Veröffentlichung AllMBl. 2017/01 S. 67 vom 23.12.2016

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Az. A1-7171-1/192
787-L
787-L
Richtlinie zur Förderung der landwirtschaftlichen Familienberatung in Bayern
(FamBeR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 23. Dezember 2016, Az. A1-7171-1/192
Beihilferechtliche Grundlage
Die Beihilferegelung ist gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 freigestellt.
Landesrechtliche Grundlagen
1Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes (BayAgrarWiG). 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. 3Es gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO).
1.
Zweck der Zuwendung
1Die Förderung soll den bäuerlichen Familienbetrieben zu sozio-betrieblichen Fragestellungen eine Beratung und Begleitung, gerade im Hinblick auf Problemstellungen im Zusammenhang mit Konflikten, wie z. B. der Hofübergabe sowie bei sonstigen innerfamiliären Problemen und Zukunftsfragen, die im Kontext zum Betrieb stehen, ermöglichen. 2Mithilfe dieser – von offiziellen staatlichen und anderen Beratungsstrukturen – unabhängigen Beratung sollen belastende, innerfamiliäre Konfliktsituationen und Zukunftsfragen gelöst und damit der Schwerpunkt wieder unvermindert auf den Betrieb fokussiert werden können. 3Die Beratung soll auf diese Weise einen wertvollen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe leisten.
2.
Gegenstand der Förderung
1Zuwendungsfähig sind Beratungsleistungen für bäuerliche Familienbetriebe, einschließlich derzeit ruhende (verpachtete) landwirtschaftliche Betriebe. 2Gegenstand der Förderung sind hierbei ausschließlich Beratungsleistungen zu innerfamiliären Angelegenheiten, die im betrieblichen Zusammenhang stehen und nicht rein fachlicher Natur sind; insbesondere
Familienkonflikte (z. B. Hofnachfolge, Hofübergabe oder Hofaufgabe, Generationskonflikte),
Problemsituationen aufgrund finanzieller Schwierigkeiten,
ungeklärte Betriebsentwicklung
unter Berücksichtigung der sozialen und persönlichen Situation auf dem Betrieb. 3Eine betriebswirtschaftliche Beratung, Beratungen zur Sozialversicherung und sonstigen Versicherungs-, Steuer- und Rechtsangelegenheiten sowie zu rein familiären und nicht-betriebsbezogenen Angelegenheiten sind von der Förderung ausgenommen. 4Die Beratungsleistung wird in den Familienberatungsstellen oder direkt vor Ort, z. B. auf dem Betrieb, erbracht und umfasst neben der Beratung des Betriebsleiters auch den – in den Beratungsanlass – involvierten Personenkreis (insbesondere Hofnachfolger, Altenteiler, weichende Erben, Familienangehörige).
3.
Begünstigte
1Begünstigt sind bäuerliche Familienbetriebe unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinn von Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind und eine Betriebsstätte in Bayern haben nebst Hofnachfolger, Altenteiler, weichenden Erben und sonstigen Familienangehörigen. 2Ausgeschlossen von der Förderung sind:
Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) im Sinn von Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014,
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
4.
Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger (Erstzuwendungsempfänger) ist das Landeskuratorium Landwirtschaftliche Familienberatung in Bayern e. V. (Landeskuratorium). 2Das Landeskuratorium leitet die Fördermittel nach Maßgabe dieser Richtlinie in vollem Umfang an die Familienberatungsstellen (Letztzuwendungsempfänger) weiter (siehe Nr. 8.2.5).
5.
Zuwendungsvoraussetzungen
5.1
Allgemeine Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass von den Familienberatungsstellen
entsprechende personelle Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal (Qualifizierung und regelmäßige Schulungen) vorgehalten,
stichprobenartige Kundenbefragungen zur Qualitätssicherung der Beratung durchgeführt und dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) auf Verlangen zugänglich gemacht,
auf dem Antrag des Begünstigten, der gleichzeitig als Nachweis der Beratungsleistung dient, die Höhe der Gesamtkosten und der gewährten Zuwendungen durch den Freistaat Bayern und die abgerechneten Beratungsstunden aufgeführt,
bei der Beratungstätigkeit die Geheimhaltungspflichten gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eingehalten,
die Beratung allen landwirtschaftlichen Unternehmen in Bayern, unabhängig von der Religionszugehörigkeit bzw. einer Mitgliedschaft, angeboten,
die Kosten der Beratung für Nichtmitglieder auf gleicher Höhe wie die der Mitglieder belassen,
detaillierte Aufzeichnungen zu den insgesamt geleisteten Arbeitszeiten und sonstigen Ausgaben (z. B. Sachkosten), die im Zusammenhang mit der Beratungsleistung stehen, geführt werden und diese auf Verlangen des Staatsministeriums zur Prüfung auf Angemessenheit der Höhe der Förderpauschale vorgelegt,
die Anträge zehn Jahre lang, vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an, aufbewahrt
werden.
5.2
Besondere Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers
1Der Zuwendungsempfänger prüft die Antragsunterlagen (siehe Nr. 8.1.1) und erfasst elektronisch die Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllt sind. 2Unter anderem sind dies:
unterschriebene Erklärung über KMU, UiS, Rückforderungsklausel,
Beratung muss einem der in Art. 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 genannten Beratungsziele entsprechen,
der Antrag des Begünstigten enthält alle Angaben, die in Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gefordert werden,
Einhaltung der Begrenzung des Beihilfehöchstbetrags je Beratung nach Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014,
die Umsatzsteuer wurde von den förderfähigen Ausgaben ausgeschlossen,
die Kumulierung der Fördermittel (staatliche Förderpauschale und öffentliche Mittel der kirchlichen Einrichtungen) ist auf 100 % begrenzt.
6.
Art und Umfang der Zuwendung
6.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart
1Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung und ist auf einen Beratungsfall pro landwirtschaftlichen Betrieb beschränkt. 2Die Zuwendung verbilligt die Kosten der Beratungsleistung für den Begünstigten und ist in voller Höhe in Form einer verbilligten Dienstleistung an den Begünstigten weiterzugeben. 3Die Förderung wird anhand von Pauschalsätzen je Beratungsstunde gewährt.
6.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle im Zusammenhang mit der Beratung stehenden Ausgaben, mit Ausnahme der Umsatzsteuer.
6.3
Höhe der Zuwendung
1Die Förderpauschale erfolgt anteilig je Zeiteinheit und beträgt bis zu 50 Euro je Beratungsstunde. 2Eine Beratungsstunde umfasst 60 Minuten und wird in vier Zeiteinheiten je 15 Minuten unterteilt. 3Mit der Förderpauschale sind alle Ausgaben des Zuwendungsempfängers abgegolten.
1Die Beratungsleistung je Beratungsfall muss für die Inanspruchnahme der Förderung mindestens zwei Stunden Dauer umfassen. 2Ein Beratungsfall, dessen Beratung ausschließlich per Telefon erfolgt, erfüllt die Voraussetzungen der Förderung nicht.
Die Begrenzung des Beihilfebetrags je Beratung richtet sich nach den Vorgaben des Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014.
6.4
Mehrfachförderung
Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Mitteln ist zulässig, sofern der Beihilfehöchstbetrag nach Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 eingehalten wird und die Beihilfeintensität auf 100 % begrenzt ist.
7.
Verpflichtung des Begünstigten bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen
Der Begünstigte ist verpflichtet,
vor Aufnahme der Beratungsleistung einen schriftlichen Antrag (Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014) auf Durchführung von Beratungsleistungen zu stellen,
die Prüfung der Verwendung der Fördermittel durch die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium einschließlich seiner nachgeordneten Behörden, den Bayerischen Obersten Rechnungshof sowie die Organe der Europäischen Union (z. B. Kommission, Europäischer Rechnungshof) zuzulassen.
8.
Verfahren
Bewilligungsbehörde ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.
8.1
Verfahren für den Begünstigten
8.1.1
Antragstellung
1Der Begünstigte hat die Beratungsleistung bei einer Familienberatungsstelle vor Beratungsbeginn schriftlich zu beantragen (mit Ausnahme telefonischer Erstkontakt). 2Der Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben:
Name, Anschrift des Antragstellers und Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen,
KMU-Erklärung,
UiS-Erklärung,
Angabe der gewünschten Beratungsleistung (allgemeiner Beratungsgegenstand nach Nr. 2) einschließlich des Beginns und voraussichtlichen Abschlusses der Inanspruchnahme,
Gesamtkosten je Beratungsstunde und Höhe des staatlichen Zuschusses je Beratungsstunde,
Aufstellung der voraussichtlichen beihilfefähigen Ausgaben,
Art der Beihilfe (Zuschuss) und voraussichtliche Höhe des für die Beratung benötigten staatlichen Zuschusses.
8.1.2
Entscheidung
Der Zuwendungsempfänger prüft die Zuwendungsvoraussetzungen und entscheidet über die Teilnahme des Begünstigten an der Maßnahme.
8.1.3
Abrechnung
1Als Nachweis der erbrachten Beratungsleistung dient der Beratungsnachweis. 2Für jede Einzelberatung ist auf dem Beratungsnachweis jeweils
der Name des Beraters,
an der Beratung teilnehmender Personenkreis (ohne explizite Namensnennung, z. B. Altenteiler, weichende Erben),
das Datum der Beratung
auszuweisen und bei Beendigung der Beratungsleistung vom Begünstigen auf Richtigkeit gegenzuzeichnen. 3Der Beratungsnachweis beinhaltet eine Aufstellung der
erbrachten Beratungsleistung (Zahl der geleisteten Beratungsstunden),
Gesamtkosten je Beratungsstunde,
Gesamtkosten der Beratung
und des voraussichtlichen Zuwendungsanteils des Staatsministeriums an der Beratungsleistung (ohne Umsatzsteuer) in Form einer verbilligten Dienstleistung.
4Es sind keine Angaben über die Inhalte des Gesprächs zu machen, da diese der Verschwiegenheitspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuchs (StGB) unterliegen.
8.2
Verfahren für den Zuwendungsempfänger
8.2.1
Antragstellung
1Der Zuwendungsempfänger stellt auf Grundlage der Angaben der Familienberatungsstellen bis 31. Oktober für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einen Förderantrag, in welchem er den voraussichtlichen Umfang (Gesamtstunden der Beratungsleistungen), die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sowie die Finanzierung für die beantragten Leistungen angibt. 2Aufgrund der ganzjährig kontinuierlich durchzuführenden Maßnahmen gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der zu fördernden Projekte für die Familienberatungsstellen gemäß VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO als erteilt.
8.2.2
Bewilligung
1Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. 2Sie erlässt einen vorläufigen Bewilligungsbescheid. 3Der endgültige Bewilligungsbescheid ergeht nach Prüfung des Verwendungsnachweises. 4Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 5Der Zuwendungsempfänger erhält die Fördermittel mittels Bewilligungsbescheid zur Weiterleitung an die Familienberatungsstellen (siehe Nr. 8.2.5).
8.2.3
Verwendungsnachweis
8.2.3.1
Fristen
Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 30. Juni des auf den Erhalt der Förderung folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis vor.
8.2.3.2
Inhalte
1Der Verwendungsnachweis ist durch einen Sachbericht (Anzahl der Beratungsfälle, Beratungsstunden insgesamt und je Beratungsfall, Angabe des Gegenstands der Förderung nach Nr. 2) einschließlich eines zahlenmäßigen Nachweises der beantragten Beratungsleistungen zu erbringen. 2Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. 3Die beihilfefähigen Ausgaben sind entsprechend den Anforderungen im Bewilligungsbescheid nachzuweisen. 4Das Landeskuratorium hat den Nachweis einer richtliniengemäßen Weiterleitung der Fördermittel zu führen.
8.2.3.3
Prüfung von Unterlagen
Die Familienberatungsstellen haben dem Zuwendungsempfänger
Anträge der Begünstigten,
Beratungsnachweise mit Angabe der Zahl der Beratungsstunden, einschließlich der Ausweisung des Anteils der staatlichen Zuwendung an den Begünstigten,
den Zahlungsfluss vom Zuwendungsempfänger an die landwirtschaftlichen Familienberatungsstellen
zur Weiterleitung an die Bewilligungsbehörde auf Anforderung vorzulegen bzw. für eine Vor-Ort-Kontrolle bereitzuhalten.
8.2.4
Auszahlung
1Für die Förderung der Beratungsleistungen kann im laufenden Förderjahr zu einem festen Termin eine Teilzahlungen bis zur Höhe von maximal 80 % des vorläufig bewilligten Förderbetrags beantragt werden. 2Die Restzahlung erfolgt gemäß VV Nr. 7.2 zu Art. 44 BayHO.
8.2.5
Weiterleitung der Zuwendung
1Der Zuwendungsempfänger leitet die Zuwendungsmittel an die jeweiligen Familienberatungsstellen durch eine Weiterleitungsvereinbarung (privatrechtlichen Vertrag) weiter. 2Grundlage für die Aufteilung der Fördermittel auf die Familienberatungsstellen sind deren erbrachte und gemeldete Beratungsleistungen bezogen auf die Beratungsfälle. 3Die Feststellung der anrechenbaren Anteile erfolgt durch das Landeskuratorium. 4Es ist sicherzustellen, dass die Weiterleitung der Zuwendung entsprechend VV Nr. 12 zu Art. 44 BayHO gewährleistet ist. 5Dazu ist eine Weiterleitungsvereinbarung nach Vorgabe der Bewilligungsbehörde zwischen dem Zuwendungsempfänger und den Familienberatungsstellen zu schließen. 6In der Weiterleitungsvereinbarung zur Weitergabe der Zuwendung sind insbesondere zu regeln:
die Art und Höhe der Zuwendung,
der Zuwendungszweck,
die Finanzierungsart und der Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
der Bewilligungszeitraum,
Vorgabe zur Antragstellung des Begünstigten (siehe Nr. 8.1),
die Zuwendungen sind im Sinn dieser Richtlinie für die Finanzierung der Beratungsleistungen zu verwenden und in Form einer verbilligten Dienstleistung an die bäuerlichen Familienbetriebe als Begünstigte der Beihilfe weiterzugeben,
die Abwicklung der Maßnahme und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung entsprechend den Nrn. 1 bis 8 ANBest-P; die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen; das entsprechend Nr. 7.1 ANBest-P für den Erstempfänger vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) auszubedingen,
die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag,
die Rückzahlungsverpflichtungen und sonstige Rückzahlungsregelungen für den Endempfänger,
Erklärung Rückforderungsanordnung,
UiS-Erklärung,
die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen.
8.2.6
Prüfungsrecht
1Die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium einschließlich seiner nachgeordneten Behörden, der Bayerische Oberste Rechnungshof und die Prüforgane der Europäischen Union (z. B. Kommission, Europäischer Rechnungshof) haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege beim Zuwendungsempfänger bzw. den Familienberatungsstellen entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. 2Die Bestätigung der Durchführung der Beratungsleistung kann auch beim Begünstigten nachgefragt werden.
8.3
Veröffentlichung
Auf einer Beihilfe-Website werden folgende Informationen veröffentlicht:
Kurzbeschreibung,
voller Wortlaut der Beihilfemaßnahmen einschließlich Änderungen,
Informationen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 für jede Einzelbeihilfe über 60 000 Euro.
9.
Sonstige Bestimmungen
1Die ANBest-P sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen. 2Abweichend von Nr. 6.3 der ANBest-P sind die förderrelevanten Unterlagen zehn Jahre nach Abschluss des Verwendungsnachweises aufzubewahren. 3Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinn des § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes.
10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
 
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor