Veröffentlichung AllMBl. 2017/11 S. 507 vom 14.11.2017

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Az. B II 2 – G17/17-1
73-W
73-W
Verwaltungsvorschrift zum
öffentlichen Auftragswesen
(VVöA)
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 14. November 2017, Az. B II 2 – G17/17-
 
1.
Einführung der Unterschwellenvergabeordnung
1.1
Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung
1Die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT 07.02.2017 B1, AT 08.02.2017 B1) ist von allen staatlichen Auftraggebern nach Maßgabe dieser Nummer anzuwenden, sofern der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterschreitet. 2Die jeweils gültigen Schwellenwerte werden im Amtsblatt der Europäischen Union und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
1.2
Wertgrenze für die Verhandlungsvergabe
1Die Wertgrenze nach § 8 Abs. 4 Nr. 17 Halbsatz 1 UVgO wird auf 50 000 € ohne Umsatzsteuer festgesetzt. 2Auf die Veröffentlichungspflicht nach § 30 Abs. 1 UVgO sowie auf Anlage 2 der Korruptionsbekämpfungsrichtlinie (KorruR) wird hingewiesen.
1.3
Präqualifizierung
Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern führt für Bayern ein amtliches Verzeichnis für präqualifizierte Unternehmen aus dem Liefer- und Dienstleistungsbereich nach § 35 Abs. 6 UVgO.
1.4
Elektronisch übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote bei Verhandlungsvergaben
1Auf elektronisch übermittelte Teilnahmeanträge und Angebote im Rahmen von Verhandlungsvergaben finden § 7 Abs. 4, § 39 Satz 1 und § 40 UVgO keine Anwendung, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25 000 € nicht überschreitet. 2Anlage 2 Nr. III.1 KorruR bleibt unberührt.
2.
Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen
Diese Nummer gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Bauleistungen sowie für sonstige Liefer- und Dienstleistungen durch alle staatlichen Auftraggeber unterhalb der EU-Schwellenwerte.
2.1
Für die Beurteilung der Zugehörigkeit eines Unternehmens zum Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) findet die Empfehlung 2003/361/EG entsprechend Anwendung.
2.2
Bei Beschränkter Ausschreibung, Freihändiger Vergabe und Verhandlungsvergabe sind, sofern kein Teilnahmewettbewerb erfolgt, regelmäßig auch KMU in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe aufzufordern.
2.3
1Bei Aufträgen mit Nachunternehmerleistungen ist in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, dass der Auftragnehmer bei der Einholung von Angeboten regelmäßig KMU angemessen beteiligen soll. 2Die Bestimmungen des § 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B und des § 4 Nr. 4 VOL/B bleiben unberührt. 3Außerdem ist der Auftragnehmer in den Ausschreibungsunterlagen zu verpflichten, bei jeder Unterbeauftragung die VOB/B oder die VOL/B zum Vertragsbestandteil zu machen und dem Nachunternehmer keine davon abweichenden, ungünstigeren Regelungen aufzuerlegen.
2.4
Werden Aufträge an ausländische Firmen vergeben oder ausländische Firmen als Nachunternehmer beteiligt, ist vor dem Zuschlag oder der Beteiligung des Nachunternehmers der Nachweis zu verlangen, dass das zuständige Arbeitsamt den ausländischen Arbeitnehmern die Arbeitserlaubnis erteilt, soweit nicht aufgrund der Freizügigkeitsbestimmungen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum die Arbeitserlaubnispflicht entfällt.
2.5
1Die Vergabe von Bauleistungen an Generalübernehmer ist nicht zulässig. 2Generalübernehmer sind solche Unternehmen, die Bauleistungen in Auftrag nehmen, ohne sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Bauleistungen zu befassen.
2.6
Bei Bauleistungen ist in den Ausschreibungsunterlagen vorzuschreiben, dass Nachunternehmer fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sein müssen und ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sein und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen müssen.
2.7
Das Auftragsberatungszentrum Bayern e. V. benennt für Lieferungen und Leistungen, ausgenommen Bauleistungen, unentgeltlich geeignete KMU.
3.
Berücksichtigung bevorzugter Bieter
Diese Nummer gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Bauleistungen sowie für sonstige Liefer- und Dienstleistungen durch alle staatlichen Auftraggeber unterhalb der EU-Schwellenwerte.
3.1
