerkaktivitäten und Unternehmensneugründungen im Bereich Digitalisierung vom 1. Dezember 2015 (AllMBl. S. 552) wird wie folgt geändert:
1.1
In der Vorbemerkung werden in Satz 1 Spiegelstrich 2 nach dem Wort „Verwaltungsvorschriften“ die Wörter ‚bzw. für Nr. 9 der Richtlinien der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) samt Anlage „Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (BNZW)“ in der jeweils geltenden Fassung‘ eingefügt.
1.2
In Nr. 4.1 Spiegelstrich 4 Satz 3 werden die Wörter „Haus der Forschung“ durch die Wörter „Bayerische Forschungs- und Innovationsagentur“ ersetzt.
1.3
In Nr. 7.2.3 Satz 6 werden die Wörter „von drei Monaten“ gestrichen.
1.4
In Nr. 7.2.5 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
3Partnerinstitutionen (u. a. WERK1.Bayern, BayStartUP, Zentrum Digitalisierung.Bayern, Bayern Kapital, Bayerische Forschungs- und Innovationsagentur) können Räumlichkeiten zur Nutzung kostenlos überlassen werden, sofern die Aktivitäten in Verbindung mit diesen Richtlinien stehen.“
1.5
In Nr. 8.2.3 Satz 2 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
1.6
In Nr. 8.3.1 Satz 1 wird das Wort „Anteilfinanzierung“ durch die Wörter „anteilige Festbetragsfinanzierung (unter Berücksichtigung von Nr. 8.3.3)“ ersetzt.
1.7
Nr. 8.3.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2Insgesamt stehen dem Zuwendungsempfänger maximal 250 000 Euro pro Jahr für die ersten beiden Jahre, maximal 200 000 Euro pro Jahr für die Jahre 3 bis 5, maximal 100 000 Euro für das Jahr 6 und maximal 50 000 Euro für das Jahr 7 zur Verfügung.“
1.8
In Nr. 9.2.2 Satz 3 wird nach dem Wort „sowie“ das Wort „maximal“ eingefügt.
1.9
Nr. 9.3.3 wird wie folgt gefasst:
„9.3.3
Höhe der Förderung
Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 36 000 Euro im Förderzeitraum von zwölf Monaten, maximal 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.“
1.10
In Nr. 12.1 Satz 3 wird das Wort „AGVO“ durch die Wörter „De-minimis-Verordnung“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2016 in Kraft.
 
Dr.  Bernhard Schwab
Ministerialdirektor