Veröffentlichung AllMBl. 2017/03 S. 125 vom 16.03.2017

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Az. 91-9151/8/1
7523-W
7523-W
Förderrichtlinien zur Durchführung
des bayerischen 10 000-Häuser-Programms
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
vom 16. März 2017, Az. 91-9151/8/1
Vorbemerkung
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), Zuwendungen für natürliche Personen, die energetische Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Wohngebäuden durchführen oder energieeffiziente Wohngebäude neu errichten. 2Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Teil 1: Allgemeine Fördergrundsätze
1.
Zweck der Förderung
1Das 10 000-Häuser-Programm fördert mit einem „EnergieBonusBayern“ sowohl Bauherren, die Energieeffizienz und innovative Technik in ihrem Haus kombinieren wollen (Programmteil „EnergieSystemHaus“), als auch Hauseigentümer, die außerhalb des Sanierungszyklus ihren alten Heizkessel vorzeitig durch ein modernes und effizientes Heiz- oder Wärmeversorgungssystem ersetzen oder ihr Heizsystem um innovative Techniken erweitern wollen (Programmteil „HeizungstauschPlus“). 2Durch beide Programmteile sollen die Klimaschutz- und Energiewende-Ziele der Staatsregierung unterstützt werden.
1.1
1Die Förderung im Rahmen des Programmteils „EnergieSystemHaus“ hat sich das Ziel gesetzt, innovative Vorhaben in bis zu 10 000 Wohneinheiten zu unterstützen, um Energieeinsparpotenziale in Wohngebäuden mithilfe von modernen und effizienten Heiz-/Speicher-Systemen, überwiegend in Kombination mit einer intelligenten Steuerung (Energiemanagementsystem), auszuschöpfen. 2Mithilfe dieser Systeme können sich die Wohngebäude künftig an die stark schwankende Verfügbarkeit erneuerbarer Energieträger anpassen und durch Energiespeicherung auch größere Engpasszeiten überbrücken. 3Es sollen innovative und intelligente Techniken gefördert werden, die den Selbstversorgungsgrad der Wohngebäude erhöhen und deren Integration insbesondere in das Stromnetz ermöglichen („TechnikBonus“). 4Eine Förderung als KfW-Effizienzhaus bildet die Grundvoraussetzung für die Zuwendung. 5Die zusätzliche Anforderung an die Energieeffizienz des Gebäudes schafft die Grundlage dafür, dass eine effiziente Anlagentechnik und Energiespeicherung erst möglich wird. 6Die Wohngebäude als eigenständige Energiesysteme (Energieerzeuger, -verbraucher, -speicher) können in ihrer Vielzahl so die gesamte Energieinfrastruktur, insbesondere das Stromnetz, unterstützen und entlasten. 7Durch dieses Programm werden die Markteinführung und die Wirtschaftlichkeit von intelligenten und innovativen Techniken gefördert. 8Zudem sollen technische Neuentwicklungen z. B. in der Speichertechnik oder bei intelligenten Stromnetzen angestoßen werden. 9Der Landeszuschuss schafft zusätzliche finanzielle Anreize für bayerische Bürger, in ihrem Wohneigentum gezielt in innovative Lösungen für die Speicherung und das intelligente Management von Energie zu investieren. 10Es unterstützt so eine sichere, bezahlbare und umweltfreundliche Energieversorgung in Bayern. 11Außerdem ergänzt das Programm bereits bestehende Förderprogramme auf Bundesebene und erzeugt damit neue Synergien. 12Die Gesamtzahl der Förderfälle ist ab 2017 in jährliche Tranchen aufgeteilt. 13Diese können dem Merkblatt A „Allgemeines“ (unter www.EnergieBonus.Bayern) entnommen werden.
