Veröffentlichung AllMBl. 2016/02 S. 98 vom 17.01.2016

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Az. 44-6666a/65/1
7071-W
7071-W
Richtlinien zum Forschungs- und Technologieförderprogramm
„Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
vom 17. Januar 2016, Az. 44-6666a/65/1
Vorbemerkung
1Der Freistaat Bayern unterstützt Aktivitäten von kleinen Unternehmen/Handwerksbetrieben im Bereich der Forschung und Technologie (im Folgenden: FuT) nach Maßgabe
dieser Richtlinien,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) in der jeweils geltenden Fassung,
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO).
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Förderung
1Empirische Studien belegen einen positiven Zusammenhang zwischen Innovationstätigkeit und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit in einem Unternehmen. 2Innovative Unternehmen weisen deutliche Vorteile bei Wachstum, Stabilität und Zahl der Arbeitsplätze auf. 3Gleiches gilt für Unternehmen, die aktiv in Netzwerke aus Wirtschaft und Wissenschaft eingebunden sind. 4Mit dem Förderprogramm „Innovationsgutscheine“ sollen kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe durch staatliche Zuwendungen an die Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen und anderen Unternehmen/Innovationspartnern herangeführt und so ihre Innovationskraft für die Herausforderungen der Zukunft gestärkt werden.
2.
Gegenstand der Förderung
Innovationsgutscheine werden in drei Varianten ausgereicht:
2.1
1Mit dem Innovationsgutschein 1 soll die Planung, Entwicklung und Umsetzung neuer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen bzw. eine wesentliche Verbesserung bestehender Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen im Bereich technischer bzw. technologischer Innovationen unterstützt werden. 2Die zuwendungsfähigen Kosten müssen dabei mindestens 4 000 Euro betragen.
2.2
Mit dem Innovationsgutschein 2 sollen darüber hinaus finanzintensivere und damit für das betreffende Unternehmen wirtschaftlich riskantere innovative Projekte mit zuwendungsfähigen Kosten von mindestens 25 000 Euro ermöglicht werden.
2.3
1Der Innovationsgutschein spezial eröffnet die Möglichkeit, nach Nutzung von Innovationsgutschein 1 und 2, erfolgreiche Projekte mit einem höheren Finanzbedarf fortzuführen, die eine hochspezialisierte Begleitung benötigen. 2Er soll insbesondere auch an andere Förderprogramme wie z. B. das Bayerische Technologieförderungsprogramm oder das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) heranführen und kommt für riskante und innovative Projekte mit zuwendungsfähigen Kosten von mindestens 50 000 Euro in Betracht.
3.
Zuwendungsempfänger
1Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe der gewerblichen Wirtschaft oder der Freien Berufe, die eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern haben, sowie Existenzgründerinnen und -gründer, die Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern gründen werden. 2Bei Unternehmensgründungen muss diese spätestens zum Zeitpunkt der Abrechnung der Zuwendung formal erfolgt sein und eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern vorhanden sein. 3Kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe im Sinn der Richtlinien sind Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt. 4Im Übrigen richtet sich die Definition der kleinsten und kleinen Unternehmen nach Anhang I AGVO. 5Die Förderung ist unternehmensbezogen, bei Existenzgründerinnen und -gründern personenbezogen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
1Die Zuwendungsvoraussetzung für den Innovationsgutschein 2 erfüllen Unternehmen/Handwerksbetriebe, die bereits mit dem Innovationsgutschein 1 erfolgreich gefördert wurden. 2Als Nachweis hierfür muss der entsprechende Abschlussbericht des Unternehmens vorgelegt werden. 3Die Zuwendungsvoraussetzung für einen zweiten Innovationsgutschein 2 erfüllen Unternehmen/Handwerksbetriebe, die bereits den ersten Innovationsgutschein 2 erfolgreich abgeschlossen haben. 4Als Nachweis hierfür muss der entsprechende Abschlussbericht des Unternehmens vorgelegt werden. 5Zuwendungsvoraussetzungen für den Innovationsgutschein spezial sind die Förderung mittels Innovationsgutschein 1 und 2, ein positives Votum des Innovationsausschusses (vgl. Nr. 8.1), die voraussichtliche Schaffung neuer Arbeitsplätze in Bayern durch die Innovation und die Beauftragung einer universitären bzw. vergleichbaren Forschungseinrichtung (z. B. Universität, Hochschule für angewandte Forschung, Bund-Länder-finanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtung). 6Es wird empfohlen, vor Antragstellung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. 7Nicht gefördert werden Vorhaben, die bereits begonnen wurden oder im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der EU gefördert werden. 8Nicht gefördert werden gemäß Art. 1 AGVO Unternehmen in Schwierigkeiten (Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 18 AGVO). 9Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, werden ebenfalls nicht gefördert.
