Veröffentlichung AllMBl. 2017/12 S. 573 vom 07.12.2017

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Az. III1/6627-1/34
2179-A
2179-A
Richtlinie zur Unterstützung von Kommunen bei der
Kofinanzierung der Mehrgenerationenhäuser in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 7. Dezember 2017,  Az. III1/6627-1/34
 
1Der Freistaat Bayern fördert in den Jahren 2018 bis 2020 nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23, 44 BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) finanzschwache Kommunen und vor besonderen demografischen Herausforderungen stehende Kommunen, denen aufgrund des Bundesprogramms Mehrgenerationenhaus 2017–2020 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eine finanzielle Mehrbelastung entsteht (kommunale Kofinanzierung). 2Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Zuwendung
1Das Aktionsprogramm Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus 2017–2020 des BMFSFJ sieht eine Förderung von Mehrgenerationenhäusern in Höhe von 30 000 Euro jährlich für die Jahre 2017 bis 2020 vor. 2Eine kommunale Kofinanzierung in Höhe von jährlich 10 000 Euro ist für die Förderung eines Mehrgenerationenhauses durch den Bund zwingend erforderlich. 3Die Förderung der Kommunen in den Jahren 2018 bis 2020 soll dazu beitragen, dass die Mehrgenerationenhäuser in Bayern nachhaltige Finanzierungskonzepte etablieren können und eine staatliche Förderung durch nichtstaatliche Mittel ersetzt werden kann.
2.
Gegenstand der Förderung
Kommunen, die sich im Rahmen des Bundesprogramms Mehrgenerationenhaus 2017–2020 an der Kofinanzierung eines Mehrgenerationenhauses beteiligen, erhalten zum Ausgleich ihrer finanziellen Mehrbelastung eine Zuwendung.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Städte, Gemeinden und Landkreise, die in den Jahren 2017 bis 2020 im Rahmen des Bundesprogramms Mehrgenerationenhaus 2017–2020 für ein Mehrgenerationenhaus in Bayern eine Kofinanzierung in Höhe von jährlich 10 000 Euro leisten.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
as vom Zuwendungsempfänger kofinanzierte Mehrgenerationenhaus erhält eine Bundesförderung nach dem Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus 2017–2020.
Das vom Zuwendungsempfänger kofinanzierte Mehrgenerationenhaus hat seinen Standort entweder in einer finanzschwachen Kommune oder in einer Kommune, die vor besonderen demografischen Herausforderungen steht (vgl. Anlage 1). Finanzschwach ist eine Kommune, wenn ihre Finanzkraft im Jahr 2016 weniger als 80 % des Gemeindegrößenklassendurchschnitts betrug. Vor besonderen demografischen Herausforderungen steht eine Kommune, wenn in der Kommune nach den im Jahr 2016 vorliegenden Vorausberechnungen des Landesamts für Statistik entweder in der Zeit bis 2025 der Bevölkerungsanteil der unter 18-Jährigen über 5 % zurückgeht und der Anteil der über 65-Jährigen über 15 % ansteigt oder der Anteil der über 65-Jährigen an der Gesamtbevölkerung im Jahr 2021 über 30 % beträgt.
Die Kommune erbringt einen Eigenanteil von mindestens 5 000 Euro jährlich.
Für die Zuwendung an die Kommune ist es unschädlich, wenn sie ihre Kofinanzierung mit geldwerten Leistungen erbringt. Im Rahmen der nach dieser Richtlinie erfolgenden Zuwendung wird die Entscheidung des Bundes über die Anerkennung von geldwerten Leistungen als kommunale Kofinanzierung zugrunde gelegt.
Die Antragstellung für die Zuwendung muss bis 31. Dezember des Vorjahres für das folgende Kalenderjahr erfolgen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn gilt soweit erforderlich mit Eingang des Antrags als allgemein erteilt.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
1Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Höhe von 5 000 Euro jährlich in den Jahren 2018 bis 2020 gewährt. 2Zuwendungsfähig sind ausschließlich Ausgaben, die dem Zuwendungsempfänger durch die Beteiligung am Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus 2017–2020 entstehen (kommunale Kofinanzierung).
6.
Mehrfachförderung
Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die kommunale Kofinanzierung andere staatliche Mittel in Anspruch genommen werden.
7.
Antragsverfahren
1Der Antrag muss bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres für das folgende Kalenderjahr bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. 2Der Antrag muss den Nachweis über die Förderung des Mehrgenerationenhauses aus dem Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus 2017–2020 (Zuwendungsbescheid des Bundes) enthalten.
8.
Bewilligungsverfahren
1Bewilligungsbehörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales. 2Die Bewilligungsbehörde ist ebenfalls zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen. 3Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich das auf die Antragstellung folgende Kalenderjahr.
9.
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung in Höhe von 5 000 Euro jährlich erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsbehörde.
10.
Verwendungsnachweisverfahren
1Mit dem Verwendungsnachweis ist darzulegen, dass sich der Antragsteller im jeweiligen Jahr in Höhe von 10 000 Euro jährlich an der Finanzierung des Mehrgenerationenhauses beteiligt hat. 2Der Nachweis kann entsprechend dem Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus 2017–2020 erfolgen. 3Der Verwendungsnachweis ist nach Ablauf des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Zentrum Bayern Familie und Soziales vorzulegen. 4Die Vorlage einer Verwendungsbestätigung in Form des beigefügten Musters (vgl. Anlage 2) ist ausreichend.
11.
Interkommunale Zusammenarbeit
1Mehrere Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise) können gemeinsam die Kofinanzierung für ein Mehrgenerationenhaus leisten. 2Es kann jedoch nur eine Kommune als Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie auftreten. 3Die von mehreren Kommunen für ein Mehrgenerationenhaus erbrachte Kofinanzierung wird der als Zuwendungsempfänger auftretenden Kommune vollständig als Kofinanzierung im Sinne dieser Richtlinie zugerechnet. 4Im Rahmen der Antragstellung muss diese Kommune angeben, zu welchen Anteilen welche Kommunen sich an der Kofinanzierung beteiligt haben. 5Die Zuwendung im Sinne dieser Richtlinie erfolgt vollständig an den Zuwendungsempfänger. 6Im Rahmen des Verwendungsnachweises muss der Nachweis für alle Kofinanzierungsanteile der beteiligten Kommunen von der als Zuwendungsempfänger auftretenden Kommune erbracht werden.
12.
Sonstiges
1Eine über den Kofinanzierungsanteil hinausgehende finanzielle Unterstützung des Mehrgenerationenhauses durch die Kommune wird nicht berücksichtigt. 2Zuwendungen über den Zeitraum von 2018 bis 2020 hinaus sind ausgeschlossen.
13.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. November 2017 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Michael  Höhenberger
Ministerialdirektor

Anlagen