1.2
1Die Förderung im Rahmen des Programmteils „HeizungstauschPlus“ soll den Klimaschutz in Bayern schneller voranbringen. 2Mit dem „HeizanlagenBonus“ sollen Gebäudeeigentümer motiviert werden, ihre veralteten und ineffizienten Heizungsanlagen vorzeitig gegen moderne und innovative Heizanlagen bzw. Energieversorgungssysteme auszutauschen. 3Darüber hinaus wird der Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung gefördert („LüftungsanlagenBonus“), um den Heizwärmebedarf des Wohngebäudes zu senken. 4Durch die Ergänzung einer Photovoltaikanlage um einen Batteriespeicher („BatteriespeicherBonus“) kann zusätzlich der Eigenverbrauch von regenerativ erzeugtem Strom in dem Gebäude erhöht werden. 5Durch diese Maßnahmen soll eine beschleunigte Reduzierung von Brennstoffverbrauch und CO2-Emissionen in Bayern erreicht werden. 6Die Gesamtzahl von bis zu 14 000 Förderfällen ist in jährliche Kontingente aufgeteilt. 7Diese können dem Merkblatt H entnommen werden.
2.
Gegenstände der Förderung
1Die Förderung erfolgt
2.1
im Programmteil „EnergieSystemHaus“ in Form eines „TechnikBonus“ für innovative Heiz-/Speicher-Systeme (vgl. Nr. 11.3). 2Wird optional ein bestimmtes Niveau des spezifischen Heizwärmebedarfs qh erreicht, wird zusätzlich ein „EnergieeffizienzBonus“ gewährt. 3Die Förderung erfolgt sowohl für die energetische Sanierung von bestehenden Wohngebäuden als auch für den energieeffizienten Neubau.
oder
2.2
im Programmteil „HeizungstauschPlus“ in Form eines „HeizanlagenBonus“, eines „LüftungsanlagenBonus“ und/oder eines „BatteriespeicherBonus“ (vgl. Nr. 14). 2Der „HeizanlagenBonus“ wird für den Austausch von veralteten Heizungsanlagen durch moderne Heizungs- oder Wärmeversorgungssysteme gewährt. 3Darüber hinaus erhält der Antragsteller eine Förderung für den Einbau einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung („LüftungsanlagenBonus“). 4Die Ergänzung einer Photovoltaikanlage um einen Batteriespeicher wird mit einem „BatteriespeicherBonus“ gefördert.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Im Programmteil „EnergieSystemHaus“ sind antragsberechtigt:
3.1.1
1Bei Sanierung eines Bestandsgebäudes natürliche Personen, die Eigentümer eines selbst genutzten oder teilweise vermieteten Wohngebäudes mit höchstens zwei Wohneinheiten im Freistaat Bayern sind. 2Der Zuwendungsempfänger muss nach Fertigstellung eine der Wohneinheiten als Erstwohnsitz selbst bewohnen.
3.1.2
1Bei Neubau eines Wohngebäudes natürliche Personen, die Eigentümer des neu zu errichtenden Wohngebäudes im Freistaat Bayern sein werden und dieses zum Zwecke der Selbstnutzung oder teilweisen Vermietung errichten. 2Der Zuwendungsempfänger muss im neu zu errichtenden Wohngebäude nach Fertigstellung eine der Wohneinheiten als Erstwohnsitz selbst bewohnen.
3.2
1Im Programmteil „HeizungstauschPlus“ sind natürliche Personen antragsberechtigt, die Eigentümer eines selbst genutzten oder teilweise vermieteten Wohngebäudes mit höchstens zwei Wohneinheiten im Freistaat Bayern sind. 2Der Zuwendungsempfänger muss nach Abschluss der Maßnahme eine der Wohneinheiten als Erstwohnsitz selbst bewohnen.
4.
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
1Das Wohngebäude muss in Bayern liegen und darf nach Fertigstellung maximal zwei Wohneinheiten umfassen (Ein- und Zweifamilienhäuser). 2Es kann eine vollständige Selbstnutzung durch den Eigentümer oder eine teilweise Vermietung vorliegen, das heißt die Vermietung darf höchstens eine der zwei Wohneinheiten betreffen. 3Es werden nur Gebäude gefördert, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden (Wohnfläche im Gebäude beträgt mehr als 50 % der beheizten Gebäudefläche). 4Nicht gefördert werden Maßnahmen an Ferienhäusern und Wochenendhäusern. 5Gefördert werden nur Maßnahmen, für die der Bewilligungsstelle bis spätestens 30. September 2018 ein elektronischer Förderantrag vorliegt.
