Veröffentlichung AllMBl. 2017/01 S. 70 vom 05.01.2017

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Az. II5/6523.01-1/23
2160-A
2160-A
Förderung der Erziehungsberatungsstellen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 5. Januar 2017, Az. II5/6523.01-1/23
1Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung) Zuwendungen für die Beratungsstellen für Eltern, Kinder, Jugendliche und Familien (Erziehungsberatungsstellen) auf der Grundlage des Bayerischen Kinder- und Jugendprogramms. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Die Aufgabenstellung und Förderung der Ehe-, Familien- und Lebensberatung ist von dieser Richtlinie nicht erfasst.
1.
Gegenstand und Zweck der Förderung
1.1
1Aufgabe der obersten Landesjugendbehörden ist es, die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern (§ 82 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII). 2Davon unberührt bleibt die den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe obliegende Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII. 3Der Freistaat Bayern unterstützt mit diesem Förderprogramm die Landkreise und kreisfreien Städte, die im Zusammenwirken mit den freien Trägern der Jugendhilfe zur Erfüllung folgender Aufgaben Erziehungsberatungsstellen in ausreichendem und bedarfsgerechtem Umfang vorhalten:
Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII),
Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII),
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge (§ 18 SGB VIII),
Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII unter Berücksichtigung der §§ 27, 36, 41 SGB VIII),
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII).
1.2
1Erziehungsberatungsstellen sind Teil der örtlichen psychosozialen Grundversorgung und der Krisenhilfe für junge Menschen und Familien. 2Durch geeignete organisatorische Maßnahmen sind unverhältnismäßige Wartezeiten zu vermeiden.
1.2.1
1Eltern, sonstige Erziehungsberechtigte, Familien und junge Menschen erhalten sowohl persönlich, als auch ggf. unter Einsatz des Internets, niederschwellige Beratung. 2Pädagogische und damit verbundene therapeutische Leistungen werden angeboten. 3Die Hilfe verfolgt das Ziel, zur Lösung persönlicher, intrafamiliärer Probleme und solcher des sozialen Umfeldes beizutragen. 4Die Ratsuchenden sollen unterstützt werden bei der eigenständigen Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben und beim (Wieder-)Aufbau förderlicher Sozialisations- und Erziehungsbedingungen.
1.2.2
Leistungsinhalte sind insbesondere:
präventive Förderung der Erziehung in der Familie,
präventive Multiplikatorenarbeit, insbesondere Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen, Schulen, Familienbildungsstätten, Frühförderstellen, Familiengerichten und Selbsthilfegruppen (z. B. Alleinerziehende, Pflege- und/oder Adoptiveltern) sowie Sozialraumorientierung,
Informationsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit,
psychologisch-psychosoziale Diagnostik,
Förderung, Verbesserung, Stabilisierung der Entwicklung und soziale Integration von jungen Menschen mit besonderen Schwierigkeiten oder belastenden Erlebnissen wie seelischer, körperlicher sowie sexueller Gewalt,
kurzfristige Krisenintervention,
Klärung und Unterstützung bei der Bewältigung intrafamiliärer Beziehungskonflikte oder partnerschaftlicher Konflikte der Eltern und ihrer Auswirkungen auf die Kinder, insbesondere bei Trennung oder Scheidung,
Unterstützung bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge, bei der kindgerechten Durchführung der Umgangsregelungen und der Anbahnung von Besuchskontakten (Sorgerechts- und Umgangsmediation),
Anregung zu ergänzenden oder weiterführenden Maßnahmen oder Hilfen, unter rechtzeitiger Einschaltung des Jugendamts, sobald sich ein Hilfebedarf nach §§ 27 ff. SGB VIII oder § 35a SGB VIII abzeichnet,
Mitwirkung bei der Aufstellung, Durchführung und Überprüfung des Hilfeplans gemäß § 36 SGB VIII, soweit Leistungen der Erziehungsberatung zu erbringen sind,
Kooperation mit anderen relevanten Fachrichtungen (z. B. Kinderärzte, Kinder- und Jugendpsychiater und Psychotherapeuten),
Qualitätssicherung, insbesondere Kosten-/Nutzeneffizienz und Überprüfung der Maßnahmen und Ergebnisse auf Wirksamkeit (Evaluation).
1.2.3
1Aufgabe der Beratungsstellen ist es in der Regel nicht, langfristige Therapien durchzuführen. 2In Fällen, in denen andere Sozialleistungsträger vorrangig psychotherapeutische bzw. therapeutische Leistungen erbringen oder gewähren müssen, sollen Erziehungsberatungsstellen nicht tätig werden.
2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger der Erziehungsberatungsstellen.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Die nachfolgenden Zuwendungsvoraussetzungen sind von allen geförderten Erziehungsberatungsstellen zu erfüllen:
professionelle und multidisziplinäre Besetzung der Beratungsstelle mit Fachkräften der Jugendhilfe,
abgeschlossenes psychologisches Universitäts- oder sozialpädagogisches Fachhochschulstudium bzw. eine einschlägige Qualifikation mit Abschluss Bachelor oder Master der Fachkräfte,
andere Fachkräfte können nur in begründeten Fällen bei einschlägiger Berufserfahrung, regelmäßiger Fortbildung und mit Zusatzausbildungen berücksichtigt werden,
Besetzung einer Beratungsstelle mit mindestens drei Fachpersonalstellen und einer im Umfang angemessenen Verwaltungsstelle.
3.2
Die Zuwendungsempfänger sind im Rahmen der fachlichen und rechtlichen Möglichkeiten verpflichtet, Finanzierungsbeteiligungen Dritter in Anspruch zu nehmen.
3.3
1Angemessene Eigenleistungen der Träger sind erforderlich. 2Geld- und Sachspenden sowie Bußgelder werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. 3Dies gilt nicht für sonstige Geldleistungen, die von Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden.
4.
Art und Umfang der Förderung
4.1
Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung.
4.2
1Für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft werden folgende Festbeträge zugrunde gelegt:
mit abgeschlossenem Universitätsstudium
bis zu 19 700 Euro,
mit abgeschlossenem Fachhochschulstudium
bis zu 14 300 Euro,
mit abgeschlossener Ausbildung an einer Fachakademie     
bis zu 10 740 Euro.
2Je nach Höhe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ist durch die Bewilligungsbehörde eine anteilige Anpassung der Festbeträge vorzunehmen.
4.3
1Die maximal mögliche Förderung der einzelnen Zuwendungsempfänger wird auf den jeweiligen fiktiven Förderbetrag im Jahr 2004 festgeschrieben, der sich aufgrund des zu diesem Zeitpunkt gültigen Stellenschlüssels und des Festbetrags nach Nr. 4.2 ergeben hätte. 2Dies gilt unabhängig von der tatsächlichen Personalbesetzung im Jahr 2004.
4.4
1Bei einer länger als sechs Monate dauernden Abweichung von dem zugrunde gelegten Stellenschlüssel nach unten ist der Zuwendungsbetrag von der Bewilligungsbehörde entsprechend zu vermindern. 2Die Berücksichtigung einer Abweichung von dem zugrunde gelegten Stellenschlüssel nach oben ist ausgeschlossen.
4.5
Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr.
4.6
Soweit erforderlich, veranlassen die Bewilligungsbehörden die Auszahlung der staatlichen Zuschüsse in vierteljährlichen Abschlagszahlungen und nehmen die Jahresabrechnung im letzten Viertel des Haushaltsjahres vor.
5.
Mehrfachförderungen
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
6.
Antrag
6.1
1Der Antrag des Trägers der Erziehungsberatungsstelle ist schriftlich unter Verwendung des bei der zuständigen Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucks mit den Antragsunterlagen rechtzeitig bei dem zuständigen Jugendamt einzureichen. 2Im Falle der Zusammenarbeit mit einem anderen Träger von Beratungsstellen ist deren Art und Umfang darzustellen. 3Das Jugendamt leitet den Antrag vor Beginn des Bewilligungszeitraums (siehe Nr. 4.5) der Bewilligungsbehörde zu. 4Es nimmt dabei zur Förderungswürdigkeit und zu Art und Umfang seiner Zusammenarbeit mit dem Träger kurz Stellung. 5Unterhält ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine eigene Erziehungsberatungsstelle, sind deren Anträge ebenfalls vor Beginn des Bewilligungszeitraums (siehe Nr. 4.5) der Bewilligungsbehörde zuzuleiten. 6Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt mit Eingang des Antrags bei der Bewilligungsbehörde als erteilt, wenn im vorhergehenden Bewilligungszeitraum Zuwendungen bewilligt wurden und keine wesentlichen Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen eingetreten sind. 7Die Änderungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Antragstellung gelten ab dem Bewilligungszeitraum 2018.
6.2
Die Bewilligungsbehörden erstellen eine Liste, auf der von jedem Antrag folgende Daten enthalten sein müssen:
Anschrift der Erziehungsberatungsstellen,
Träger der Erziehungsberatungsstellen,
Personalstand der Erziehungsberatungsstellen nach Berufsgruppen,
Zuwendungsbetrag.
6.3
Die Liste nach Nr. 6.2 legen die Bewilligungsbehörden spätestens bis zum 1. August eines Jahres beim Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration zur Billigung vor.
7.
Bewilligungsbehörden
7.1
Bewilligungsbehörde ist die jeweils zuständige Regierung; diese bewilligt die Zuwendungen und zahlt die Zuschüsse aus, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
7.2
Die Bewilligungsbehörden im Sinne von Nr. 7.1 geben nicht verbrauchte Mittel bis 15. Oktober eines Jahres dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration zurück.
7.3
Bis spätestens 31. Dezember eines Jahres übersenden die Bewilligungsbehörden dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration die Liste der bewilligten Zuwendungen nach den Vorgaben der Nr. 6.2.
8.
Nachweis und Prüfung der Verwendung
8.1
1Den Bewilligungsbehörden obliegt die Prüfung der Verwendungsnachweise, die aus einem Tätigkeitsbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und einer Bestätigung über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bestehen. 2Der Tätigkeitsbericht ist nach dem vom Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vorgegebenen Gliederungsschema für Jahresberichte zu erstellen.
8.2
1Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Diese prüft den Verwendungsnachweis in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.
8.3
Von den im Zusammenhang mit dem Verwendungsnachweis eingereichten Tätigkeitsberichten ist jeweils eine Ausfertigung an das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration weiterzuleiten.
9.
Schlussbestimmungen
9.1
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
9.2
1Die beim Inkrafttreten dieser Richtlinie bestehenden und schon bisher staatlich geförderten Erziehungsberatungsstellen, welche die in Nr. 3.1 geforderte Zahl an Fachkräften nicht vorhalten, können weiterhin gefördert werden, wenn sie zur Deckung des örtlichen Bedarfs erforderlich sind. 2Auf die vorrangige Verantwortung der Kommunen, denen nach den §§ 79, 80 SGB VIII die Planungs- und Gesamtverantwortung für Maßnahmen der Jugendhilfe obliegt, wird in diesem Zusammenhang besonders hingewiesen.
 
Michael Höhenberger
Ministerialdirektor