Veröffentlichung AllMBl. 2016/13 S. 2144 vom 15.10.2016

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Az. H1-4521/947/4
7071-W
7071-W
Richtlinien
zur Durchführung des Bayerischen Förderprogramms
für die Erschließung neuer Technologien
im Bereich der Handwerkswirtschaft
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
vom 15. Oktober 2016, Az. H1-4521/947/4
1Der Freistaat Bayern fördert nach Maßgabe
dieser Richtlinien,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung,
der Nrn. 2.1.1 und 2.2.2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, ABl. C 198 vom 27. Juni 2014, S. 1 – FuEuI-Unionsrahmen
die Erschließung neuer Technologien für den Bereich der Handwerkswirtschaft durch innovative Forschungs- und Entwicklungsprojekte. 2Beteiligte Hochschulen erhalten Zuweisungen. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Förderung
1Mit einer durchschnittlichen Betriebsgröße von vier bis fünf Mitarbeitern ist das Handwerk besonders kleinteilig; die Handwerkswirtschaft hat einen hohen Anteil von Klein- und Kleinstbetrieben. 2Infolgedessen sind Handwerksbetriebe in aller Regel nicht in der Lage, selbst Maßnahmen der Forschung und Entwicklung durchzuführen, um neue Technologien mit dem Ziel zu erschließen, über eine Integration des Prozesses des technologischen Wandels ihren Bestand nachhaltig abzusichern. 3Der für Handwerksunternehmen typische unternehmensgrößenbedingte Nachteil bei der Erschließung und Integration neuer Technologien macht es erforderlich, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von Forschungseinrichtungen mit Leistungsvermögen im Bereich der Handwerkswirtschaft mit Unterstützung der Handwerksorganisationen für den Mittelstand und das Handwerk fachlich und organisatorisch zugänglich zu machen. 4Die Förderung soll das Handwerk bei der Erschließung neuer Technologien unterstützen und deren Integration in neue Produkte, Verfahren und Geschäftsabläufe ermöglichen bzw. verbessern. 5Die Innovationskraft und die Wettbewerbsfähigkeit des Handwerks sollen nachhaltig unterstützt werden. 6Die gesunde Struktur an mittelständischen Unternehmen soll im Bereich der Handwerkswirtschaft im Prozess des technologischen Wandels in allen Regionen nachhaltig abgesichert werden.
2.
Gegenstand der Förderung
1Gefördert werden Kooperationsvorhaben im Bereich der angewandten Forschung zur Erarbeitung neuer, innovativer und zukunftsorientierter Ansätze im Sinne des Oslo Manual der OECD unter Anwendung neuer Technologien und Verfahren im Bereich der Handwerkswirtschaft. 2Die Förderung umfasst insbesondere folgende Themenbereiche und Fragestellungen:
Digitale Automatisierung und Fertigung im Handwerk sowie digitale Vernetzung von Verfahren und Dienstleistungen von Handwerksbetrieben mit Endabnehmern einschließlich Entwicklung neuer, digital gestützter Dienstleistungen und die Übertragung von Industrie-4.0-Technologien ins Handwerk, bzw. Anschluss von handwerklichen Zulieferbetrieben an entsprechende Verfahren der Industrie.
Die Integration neuer Technologien sowie neuer Produktionsprozesse und -verfahren in den handwerklichen Leistungserstellungsprozess einschließlich der Anwendung neuer Materialien und der Entwicklung neuer Dienstleistungen sowie Möglichkeiten der Kooperation und Arbeitsteilung.
3Zur Erfüllung des Förderzwecks werden im Rahmen der Vorhaben entwickelte Methoden, Inhalte und Werkzeuge sowie die Testergebnisse als „best practice“ durch die Handwerksorganisationen weiter verbreitet, um eine Nutzbarmachung der Forschungsergebnisse für das bayerische Handwerk zu gewährleisten. 4Sämtliche Informationen, insbesondere Ergebnisse, müssen öffentlich zugänglich sein. 5Zu diesem Zweck ergreifen die Vorhabensträger geeignete Maßnahmen zum Wissens- und Technologietransfer an die Öffentlichkeit mit allen dazugehörigen Aktivitäten.
3.
Förderempfänger
Anträge müssen gestellt werden von mindestens je
einer bayerischen Handwerksorganisation im Sinne der Handwerksordnung und
einer Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung.
4.
Fördervoraussetzungen
4.1
1Es werden ausschließlich nichtwirtschaftliche Tätigkeiten der genannten Antragsteller gefördert. 2Als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten werden bei Forschungseinrichtungen zum Beispiel unabhängige Forschung und Entwicklung zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses, die Verbreitung der Forschungsergebnisse und die Ausbildung von mehr und besser qualifizierten Mitarbeitern betrachtet. 3Auch der im Zusammenhang mit den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten betriebene Transfer der technologischen Arbeitsergebnisse, der maßgeblich durch die Handwerksorganisationen koordiniert und begleitet wird, gilt als nichtwirtschaftliche Tätigkeit, sofern sämtliche Einnahmen daraus wieder zugunsten von nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eingesetzt werden.
4.2
1Die im Rahmen der Vorhaben entwickelten Methoden, Inhalte und Werkzeuge sowie die Testergebnisse der Pilotprojekte werden als „best practice“ weiter verbreitet. 2Soweit sich Rechte des geistigen Eigentums aus den Tätigkeiten der Antragsteller ergeben, werden diese in vollem Umfang der jeweiligen Einrichtung zugeordnet. 3Daher führen die Pilotprojekte nicht zu einer mittelbaren Beihilfe der teilnehmenden Handwerksbetriebe.
4.3
1Die Kooperationsvorhaben müssen innovativ sein, das heißt die zu erschließenden Technologien, Produkte und Dienstleistungen sowie Verfahren einschließlich Formen der organisatorischen Zusammenarbeit dürfen im Bereich des Handwerks noch nicht allgemein verbreitet sein. 2Die Bewertung des innovativen Charakters einer Maßnahme erfolgt auf Grundlage des Oslo Manual der OECD und umfasst demzufolge Produkt- und Dienstleistungsinnovationen, Prozessinnovationen und organisatorische Innovationen im Sinne neuer betrieblicher Strategien zur Umsetzung einer Neuerung mit dem Ziel, den Fortbestand und die Weiterentwicklung von Unternehmen abzusichern.
4.4
Die Vorhaben müssen im Hinblick auf den Erhalt oder die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der fachlich betroffenen Bereiche der Handwerkswirtschaft zielführend sein.
4.5
1Die oben genannten Antragsteller regeln ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung, die nach Bewilligung der Förderung geschlossen wird. 2Zur Antragstellung reicht eine formlose Absichtserklärung über die gemeinsame Projektbearbeitung aus. 3Die Handwerksorganisation übernimmt das Projektmanagement und ist Ansprechpartner in allen Fragen seitens der Bewilligungsbehörde.
4.6
Die Forschungseinrichtungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits einschlägige fachliche Erfahrungen aufweisen.
4.7
Im Rahmen eines Gutachterverfahrens ist durch die Bewilligungsbehörde als Entscheidungsgrundlage eine Stellungnahme zur Erfüllung der Bedingungen gemäß Nrn. 4.3, 4.4 und 4.6 beispielsweise durch ein Mitgliedsinstitut des Deutschen Handwerksinstituts einzuholen.
4.8
Die Vorhaben müssen in ihren wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt werden.
4.9
Die Antragsteller müssen über die Fördermittel und deren Verwendung getrennt Buch führen.
4.10
Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags bei der zuständigen Stelle und deren Zustimmung zum Maßnahmenbeginn bereits begonnen wurden.
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung, Hochschulen erhalten Zuweisungen.
5.2
Förderfähige Ausgaben:
5.2.1
1Es können nur Ausgaben anerkannt werden, die den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit entsprechen. 2Förderfähig sind nur direkt projektbezogene zurechenbare Personal- und Sachausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehen:
5.2.1.1
1Investitionsausgaben für Instrumente und Ausrüstungsgegenstände, die für die Vorhabensdurchführung erforderlich sind. 2Nach dem Abschluss des Projekts müssen diese Instrumente und Ausrüstungsgegenstände durch eine beteiligte Handwerksorganisation für den Bereich der beruflichen Bildung im Rahmen des Vollzugs des staatlichen Bildungsauftrags verwendet werden; dabei sind die im Bereich der Investitionsförderung einschlägigen Zweckbindungsfristen zu beachten, diese betragen für Ausstattungsmaßnahmen grundsätzlich fünf Jahre, bei EDV-Ausstattungen drei Jahre. 3Ansonsten ist der Restwert anteilig zu erstatten.
5.2.1.2
1Ausgaben für Personal (Forscher, Techniker und sonstiges Personal) bei den Handwerksorganisationen, das auf zusätzlichen Projektstellen beschäftigt ist. 2Wenn für die Projektdurchführung Personal eingesetzt wird, das bereits angestellt ist, sind nur die Ausgaben für Personal zuwendungsfähig, das als Ersatz zusätzlich eingestellt wird.
5.2.1.3
Materialausgaben, die unmittelbar durch die Vorhaben entstehen.
5.2.1.4
Fremdleistungen, das heißt Ausgaben für Auftragsforschung sowie Dienstleistungen, die ausschließlich für das Fördervorhaben genutzt werden.
5.2.2
Aufwendungen der Handwerksorganisationen und von Hochschulen sind auf Ausgabenbasis förderfähig.
5.2.3
Aufwendungen außeruniversitärer Forschungseinrichtungen sind auf Kostenbasis förderfähig.
5.3
Die Förderintensität beträgt bis zu 75 % der förderfähigen Ausgaben; maßgeblich sind die Ausgaben des Gesamtvorhabens.
5.4
Gefördert werden nur Maßnahmen, die förderfähige Gesamtausgaben in Höhe von mindestens 50 000 Euro umfassen.
6.
Mehrfachförderung
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn das Projekt bei den Antragstellern im Rahmen anderer öffentlicher Programme gefördert wird.
7.
Verfahren
7.1
Die Handwerksorganisationen koordinieren die Förderanträge eines Projekts und reichen diese gebündelt bei der Bewilligungsbehörde ein.
7.2
1Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Oberbayern. 2Das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie kann weitere bayerische Regierungen als Bewilligungsbehörden benennen. 3Die benötigten Haushaltsmittel werden nach Rücksprache mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie der Bewilligungsbehörde projektbezogen zugewiesen. 4Soweit auch eine Förderung aus EU-Mitteln erfolgt, sind darüber hinaus die entsprechenden EU-spezifischen Bestimmungen zu beachten.
7.3
Die Antragstellung ist formgebunden und kann auf elektronischem Weg erfolgen.
7.4
1Die antragstellende Handwerksorganisation veranlasst im Auftrag der Bewilligungsbehörde bei einem fachlich ausgewiesenen Forschungsinstitut, beispielsweise einem Mitgliedsinstitut des Deutschen Handwerksinstituts, auf eigene Kosten eine gutachterliche Stellungnahme im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit des Vorhabens im Sinne von Nrn. 4.3, 4.4 sowie 4.6 und stellt dieses Gutachten der Bewilligungsbehörde zur Verfügung. 2Die Handwerksorganisation unterstützt die Tätigkeit des Gutachters durch eine eigene Stellungnahme zu den oben genannten Punkten, die sie dem Gutachter ohne Anrechnung von Kosten zur Verfügung stellt.
7.5
Die Bewilligungsbehörde erlässt die Förder-/Zuweisungsbescheide, zahlt die Mittel aus und übernimmt die abschließende Prüfung der Verwendungsnachweise/-berichte.
7.6
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Förderempfängern zusätzlich zu prüfen.
8.
Sonstiges
1Der Förder-/Zuweisungsempfänger hat in geeigneter Weise bei Veröffentlichungen, Publikationen, Veranstaltungen und Ähnlichem darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Maßnahme vom Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie gefördert wurde. 2Bei Förderungen, die darüber hinaus mit EU-Mitteln finanziert wurden, sind zudem die EU-spezifischen Publizitätsvorschriften zu beachten.
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. November 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
 
Dr.  Bernhard Schwab
Ministerialdirektor