5.
Kombination mit anderen Förderprogrammen
1Die Kombination dieses Förderprogramms mit Krediten, Zuschüssen und Zulagen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen ist möglich, wenn die Richtlinien dieser Programme das zulassen. 2Für die geförderten Maßnahmen darf jedoch keine Zuwendung aus anderen Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern in Anspruch genommen werden, mit Ausnahme der Programme der Wohnraumförderung, der Städtebauförderung und der Dorferneuerung.
6.
Antragsverfahren
6.1
Im Programmteil „EnergieSystemHaus“:
6.1.1
1Die Antragstellung erfolgt über die Online-Plattform www.EnergieBonus.Bayern. 2Der Eingang des elektronischen Antrags bei der Bewilligungsstelle wird per E-Mail bestätigt1. 3Mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme darf nicht vor dem bestätigten Eingang des elektronischen Förderantrags begonnen werden. 4Als Maßnahmebeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. 5Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Maßnahmebeginn. 6Der Förderantrag „EnergieSystemHaus“ muss ausgedruckt und vom Antragsteller sowie einem Sachverständigen unterschrieben werden. 7Es muss sich dabei um einen zugelassenen Sachverständigen aus der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (abrufbar unter www.energie-effizienz-experten.de) handeln. 8Der unterschriebene Förderantrag sowie die KfW-Antragsunterlagen und die Förderzusage der KfW2 (jeweils in Kopie) sind innerhalb einer Frist von vier Monaten nach dem bestätigten Eingang des elektronischen Antrags in Papierform bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
6.1.2
1Bei Gemeinschaftslösungen (vgl. Nr. 11.3.2) erfolgt die Antragstellung über die jeweils zuständige Bewilligungsstelle (vgl. Nr. 7). 2Dort erhält der Antragsteller auch nähere Informationen zum Antragsverfahren und zu den erforderlichen Antragsunterlagen. 3Auf Antrag kann die Bewilligungsstelle eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen. 4Als Maßnahmebeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. 5Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Maßnahmebeginn.
6.2
Im Programmteil „HeizungstauschPlus“:
1Die Antragstellung erfolgt über die Online-Plattform www.EnergieBonus.Bayern. 2Der Eingang des elektronischen Antrags bei der Bewilligungsstelle wird per E-Mail bestätigt. 3Mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme darf nicht vor dem bestätigten Eingang des elektronischen Antrags begonnen werden. 4Als Maßnahmebeginn gilt die Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsauftrags. 5Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Maßnahmebeginn. 6Der Förderantrag „HeizungstauschPlus“ muss ausgedruckt und vom Antragsteller sowie von einem Fachbetrieb oder einem Sachverständigen unterschrieben werden. 7Als Fachbetrieb im Sinn dieser Richtlinien gilt für den „HeizanlagenBonus“ und den „LüftungsanlagenBonus“ ein in die Handwerksrolle eingetragener SHK-Betrieb (Sanitär/Heizung/Klima) bzw. ein in die Handwerksrolle eingetragener Elektrofachbetrieb („BatteriespeicherBonus“). 8Als Sachverständiger im Sinn dieser Richtlinien gilt ein zugelassener Sachverständiger aus der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (abrufbar unter www.energie-effizienz-experten.de). 9Der unterschriebene Antrag sowie ein Angebot des Fachbetriebs sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem bestätigten Eingang des elektronischen Antrags in Papierform bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
6.3
Bei Überschreiten der Fristen erfolgt keine Förderung.
7.
Bewilligungsstellen
1Die zentrale Bewilligungsstelle für Nordbayern (Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken) ist die Regierung von Unterfranken. 2Für Südbayern (Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben) ist die Regierung von Niederbayern die zentrale Bewilligungsstelle. 3Die Bewilligungsstelle prüft die Förderanträge und erlässt den Zuwendungsbescheid. 4Sie prüft die Verwendungsnachweise und zahlt die Zuwendungen aus.
8.
Umsetzungszeitraum
8.1
Im Programmteil „EnergieSystemHaus“:
8.1.1
Die Maßnahmen müssen innerhalb von 30 Monaten nach dem bestätigten Eingang des elektronischen Förderantrags abgeschlossen sein.
8.1.2
Bei Gemeinschaftslösungen müssen die Maßnahmen innerhalb von 30 Monaten nach der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn bzw. nach der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids abgeschlossen sein.
8.2
Im Programmteil „HeizungstauschPlus“:
Die Maßnahmen müssen innerhalb von neun Monaten nach dem bestätigten Eingang des elektronischen Antrags abgeschlossen sein.
8.3
Bei Überschreiten der Fristen erfolgt keine Förderung.
9.
Nachweis der Verwendung
Nach Abschluss der zu fördernden Maßnahmen ist der Verwendungsnachweis (abrufbar unter www.EnergieBonus.Bayern) der Bewilligungsstelle binnen sechs Monaten vorzulegen.
9.1
1Im Rahmen des Programmteils „EnergieSystemHaus“ ist der einfache Verwendungsnachweis zugelassen. 2Die antragsgemäße und fachlich einwandfreie Umsetzung des Vorhabens ist durch den Antragsteller und den Sachverständigen zu bestätigen. 3Die KfW-Prüfmitteilung (in Kopie) über die Summe der bei der KfW-Förderung berücksichtigten förderfähigen Kosten (nur bei Sanierung) sowie über das Erreichen des geforderten KfW-Effizienzhaus-Niveaus ist gemeinsam mit dem Verwendungsnachweis einzureichen.
9.2
1Der Verwendungsnachweis im Rahmen des Programmteils „HeizungstauschPlus“ muss zusammen mit der Rechnung des Fachbetriebs eingereicht werden. 2Der ausführende Fachbetrieb bzw. der Sachverständige muss die antragsgemäße und fachgerechte Ausführung des Vorhabens bestätigen.
9.3
Bei Überschreiten der Fristen erfolgt keine Förderung.
9.4
1Zur Qualitätssicherung werden die geförderten Maßnahmen stichprobenartig überprüft. 2Der Antragsteller muss sich im Förderantrag damit einverstanden erklären, dass er mit einer Überprüfung der technischen Umsetzung des Vorhabens sowie des geförderten Gebäudes im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle durch vom Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie beauftragte Dritte einverstanden ist.
9.5
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zusätzlich zu prüfen.
10.
Auszahlung der Zuwendung
Zuwendungen werden nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
Teil 2 : Programmteil „EnergieSystemHaus“
11.
Förderung
11.1
1Damit eine Förderung gewährt wird, muss das Wohngebäude zeitgleich als „KfW-Effizienzhaus“ gefördert werden (KfW-Programme 151 bzw. 430 „Energieeffizient Sanieren“ oder 153 „Energieeffizient Bauen“). 2Beim Neubau muss nach Abschluss der Maßnahme mindestens ein KfW-Effizienzhaus 55 und nach Abschluss der Sanierung von bestehenden Wohngebäuden ein KfW-Effizienzhaus 115 erreicht werden. 3Hierbei gelten die jeweiligen Definitionen der KfW entsprechend.
11.2
1Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. 2Dabei setzt sich die Förderung aus einem obligatorischen „TechnikBonus“ und einem optionalen „EnergieeffizienzBonus“ zusammen. 3Mit dem „TechnikBonus“ werden innovative Heiz-/Speicher-Systeme, überwiegend mit einer intelligenten Steuerung (Energiemanagementsystem), gefördert (vgl. Tabelle 1). 4Die Energieeffizienz des Gebäudes hat entscheidenden Einfluss auf die Wirksamkeit dieses Heiz-/Speicher-Systems, daher bemisst sich der „EnergieeffizienzBonus“ am Niveau des spezifischen Heizwärmebedarfs qh (vgl. Tabelle 3). 5Die Förderung erfolgt zusätzlich zu der Förderung aus den oben genannten Programmen der KfW. 6Außerdem ist eine Kombination dieses Programms mit dem Marktanreizprogramm (MAP) des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und anderen Förderprogrammen grundsätzlich möglich.
