Veröffentlichung AllMBl. 2016/15 S. 2193 vom 30.11.2016

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Az. 15h-U8033.3-2014/4-56
2129.0-U
2129.0-U
Richtlinien zur Förderung
eines umweltorientierten Managements
in bayerischen Unternehmen
(Bayerisches Umweltmanagement- und Auditprogramm)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 30. November 2016, Az. 15h-U8033.3-2014/4-56
1Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gewährt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs sowie im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie nach Maßgabe
dieser Richtlinien,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung)
Zuwendungen für Maßnahmen, die ein umweltorientiertes Management in bayerischen Unternehmen unterstützen. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Inhaltsübersicht
1.
Zweck der Zuwendung
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Projektträger
3.2
Teilnehmer der Projektgruppe
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.3
Höhe der Förderung
5.4
Beihilfehöchstbeträge
6.
Mehrfachförderung
7.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
7.1
Bewilligungsbehörde
7.2
Antragsverfahren
7.3
Bewilligungsverfahren
7.4
Auszahlung der Zuwendung, Verwendungsnachweis
8.
Hinweise und Subventionsregelungen
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1.
Zweck der Zuwendung
1Durch die Zuwendung sollen bayerische Unternehmen zu einer betrieblichen Umweltpolitik ermutigt werden, die den Umweltschutz systematisch so im Unternehmen und den internen Abläufen verankert, dass nicht nur die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften gestärkt wird, sondern darüber hinaus kontinuierlich und nachhaltig freiwillige Verbesserungen der betrieblichen Umweltleistung erfolgen. 2Dieses Ziel soll durch eine deutliche Erhöhung der Anzahl von Unternehmen mit einem Umweltmanagement (siehe Nr. 2) erreicht werden.
2.
Gegenstand der Förderung
1Die Förderung erfolgt ausschließlich im Rahmen von Projektgruppen. 2Dabei organisiert ein Projektträger Gruppenberatungen – ggf. auch in Kombination mit Einzelberatungen vor Ort – zu einem der folgenden Schwerpunkte:
erstmalige Einführung und Validierung bzw. die einmalige Revalidierung eines Umweltmanagementsystems nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, im Folgenden EMAS genannt,
erstmalige Einführung und Zertifizierung bzw. die einmalige Rezertifizierung eines Umweltmanagementsystems gemäß der Norm DIN EN ISO 14001 ff., im Folgenden ISO 14001 genannt,
erstmalige Einführung und Zertifizierung bzw. die einmalige Rezertifizierung eines Umweltmanagements nach den Vorgaben des Qualitätsverbunds umweltbewusster Betriebe (QuB) und
erstmalige Einführung und externe Prüfung eines Umweltmanagements nach den Vorgaben des Ökologischen Projekts für integrierte Umwelttechnik (ÖKOPROFIT) bzw. die einmalige Teilnahme am ÖKOPROFIT-Klub mit externer Prüfung.
3Der Erfolg der Beratungen ist für jeden Teilnehmer der Projektgruppe nachzuweisen (siehe Nr. 7.4).
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Projektträger
1Der Projektträger ist für die Organisation der Projektgruppe zuständig. 2Dazu zählen insbesondere:
Akquise von Teilnehmern,
Auswahl und Beauftragung eines Beratungsunternehmens und
Öffentlichkeitsarbeit.
3Projektträger können Unternehmen, Organisationen der Wirtschaft, wie z. B. Kammern, Verbände oder Innungen und Kommunen sein. 4Beratungsunternehmen sind von der Projektträgerschaft ausgeschlossen. 5Zwischen dem Projektträger und dem beauftragten Beratungsunternehmen darf keine persönliche oder wirtschaftliche Verflechtung bestehen.
3.2
Teilnehmer der Projektgruppe
Folgende Projektgruppenteilnehmer mit Sitz oder Niederlassung in Bayern können eine Zuwendung erhalten:
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
freiberuflich Tätige,
Organisationen der Wirtschaft, wie z.  B. Kammern, Verbände oder Innungen,
kommunale Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
1Eine Projektgruppe besteht aus mindestens fünf bis maximal fünfzehn Teilnehmern. 2Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall davon abweichende Gruppengrößen zulassen. 3Die Beantragung einer Ausnahme von genannter Gruppengröße und die Zustimmung müssen schriftlich erfolgen. 4Zuwendungen werden nur gewährt, wenn das Projekt erfolgreich abgeschlossen wurde (siehe Nr. 7.4).
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt durch Zuschüsse als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Gruppen- und Einzelberatungen, für die Validierung, Zertifizierung bzw. externe Prüfung des eingeführten umweltorientierten Managements sowie für dessen einmalige Revalidierung bzw. Rezertifizierung. 2Ausgaben für Mieten sind zuwendungsfähig, soweit sie angemessen und nachgewiesen sind. 3Die Ausgaben des Projektträgers für die organisatorische Abwicklung der Förderung (siehe Nr. 3.1) sowie für ggf. erforderliche Maßnahmen im Rahmen des Projekts, z. B. Durchführung einer Informations- und Abschlussveranstaltung, Erstellung von Informationsmaterial und eines Abschlussberichts sowie Lizenzgebühren, sind ebenfalls zuwendungsfähig. 4Bei Zuwendungsempfängern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, kommen jeweils die Beträge ohne Mehrwertsteuer zum Ansatz. 5Reisekosten, Bewirtungskosten sowie interner Personalaufwand sind nicht zuwendungsfähig. 6Projektgruppen, deren zuwendungsfähige Ausgaben in der Summe eine Bagatellgrenze in Höhe von 10 000 Euro nicht überschreiten, werden nicht gefördert.
5.3
Höhe der Förderung
1Es wird eine Zuwendung in Höhe von 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. 2Die zuwendungsfähigen Ausgaben des Projektträgers werden bis maximal 3 000 Euro anerkannt. 3Die zuwendungsfähigen Ausgaben der Projektgruppenteilnehmer werden abhängig vom Schwerpunkt des geförderten umweltorientierten Managements bis zu maximal folgender Höhe anerkannt:
EMAS:
7  000 Euro bei der Einführung,
3  000 Euro bei einer Revalidierung,
ISO 14001:
5  000 Euro bei der Einführung,
2  000 Euro bei einer Rezertifizierung,
QuB:
4  000 Euro bei der Einführung,
2  000 Euro bei einer Rezertifizierung,
ÖKOPROFIT:
4  000 Euro bei der Einführung,
2  000 Euro beim ÖKOPROFIT-Klub.
5.4
Beihilfehöchstbeträge
1Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200  000 Euro nicht übersteigen. 2Ist das Unternehmen im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig, darf der Gesamtbetrag 100  000 Euro in drei Steuerjahren nicht übersteigen.
6.
Mehrfachförderung
Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden.
7.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
7.1
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Schwaben.
7.2
Antragsverfahren
1Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bei der Bewilligungsbehörde vor Beginn des Projekts von den Zuwendungsempfängern schriftlich einzureichen. 2Die Anträge müssen mindestens enthalten:
eine Projektbeschreibung,
Angaben zum Projektträger bzw. den Teilnehmern der Projektgruppe,
ein Angebot des Beratungsunternehmens mit Zeit- und Kostenplan,
eine Erklärung jedes Zuwendungsempfängers über den Erhalt sonstiger Zuwendungen oder Förderungen sowie zur Vorsteuerabzugsfähigkeit und
einen Finanzierungsplan mit Darlegung der Gesamtfinanzierung.
3Den Anträgen ist eine rechtsverbindliche Erklärung über bereits gewährte oder beantragte De-minimis-Beihilfen beizufügen.
7.3
Bewilligungsverfahren
1Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Zuwendung auf der Grundlage dieser Richtlinien nach der Reihenfolge des Antragseingangs und erlässt den Zuwendungsbescheid. 2Der Antragsteller darf mit der Maßnahme erst nach Erlass des Bewilligungsbescheids beginnen. 3In Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag bei Vorliegen besonderer sachlicher Dringlichkeitsgründe einen vorzeitigen Maßnahmebeginn zulassen. 4Das darf nur erfolgen, wenn mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist und feststeht, dass die zulässigen Beihilfehöchstbeträge nicht überschritten werden. 5Eine nachträgliche, rückwirkende Genehmigung ist ausgeschlossen. 6Durch die Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns entsteht kein Rechtsanspruch auf eine tatsächliche Förderung. 7Die Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns muss schriftlich erfolgen. 8Der Zuwendungsbescheid wird gegenstandslos, wenn mit der Maßnahme nicht innerhalb von sechs Monaten – vom Datum des Bewilligungsbescheids an gerechnet – begonnen worden ist.
7.4
Auszahlung der Zuwendung, Verwendungsnachweis
1Die Bewilligungsbehörde zahlt die Zuwendung nach Vorlage und Prüfung des vom Zuwendungsempfänger zu erstellenden Verwendungsnachweises aus. 2Als Nachweis für die dauerhafte und nachhaltige freiwillige Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes bei den Projektgruppenteilnehmern übermittelt der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde
ein Abrechnungsformular,
die Rechnung des externen Beraters mit Zahlungsbeleg und Beleg des Beratungsauftrags,
die Rechnung des Umweltgutachters bzw. des akkreditierten Zertifizierers mit Zahlungsbeleg,
für EMAS bzw. ISO 14001:
einen Nachweis der Eintragung im EMAS-Register bzw. das Zertifikat eines bei der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) akkreditierten Zertifizierers, das die Übereinstimmung des Umweltmanagementsystems mit der Norm ISO 14001 bestätigt sowie
für QuB, ÖKOPROFIT bzw. ÖKOPROFIT-Klub:
einen Nachweis über die erfolgte Prüfung.
3Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung im Rahmen einer örtlichen Prüfung zu kontrollieren. 4Die Unterlagen sind vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre aufzubewahren.
8.
Hinweise und Subventionsregelungen
1Die Bewilligungsbehörde kann Mittel nur im Rahmen der ihr vorher vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zur Verfügung gestellten Fördermittel bewilligen. 2Zuwendungen, die aufgrund dieser Richtlinien bewilligt werden, sind Subventionen im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB). 3Die im Antrag des Zuwendungsempfängers enthaltenen Angaben zum Projekt sowie die dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes.
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und gilt für die ab diesem Zeitpunkt beantragten Zuwendungen. 2Sie tritt mit Ablauf des 22. Oktober 2020 außer Kraft.
 
Dr.  Christian Barth
Ministerialdirektor