Veröffentlichung AllMBl. 2016/05 S. 1464 vom 21.02.2016

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Az. 47-6668/251/4
7071-W
7071-W
Änderung der Richtlinien zur Durchführung des
Bayerischen Technologieförderungsprogramms
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
vom 21. Februar 2016, Az. 47-6668/251/4
1.
Die Richtlinien zur Durchführung des Bayerischen Technologieförderungsprogramms vom 18. Dezember 2014 (AllMBl. 2015 S. 19) werden wie folgt geändert:
1.1
Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:
1.1.1
Dem Spiegelstrich 3 wird ein Komma angefügt.
1.1.2
Nach Spiegelstrich 3 wird folgender Spiegelstrich 4 eingefügt:
„–
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung, ABl L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1)“
1.1.3
Im letzten Absatz wird das Wort „Haushaltsmittel“ durch das Wort „Mittel“ ersetzt.
1.2
Nr. 2.2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Zuwendungen werden in Form von Darlehen ausgereicht als Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Art. 25 AGVO und als Investitionsbeihilfen für KMU nach Art. 17 AGVO bzw. auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung.“
1.3
In Nr. 3 Spiegelstrich 1 wird in der Klammer das Wort „(konzernweit)“ durch die Wörter „(im Unternehmensverbund)“ ersetzt.
1.4
Nr. 4.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Vorhaben muss sich durch einen hohen Innovationsgehalt auszeichnen, d. h. die zu entwickelnden bzw. zur Anwendung kommenden Technologien, Produkte und Dienstleistungen müssen über den Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen und vom Antragsteller selbst durchgeführt werden.“
1.5
In Nr. 4.4 werden nach dem Wort „Projektträger“ die Wörter „bzw. im Fall von Anwendungsvorhaben gemäß Nr. 2.2 bei der Hausbank“ eingefügt.
1.6
In Nr. 4.6 werden das Komma und der zweite Halbsatz gestrichen.
1.7
Nach Nr. 4.10 wird folgende Nr. 4.11 eingefügt:
„4.11
Bei Förderungen auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung sind zusätzlich die beihilferechtlichen Vorgaben der De-minimis-Verordnung, insbesondere des Art. 4 Abs. 3 De-minimis-Verordnung zu beachten.“
1.8
Nr. 5.1 wird wie folgt gefasst:
„5.1
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung
für Vorhaben nach Nr. 2.1 durch Zuschüsse (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a AGVO) im Rahmen einer Projektförderung,
für Vorhaben nach Nr. 2.2 durch Darlehen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. b AGVO) im Rahmen einer Projektförderung. Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens betragen.“
1.9
In Nr. 6.1.1 wird im ersten Satz der Klammerzusatz gestrichen.
1.10
Nr. 6.2 wird wie folgt gefasst:
„6.2
Zuwendungsfähige Kosten für Vorhaben nach Nr. 2.2 sind:
6.2.1
bei einer Förderung als Entwicklungsvorhaben (bzw. Entwicklungs- oder Anwendungsvorhaben) auf Grundlage von Art. 25 AGVO:
Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen, soweit diese für das Forschungsvorhaben angestellt sind). Als zuwendungsfähige Personalkosten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können je nachgewiesenem Personenmonat (entspricht 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung) für eigenes, fest angestelltes Personal folgende Beträge in Ansatz gebracht werden:
Akademiker, Dipl.-Ing. u. Ä.
Techniker, Meister u. Ä.
Facharbeiter, Laboranten u. Ä.
9.000 Euro
7.000 Euro
5.000 Euro
Mit den Personalkostenpauschalen sind die Personaleinzelkosten, die Personalnebenkosten sowie die Gemeinkosten und Reisekosten abgegolten.
Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen). Die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien dürfen sich hierbei nicht von denjenigen unterscheiden, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt werden und es dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen (so genanntes „Arm’s-length-Prinzip“ nach Art. 2 Nr. 89 AGVO).
Sonstige Betriebskosten (Material, Bedarfsmittel etc.), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen.
6.2.2
bei einer Förderung als Investitionsbeihilfe für KMU nach Art. 17 AGVO die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a AGVO).
6.2.3
bei einer Förderung auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung
alle Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Rahmen eines Vorhabens der Anwendung neuer Technologien im Unternehmen (Anwendungsvorhaben) sowie
die Implementierungskosten, insbesondere in Form von
Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige unterstützende Personen, soweit diese für das Anwendungsvorhaben angestellt sind. Als zuwendungsfähige Personalkosten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können je nachgewiesenem Personenmonat (entspricht 160 Stunden bei stundenweiser Aufzeichnung) für eigenes, fest angestelltes Personal folgende Beträge in Ansatz gebracht werden:
Akademiker, Dipl.-Ing. u. Ä.
Techniker, Meister u. Ä.
Facharbeiter, Laboranten u. Ä.
9.000 Euro
7.000 Euro
5.000 Euro
Mit den Personalkostenpauschalen sind die Personaleinzelkosten, die Personalnebenkosten sowie die Gemeinkosten und Reisekosten abgegolten.
Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Anwendungsvorhaben genutzt werden (Fremdleistungen) und
sonstigen Betriebskosten (Material, Bedarfsmittel etc.), die unmittelbar durch das Anwendungsvorhaben entstehen.“
1.11
Nr. 7.1.1 wird wie folgt gefasst:
„7.1.1
Der Freistaat Bayern hat den nachfolgenden Projektträger mit der Abwicklung dieses Förderpunktes beauftragt:
Bayern Innovativ GmbH
Projektträger Bayern (ITZB)
in der Bayerischen Forschungs- und Innovationsagentur
Telefon: 0800 0268724 (kostenfrei)
Hausanschrift:
Gewerbemuseumsplatz 2
90403 Nürnberg“
1.12
Nr. 7.1.5 wird wie folgt gefasst:
„7.1.5
Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie. Sie erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Fördermittel aus. Die Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis sind dem Projektträger vorzulegen, der diese nach Prüfung an die Bewilligungsbehörde weiterleitet.“
1.13
Nr. 7.2.1 wird wie folgt gefasst:
„7.2.1
Die erforderlichen Antragsvordrucke in der jeweils geltenden Fassung können dem Internetauftritt der LfA Förderbank Bayern unter www.lfa.de entnommen werden. Die Anträge sind bei der Hausbank einzureichen. Die Hausbank leitet die Anträge an die LfA weiter, bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und übermittelt die von der LfA benötigten Daten.“
1.14
Nr. 7.2.2 Satz 1 Halbsatz 2 wird nach dem Wort „sind“ wie folgt gefasst:
„die Vordrucke der LfA bzw. der BBB in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.“
1.15
Nr. 7.2.3 wird aufgehoben.
1.16
Die bisherige Nr. 7.2.4 wird Nr. 7.2.3 und wird wie folgt gefasst:
„7.2.3
Zur Beurteilung der Förderfähigkeit des Vorhabens holt die LfA eine technische Stellungnahme beim Projektträger Bayern ITZB ein.“
1.17
Die bisherigen Nrn. 7.2.5 und 7.2.6 werden die Nrn. 7.2.4 und 7.2.5.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2016 in Kraft.
 
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor