Veröffentlichung AllMBl. 2017/01 S. 51 vom 20.12.2016

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Az. Z1-0350-1/1
2032.3-L
2032.3-L
Änderung der Bekanntmachung über die Gewährung von
Lehrnebenvergütungen für die nebenamtlich mit der Aus- und Fortbildung
der Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten befassten Bediensteten
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 20. Dezember 2016, Az. Z1-0350-1/11
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Gewährung von Lehrnebenvergütungen für die nebenamtlich mit der Aus- und Fortbildung der Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten befassten Bediensteten vom 6. Oktober 1993 (AllMBl. S. 1258), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 10. März 2009 (AllMBl. S. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Abschnitt I wird wie folgt geändert:
1.1.1
Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
1.1.1.1
Die Wörter „Laufbahngruppe des“ werden gestrichen.
1.1.1.2
In Nr. 2.1.1 werden die Wörter „einfachen Dienstes“ durch die Wörter „ersten Qualifikationsebene“ und die Angabe „8,50“ durch die Angabe „9,35“ ersetzt.
1.1.1.3
In Nr. 2.1.2 werden die Wörter „mittleren Dienstes“ durch die Wörter „zweiten Qualifikationsebene“, die Angabe „12,45“ durch die Angabe „13,70“ und die Angabe „9,50“ durch die Angabe „10,45“ ersetzt.
1.1.1.4
In Nr. 2.1.3 werden die Wörter „gehobenen Dienstes“ durch die Wörter „dritten Qualifikationsebene“ und die Angabe „12,45“ durch die Angabe „13,70“ ersetzt.
1.1.1.5
In Nr. 2.1.4 werden die Wörter „höheren Dienstes“ durch die Wörter „vierten Qualifikationsebene“ und die Angabe „21,70“ durch die Angabe „23,87“ ersetzt.
1.1.2
Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
1.1.2.1
In Satz 1 wird das Wort „Laufbahngruppe“ durch das Wort „Qualifikationsebene“ ersetzt.
1.1.2.2
In Satz 2 wird das Wort „Laufbahngruppen“ durch das Wort „Qualifikationsebenen“ und das Wort „Laufbahngruppe“ durch das Wort „Qualifikationsebene“ ersetzt.
1.1.3
Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:
1.1.3.1
In Nr. 3.1.1 werden die Wörter „des mittleren Dienstes“ durch die Wörter „der zweiten Qualifikationsebene“ und die Angabe „12,15“ durch die Angabe „13,37“, die Wörter „des gehobenen Dienstes“ durch die Wörter „der dritten Qualifikationsebene“ und die Angabe „16,20“ durch die Angabe „17,82“ und die Wörter „des höheren Dienstes“ durch die Wörter „der vierten Qualifikationsebene“ und die Angabe „24,20“ durch die Angabe „26,62“ ersetzt.
1.1.3.2
In Nr. 3.1.2 wird die Angabe „2,95“ durch die Angabe „3,25“ ersetzt.
1.1.3.3
In Nr. 3.1.3 werden die Wörter „des mittleren Dienstes“ durch die Wörter „der zweiten Qualifikationsebene“ und die Angabe „0,50“ durch die Angabe „0,55“, die Wörter „des gehobenen Dienstes“ durch die Wörter „der dritten Qualifikationsebene“ und die Angabe „0,55“ durch die Angabe „0,61“ und die Wörter „des höheren Dienstes“ durch die Wörter „der vierten Qualifikationsebene“ und die Angabe „0,70“ durch die Angabe „0,77“ ersetzt.
1.2
Abschnitt II Nr. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Abrechnung der Lehrnebenvergütungen sind die zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden.“
1.3
Die Anlage wird aufgehoben.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2016 in Kraft.
 
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor