Veröffentlichung AllMBl. 2016/09 S. 1611 vom 30.06.2016

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Az. IC4-3612.15a-168
9210-I
9210-I
Private Hilfsdienste und Abschleppunternehmen
auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen;
Private Hilfsdienste auf Bundesstraßen außerhalb
von Ortsdurchfahrten und Staatsstraßen
in der Baulast des Freistaates Bayern
(PannenhilfeBek)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern, für Bau und Verkehr
vom 30. Juni 2016, Az. IC4-3612.15a-168
An die
Polizeipräsidien
Regierungen
Autobahndirektionen
Landratsämter
Großen Kreisstädte
kreisfreien Städte
Staatlichen Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern – Fachbereich Polizei
Infolge der Entlastung der öffentlichen Hand von der nicht hoheitlichen Pannen- und Abschlepphilfevermittlung in Bayern, der Vergabe des Autobahnnotrufnetzes an einen privaten Betreiber und der Herauslösung der Autobahnmeistereien aus dem System der Pannenhilfe auf Autobahnen sowie der verstärkten Tätigkeit privater Hilfsdienste bei Pannen- und Unfallhilfe wurden nachfolgende Regelungen im Interesse der Rechtssicherheit für die Betroffenen geschaffen (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 23. Juli 2013, AllMBl. S. 351), die hiermit unter Anpassung an die Änderungen des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl. S. 30) verlängert werden:
1.
Pannenhilfe, Bergen und Abschleppen auf Autobahnen und Straßen, die wie eine Autobahn ausgebaut sind, sowie auf Kraftfahrstraßen
1Personen, die im Auftrag einer Polizeidienststelle des Freistaates Bayern oder durch Vermittlung eines vom Freistaat Bayern mit der Abwicklung der Pannenhilfe, des Bergens oder Abschleppens unmittelbar beauftragten Unternehmens oder im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis nach Nr. 2 tätig werden, wird gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StVO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) die stets widerrufliche Ausnahmegenehmigung erteilt, im Rahmen der Pannenhilfe und des Berge- oder Abschleppvorganges auf Bundesautobahnen, Autobahnen (Zeichen 330.1 StVO), autobahnähnlichen Straßen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 StVO) sowie Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1 StVO) innerhalb Bayerns
entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 3 StVO auf Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen zu halten,
entgegen § 18 Abs. 2 StVO auch an anderen Stellen als gekennzeichneten Anschlussstellen oder Kreuzungen oder Einmündungen einzufahren, wobei die jeweils vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten ist,
entgegen § 18 Abs. 7 Alternative 1 StVO zu wenden und entgegen § 18 Abs. 7 Alternative 2 StVO auf der Fahrbahn auf kurzen Strecken zur Vorbereitung und Durchführung von Bergungs- und Abschleppmaßnahmen oder Pannenhilfe rückwärts zu fahren,
entgegen § 18 Abs. 8 StVO auf dem Seitenstreifen oder der Fahrbahn zu halten, wenn die Verkehrslage dies zulässt,
entgegen § 18 Abs. 9 StVO die Fahrbahn oder den Seitenstreifen bei Pannenhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten zu betreten,
entgegen § 18 Abs. 10 StVO die bezeichneten Straßen auch an anderen Stellen als gekennzeichneten Anschlussstellen oder Kreuzungen oder Einmündungen zu verlassen, wobei die jeweils vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten ist,
entgegen § 37 Abs. 3 StVO auf dem durch Dauerlichtzeichen gesperrten Fahrstreifen auf kurzen Strecken zu fahren und zu halten,
soweit dies in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Maßnahme der Pannenhilfe, des Bergens oder Abschleppens zwingend erforderlich und unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich ist. 2Die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder von Dritten (Einsatzkräfte, andere Hilfsdienste) muss ausgeschlossen sein. 3An den Fahrzeugen vorhandene Warneinrichtungen (z. B. gelbes Rundumlicht) sind zu verwenden. 4Weisungen von Polizeibeamten sind stets vorrangig zu beachten.
2.
Private Hilfsdienste auf Autobahnen und zweibahnigen Bundes- und Staatsstraßen
1Das Anbieten und Bereitstellen von Hilfeleistungen durch private Hilfsdienste sowie das Patrouillieren auf der Fahrbahn und das Bereitstehen in Anschlussstellen oder sonstigem Straßengrund stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung (§ 8 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes – FStrG – sowie Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes – BayStrWG –) dar. 2Bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ist Folgendes zu beachten:
2.1
1Die Sondernutzungserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die antragstellende Organisation folgende Voraussetzungen nachgewiesen hat:
Es muss ein regelmäßiger markenungebundener Hilfsdienst auf öffentlichen Straßen betrieben werden. Dabei dürfen über die Pannenhilfe hinaus keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden.
Die Helfer müssen in einem hauptberuflichen Arbeitsverhältnis zu der Organisation stehen und sich im Besitz
eines Kfz-Meister- oder -Gesellenbriefes
oder
einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 7b, 8 oder 9 der Handwerksordnung befinden
oder
eine mehrjährige Tätigkeit im Kfz-Reparaturhandwerk nachweisen
und
eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs, der gemäß UVV nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf, vorlegen.
2Alle im Rahmen des Hilfsdienstes eingesetzten Fahrzeuge müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
das Fahrzeug muss im Eigentum oder im ausschließlichen Nutzungsrecht der Organisation stehen,
das Fahrzeug muss nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO in Verbindung mit den Richtlinien über die Mindestanforderungen an Bauart oder Ausrüstung von Pannenhilfsfahrzeugen vom 18. Juni 1997 (VkBl. S. 472) als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt, organisationseinheitlich als Hilfsdienstfahrzeug gekennzeichnet und mindestens mit einem zur Bekämpfung von Fahrzeugbränden geeigneten Feuerlöscher, gelbem Rundumlicht und mit Auto-/Mobiltelefon oder Funkgerät ausgerüstet sein.
3Die Organisation stellt den Freistaat Bayern durch schriftliche Erklärung von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund ihrer Tätigkeit gegen ihn erhoben werden.
2.2
Die Sondernutzungserlaubnis muss mindestens folgende Auflagen enthalten:
Die Helfer haben beim Einsatz eine organisationseinheitliche, auffallende Warnkleidung (mindestens EN ISO 20471, Schutzklasse 3) zu tragen.
Der Hilfsdienst darf über die Pannenhilfe hinaus weder unmittelbar noch mittelbar gewerbsmäßig und markengebunden betrieben werden.
Abschleppfahrzeuge und Lkw für Fahrzeugbeförderungen dürfen nicht als patrouillierende Hilfsdienstfahrzeuge eingesetzt werden.
Die Hilfsdienstfahrzeuge dürfen nur dort bereitgestellt werden, wo das Parken erlaubt ist.
Die Hilfeleistung ist ohne Verzögerung und unter weitestgehender Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs – wann immer möglich außerhalb der Fahrbahn – durchzuführen.
Hilfe ist jedem Verkehrsteilnehmer unentgeltlich zu gewähren, unabhängig davon, ob er Mitglied der Organisation ist oder nicht. Die Erstattung von Materialkosten ist zulässig.
Bei Unfällen dürfen die Helfer vor dem Eintreffen der herbeigerufenen Polizei nur solche Maßnahmen treffen, die zur Absicherung der Unfallstelle, zur Hilfeleistung für Verletzte und zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren (z. B. bei Fahrzeugbrand, Glättebildung auf der Fahrbahn) erforderlich sind.
Mit Hilfsdienstfahrzeugen dürfen liegengebliebene Fahrzeuge oder Unfallfahrzeuge nur zur nächstgelegenen Stelle abgeschleppt werden, an der die Fahrbahn verlassen werden kann (z. B. Park- oder Abstellplatz, Nothaltebucht oder Anschlussstelle). Die Polizei kann hiervon Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
Die Helfer dürfen Abschleppunternehmen oder Kfz-Werkstätten selbst anfordern. Zur Vermeidung von Doppelanforderungen haben sie davon aber unverzüglich unter Angabe über den Zeitpunkt der Verständigung, des Namens des Hilfesuchenden und des amtlichen Kennzeichens des Pannenfahrzeuges die zuständige Einsatzzentrale der Polizei zu unterrichten. Mehrkosten, die durch einen Verstoß gegen die Auflage entstehen, sind vom Pannenhelfer oder dessen Hilfsdienst zu tragen.
Stellt der Hilfsdienst neue Helfer ein oder beschafft er neue Hilfsdienstfahrzeuge, hat er auch insoweit die in Nr. 2.1 genannten Voraussetzungen zu erfüllen.
Die Helfer haben einen Abdruck der Sondernutzungserlaubnis mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Anforderung auszuhändigen.
Im Rahmen der Sondernutzung muss die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder von Dritten (Einsatzkräfte, andere Hilfsdienste) ausgeschlossen sein.
2.3
1In die Sondernutzungserlaubnis sind Hinweise aufzunehmen, dass mit der Erlaubnis keine Ausnahmen von den Vorschriften der StVO und insbesondere keinerlei Sonderrechte verbunden sind. 2Den Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten.
2.4
1Die Sondernutzungserlaubnis ist widerruflich zu erteilen. 2Der Widerruf ist ausdrücklich für den Fall vorzubehalten, dass eine der in Nr. 2.1 genannten Voraussetzungen entfällt oder gegen eine der in Nr. 2.2 genannten Auflagen verstoßen wird. 3Ferner soll der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage aufgenommen werden.
2.5
Ein Anspruch auf Errichtung und Betrieb von Funkanlagen im Straßenraum oder im Bereich der Nebenanlagen besteht nicht.
2.6
1Von der Erhebung von Gebühren für die Sondernutzungserlaubnis ist bei Erfüllung aller Voraussetzungen abzusehen, da die Hilfe in derartigen Fällen im überwiegend öffentlichen Interesse ohne gewerbliche Zielsetzung erbracht wird. 2Die Tätigkeit der privaten Hilfsdienste gilt bei Einhaltung der Voraussetzungen der Nrn. 2 und 3 als nicht abträglich für den Straßenverkehr im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1974 Az. VII C 42/71 (NJW 1974, S. 1781).
2.7
Die benachbarten Straßenbaubehörden sowie die zuständigen Polizeipräsidien sind durch Kopie der Erlaubnis zu verständigen.
3.
Private Hilfsdienste auf den übrigen Bundes- und Staatsstraßen
3.1
Die Sondernutzungserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die antragstellende Organisation folgende Voraussetzungen nachgewiesen hat:
Das Fahrzeug muss nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO in Verbindung mit den Richtlinien über die Mindestanforderungen an Bauart oder Ausrüstung von Pannenhilfsfahrzeugen vom 18. Juni 1997 (VkBl. S. 472) als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt, organisationseinheitlich als Hilfsdienstfahrzeug gekennzeichnet und mindestens mit einem zur Bekämpfung von Fahrzeugbränden geeigneten Feuerlöscher, gelbem Rundumlicht und mit Auto-/Mobiltelefon oder Funkgerät ausgerüstet sein.
Die Organisation stellt den Freistaat Bayern durch schriftliche Erklärung von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund ihrer Tätigkeit gegen ihn erhoben werden.
3.2
Die Nrn. 2.2 bis 2.7 gelten entsprechend.
4.
Sonstiges
1Diese Bekanntmachung gilt nicht für Unternehmen, die Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport, Krankentransport oder Patientenrückholung im Sinne des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes betreiben. 2Das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 13. Dezember 1996 über die Alarmierung im Brand- und Katastrophenschutz in Bayern – THW-Bereitschaftsdienst auf Autobahnen (Az. ID4-2254.225-5) bleibt unberührt.
5.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 23. Juli 2016 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 22. Juli 2019 außer Kraft.
 
Günter Schuster
Ministerialdirektor