1Bei der Vergabe von Aufträgen sind Werkstätten für behinderte Menschen, Inklusionsbetriebe und anerkannte Blindenwerkstätten als bevorzugte Bieter zu berücksichtigen. 2Das Auftragsberatungszentrum Bayern e. V. benennt unentgeltlich bevorzugte Bieter.
3.2
Inländische Bieter führen den Nachweis der Eigenschaft als
Werkstatt für behinderte Menschen durch Vorlage der von der Bundesagentur für Arbeit ausgesprochenen Anerkennung nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX),
Blindenwerkstätte durch Vorlage der Anerkennung im Sinn der §§ 5 und 13 des Blindenwarenvertriebsgesetzes,
Inklusionsbetriebe durch Abgabe einer Eigenerklärung, in der das Vorliegen der Voraussetzungen des § 215 SGB IX dargelegt wird.
3.3
1Ausländische Bieter führen die Nachweise nach Nr. 3.2 Spiegelstrich 1 und 2 durch Vorlage einer den dort genannten Bescheinigungen gleichwertigen Anerkennungsurkunde des Herkunftslandes. 2Wenn eine solche Urkunde nicht ausgestellt wird, kann der Nachweis durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine förmliche Erklärung vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslands geführt werden. 3Für ausländische Inklusionsbetriebe gilt Nr. 3.2 Spiegelstrich 3 entsprechend.
3.4
Die bevorzugte Berücksichtigung erfolgt auf folgende Weise:
3.4.1
Bei Beschränkter Ausschreibung, Freihändiger Vergabe und Verhandlungsvergabe sind, sofern kein Teilnahmewettbewerb erfolgt, regelmäßig auch bevorzugte Bieter in angemessenem Umfang zur Angebotsabgabe mit aufzufordern.
3.4.2
1Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Angeboten wird der von einem bevorzugten Bieter angebotene Preis mit einem Abschlag von 10 % gewertet. 2Falls das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird, ist der Ermittlung des Abschlags auf den Preis nur derjenige Anteil zugrunde zu legen, den bevorzugte Bieter an dem Gesamtangebot der Bietergemeinschaft haben. 3Ist das Angebot eines bevorzugten Bieters ebenso wirtschaftlich wie das eines sonstigen Bieters, so ist dem bevorzugten Bieter der Zuschlag zu erteilen. 4Diese Regelungen der Sätze 1 bis 3 sind in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen anzugeben.
3.4.3
Auf die Regelung zu vorbehaltenen Aufträgen nach § 1 Abs. 3 UVgO in Verbindung mit § 118 GWB wird hingewiesen.
4.
Zusätzlich zu beachtende Regelungen
Folgende Regelungen sind von allen staatlichen Auftraggebern bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Bauleistungen sowie für sonstige Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR) vom 28. April 2009 (AllMBl. S. 163, StAnz. Nr. 19);
Korruptionsbekämpfungsrichtlinie (KorruR) vom 13. April 2004 (AllMBl. S. 87, StAnz. Nr. 17);
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung zum öffentlichen Auftragswesen – Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit vom 29. April 2008 (AllMBl. S. 322, StAnz. Nr. 20);
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über das öffentliche Auftragswesen – Scientology-Organisation; Verwendung von Schutzerklärungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 29. Oktober 1996 (AllMBl. S. 701, StAnz. Nr. 44).
5.
Übergangsvorschrift
Für vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung begonnene Vergabeverfahren finden die Vergabebestimmungen Anwendung, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galten.
6.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
6.1
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
6.2
Folgende Regelungen treten am 31. Dezember 2017 außer Kraft:
die Einführungsbekanntmachung VOL/A (EinfBek VOL/A) vom 16. Juni 2010 (AllMBl. S. 194, StAnz. Nr. 25), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. Dezember 2016 (AllMBl. S. 2181) geändert worden ist,
die Mittelstandsrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAMstR) vom 4. Dezember 1984 (WVMBl. S. 136, StAnz. Nr. 49), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (AllMBl. S. 667, StAnz. Nr. 46) geändert worden ist,
die Bevorzugten-Richtlinien (öABevR) vom 30. November 1993 (AllMBl. S. 1308, StAnz. Nr. 48), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (AllMBl. S. 666, StAnz. Nr. 46) geändert worden ist, sowie
die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Berücksichtigung von Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 21. Dezember 1982 (WVMBl. 1983 S. 2, StAnz. Nr. 51).
 
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer