Veröffentlichung AllMBl. 2017/10 S. 466 vom 04.10.2017

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Az. IV4/6418.10-1/57
8113.1-A
8113.1-A
Förderung von Selbsthilfegruppen für
Inklusion und Teilhabe von Menschen mit
Behinderung oder chronischer Krankheit
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 4. Oktober 2017, Az. IV4/6418.10-1/57
 
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO) Zuwendungen zur Förderung der Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel des Landesplans für Menschen mit Behinderung.
1.
Begriff und Bedeutung der Selbsthilfe, Zweck der Förderung
1.1
1Selbsthilfe im Sinne dieser Richtlinie ist die aus Betroffenheit zu sozialem Handeln führende eigenverantwortliche Hilfe, die sich behinderte oder chronisch kranke Menschen und/oder deren Familienangehörige gegenseitig gewähren. 2Für eine bestmögliche Teilhabe, eine erfolgreiche medizinische und berufliche Rehabilitation und soziale Inklusion ist dieser Wille zur Selbsthilfe unbedingt erforderlich.
1.2
1Zweck der Förderung ist es, die Eigeninitiative der Betroffenen durch den Erhalt und Aufbau von Selbsthilfegruppen zu unterstützen. 2Aktivitäten, die der Jugendarbeit, Familienhilfe, Frauenarbeit, Altenhilfe, Psychiatrie oder Sucht zuzuordnen sind, fallen nicht unter diese Richtlinie.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
1Förderfähige Selbsthilfegruppen sind Zusammenschlüsse von körperlich oder geistig behinderten oder chronisch kranken Menschen und/oder von deren Familienangehörigen auf örtlicher Ebene zum Zwecke gegenseitiger Hilfe. 2Mitglieder dieser Selbsthilfegruppen können außer den behinderten oder chronisch kranken Menschen und/oder ihren Familienangehörigen auch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer sein, die die Betroffenen in den Gruppen unterstützen. 3Gruppen, die Personal gegen Entgelt anstellen, sind keine Selbsthilfegruppen im Sinne dieser Richtlinie.
2.2
1Die Hilfen in den Selbsthilfegruppen umfassen den regelmäßigen Austausch von Informationen und Erfahrungen und Hilfen zur Lebensbewältigung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft in eigenständigen Gruppentreffen. 2Schriftliche Informationen allein, die bloße Vermittlung von Hilfeleistungen, Teilnahme an Veranstaltungen Dritter oder das Aufstellen politischer Forderungen reichen nicht aus. 3Gruppen, die grundsätzlich weniger als acht eigenständige Gruppentreffen im Jahr durchführen, können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde gefördert werden.
3.
Zuwendungsempfänger und Fördervoraussetzungen
3.1
Zuwendungsempfänger sind Selbsthilfegruppen, die auf ein längerfristiges Wirken angelegt sind und in ihrer inhaltlichen Ausrichtung den in Nr. 2.2 genannten Zielsetzungen entsprechen; auf die Rechtsnatur dieser Gruppen kommt es dabei nicht an.
3.2
Die zu fördernden Selbsthilfegruppen sollen ständig mindestens sechs Mitglieder haben und grundsätzlich bereit sein, alle Betroffenen des Einzugsgebiets aufzunehmen.
4.
Art und Umfang der Förderung
1Die Zuwendung (Zuschuss) wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als jährliche Förderpauschale in Höhe von bis zu 400 Euro pro Gruppe gewährt. 2Diese Pauschale kann entsprechend den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln gekürzt werden. 3Hinsichtlich der zuwendungsfähigen Ausgaben wird auf das Merkblatt „Förderfähige Ausgaben“ in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
5.
Mehrfachförderung
1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
6.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1
1Die Selbsthilfegruppen reichen den Antrag auf Zuschuss für den Bewilligungszeitraum (Kalenderjahr) bis 1. November des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Jahres bei einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege, bei einem Landesbehindertenverband, bei dem sie Mitglied sind, oder bei der Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e. V. (LAG) ein. 2Selbsthilfegruppen, die Mitglied bei mehreren Landesbehindertenverbänden sind, reichen den Antrag bei dem Landesverband ihrer Wahl ein. 3Selbsthilfegruppen, die keinem Landesverband angeschlossen sind, reichen den Antrag bei der LAG ein.
6.2
1Die Anträge der Selbsthilfegruppen sind mittels der beim Zentrum Bayern Familie und Soziales erhältlichen Vordrucke zu stellen. 2Sie müssen die Erklärung enthalten, dass die Gruppe im Sinne dieser Richtlinie tätig ist beziehungsweise tätig wird; die Aufgaben, die sich die Selbsthilfegruppe stellt, sind konkret zu beschreiben.
6.3
1Die Anträge müssen ferner den Namen und die Anschrift zweier vertretungsberechtigter Mitglieder der Gruppe enthalten. 2Die Vertretungsberechtigung ist durch entsprechende Vollmacht nachzuweisen. 3Eine Bankverbindung ist anzugeben. 4Besitzt die Selbsthilfegruppe kein eigenes Konto, hat sie gegenüber dem Kontoinhaber oder der Kontoinhaberin sicherzustellen, dass sie in voller Höhe über die ausbezahlten Fördermittel verfügen kann.
6.4
Der jeweilige Verband prüft die Anträge vor und leitet sie bis 1. Dezember des dem Bewilligungszeitraum vorausgehenden Jahres mit einer befürwortenden oder ablehnenden Stellungnahme an das Zentrum Bayern Familie und Soziales weiter.
6.5
Sofern eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erforderlich ist, gilt diese mit Eingang des Antrags beim ZBFS allgemein als erteilt.
6.6
1Das Zentrum Bayern Familie und Soziales entscheidet über die Anträge. 2Die bewilligten Mittel werden vom Zentrum Bayern Familie und Soziales an die jeweilige Selbsthilfegruppe ausgereicht.
7.
Auflagen
Bewegliche Sachen, die ganz oder teilweise zulasten nicht rückzahlbarer Zuwendungen des Staates beschafft (erworben oder hergestellt) werden, dürfen für die Dauer von drei Jahren nur für Zwecke der Selbsthilfegruppen verwendet werden, es sei denn, das Zentrum Bayern Familie und Soziales stimmt einer anderweitigen Nutzung zu.
8.
Verwendungsnachweis
8.1
1Für den Nachweis der Verwendung der Zuwendung durch die Selbsthilfegruppen ist die Vorlage eines Tätigkeitsberichts und der Erklärung erforderlich, dass die Selbsthilfegruppe im Sinne dieser Richtlinie tätig ist und die Zuwendung zweckentsprechend verwendet wurde. 2Die Einnahme- und Ausgabebelege sind fünf Jahre aufzubewahren und können jederzeit durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales oder beauftragte andere Stellen eingesehen werden.
8.2
1Die Selbsthilfegruppen legen den Verwendungsnachweis über den jeweiligen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege, über den jeweiligen Landesbehindertenverband oder über die LAG vor. 2Die Verbände prüfen den Verwendungsnachweis vor und klären auftauchende Fragen mit der jeweiligen Selbsthilfegruppe. 3Der vorgeprüfte Verwendungsnachweis wird dem Zentrum Bayern Familie und Soziales bis spätestens 1. März des dem Bewilligungszeitraum folgenden Jahres vorgelegt. 4Dieses entscheidet über den Nachweis abschließend.
8.3
Der Verwendungsnachweis ist mittels der beim Zentrum Bayern Familie und Soziales erhältlichen Vordrucke zu erstellen.
9.
Sonstiges
Sachlich zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Bewilligungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
 
Michael Höhenberger
Ministerialdirektor