Veröffentlichung AllMBl. 2017/12 S. 588 vom 29.11.2017

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): aeb9524fd6edc2705a134e373aadd82492a714f3f1a18c527c009a3d35b82a8a

 

Az. 52h-U4502-2010/14-163
Allgemeinverfügung zur Ausübung des Vorkaufsrechts
nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 29. November 2017,  Az. 52h-U4502-2010/14-163
1.
Verfügung
1Nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) steht den Ländern ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, die für Maßnahmen des Hochwasserschutzes benötigt werden. 2Die Staatsregierung hat dem Bayerischen Landtag am 7. November 2017 einen Gesetzentwurf zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften (LT-Drs. 17/18835) vorgelegt, der mit der Regelung des Art. 57a des Bayerischen Wassergesetzes eine Ausfüllung der bundesrechtlichen Regelung zum Vorkaufsrecht auf Landesebene enthält. 3Zur Erleichterung des Vollzugs für Behörden, Notare und Bürger wird für Bayern ein Flurstücksverzeichnis mit allen Grundstücken erstellt und vom Landesamt für Umwelt geführt, für die ein Vorkaufsrecht nach § 99a WHG besteht; das Verzeichnis hat konstitutiven Charakter. 4Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) als die nach § 8 Nr. 1 Buchst. e der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung (StRGVV) zuständige Behörde verfügt, dass für alle Flurstücke, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Datum der Beurkundung) vom elektronischen Vorkaufsrechtsverzeichnis nicht erfasst sind, kein Vorkaufsrecht ausgeübt wird.
2.
Begründung
2.1
Bayern schränkt den Anwendungsbereich des Vorkaufsrechts nach § 99a WHG auf die Grundstücke ein, die im Vorkaufsrechtsregister enthalten sind, um einen rechtssicheren und unbürokratischen Vollzug sicherzustellen und den Grundstücksverkehr in Bayern nicht zu verzögern.
2.2
1Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass vergleichbar zum Vorkaufsrecht im Bundesnaturschutzgesetz und den landesrechtlichen Regelungen die Auffassung vertreten wird, dass das weitere Vorkaufsrecht nach § 99a WHG neben dem engeren landesrechtlichen Vorkaufsrecht zur Anwendung kommt. 2Um die Verlässlichkeit und Rechtssicherheit des Vorkaufsrechtsregisters und der darin erfassten Grundstücke zu gewährleisten, wird seitens des StMUV erklärt, dass das Vorkaufsrecht nur in Fällen ausgeübt wird, in denen die betreffenden Grundstücke auch im Vorkaufsrechtsverzeichnis enthalten sind.
3.
Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am 5. Januar 2018 in Kraft.
4.
Rechtsbehelfsbelehrung
4.1
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe unmittelbar Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form
4.2
Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:
– Regierungsbezirk Oberbayern: Verwaltungsgericht München in
80335 München, Bayerstraße 30,
– Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz: Verwaltungsgericht Regensburg in
93047 Regensburg, Haidplatz 1,
– Regierungsbezirk Oberfranken: Verwaltungsgericht Bayreuth in
95444 Bayreuth, Friedrichstraße 16,
– Regierungsbezirk Mittelfranken: Verwaltungsgericht Ansbach in
91522 Ansbach, Promenade 24–28,
– Regierungsbezirk Unterfranken: Verwaltungsgericht Würzburg in
97082 Würzburg, Burkarderstraße 26
– Regierungsbezirk Schwaben: Verwaltungsgericht Augsburg in
86152 Augsburg, Kornhausgasse 4.
4.3
Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.
4.4
1Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. 2Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. 3Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor
____________________
1
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.