Veröffentlichung AllMBl. 2016/14 S. 2164 vom 08.11.2016

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 3c07114ca178c2abaf60e66a940bd384286cc4984acc0cfcecbd295bf9183850

 

Az. II 2/6562.01-1/96
2172-A
2172-A
Vergabegrundsätze für die Gewährung
von Leistungen der
„Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“
an Schwangere in Not
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 8. November 2016, Az. II 2/6562.01-1/96
1.
Der Stiftungsrat der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ hat nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 der Stiftungssatzung vom 31. Juli 1987 in der Fassung vom 14. Dezember 2012 eine Neufassung der Vergabegrundsätze für die Gewährung von Leistungen an Schwangere in Not beschlossen, die in der Anlage bekannt gegeben werden.
2.
1Die Vergabegrundsätze treten am 1. Januar 2017 in Kraft. 2Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
 
Michael Höhenberger
Ministerialdirektor
 
 
Anlage
Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ an Schwangere in Not
1Die „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ gewährt in den Grenzen des § 53 der Abgabenordnung privatrechtliche Leistungen an Schwangere und Mütter auf der Grundlage von Zuwendungsvereinbarungen nach Maßgabe dieser Grundsätze. 2Auf diese Leistungen, die im Rahmen des Stiftungszwecks nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Stiftungssatzung und der hierfür vorhandenen Mittel vergeben werden, besteht kein Rechtsanspruch.
1.
Zweck der Leistungen
1Reichen die öffentlichen und privaten Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern, im Einzelfall nicht aus, so kommen Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ in Betracht. 2Damit soll Schwangeren, die sich in einer Notlage befinden und auf die Hilfe anderer angewiesen sind, die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtert werden.
2.
Leistungsempfänger
Die Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ werden nur an Mädchen und Frauen ausgereicht, die im Zeitpunkt des Hilfeersuchens schwanger sind.
3.
Voraussetzungen für die Leistungen
3.1
Die Leistung wird gewährt, wenn die Schwangere
a)
eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Schwangerschaft vorlegt,
b)
im Zeitpunkt des Hilfeersuchens
aa)
sich in einer Notlage befindet und auf die Hilfe anderer angewiesen ist,
bb)
bereit ist, eine Beratung in Anspruch zu nehmen,
cc)
ihre Hauptwohnung in Bayern hat und
dd)
sich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
3.2
1Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse sind anzunehmen, wenn die monatlichen Nettoeinkünfte (Einkünfte nach Abzug der Steuern sowie der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung) der Schwangeren und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihrer Lebenspartnerin einen Betrag nicht übersteigen, der dem zweifachen des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 SGB XII, den angemessenen Kosten der Unterkunft und einem Familienzuschlag in Höhe von 90 % des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 für jede Person, die von der Schwangeren oder ihrem Ehegatten oder ihrer Lebenspartnerin überwiegend unterhalten wird und sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, entspricht. 2Ausnahmen sind in besonderen Härtefällen möglich. 3Bei Schwangeren, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, sind ihr Partner oder ihre Partnerin dem nicht getrennt lebenden Ehegatten gleichzustellen, sofern nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. 4Bei unverheirateten Schwangeren, die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, sind das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht zu berücksichtigen. 5Dabei ist § 53 der Abgabenordnung zu beachten. 6Bei der Feststellung der Höhe des Einkommens können unter besonderen Voraussetzungen auch laufende Belastungen aus Schulden berücksichtigt werden. 7Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind unter Berücksichtigung des Einzelfalls grundsätzlich nachzuweisen. 8In begründeten Ausnahmefällen ist eine Glaubhaftmachung ausreichend.
3.3
1Maßgebend für die Feststellung der Einkommensgrenze ist der Zeitpunkt der Hilfeleistung, es sei denn, die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse treten erst im Zeitpunkt des Bedarfs ein. 2Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse liegen nicht vor, wenn die Schwangere über Vermögen verfügt, dessen Einsatz ihr zugemutet werden kann.
3.4
Die Leistungen müssen geeignet sein, die Fortsetzung der Schwangerschaft für Mutter und Kind zu erleichtern.
3.5
