Veröffentlichung AllMBl. 2016/08 S. 1556 vom 20.04.2016

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Az. IC5-2911.5-0
2012.1-I
2012.1-I
Meldungen wichtiger Ereignisse durch die Polizei
(WE-Meldungen)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 20. April 2016, Az. IC5-2911.5-0
1.
Allgemeines
1Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ist durch die Polizei nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über alle „wichtigen Ereignisse“ sofort zu unterrichten. 2Zweck der Unterrichtung ist es, dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr als Sicherheitsbehörde, Oberste Dienstbehörde und Führungsstelle der Polizei (Art. 6 LStVG, Art. 1 POG) einen aktuellen Informationsstand über besondere Sicherheitsstörungen zu verschaffen und es in die Lage zu versetzen, erforderlichenfalls frühzeitig zu reagieren.
2.
Begriffsbestimmung
2.1
1„Wichtige Ereignisse“ sind Straftaten oder andere Vorkommnisse, die entweder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besonders stark berühren oder bei denen anzunehmen ist, dass sie in der Öffentlichkeit Aufsehen erregen werden. 2Dazu gehören insbesondere die folgenden Ereignisse:
2.1.1
Straftaten von großer Bedeutsamkeit
1Die große Bedeutsamkeit kann bestehen
in der Schwere der Tat,
in der Motivation des Täters,
im Vorgehen des Täters,
in der Person des Täters,
in der Tatausführung,
in neuartigen Begehungsformen der Kriminalität,
in der Person des Opfers,
in dem angegriffenen Objekt oder
in dem erlangten Besitz oder dem erreichten Ziel.
2Die vorstehenden Merkmale stellen lediglich eine Orientierungshilfe dar. 3Ihre Aufzählung ist nicht erschöpfend. 4Bei entsprechenden Straftaten ist stets unter Zugrundelegung der Begriffsbestimmung der Nr. 2.1 zu prüfen, ob eine Meldepflicht im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist.
2.1.2
Größere Schadensereignisse, Gefahr größerer Schadensereignisse, Katastrophen
Hierzu gehören vor allem
Unfälle, bei denen durch auslaufendes Öl eine Wasser- oder Umweltgefährdung entstanden oder zu besorgen ist, vor allem im Bereich von Mineralölfernleitungen, Raffinerien, Öltanklagern und petrochemischen Anlagen,
Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen, durch die die öffentliche Trinkwasserversorgung gefährdet werden kann,
Betriebs- und Transportunfälle mit der Gefahr erhöhter Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, vor allem in kerntechnischen Anlagen und alle sonstigen Störfälle in kerntechnischen Anlagen, die von öffentlichem Interesse sein können,
Unfälle in Chemiebetrieben oder Betrieben mit vergleichbarem Gefahrenpotential sowie Transportunfälle, bei denen durch die Freisetzung gefährlicher Stoffe eine Gefahr für die Allgemeinheit entstehen kann,
sonstige Unfälle, vor allem Explosionen, Brände und Gasunfälle mit mehreren Toten oder Schwerverletzten oder hohem Sachschaden,
Waldbrände, bei denen eine größere Ausdehnung oder hoher Sachschaden bereits eingetreten oder zu befürchten ist,
überörtliche Hochwasser und drohende Hochwasserkatastrophen,
weiträumige Unwetter oder extreme Wetterverhältnisse, die wegen der Vielzahl und/oder des Ausmaßes der Schäden katastrophenähnliche Zustände zur Folge haben,
Lawinen- oder Murenabgänge im Bereich öffentlicher Straßen und Lawinen- oder Murenunglücksfälle mit Toten oder Verletzten.
2.1.3
Verkehrsunfälle
Straßenverkehrsunfälle und Unfälle von öffentlichen Verkehrsmitteln mit zwei oder mehr Toten oder mehr als vier Schwerverletzten,
Schulwegunfälle mit Getöteten,
Straßenverkehrsunfälle mit bevorrechtigten Personen, bei denen eine oder mehrere Personen verletzt wurden.
2.1.4
Weitere Unfälle
Unfälle von Schienen- und Wasserfahrzeugen mit zwei oder mehr Toten oder mehr als vier Schwerverletzten,
Unfälle von Luftfahrzeugen (ausgenommen Sportflugzeuge, Segelflugzeuge und Hängegleiter ohne Tote).
2.1.5
Andere wichtige Ereignisse
öffentliche Unruhen,
schwere Sicherheitsstörungen an den in Bayern gelegenen Grenzabschnitten der Bundesrepublik Deutschland und im Grenzbereich zu anderen Bundesländern,
Grenz- und Landesalarmfahndungen,
Auftreten von Seuchen, Infektionskrankheiten oder das Freisetzen gefährlicher Keime, die relevante Gesundheitsgefahren in der Bevölkerung oder erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen erwarten lassen,
Massenanfall von Verletzten,
polizeilicher Schusswaffengebrauch (auch die Abgabe eines Warnschusses), wenn er gegen eine Person oder gegen ein fahrendes Fahrzeug gerichtet war,
Vorkommnisse, an denen „Personen des öffentlichen Lebens“ beteiligt waren (Verkehrsunfälle nur, wenn die „Person des öffentlichen Lebens“ als Verursacher oder Geschädigter unmittelbar beteiligt oder betroffen ist und eine Straftat im Raum steht oder eine oder mehrere Personen verletzt wurden). Grundsätzlich ist von einer „Person des öffentlichen Lebens“ auszugehen, wenn sie insbesondere aufgrund des Amts, der Funktion oder des Bekanntheitsgrads in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Eine Einzelfallbewertung unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen ist stets erforderlich.
3.
Inhalt
Die Meldung soll
Ort und Zeit des Ereignisses,
eine kurze Schilderung des wesentlichen Sachverhalts,
Ursache und Ausmaß des Ereignisses,
sofern erforderlich: die (Kurz)Personalien der Verursacher und Geschädigten (siehe Nr. 5),
Angaben über eingeleitete Maßnahmen (außer Routinemaßnahmen),
Angaben über ggf. bereits erfolgte Verständigungen zuständiger Sicherheits- und Verwaltungsbehörden und
einen Hinweis enthalten, ob der Sachverhalt pressefrei ist oder ob keine oder welche Beschränkung hinsichtlich der Presseverwertbarkeit gegeben ist.
4.
Meldeweg
4.1
1Die zuständige Polizeidienststelle (im Regelfall das Polizeipräsidium/Einsatzzentrale, das Landeskriminalamt in Fällen seiner originären Zuständigkeit für die polizeiliche Strafverfolgung) unterrichtet ehestmöglich mit elektronischer Post (EPOST) das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Lagezentrum Bayern). 2Wesentliche Ergänzungen sind durch die sachbearbeitende Dienststelle über das Polizeipräsidium/Einsatzzentrale so bald wie möglich nachzuberichten. 3Dies gilt auch dann, wenn hinsichtlich der Presseverwertbarkeit eine erhebliche Änderung eingetreten ist.
4.2
1Die WE-Meldungen sind in allen Fällen an das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und soweit zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich an das Landeskriminalamt zu richten. 2Ebenso können mit der WE-Meldung, wenn dadurch keine wesentlichen Verzögerungen verbunden sind, Fahndungs- und Auskunftsersuchen an das Landeskriminalamt gerichtet oder Sachverständige angefordert werden.
4.3
1Fälle von außergewöhnlicher Bedeutung sind dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Lagezentrum Bayern) sofort fernmündlich zu berichten. 2Die WE-Meldung wird dadurch nicht entbehrlich.
4.4
1Ferner sind gleichzeitig, wenn deren Belange berührt sind, weitere Adressaten unverzüglich zu unterrichten (siehe Nr. 5):
die Sicherheitsbehörden bzw. Katastrophenschutzbehörden (Regierungen, Kreisverwaltungsbehörden, Gemeinden),
sonst fachlich zuständige Behörden auf Regierungsbezirks- oder Landkreisebene und
die zuständige Staatsanwaltschaft bei Straftaten gemäß der Bekanntmachung vom 5. September 1978 (MABI. S. 699).
2Die weiteren Adressaten, wie z. B. Sicherheitsbehörden oder Staatsanwaltschaften, sind nur einzelfallbezogen und nur nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit zu informieren. 3Dies setzt voraus, dass der Aufgabenbereich der jeweiligen Behörde eröffnet ist und diese Behörde eigene Maßnahmen zu prüfen oder zu treffen hat.
4.5
Die Landesämter für Umwelt und für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit werden, soweit erforderlich, vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Lagezentrum Bayern) verständigt.
5.
Datenschutz
1Zur Gewährleistung datenschutzrechtlicher Belange, insbesondere der Geschädigten, ist zu prüfen, ob die Angabe der (Kurz)Personalien zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben des Empfängerkreises tatsächlich erforderlich ist. 2Andernfalls dürfte auch eine Anonymisierung mit bloßer Benennung von Alter, Staatsangehörigkeit und Beruf ausreichend sein. 3Im Einzelfall kann es notwendig sein, bei der Steuerung an andere Stellen (siehe Nr. 4.4) separate WE-Meldungen mit angepasster, das heißt reduzierter Informationstiefe abzusetzen. 4In diesen Fällen sind die jeweiligen Empfänger der unterschiedlichen WE-Meldungen inhaltlich darauf hinzuweisen, dass durch den Absender eine gesonderte Verständigung erfolgte.
6.
Sonstige Hinweise
6.1
Die Polizeipräsidien und das Landeskriminalamt erteilen für ihren jeweiligen Bereich an Presse, Rundfunk und Fernsehen Auskünfte, soweit der Inhalt der WE-Meldung pressefrei ist, wenn nicht das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr sich im Einzelfall die Auskunftserteilung vorbehält.
6.2
1Alle sonstigen Vorschriften über Berichterstattungen und Meldedienste gelten uneingeschränkt fort. 2Mit der WE-Meldung können gleichzeitig andere Meldeverpflichtungen gegenüber dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr oder dem Landeskriminalamt erfüllt werden. 3Diese ist jeweils zum Ausdruck zu bringen (z. B. „gilt auch als Waffen-/Sprengstoffsofortmeldung“).
7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. 2Die Bekanntmachung über Meldungen wichtiger Ereignisse durch die Polizei (WE-Meldungen) vom 4. Dezember 1985 (MABl. 1986 S. 38), die durch Bekanntmachung vom 28. März 1989 (AllMBl. S. 384) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft.
 
Günter Schuster
Ministerialdirektor