Veröffentlichung AllMBl. 2016/06 S. 1510 vom 10.03.2016

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Az. ID4-2258.1-1
2154-I
2154-I
Änderung der Richtlinien
für Zuwendungen des Freistaates Bayern zum
Ausgleich von Einsatzkosten aus
dem Katastrophenschutzfonds
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 10. März 2016, Az. ID4-2258.1-1
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zum Ausgleich von Einsatzkosten aus dem Katastrophenschutzfonds vom 30. Juni 1997 (AllMBl. S. 463), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. Mai 2008 (AllMBl. S. 325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 5.3.1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „70“ durch die Angabe „80“ ersetzt.
1.1.2
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„In Härtefällen kann die Regierung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr den Fördersatz von 80 v. H. auf bis zu 90 v. H. erhöhen.“
1.2
Nr. 7.2.3 wird wie folgt gefasst:
„7.2.3
Sämtliche in den Anträgen enthaltenen Aufwendungen sind durch prüffähige Belege (in Kopie) nachzuweisen. Prüffähig sind nur Belege über nachgewiesene Aufwendungen und bezahlte Rechnungen.“
1.3
Nr. 7.2.4 wird wie folgt gefasst:
„7.2.4
Die Kreisverwaltungsbehörde überprüft die gemäß Nr. 7.2.1 Abs. 2 vorgelegten Anträge einschließlich des beigefügten Berichts (Nr. 7.2.2) sowie die beigefügten Belege (Nr. 7.2.3) insbesondere auf Vollständigkeit sowie Schlüssigkeit und bestätigt die Richtigkeit auf dem Antrag.“
1.4
In Nr. 8.3 werden die Angabe „WK“ durch die Angabe „VVK“ und die Angabe „6.6“ durch die Angabe „6.4“ ersetzt.
1.5
Nr. 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie tritt am 30. April 2026 außer Kraft.“
1.6
Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
10.
Übergangsregelung
Die bis 30. April 2016 geltende Fassung dieser Bekanntmachung gilt weiterhin für Zuwendungsanträge im Zusammenhang mit Katastrophen, die sich vor dem 1. Mai 2016 ereignet haben.“
1.7
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1.7.1
Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
1) (aufgehoben)“.
1.7.2
In Nr. 6 wird in Spalte 4 der Tabelle die Angabe „70“ jeweils durch die Angabe „80“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.
 
Günter Schuster
Ministerialdirektor