Veröffentlichung AllMBl. 2016/08 S. 1558 vom 23.05.2016

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Az. IID9-43438-004/04
913-I
913-I
Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe
und Baustoffgemische im Straßenbau, Ausgabe 2015,
RAP Stra 15
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
vom 23. Mai 2016, Az. IID9-43438-004/04
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
1.
Allgemeines
1.1
Die „Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau“, Ausgabe 2010 (RAP Stra 10) wurden in der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie den Obersten Straßenbaubehörden der Länder grundlegend überarbeitet und liegen nun als „Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau“, Ausgabe 2015 (RAP Stra 15) vor.
1.2
1Mit Einführung der RAP Stra 15 wird das bisherige Fachgebiet B „Bitumen und bitumenhaltige Bindemittel“ in die Fachgebiete BB „Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Polymermodifizierte Bitumen“ und BE „Bitumenemulsionen, Fluxbitumen“ aufgeteilt. 2Im Fachgebiet F ist nun die Bauweise Dünne Asphaltdeckschicht in Heißbauweise auf Versiegelung (DSH-V) aufgenommen worden. 3Das neue Fachgebiet E „Fahrbahndecken aus Beton, Betontragschichten“ wird aus dem bisherigen Fachgebiet H ausgegliedert.
1.3
1Die RAP Stra 15 beinhaltet zudem eine Neuregelung zur personellen Besetzung des stellvertretenden Prüfstellenleiters. 2Die bisherige Regelung, wonach der stellvertretende Leiter für zwei anerkannte Prüfstellen tätig sein darf, entfällt ab dem 31. Dezember 2017.
1.4
1Neu geregelt ist die bundesweite Gültigkeit der Anerkennung nach RAP Stra 15. 2Für mit Beteiligung der BASt anerkannte Prüfstellen besteht somit die Möglichkeit, auf Basis einer erhaltenen Anerkennung auch in anderen Bundesländern tätig zu werden. 3Diese Prüfstellen müssen mit den jeweiligen länderspezifischen Regelungen vertraut sein, die ggf. zusätzlichen Prüfverfahren beherrschen und die Bewertung der Prüfergebnisse entsprechend möglicher landesspezifischer Anforderungen vornehmen können. 4Die anerkannten bayerischen Prüfstellen, die potentiell bundesweit tätig werden können, werden auf der Internetseite der BASt unter http://www.bast.de/DE/Strassenbau/Qualitaetsbewertung/Anerkennung/pdf/ RAPStra15-BY.pdf?__blob=publicationFile&v=3 veröffentlicht.
1.5
1Im Hinblick auf eine einheitliche Bezeichnung der Prüfungsarten ist zu beachten, dass unter die in den RAP Stra 15 genannten Eignungsprüfungen auch die in den ZTV Beton-StB 07 als Erstprüfungen bezeichneten Prüfungen für Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln fallen. 2Eine Harmonisierung der Bezeichnungen der Prüfungsarten erfolgt im Rahmen der Fortschreibung des jeweiligen technischen Regelwerks.
1.6
Alle gültigen Prüfverfahrenslisten sowie die Anlagen 2, 3 und 6 der RAP Stra 15 stehen auf der Internetseite der BASt zum Download zur Verfügung.
2.
Anwendung
2.1
1Die RAP Stra 15 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden. 2Damit dürfen die im Straßenbau in Bayern im Rahmen der produktbezogenen Güteüberwachung erforderlichen Fremdüberwachungsprüfungen sowie die im Rahmen der Einzelbaumaßnahmen der Bayerischen Straßenbauverwaltung nach den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen durchzuführenden bauvertragsbezogenen Eignungs-, Fremdüberwachungs- und Kontrollprüfungen sowie Schiedsuntersuchungen nur von den dafür nach den RAP Stra 15 anerkannten Prüfstellen durchgeführt werden.
2.2
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, die RAP Stra 15 auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.
3.
Anerkennung
3.1
1Die Oberste Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wird die Umstellung auf die neue Fachgebietssystematik auf Basis der bisherigen Anerkennungen vornehmen. 2Die Differenzierung des bisherigen Fachgebiets B führt dazu, dass vorhandene Anerkennungen im Fachgebiet B auf das neue Fachgebiet BB „Straßenbaubitumen und gebrauchsfertige Polymermodifizierte Bitumen“ übertragen werden können. 3Die bisherigen Anerkennungen im Fachgebiet H werden analog zu dieser Vorgehensweise ebenfalls bereits bei der Ausstellung der neuen Anerkennungsbescheinigungen nach RAP Stra 15 übertragen. 4Die Anerkennung im Fachgebiet BE „Bitumenemulsionen, Fluxbitumen“ ist jedoch gesondert zu beantragen, sofern der anerkennenden Behörde bisher keine Prüftätigkeit der Prüfstelle an Bitumenemulsionen/Fluxbitumen bekannt ist und daher eine Übertragung nicht möglich ist. 5Dieses Vorgehen gilt ebenfalls für Anerkennungen für das Fachgebiet E. 6Für das Fachgebiet C „Fugenfüllstoffe“ bleibt die bisherige Anerkennung nach RAP Stra 10 gültig, es werden jedoch bis auf Weiteres keine neuen Anerkennungen in diesem Fachgebiet vorgenommen. 7Ebenfalls bleibt für Fugenfüllstoffe die bisherige Prüfverfahrensliste (Stand Januar 2006) gültig.
3.2
Für neue Anerkennungen einer Prüfstelle in einem oder mehreren Fachgebieten wird entsprechend Abschnitt 5 der RAP Stra 15 verfahren.
4.
Auftragsvergabe für Kontrollprüfungen
Aufträge für Kontrollprüfungen an dafür anerkannte RAP-Stra-Prüfstellen können wie bisher außerhalb der förmlich geregelten Vergabeverfahren freihändig vergeben werden, sofern das Auftragsvolumen nicht den maßgeblichen Schwellenwert der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in der jeweils geltenden Fassung überschreitet.
5.
Außerkrafttreten
1Die „Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau“, Ausgabe 2010 (RAP Stra 10) sind nicht mehr anzuwenden. 2Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 9. November 2010 (AllMBl. S. 404) wird aufgehoben.
6.
Bezugsmöglichkeit
Die RAP Stra 15 können bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln, bezogen werden.
 
Helmut Schütz
Ministerialdirektor