1Leistungen werden nicht gewährt, soweit der Schwangeren Leistungen nach dem Gesetz zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch Zweites Buch), der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch) oder der Kinder- und Jugendhilfe (Sozialgesetzbuch Achtes Buch) zustehen oder wenn die Vermutung besteht, dass die Schwangere kurzfristig zur Erlangung von sozialen Hilfen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. 2Abweichend von Satz 1, erster Halbsatz sind Leistungen möglich, wenn die Heranziehung Unterhaltspflichtiger die Fortsetzung der Schwangerschaft gefährdet oder unzumutbar erschweren würde.
3.6
Die Schwangere muss vor Vertragsschluss schriftlich erklären, dass sie anlässlich dieser Schwangerschaft keine andere Stelle um Leistungen der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ und/oder der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ ersucht hat.
3.7
Soweit die Leistungen nach der Niederkunft ausgezahlt werden sollen, ist die Zahlung von der Vorlage der Geburtsurkunde abhängig zu machen.
3.8
Die Auszahlung kann von der Vorlage weiterer Nachweise abhängig gemacht werden.
3.9
1Von der Schwangeren dürfen nur die Einzelangaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse (personenbezogene Daten) verlangt werden, die zur Feststellung der Leistungsvoraussetzungen und zur Bearbeitung des Hilfeersuchens erforderlich sind. 2Die personenbezogenen Daten sind vertraulich zu behandeln. 3Sie dürfen nur insoweit offenbart werden, als dies notwendig ist, um der Schwangeren die gewünschten Hilfen zu gewähren. 4Nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Auszahlung der Hilfe sind die Unterlagen zu vernichten.
3.10
Die Leistung kann nur gewährt werden, wenn die Hilfesuchende
a)
die Voraussetzungen nach Nr. 3.1 nachweist (zum Beispiel durch Lohnbescheinigung, Mietvertrag und Meldebestätigung),
b)
sich damit einverstanden erklärt, dass die Beratungsstelle (Nr. 5.1) die Angaben und Unterlagen an die Stiftungsverwaltung weitergibt und
c)
soweit im Einzelfall erforderlich, die entsprechende Einverständniserklärung erteilt, damit die Beratungsstelle oder die „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ bei Behörden und sonstigen Stellen Erkundigungen über die für die Zuwendung entscheidenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Hilfesuchenden einholen kann; die Beratungsstelle und die „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ dürfen diese Angaben nur zur zweckentsprechenden Erledigung ihrer Aufgaben verwenden.
4.
Art und Umfang der Leistungen
4.1
Art der Leistungen
Die Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ bestehen aus auflösend bedingten Zweckzuwendungen.
4.2
Berücksichtigungsfähige Ausgaben
4.2.1
1Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben, die aus Anlass der Geburt eines Kindes entstehen und geeignet sind, die Austragung der Schwangerschaft wesentlich zu erleichtern. 2Vorgesehen sind Leistungen
a)
für Umstandskleidung und Wäsche für die Schwangere,
b)
für die Erstausstattung des Kindes,
c)
für die Weiterführung des Haushalts (Haushaltshilfe),
d)
für die Wohnung und für Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände,
e)
für die Betreuung des Kindes durch Dritte,
f)
zur Unterstützung der Lebensführung und der Betreuung des Kindes durch die Mutter,
g)
für die vorübergehende auswärtige Unterbringung vor und nach der Geburt des Kindes und
h)
für sonstige Hilfen (zum Beispiel Erholungsmaßnahmen, Fortsetzung der Ausbildung, Pauschale für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz etc.).
4.2.2
Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben für einen Zeitraum bis zu 36 Monaten nach der Geburt des Kindes, in begründeten Ausnahmefällen (beispielsweise Tod, schwerer oder längerer Erkrankung beziehungsweise schwerer Behinderung eines Familienmitglieds sowie unverschuldete Arbeitslosigkeit) bis zu 48 Monaten.
4.3
Umfang der Leistungen
4.3.1
Der Umfang der Leistungen richtet sich nach dem notwendigen Bedarf und den besonderen Umständen des Einzelfalls.
4.3.2
Die Leistungen müssen im Einzelfall notwendig und angemessen sein.
4.3.3
1Die Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ entfallen, soweit sie ein Dritter auf seine Leistung anrechnet. 2Nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Art. 46 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, bleiben die Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängig ist.
4.3.4
1Die Zuwendung erfolgt auflösend bedingt. 2Die auflösende Bedingung tritt ein, wenn die Zuwendung nicht zweckentsprechend verwendet wird, die Leistungsempfängerin mit ihren vertraglichen Pflichten, insbesondere ihren Auskunfts- und Nachweispflichten, in Verzug kommt oder ein Dritter die Leistungen der Landesstiftung anrechnet.
5.
Leistungsgewährung
5.1
1Die Stiftungsverwaltung arbeitet beim Abschluss der Zuwendungsvereinbarung mit der Schwangeren mit den staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen sowie den vom Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration freiwillig geförderten katholischen Beratungsstellen zusammen. 2Die Beratungsstellen weisen die Schwangere auf die Möglichkeit einer Zuwendung durch die „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ hin, soweit sich im Rahmen der Beratung ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung gemäß Nr. 3 voraussichtlich erfüllt sind.
5.2
1Eine Gesuchsstellung ist ausschließlich über eine der unter Nr. 5.1 benannten Beratungsstellen möglich. 2Die Beratungsstelle überprüft die Leistungsvoraussetzungen. 3Nur wenn deren Vorliegen bejaht wird, übermittelt sie der Stiftungsverwaltung alle für die Gewährung einer Zuwendung notwendigen Informationen, Nachweise und Belege und klärt Fragen zum Gesuch. 4Die Gesuchsstellung erfolgt über ein Internetportal (Web-Push-Portal) mittels eines von der Beratungsstelle auszufüllenden Online-Formulars, das zusammen mit den notwendigen Belegen und Nachweisen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ von der Beratungsstelle übermittelt wird.
5.3
Die Stiftungsverwaltung schließt die Zuwendungsvereinbarung selbst.
5.4
1Die Stiftungsverwaltung prüft anhand der Angaben im Gesuch und der übermittelten Nachweise und Belege, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung an die Schwangere gegeben sind. 2Die Zuwendungsvereinbarung kommt im Regelfall durch die schriftliche Antragstellung der Hilfesuchenden und schriftliche Bewilligung einer Zuwendung durch die Stiftungsverwaltung zustande. 3In begründeten Einzelfällen wird zwischen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ und der Schwangeren eine schriftliche Zuwendungsvereinbarung geschlossen.
6.
Auszahlung
1Alle Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ erfolgen bargeldlos auf ein von der Schwangeren im Antrag benanntes Bankkonto. 2Auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren können Zahlungen auch an die Beratungsstelle oder sonstige Dritte geleistet werden. 3Dabei ist sicherzustellen, dass die Schwangere Zugriff auf die Leistung hat. 4Die Schwangere hat im Antragsformular Angaben zur Bankverbindung zu machen. 5Eine Änderung der im Antrag benannten Bankverbindung muss schriftlich von der Schwangeren bestätigt werden.
7.
Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung
7.1
1Die Leistungsempfängerin hat gegenüber der Beratungsstelle, die beim Vertragsschluss eingeschaltet war, die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen. 2Hierbei sind geeignete Belege vorzulegen (zum Beispiel Rechnungen, Mietverträge, Bestätigungen von Maßnahmeträgern). 3Die Belege sind der Stiftungsverwaltung durch die Beratungsstelle über das Web-Push-Portal vorzulegen.
7.2
1Der Nachweis kann bei Leistungen bis zu 1 500 Euro auch durch Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes und bei Fehlgeburten durch eine entsprechende ärztliche Bestätigung erbracht werden. 2Falls erforderlich, können weitere Nachweise verlangt werden.
8.
Rückzahlung
8.1
Mit Eintritt der auflösenden Bedingung nach Nr. 4.3.4 verliert die Zuwendungsvereinbarung ihre Wirksamkeit.
8.2
1Die Zuwendung steht unter der auflösenden Bedingung, dass die Angaben der Hilfesuchenden zutreffen. 2Bei unzutreffenden Angaben ist die Zuwendung in vollem Umfang zurückzuzahlen.
8.3
Rückzahlungsansprüche nach Nrn. 8.1 und 8.2 bestehen auch insoweit, als die Leistungsempfängerin nicht mehr bereichert ist.
8.4
1Der Rückzahlungsanspruch ist mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. 2Von der Geltendmachung der Zinsforderung kann abgesehen werden, wenn die Leistungsempfängerin die Umstände, die zum Entstehen des Rückzahlungsanspruchs geführt haben, nicht zu vertreten hat und die Rückzahlung innerhalb der von der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ festgesetzten Frist leistet.
8.5
Rückzahlungen nach den Nrn. 8.1 bis 8.4 sind an die Stiftungskasse zu leisten.
9.
Prüfung der Leistungsgewährung
9.1
Die Landesstiftung speichert die Vertragsunterlagen (Hilfegesuch, Bewilligungsschreiben und Zuwendungsvereinbarung) sowie die Nachweise nach Nrn. 3 und 7 fünf Jahre für eine etwaige Einsichtnahme durch die zuständige Prüfungsbehörde des Freistaates Bayern.
9.2
Das Prüfungsrecht steht auch der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ und den zuständigen Prüfungsbehörden des Bundes zu.
10.
Planung des Mitteleinsatzes
Die Stiftungsverwaltung teilt, soweit dies notwendig ist, den einzelnen Beratungsstellen jeweils für einen bestimmten Zeitraum im Voraus mit, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum voraussichtlich Leistungen gewährt werden können.
11.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Vergabegrundsätze treten am 1. Januar 2017 in Kraft. 2Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.