5.
Art und Umfang der Förderung
1Die Förderung erfolgt im Weg der Anteilfinanzierung als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung. 2Es handelt sich um eine Förderung nach Art. 28 AGVO („Innovationsbeihilfen für KMU“). 3Der Fördersatz beträgt grundsätzlich 40 %. 4Bei Vorliegen der nachstehenden Bedingungen erhöht sich der Fördersatz jeweils um zehn Prozentpunkte:
(Haupt-)Sitz des Unternehmens in einer „Region mit besonderem Handlungsbedarf“ (gemäß der jeweils aktuellen Gebietskulisse; vgl. Anlage),
Beauftragung einer Hochschule bzw. vergleichbaren außeruniversitären Forschungseinrichtung (gilt nicht für Innovationsgutschein spezial).
5Die Höhe der Zuwendung ist wie folgt begrenzt:
Innovationsgutschein 1:
pro Innovationsgutschein beträgt die Obergrenze der zuwendungsfähigen Kosten maximal 15 000 Euro;
Innovationsgutschein 2:
pro Innovationsgutschein beträgt die Obergrenze der zuwendungsfähigen Kosten maximal 30 000 Euro;
Innovationsgutschein spezial:
pro Innovationsgutschein beträgt die Obergrenze der zuwendungsfähigen Kosten maximal 80 000 Euro.
6Die Regelung in Nr. 7 Satz 2 bis 6 bleibt unberührt.
6.
Zuwendungsfähige Kosten
1Gefördert werden ausschließlich Leistungen externer Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen. 2Beispielsweise umfasst dies Konstruktionsleistungen, Service Engineering, Prototypenbau, Design, Produkttests zur Qualitätssicherung, Werkstoffstudien, Designstudien und Studien und Konzepte zur Fertigungstechnik. 3Die zuwendungsfähigen Kosten werden auf Basis des Art. 28 Abs. 2 Buchst. c AGVO für Leistungen aus den folgenden Bereichen ermittelt:
Unterstützung und Schulung im Bereich Wissenstransfer (Innovationsberatungsdienste gemäß Art. 28 Abs. 2 Buchst. c AGVO),
Bereitstellung von Datenbanken, Bibliotheken, Laboratorien sowie Tests und Zertifizierung zum Zweck der Entwicklung effizienter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen (innovationsunterstützende Dienstleistungen gemäß Art. 28 Abs. 2 Buchst. c AGVO).
4Als konsultierbare Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen gelten öffentliche Institute und Gesellschaften der Grundlagenforschung und angewandten Forschung, wie z. B. Universitäten, Hochschulen und Fraunhofer-Gesellschaft sowie privatwirtschaftliche Einrichtungen und Unternehmen, die im Hinblick auf das Vorhaben vergleichbare Entwicklungsdienstleistungen anbieten. 5Es können sowohl nationale als auch internationale Anbieter in Anspruch genommen werden. 6Institute und Unternehmen mit eindeutigem Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Unternehmensberatung (über 50 % des Geschäftsumsatzes) werden nicht anerkannt. 7Von der Förderung ausgeschlossen sind FuT-Dienstleistungen durch Betriebsangehörige oder durch ein unmittelbar oder mittelbar verbundenes Unternehmen sowie FuT-Dienstleistungen, die durch Familienmitglieder durchgeführt werden. 8Nicht förderfähig sind insbesondere:
Umsatzsteuer, soweit das antragstellende Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
klassische Unternehmensberatungen (z. B. Strategieberatung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Marktanalysen) und Unternehmercoachings,
Outsourcing von FuT-Tätigkeiten, die in der Regel betriebsintern verrichtet werden,
Entsendung von Forschungspersonal ins Unternehmen,
Kauf von Maschinen, Geräten, Hard- und Software,
studentische und wissenschaftliche Arbeiten, die Gegenstand der Prüfungsleistungen sind, sowie studentische Projekte im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildungseinheit (Seminar, Kurs etc.),
betriebsinterner Aufwand, z. B. interne Personal-, Sach-, Reisekosten,
Gebühren und Beratungshonorare im Rahmen der Sicherung von Schutzrechten,
Aufwendungen für laufenden Vertrieb und Werbung,
nicht technologie-bezogene Dienstleistungsangebote,
Einführung von Qualitätsmanagementsystemen.
9Die Entwicklung von Software ist im Rahmen dieses Förderprogramms grundsätzlich nicht förderfähig.
7.
Mehrfachförderung
1Im Rahmen eines Innovationsvorhabens können mehrere Innovationsgutscheine gewährt werden, soweit diese sich auf Entwicklungsdienstleistungen beziehen, die in ihrer Art klar gegeneinander abgegrenzt und abgeschlossen sind (z. B. Prototypenbau und Produkttest). 2Pro Antragsteller können innerhalb von drei Jahren maximal fünf Innovationsgutscheine bewilligt werden, davon maximal zwei als Innovationsgutschein 1, maximal zwei als Innovationsgutschein 2 und einer als Innovationsgutschein spezial. 3Unternehmen, die sich zu einem größeren FuT-Vorhaben zusammenschließen, können ihre Innovationsgutscheine kumulieren. 4Unter Beachtung von Satz 2 sowie von Nr. 4 können maximal vier Innovationsgutscheine kumuliert werden. 5Dabei müssen alle beteiligten Unternehmen in den Innovationsprozess direkt eingebunden sein und die Verwertung der Produktinnovation anstreben. 6Reine Vermarktungs- oder Vertriebspartner bzw. Subunternehmerschaften sind nicht förderfähig. 7Im Übrigen darf neben dieser Förderung für die Finanzierung der im Antrag angeführten FuT-Dienstleistung keine weitere öffentliche Förderung in Anspruch genommen werden.
8.
Verfahren
8.1
1Anträge auf Gewährung der Innovationsgutscheine sind an den Projektträger (PT) zu richten. 2Dieser führt die formale und inhaltliche Prüfung der Anträge und die gesamte Abwicklung der Fördermaßnahme durch. 3Projektträger ist:
Projektträger Bayern – ITZB,
Gewerbemuseumsplatz 2,
90403 Nürnberg.
4Im Rahmen der Antragstellung kann auf Wunsch des Antragstellers eine Beratung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer erfolgen. 5In Grenzfällen wird vom PT zur Abklärung des Innovationsgehalts eines Vorhabens vor der Förderentscheidung ein Votum des Innovationsausschusses eingeholt. 6Der Innovationsausschuss bewertet in einem elektronischen Verfahren die Akzeptanz dieser Vorhaben und den etwaigen Ausschluss von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und gibt Empfehlungen ab hinsichtlich der Vergabe eines Innovationsgutscheins. 7Eine Förderung mittels Innovationsgutschein spezial setzt zwingend ein positives Votum des Innovationsausschusses voraus. 8Der Innovationsausschuss setzt sich aus mindestens sechs Experten (ein Unternehmer, ein Wissenschaftler, je ein Vertreter der bayerischen Handwerkskammern, der bayerischen Industrie- und Handelskammern, ein Vertreter von Bayern Innovativ und des PT) zusammen und wird vom Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie bestellt. 9Die Mitglieder des Innovationsausschusses sind zur Neutralität und Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. 10Er tritt bei Notwendigkeit zusammen, in der Regel aber vierteljährlich zur Beschlussfassung über Anträge zum Innovationsgutschein spezial.
8.2
1Nach Erlass des Zuwendungsbescheids und Übersendung des Innovationsgutscheins kann der Vertrag zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtung abgeschlossen werden. 2Ein Vertragsschluss vor Erlass führt zum Förderausschluss.
8.3
1Die FuT-Dienstleistung muss innerhalb von drei Monaten nach Erlass des Zuwendungsbescheids begonnen und innerhalb eines Jahres nach Erlass des Zuwendungsbescheids durchgeführt worden sein. 2In begründeten Einzelfällen kann der PT auf Antrag eine Abweichung von diesen Fristen zulassen.
8.4
Der Verwendungsnachweis ist beim PT innerhalb eines halben Jahres vorzulegen (Kooperationsvertrag zwischen dem KMU und der FuT-Einrichtung bzw. Angebot des FuT-Partners und dazugehörige Beauftragung, Rechnung der FuT-Einrichtung, Zahlungsbeleg sowie Sachbericht über Durchführung und Ergebnis der Maßnahme).
8.5
1Die Auszahlung der Mittel an das Unternehmen erfolgt durch den PT nach Vorlage des Verwendungsnachweises bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen. 2Beim Innovationsgutschein spezial kann unter Beachtung der Nr. 1.4 ANBest-P bis zu 70 % der Zuwendung in maximal zwei Tranchen bereits vor Vorlage des Verwendungsnachweises abgerufen werden.
8.6
Die geförderten Unternehmen verpflichten sich mit der Beantragung eines Innovationsgutscheins dazu, an etwaigen Befragungen, Evaluationen und Veröffentlichungen, die vom PT durchgeführt bzw. beauftragt werden, mitzuwirken.
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
 
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor

Anlage