Veröffentlichung AllMBl. 2017/10 S. 464 vom 16.10.2017

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 59d0acce38bc8c28d8d96810427cebc9f618e4fb67906793f6ab3d54b0401d04

 

Az. F7-7752-1/71
7904-L
7904-L
Richtlinie über Liquiditätshilfe 2017
zur Bewältigung von Schäden in der Forstwirtschaft
(Forstliche Liquiditätshilfe 2017)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 16. Oktober 2017, Az. F7-7752-1/71
 
1Grundlagen dieser Richtlinie sind:
die Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse des Bundes vom 26. August 2015,
die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
1.
Zuwendungszweck
1Zweck der Zuwendung ist die Stabilisierung der Liquiditätslage der Betriebe, die die Aufräumarbeiten auf forstwirtschaftlichen Produktionsflächen, die unmittelbar durch die widrigen Witterungsverhältnisse am 18. August 2017 geschädigt wurden, mittels Bankdarlehen finanzieren müssen. 2Nur durch die Räumung werden schwerwiegende Beeinträchtigungen für die allgemeine Sicherheit (Unfallgefahren und Waldbrandgefahr) und immense gesamtwirtschaftliche Folgeschäden durch großflächigen Borkenkäferbefall abgewendet.
2.
Gegenstand der Förderung
1Die Mittel werden als Zuschuss für Programmkredite der Landwirtschaftlichen Rentenbank zur Finanzierung der Aufräumarbeiten auf den durch das in Nr. 1 genannte Schadereignis geschädigten forstlichen Produktionsflächen gewährt. 2Die Programmkredite der Rentenbank werden nicht direkt, sondern im Hausbankenverfahren vergeben. 3Das Darlehen hat eine Laufzeit von fünf Jahren, ein tilgungsfreies Jahr, gleichbleibende vierteljährliche Tilgungsraten sowie vierteljährliche Zinszahlungen. 4Die vorzeitige, außerplanmäßige Rückzahlung des Darlehens ist grundsätzlich ausgeschlossen.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
1Es müssen mindestens 20 % des forstwirtschaftlichen Potenzials des betreffenden forstwirtschaftlichen Unternehmens zerstört worden sein. 2Das forstwirtschaftliche Potenzial entspricht dem Hiebssatz bzw. dem nachhaltig nutzbaren Zuwachs pro Jahr. 3Betrachtungsgrundlage ist der gesamte Waldbesitz des forstwirtschaftlichen Unternehmens. 4Eine Kreditbereitschaftserklärung der Hausbank wird mit dem Antrag auf Zuwendung vorgelegt.
4.
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
4.1
Gefördert werden Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer (entspricht Unternehmen im Sinne der Nationalen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse des Bundes vom 26. August 2015), unbeschadet der gewählten Rechtsform und Größe, deren Geschäftstätigkeit die Forstwirtschaft umfasst.
4.2
Nicht gefördert werden:
Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt;
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Rn. 35 Nr. 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (2014/C 204/01), es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf das Schadereignis zurückzuführen, sowie
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
4.3
Antragsberechtigte
1Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter forstwirtschaftlich genutzter Flächen. 2Antragstellerinnen und Antragsteller, die nicht Eigentümerin oder Eigentümer der beantragten Fläche sind, werden nur mit schriftlicher Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers gefördert.
5.
Art, Umfang, Höhe und Ausgestaltung der Zuwendungen
5.1
Form des Zuschusses
1Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses zu einem über eine Hausbank beantragten Darlehen, das über den Programmkredit „Sturmschäden Bayern 2017“ der Landwirtschaftlichen Rentenbank refinanziert wird. 2Die Zuwendung wird als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung entsprechend dem zuwendungsfähigen Darlehensbetrag gewährt.
5.2
Höhe des Zuschusses
1Die Höhe des gewährten Zuschusses beträgt 4 % des zuwendungsfähigen Darlehensbetrags. 2Der zuwendungsfähige Darlehensbetrag muss mindestens 10 000 Euro betragen. 3Der zuwendungsfähige Darlehenshöchstbetrag ist auf 100 000 Euro begrenzt. 4Nimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller eine geringere Darlehenssumme in Anspruch, vermindert sich der Zuschussbetrag entsprechend.
5.3
Zuwendungsfähiger Darlehensbetrag
1Der zuwendungsfähige Darlehensbetrag errechnet sich auf Grundlage der Räumungskosten. 2Die Räumungskosten werden in Abhängigkeit von der Stärke der Schädigung des Waldbestands gestaffelt, durch eine verwaltungsinterne Kalkulation entsprechend der Berechnung der Räumungskostengruppen der Forstlichen Soforthilfe 2017 festgelegt.
5.4
Vermeidung von Überkompensation
Zur Vermeidung von Überkompensation werden bei der Herleitung des zuwendungsfähigen Darlehensbetrags von den festgesetzten Räumungskosten in Abzug gebracht:
Räumungszuschuss nach der Richtlinie „Forstliche Soforthilfe 2017“,
etwaige Versicherungsleistungen für die Aufräumungsarbeiten,
Hilfen Dritter für die Aufräumungsarbeiten.
6.
Verfahren
6.1
Antrags- und Bewilligungsbehörde
Antrags- und Bewilligungsbehörde sind die örtlich zuständigen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
6.2
Antragstellung
1Der Antrag ist unter Verwendung der vorgesehenen Vordrucke mit den jeweiligen Anlagen bei der Antragsbehörde innerhalb des festgelegten Antragszeitraums einzureichen. 2Unvollständig oder unzureichend erstellte Anträge und Antragsunterlagen sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Fristsetzung zur Vervollständigung bzw. Berichtigung zurückzugeben. 3Diese Frist muss grundsätzlich innerhalb der festgelegten Antragsfrist liegen.
6.3
Abwicklung
Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag, entscheidet über den Darlehenshöchstbetrag sowie den sich daraus ergebenden Zuschuss und erteilt unter Beachtung der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel einen Bewilligungsbescheid.
6.4
Verfahren mit Hausbank bzw. Landwirtschaftlicher Rentenbank
1Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger legt der von ihr oder ihm gewählten Hausbank innerhalb des festgelegten Zeitraums den Bewilligungsbescheid vor und beantragt einen Kredit. 2Die Hausbank beantragt das Refinanzierungsdarlehen und den bewilligten Förderzuschuss bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank. 3Der Zuschuss wird zusammen mit der Darlehenssumme von der Rentenbank an die refinanzierende Bank zur Weiterleitung an die Antragstellerin oder den Antragsteller ausgezahlt. 4Der Freistaat Bayern zahlt die Förderzuschüsse für die Darlehen zentral an die Landwirtschaftliche Rentenbank.
6.5
Nachweis der Inanspruchnahme
Die Inanspruchnahme des Darlehensbetrags und die Höhe des erhaltenen Zuschusses ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme des Darlehens durch ein Formblatt nachzuweisen.
7.
Sonstige Bestimmungen
7.1
Es gelten insbesondere die Art. 23 und 44 BayHO sowie die entsprechenden Verwaltungsvorschriften (VV) zur BayHO und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit nicht in der Richtlinie oder im Zuwendungsbescheid etwas anderes bestimmt ist.
7.2
1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
8.
Beihilferechtliche Genehmigung
Die Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse des Bundes vom 26. August 2015 bildet die beihilferechtliche Grundlage für diese Förderung.
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 16. Oktober 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
 
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor