Veröffentlichung AllMBl. 2016/05 S. 1500 vom 10.12.2015

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Änderung der Entschädigungssatzung
des Zweckverbands Bayerische Musikakademie Alteglofsheim
Bekanntmachung des Zweckverbands
Bayerische Musikakademie Alteglofsheim
vom 10. Dezember 2015
Der Zweckverband Bayerische Musikakademie Alteglofsheim erlässt aufgrund Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555, BayRS 2020-6-1-I), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, sowie Art. 20a und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-l), die zuletzt durch Art. 9a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, und § 10 Abs. 3 der Verbandssatzung gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 10. Dezember 2015 die folgende Satzung:
§ 1
§ 2 der vom Zweckverband Bayerische Musikakademie Alteglofsheim am 14. April 1999 beschlossenen Entschädigungssatzung wird wie folgt geändert:
a)
In Abs. 1 wird die Angabe „50 %“ durch die Angabe „37,5 %“ ersetzt.
b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Der 1. Stellvertreter erhält für seine Tätigkeit eine pauschale Entschädigung in Höhe von 25 % des jeweiligen Höchstsatzes aus Abschnitt C der Anlage 2 zum Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen.
Der 2. Stellvertreter erhält für seine Tätigkeit eine pauschale Entschädigung in Höhe von 12,5 % des jeweiligen Höchstsatzes aus Abschnitt C der Anlage 2 zum Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen.“
§ 2
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 20. April 2015 in Kraft.
 
Tanja Schweiger
Landrätin
Verbandsvorsitzende