Veröffentlichung AllMBl. 2016/05 S. 1455 vom 14.03.2016

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Az. IB4-1512-11-8
2023-I
2023-I
Aufstellung und Vollzug der Haushaltspläne der Kommunen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 14. März 2016, Az. IB4-1512-11-8
An
die Gemeinden
die Verwaltungsgemeinschaften
die Landkreise
die Bezirke
die kommunalen öffentlich-rechtlichen Verbände
die Rechtsaufsichtsbehörden
Inhaltsübersicht
1.
Orientierungsdaten
1.1
Allgemeine finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen
1.2
Ergebnisse der Steuerschätzung
1.3
Entwicklung der Gewerbesteuerumlage
2.
Entwicklung des kommunalen Finanzausgleichs
2.1
Volumen
2.2
Allgemeiner Steuerverbund/Schlüsselzuweisungen
2.3
Bedarfszuweisungen/Stabilisierungshilfen
2.3
Investitionsförderung
2.4
Steueraufkommen bei interkommunalen Gewerbegebieten; Buchungshinweise
4.
Quittungen
5.
Rechtsaufsichtsbehörden
1.
Orientierungsdaten
1.1
Allgemeine finanzwirtschaftliche Rahmenbedingungen
1.1.1
1Die Aufwärtsbewegung der deutschen Konjunktur schwächte sich im zweiten Halbjahr des vergangenen Jahres etwas ab. 2Die Wachstumsverlangsamung in den Schwellenländern führte zu weniger dynamischen Exporten und Unternehmensinvestitionen. 3Gegen Jahresende nahm die industrielle Nachfrage jedoch wieder Fahrt auf. 4Gleichzeitig verbesserte sich die Stimmung in den Unternehmen. 5Am Arbeitsmarkt setzte sich die günstige Entwicklung bis zum Jahresende fort.
1.1.2
1Die Bundesregierung geht in ihrem aktuellen Jahreswirtschaftsbericht von einer anhaltenden wirtschaftlichen Dynamik aus. 2Das Wachstum werde wie im Vorjahr vor allem durch die Binnenwirtschaft getragen, insbesondere von den Konsumausgaben und den Wohnungsbauinvestitionen. 3Weiterhin günstig auf die wirtschaftliche Entwicklung wirken demnach der niedrige Ölpreis und der vergleichsweise schwache Eurokurs. 4Dämpfend dürfte sich hingegen der Wachstumsrückgang in vielen Schwellenländern auswirken. 5Für das Jahr 2016 erwartet die Bundesregierung im Jahresdurchschnitt einen Anstieg des Bruttoinlandsprodukts von real 1,7 %.
1.1.3
1Die hohe Zuwanderung von Flüchtlingen kann sich mittelfristig positiv auf das Erwerbspersonenpotenzial auswirken, stellt kurzfristig aber in jedem Fall eine große Herausforderung für den Arbeitsmarkt dar. 2Um die Belastungen durch Sozialausgaben für arbeitslose anerkannte Flüchtlinge so gering wie möglich zu halten, kommt es entscheidend auf zügige, flexible und nachhaltige Arbeitsmarktintegration der Flüchtlinge mit guter Bleibeperspektive an.
1.1.4
1Ziel der Bundesregierung ist es, die Schuldenstandsquote bereits Ende 2016 auf weniger als 70 % des BIP zu verringern (2014: 74,9 %, 2015: ca. 71 %). 2Damit soll die Grundlage für die beabsichtigte Rückführung der Schuldenstandsquote auf weniger als 60 % des Bruttoinlandsprodukts innerhalb von zehn Jahren geschaffen werden.
1.1.5
1Maßstab für eine kommunale (Neu-)Verschuldung bleibt die dauernde Leistungsfähigkeit, die es bei entsprechender Finanzausstattung der Kommune ermöglichen kann, durch zusätzliche Investitionen die örtliche Wirtschaft zu stärken. 2Rechtsaufsichtlich beauflagte Sanierungskonzepte sind grundsätzlich fortzuführen. 3Für Kommunen mit Haushaltsproblemen muss es weiterhin oberstes Ziel bleiben, durch Einsparungen einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen und eine geordnete Haushaltswirtschaft bzw. die dauernde Leistungsfähigkeit sicherzustellen. 4Sanierungskonzepte (z. B. Verbot der Netto-Neuverschuldung) sollten nur dann ausnahmsweise kurzfristig ausgesetzt werden, wenn für unabweisbare Maßnahmen eine Kreditfinanzierung unumgänglich ist. 5Die Genehmigung genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte durch die Rechtsaufsicht darf den Zielen der Wiederherstellung einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit nicht widersprechen (vgl. auch Art. 69 Abs. 4 Satz 3 GO, Art. 63 Abs. 4 Satz 3 LKrO, Art. 61 Abs. 4 Satz 3 BezO); dies ist ggf. durch geeignete Bedingungen und Auflagen sicherzustellen.
1.2
Ergebnisse der Steuerschätzung
1Die Steuerschätzung vom November 2015 hat nach Auskunft des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat für die bayerischen Kommunen Folgendes ergeben:
Geschätzte Entwicklung der Steuereinnahmen der Gemeinden
Steuerschätzung November 2015
2015
2016
2017
2018
2019
2020
Grundsteuer A
0,0 %
0,0 %
0,0 %
0,0 %
0,0 %
0,0 %
Grundsteuer B
3,7 %
1,8 %
1,7 %
1,7 %
1,7 %
1,6 %
Gewerbesteuer brutto
2,9 %
–1,6 %
10,1 %
2,4 %
2,7 %
3,1 %
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
6,4 %
2,7 %
5,5 %
4,8 %
4,9 %
4,8 %
Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer
16,0 %
3,9 %
24,1 %
–22,4 %
3,2 %
3,2 %
Hinweise: Die geschätzte Entwicklung der Steuereinnahmen basiert auf den Ergebnissen der Steuerschätzung vom November 2015. Die Steuerschätzung wurde – wie üblich – auf der Basis des geltenden Steuerrechts durchgeführt.
Beim Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer wurde für die Jahre 2015 bis 2017 die Entlastung der Kommunen durch den Bund im Vorgriff auf das geplante Bundesteilhabegesetz („Vorab-Milliarde“, die zur Hälfte über die Umsatzsteuerbeteiligung ausgereicht wird; Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2014, BGBl. I S. 2411) sowie die weitere Entlastung der Kommunen durch den Bund in 2017 (Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 24. Juni 2015, BGBl. I S. 974) berücksichtigt.
2Die Orientierungsdaten sind stets Durchschnittswerte und können damit nur Anhaltspunkte für die individuelle kommunale Finanzplanung geben. 3Es bleibt die Aufgabe jeder Kommune, anhand dieser Durchschnittswerte unter Berücksichtigung der örtlichen und strukturellen Gegebenheiten die für ihre Finanzplanung zutreffenden Einzelwerte zu ermitteln. 4Das gilt insbesondere für die Schätzungen der Gewerbesteuereinnahmen, die je nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten teilweise deutlich von der landesweit prognostizierten Entwicklung abweichen können.
1.3
Entwicklung der Gewerbesteuerumlage
1Die Basis-Gewerbesteuerumlage beträgt wie im Vorjahr 35 Prozentpunkte. 2Die Erhöhungszahl für den Landesvervielfältiger der Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes (GFRG) beträgt im Jahr 2016 unverändert fünf Prozentpunkte. 3Der Vervielfältiger 2016 setzt sich damit wie folgt zusammen:
Bundesvervielfältiger (§ 6 Abs. 3 GFRG) 14,5 Prozentpunkte
Landesvervielfältiger (§ 6 Abs. 3 GFRG)
Basisvervielfältiger 20,5 Prozentpunkte
Erhöhungszahl1 29,0 Prozentpunkte
49,5 Prozentpunkte
Erhöhungszahl (§ 6 Abs. 5 GFRG) 5,0 Prozentpunkte
54,5 Prozentpunkte
Vervielfältiger insgesamt vorläufig 69,0 Prozentpunkte
 
 
2.
Entwicklung des kommunalen Finanzausgleichs
Der kommunale Finanzausgleich wird sich 2016 wie folgt entwickeln:
Kommunaler Finanzausgleich
DHH
2015
NTHH
2016
Veränderung 2016
gegen 2015
Mio. €
Mio. €
Mio. €
in %
A.  Leistungen aus den Steuerverbünden
I.   Allg. Steuerverbund (seit 2013: 12,75 %)
(3.916,831 3)
(4.065,022 4)
(148,191 1)
(3,8 %)
abzgl.   1. Umschichtung Art. 10 FAG für Schulen u. a. (= B.8b)
(–284,342 0)
(–284,342 0)
(0,000 0)
(0,0 %)
2. Umschichtung Art. 15 FAG für Bezirke (= B.13b)
(–34,600 0)
(–34,600 0)
(0,000 0)
(0,0 %)
3. Umschichtung Investitionspauschale (= B.9)
(–376,000 0)
(–406,000 0)
(–30,000 0)
(8,0 %)
4. Umschichtung Bedarfszuweisungen (= B.12)
(–78,400 0)
(–98,400 0)
(–20,000 0)
(25,5 %)
verbleiben für die Schlüsselmasse
3.143,489 3
3.241,680 4
98,191 1
3,1 %
davon  1. Schlüsselzuweisungen
(3.135,899 3)
(3.226,571 6)
(90,672 3)
(2,9 %)
2. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband
(3,990 0)
(4,050 0)
(0,060 0)
(1,5 %)
3. Bayerisches Selbstverwaltungskolleg
(0,200 0)
(0,200 0)
(0,000 0)
(0,0 %)
4. Schulkosten für Kinder abgelehnter Asylbewerber
(3,400 0)
(10,858 8)
(7,458 8)
(219,4 %)
II.  Kfz-Steuerersatzverbund (seit 2014: 52,5 %)
(813,030 3)
(813,030 3)
(0,000 0)
(0,0 %)
davon   1. Abwasserförderung (StMUV)
70,250 0
70,250 0
0,000 0
0,0 %
2. ÖPNV-Gesetz-Festbetrag (OBB)
51,300 0
51,300 0
0,000 0
0,0 %
3. ÖPNV-Investitionsförderung
67,300 0
67,300 0
0,000 0
0,0 %
4. komm. Straßenbau nach BayGVFG (OBB)
30,000 0
30,000 0
0,000 0
0,0 %
5. Straßenbau und -unterhalt
314,280 3
314,280 3
0,000 0
0,0 %
6. kommunale Umgehungsstraßen (OBB) (= B.18b)
(27,900 0)
(27,900 0)
(0,000 0)
(0,0 %)
7. Verstärkung Art. 15 FAG für Bezirke (= B.13c)
(252,000 0)
(252,000 0)
(0,000 0)
(0,0 %)
III.  Grunderwerbsteuerverbund (8/21)
556,571 5
633,904 8
77,333 3
13,9 %
IV.  Einkommensteuerersatz
544,028 8
565,153 6
21,124 8
3,9 %
B.  Leistungen außerhalb der Steuerverbünde
1.   Finanzzuweisungen – Kopf-Beträge
425,500 0
428,000 0
2,500 0
0,6 %
2.   Gebührenaufkommen der Landkreise
220,000 0
220,000 0
0,000 0
0,0 %
3.   Geldbußen und Verwarnungsgelder
57,700 0
57,700 0
0,000 0
0,0 %
4.   Nutzungsentgelt Datenbank Bayern.Recht
0,130 0
0,165 0
0,035 0
26,9 %
5.   Zuweisungen für Verbraucherschutz und Heimaufsicht
58,000 0
58,500 0
0,500 0
0,9 %
6.   Zuweisungen für Wasserwirtschaftsämter
2,400 0
2,400 0
0,000 0
0,0 %
7.   Krankenhausfinanzierung nach dem BayKrG
500,000 0
500,000 0
0,000 0
0,0 %
8.   Zuweisung nach Art. 10 FAG für Schulen,
  Kindertageseinrichtungen u. a.
429,800 0
429,800 0
0,000 0
0,0 %
    davon  a) allgemeine Haushaltsmittel
(145,458 0)
(145,458 0)
(0,000 0)
0,0 %)
b)   Umschichtung aus allg. Steuerverbund
(284,342 0)
(284,342 0)
(0,000 0)
(0,0 %)
9.   Investitionspauschale
376,000 0
406,000 0
30,000 0
8,0 %
Umschichtung aus allg. Steuerverbund
(376,000 0)
(406,000 0)
(30,000 0)
(8,0 %)
10.  Zuweisungen für Altlasten und Abfall (StMUV)
3,675 0
3,675 0
0,000 0
0,0 %
11.  Zuweisungen zur Schülerbeförderung
314,000 0
316,000 0
2,000 0
0,6 %
12.  Allgemeine Bedarfszuweisungen/Stabilisierungshilfen
120,000 0
150,000 0
30,000 0
25,0 %
    davon  a) allgemeine Haushaltsmittel
(41,600 0)
(51,600 0)
(10,000 0)
(24,0 %)
b)   Umschichtung aus allg. Steuerverbund
(78,400 0)
(98,400 0)
(20,000 0)
(25,5 %)
13.  Zuweisungen an die Bezirke
648,581 7
648,581 7
0,000 0
0,0 %
    davon  a) allgemeine Haushaltsmittel
(361,981 7)
(361,981 7)
(0,000 0)
(0,0 %)
b)   Umschichtung aus allg. Steuerverbund
(34,600 0)
(34,600 0)
(0,000 0)
(0,0 %)
c)   Umschichtung aus KfzSt-Ersatzverbund
(252,000 0)
(252,000 0)
(0,000 0)
(0,0 %)
14.  Jugendhilfeausgleich
16,870 0
16,870 0
0,000 0
0,0 %
15.  Abgeltung urheberrechtl. Ansprüche (StMBW)
3,200 0
3,960 0
0,760 0
23,8 %
16.  Zuweisung nach dem EntflechtungsG
241,135 0
251,135 0
10,000 0
4,1 %
    davon  a) Straßen (OBB)
(113,000 0)
(113,000 0)
(0,000 0)
0,0 %
 b)  ÖPNV (OBB)
(128,135 0)
(138,135 0)
(10,000 0)
7,8 %
17.  Belastungsausgleich Hartz IV (StMAS)
65,500 0
65,700 0
0,200 0
0,3 %
18.  kommunale Umgehungsstraßen (OBB)
30,000 0
30,000 0
0,000 0
0,0 %
    davon  a) allgemeine Haushaltsmittel
(2,100 0)
(2,100 0)
(0,000 0)
0,0 %
b)   Mittel aus KfzSt-Ersatzverbund
(27,900 0)
(27,900 0)
(0,000 0)
(0,0 %)
C.  FA-Leistungen insgesamt
8.289,711 6
8.562,355 8
272,644 2
3,3 %
Kommunalanteil am KHG
–233,087 1
–235,820 4
–2,733 3
1,2 %
Bundesleistungen nach dem EntflechtungsG
–241,135 0
–251,135 0
–10,000 0
4,1 %
D.  Reine Landesleistungen
7.815,489 5
8.075,400 4
259,910 9
3,3 %
2.1
Volumen
Die Finanzausgleichsleistungen insgesamt steigen damit um 273 Mio. € oder 3,3 % auf eine neue Rekordsumme von über 8,56 Mrd. €.
2.2
Allgemeiner Steuerverbund/Schlüsselzuweisungen
1Der Kommunalanteil am allgemeinen Steuerverbund verbleibt bei 12,75 %. 2Die Schlüsselzuweisungen sind ein wichtiger Baustein in der Finanzausstattung der Gemeinden und Landkreise. 3Sie wachsen um 91 Mio. € auf fast 3,2 Mrd. €.
2.3
Bedarfszuweisungen/Stabilisierungshilfen
1Die Bedarfszuweisungen werden nochmals deutlich auf 150 Mio. € erhöht (+25 %). 2Damit bleiben die Stabilisierungshilfen zur gezielten Unterstützung konsolidierungswilliger strukturschwacher bzw. von einer negativen Bevölkerungsentwicklung besonders negativ betroffener Kommunen ein wirkungsvolles Instrument.
2.4
Investitionsförderung
1Die Investitionstätigkeit der Kommunen wird durch eine Fortführung der Investitionsmittel auf hohem Niveau weiterhin nachhaltig unterstützt. 2Die Mittel für die Investitionspauschalen werden dabei 2016 nochmals deutlich angehoben:
Die Mittel für die Investitionspauschalen werden um 30 Mio. € auf 406 Mio. € angehoben.
Die Mittel für die Krankenhausfinanzierung werden mit 500 Mio. € auf dem Vorjahresniveau fortgeschrieben.
Die Zuweisungen für den Bau von Schulhäusern, Kindertageseinrichtungen u. a. werden auf dem Vorjahresniveau von rd. 430 Mio. € fortgeführt.
3.
Steueraufkommen bei interkommunalen Gewerbegebieten; Buchungshinweise
3.1
1In der jüngeren Vergangenheit wählen Gemeinden zunehmend den Weg, Gewerbegebiete im Wege der kommunalen Zusammenarbeit (als sog. „interkommunale Gewerbegebiete“) zu erschließen. 2Eine etwaige Umverteilung des hieraus erwachsenden Aufkommens an Grund- und Gewerbesteuer unter den beteiligten Gemeinden ist Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung.
3.2
1Die Verbuchung des Aufkommens an Grund- und Gewerbesteuer hat jedoch Auswirkungen auf die Statistik der Ausgaben und Einnahmen (§ 3 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst – FPStatG), die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlage (§ 4 FPStatG) und – in der Folge – auf die Ermittlung der Gewerbesteuerumlage (§ 6 GFRG). 2Wir geben für die korrekte Verbuchung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Hinweise:
3.3
1Unabhängig von der kommunalrechtlichen Organisation sind auch innerhalb interkommunaler Gewerbegebiete die Grund- und Gewerbesteuern von den nach dem Steuerrecht jeweils hebeberechtigten Gemeinden selbst (und nicht etwa von den das interkommunale Gewerbegebiet tragenden Zweckverbänden) zu erheben (Belegenheitsgemeinde gemäß § 1 des Grundsteuergesetzes bzw. Betriebsstättengemeinde gemäß § 4 des Gewerbesteuergesetzes). 2Die Gewerbesteuer ist überdies von den hebeberechtigten Gemeinden auch in ihren Meldungen an das Finanzamt München für Zwecke der Gewerbesteuerumlage zu erfassen und die Gewerbesteuerumlage entsprechend abzuführen (§ 6 GFRG).
3.4
1Die hebeberechtigten Gemeinden haben daher auch das auf das Gebiet eines interkommunalen Gewerbegebiets entfallende Aufkommen an Grund- und Gewerbesteuer
bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik als Einnahmen unter den Gruppen
000
Grundsteuer A,
001
Grundsteuer B bzw.
003
Gewerbesteuer (brutto),
bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung als Einzahlungen bzw. Erträge auf den Konten
Finanz-
rechnung
Ergebnis-
rechnung
 
6011
4011
Grundsteuer A,
6012
4012
Grundsteuer B bzw.
6013
4013
Gewerbesteuer
zu verbuchen. 2Soweit in den Verträgen bzw. Satzungen eine Umverteilung von Grund- und Gewerbesteuereinnahmen von hebeberechtigten an nicht hebeberechtigte Gemeinden vereinbart bzw. vorgesehen ist, sind diese bei den hebeberechtigten Gemeinden
bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik als Ausgaben unter der Gruppe
84
weitere Finanzausgaben,
bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung als Auszahlungen bzw. Aufwendungen auf den Konten
Finanz-
rechnung
Ergebnis-
rechnung
 
7391
5391
sonstige Transferauszahlungen/-aufwendungen
zu verbuchen. 3Eine Rotabsetzung der weitergeleiteten Beträge auf den Steuergruppen bzw. -konten sowie eine diesbezügliche Korrektur der Steuerstatistik sowie der Meldung an das Finanzamt München (Gewerbesteuerumlage) finden nicht statt. 4Entsprechend dazu sind bei den nicht hebeberechtigten Gemeinden
bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik Einnahmen unter der Gruppe
26
weitere Finanzeinnahmen,
bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung Einzahlungen bzw. Erträge auf dem Konto
Finanz-
rechnung
Ergebnis-
rechnung
 
6291
4291
andere sonstige Transfereinzahlungen/-erträge
zu verbuchen. 5Eine Vereinnahmung als Steueraufkommen scheidet aus, eine Einbeziehung dieser Einnahmen bzw. Einzahlungen/Erträge in die Steuerstatistik sowie in die Meldung an das Finanzamt München (Gewerbesteuerumlage) findet nicht statt.
3.5
Etwaige Vereinbarungen über Ausgleichsleistungen aufgrund der von der hebeberechtigten Gemeinde zu entrichtenden Gewerbesteuerumlage stehen im Ermessen der Kommunen.
3.6
Unabhängig von der Erfassung der Steuereinnahmen und der ggf. vereinbarten Umverteilungen nach den vorstehenden Ausführungen kann die interne Umverteilung der auf das interkommunale Gewerbegebiet entfallenden Realsteuereinnahmen bei der Berechnung der Steuerkraft berücksichtigt werden (vgl. Art. 4 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes, § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden – FAGDV – und die jährlich hierzu ergehende Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und des Innern, für Bau und Verkehr, zuletzt für 2016 vom 30. Juli 2015, FMBl. S. 161, AllMBl. S. 431).
4.
Quittungen
Bei Verwendung von Quittungsblocks müssen Quittungen (mit Durchschriften) fortlaufend nummeriert sein (vgl. auch VV Nr. 39.7 Satz 3 zu Art. 70 BayHO).
5.
Rechtsaufsichtsbehörden
Die Rechtsaufsichtsbehörden legen bei ihrer rechtsaufsichtlichen Tätigkeit die vorstehenden Ausführungen zugrunde, wobei örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind.
 
Günter Schuster
Ministerialdirektor
_________________
1
Mitfinanzierung der Neuordnung des Länderfinanzausgleichs