11.3
„TechnikBonus“: Heiz-/Speicher-Systeme (obligatorisch)
11.3.1
1Um eine Förderung im Rahmen des „EnergieSystemHauses“ zu erhalten, muss eines der in Tabelle 1 aufgeführten Heiz-/Speicher-Systeme zum Einsatz kommen. 2Der „TechnikBonus“ wird nur für die Wahl eines der folgenden fünf möglichen Heiz-/Speicher-Systeme in der jeweiligen Variante gewährt (vgl. Merkblätter T1 bis T5, abrufbar unter www.EnergieBonus.Bayern):
Heiz-/Speicher-Systeme TechnikBonus (Maximalbetrag)
je Wohngebäude
T1 Wärmepumpensysteme (vgl. Merkblatt T1)
mit Wärmespeicher und Energiemanagementsystem
Strombetriebene Wärmepumpe
mit Erdwärmekollektor, Erdwärmesonde, Grundwasser- oder Luftwärmepumpe (mit Sonderanforderungen)
2  000 €
Gasbetriebene Wärmepumpe
2  500 €
T2 Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)(vgl. Merkblatt T2)
Eigenstromerzeugung mit KWK, Wärmespeicher und Energiemanagementsystem5
BHKW (auch Brennstoffzellentechnik) als Einzelanlage
3  000 €
BHKW als Gemeinschafts-BHKW
4  500 €
bei Gemeinschafts-BHKW: Hausanschluss
1  500 €
T3 Netzdienliche Photovoltaik (vgl. Merkblatt T3)
Speichersystem mit Energiemanagementsystem5 zur Kappung von Erzeugungsspitzen bei PV-Hausanlagen
max. Netzeinspeisung 50 % mit Wärmespeicher
2  000 €
max. Netzeinspeisung 50 % mit elektrischem Speicher
1  900 €
max. Netzeinspeisung 30 % mit elektrischem Speicher und Wärmespeicher
3  900 €
T4 Solarwärmespeicherung (vgl. Merkblatt T4)
Solarthermieanlage mit Wärmespeicher
Heizwasser-Pufferspeicher (ab 1 m3)
1  000 €
Heizwasser-Pufferspeicher (ab 2 m3)
1  500 €
Heizwasser-Pufferspeicher (ab 3 m3)
2  000 €
Heizwasser-Pufferspeicher (100 % solare Deckung des Heizwärmebedarfs)
9  000 €
T5 Holzheizung (vgl. Merkblatt T5)
mit Wärmespeicher
Holzkessel mit Brennwerttechnik oder Partikelabscheider (Feinstaubfilter) in Verbindung mit Heizwasser-Pufferspeicher
1  500 €
Tabelle 1: förderfähige Heiz-/Speicher-Systeme für den „TechnikBonus“
3Die maximalen Förderbeträge für den „TechnikBonus“ T3 „Netzdienliche Photovoltaik“ unterliegen einer Degression:
Antragszeitraum
TechnikBonus (Maximalbetrag)
T3.1 T3.2 T3.3
Ab 01.04.2017 bis 30.06.2017 2 000 € 1 900 € 3 900 €
Ab 01.07.2017 bis 31.12.2017 2 000 € 1 600 € 3 600 €
Ab 01.01.2018 bis 30.06.2018 2 000 € 1 300 € 3 300 €
Ab 01.07.2018 bis 31.12.2018 2 000 € 1 000 € 3 000 €
Tabelle 2: Degression der maximalen Förderbeträge für den „TechnikBonus“ T3 „Netzdienliche Photovoltaik“
11.3.2
1Der „TechnikBonus“ kann auch für die gemeinschaftliche Nutzung eines Heiz-/Speicher-Systems durch mehrere Ein- und/oder Zweifamilienhäuser gewährt werden („Gemeinschaftslösung“). 2Neben der in Tabelle 1 aufgeführten Gemeinschaftslösung zu T2 erfolgt die Förderung auch für Gemeinschaftslösungen zu den Technikvarianten T1, T4 und T5 (vgl. Tabelle 1).
11.3.3
1Um eine Förderung zu erhalten, müssen neben den Anforderungen der KfW die technischen Anforderungen aus dem jeweils einschlägigen Merkblatt T1 bis T5 (abrufbar unter www.EnergieBonus.Bayern) dieses Programms erfüllt sein. 2Dies gilt grundsätzlich auch für Gemeinschaftslösungen.
11.4
„EnergieeffizienzBonus“ (optional)
1In Ergänzung zum obligatorischen „TechnikBonus“ kann der „EnergieeffizienzBonus“ optional in Anspruch genommen werden. 2Der „EnergieeffizienzBonus“ wird gewährt, wenn das Wohngebäude zusätzlich zu dem geforderten KfW-Effizienzhaus-Niveau eines der folgenden spezifischen Heizwärmebedarf-Niveaus erreicht (vgl. Merkblatt E):
Energieeffizienz-Niveau – spezifischer Heizwärmebedarf qh
(vgl. Merkblatt E)
EnergieeffizienzBonus
(Maximalbetrag)
1. Sanierung eines bestehenden Gebäudes je Wohneinheit
8-Liter-Haus:
 qh ≤ 80,0 kWh/m2a
5-Liter-Haus:
 qh ≤ 50,0 kWh/m2a 6 000 €
3-Liter-Haus:
 qh ≤ 30,0 kWh/m2a 9 000 €
2. Energieeffizienter Neubau je Wohngebäude
2-Liter-Haus:
 qh ≤ 20,0 kWh/m2a (nach EnEV7)
 qh ≤ 30,0 kWh/m2a (nach PHPP7)
3 000 €
1-Liter-Haus:
 qh ≤ 10,0 kWh/m2a (nach EnEV)
 qh ≤ 15,0 kWh/m2a (nach PHPP)
9 000 €
Tabelle 3: Energieeffizienz-Niveaus für den „EnergieeffizienzBonus“
3Der Heizwärmebedarf ist ein objektives Maß für den tatsächlichen Wärmebedarf des Gebäudes und kann als Zwischenergebnis den ohnehin erforderlichen EnEV-Berechnungen zur Bestimmung des KfW-Effizienzhaus-Niveaus entnommen werden.
12.
Fördervoraussetzungen
1Bei der geplanten Gesamtmaßnahme zum „EnergieSystemHaus“ muss ein zugelassener Sachverständiger aus der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (abrufbar unter www.energie-effizienz-experten.de) eine energetische Fachplanung und Baubegleitung vornehmen (die Regelungen der KfW gelten hier entsprechend). 2Dieser muss mit seiner Unterschrift auch die inhaltliche Richtigkeit der energetischen Planung und die für ihn ersichtliche korrekte Umsetzung der geförderten Maßnahmen bestätigen. 3Die Maßnahmen müssen den technischen Mindestanforderungen (vgl. Merkblätter T1 bis T5, abrufbar unter www.EnergieBonus.Bayern) entsprechen und sind durch Fachbetriebe durchzuführen.
13.
Art und Umfang der Förderung
13.1
Art der Förderung
1Die Förderung wird auf Antrag als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. 2Abweichend hiervon sind die Regelungen zu Gemeinschaftslösungen (vgl. Nr. 13.2.2).
13.2
Umfang der Förderung
13.2.1
1Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem gewählten Heiz-/Speicher-System und ggf. nach dem erreichten Niveau des spezifischen Heizwärmebedarfs. 2Der „TechnikBonus“ für das Heiz-/Speicher-System wird je Gebäude einmal gewährt. 3Dies gilt auch für Zweifamilienhäuser. 4Für den „TechnikBonus“ gelten alle Ausgaben als zuwendungsfähig, die für das jeweilige Heiz-/Speicher-System anfallen. 5Nicht zuwendungsfähig sind Eigenleistungen sowie Ausgaben, die für die Anschaffung oder Errichtung einer EEG-geförderten Anlage entstehen. 6Die angegebenen Förderbeträge (vgl. Tabelle 1) sind Maximalbeträge. 7Bei einer parallelen Förderung durch das „Marktanreizprogramm (MAP)“ des BAFA darf der „TechnikBonus“ den nach den Richtlinien des MAP möglichen Förderbetrag nicht überschreiten. 8Der optionale „EnergieeffizienzBonus“ für das Erreichen eines spezifischen Heizwärmebedarf-Niveaus wird bei Sanierung je Wohneinheit und bei Neubau je Wohngebäude gewährt. 9Die maximalen Förderbeträge je Wohneinheit bzw. je Wohngebäude können der Tabelle 3 entnommen werden. 10Die angegebenen Förderbeträge sind Maximalbeträge. 11Der „EnergieeffizienzBonus“ darf bei Sanierung maximal 10 % der förderfähigen Kosten der KfW-Förderung zum Effizienzhaus betragen. 12Maßgeblich für die Bemessung der Förderung ist der Zeitpunkt des bestätigten Eingangs des elektronischen Förderantrags.
13.2.2
1Bei Gemeinschaftslösungen zu T1, T4 und T5 (vgl. Tabelle 1) beträgt der maximale Förderbetrag des „TechnikBonus“ für die gesamte Gemeinschaftslösung höchstens bis zu 80 % der Summe der maximal möglichen Förderbeträge für eine Einzellösung aus Tabelle 1. 2Die Höhe der Förderung je Antragsteller wird von der Bewilligungsstelle nach Einzelfallprüfung festgelegt. 3Bei einer parallelen Förderung durch das MAP des BAFA darf der „TechnikBonus“ je Wohngebäude den nach den Richtlinien des MAP möglichen Förderbetrag nicht überschreiten. 4Der optionale „EnergieeffizienzBonus“ wird bei Sanierung je Wohneinheit und bei Neubau je Wohngebäude gewährt, die maximalen Förderbeträge können der Tabelle 3 entnommen werden. 5Der „EnergieeffizienzBonus“ darf bei Sanierung maximal 10 % der förderfähigen Kosten der KfW-Förderung zum Effizienzhaus betragen.
Teil 3: Programmteil „HeizungstauschPlus“
14.
Förderung
1Im Programmteil „HeizungstauschPlus“ werden bis zu drei unterschiedliche Boni gewährt: der „HeizanlagenBonus“, der „LüftungsanlagenBonus“ und der „BatteriespeicherBonus“ (vgl. Merkblatt H, abrufbar unter www.EnergieBonus.Bayern). 2Je Wohngebäude kann jeder Bonus unabhängig voneinander einmal in Anspruch genommen werden.
14.1
1Gefördert wird mit einem „HeizanlagenBonus“ der Austausch der bestehenden zentralen Heizanlage durch eine moderne Heizanlage. 2Möglich sind hier Öl- und Gaskessel mit Brennwerttechnik (vgl. Tabelle 4), Biomasseheizungen, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder Wärmepumpensysteme (vgl. Tabelle 5). 3Wird in Ergänzung zur modernen Heizanlage eine Solarthermie-Anlage eingebaut, ist eine zusätzliche Förderung möglich. 4Nicht gefördert wird der erstmalige Einbau einer Heizanlage in ein neues oder bestehendes Gebäude.
Anlagenkonfiguration
Technik: Öl- oder Gaskessel mit Brennwerttechnik
HeizanlagenBonus (Maximalbetrag)
1. Heizanlage    500 €
2. Heizanlage mit solarer Brauchwassererwärmung 1  000 €
3. Heizanlage mit solarer Brauchwassererwärmung und Heizungsunterstützung 1  500 €
Tabelle 4: Förderstufen des „HeizanlagenBonus“ für den Einbau eines Öl- bzw. Gaskessels mit Brennwerttechnik
Anlagenkonfiguration
Technik: Biomasseheizungen, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder Wärmepumpensysteme
HeizanlagenBonus (Maximalbetrag)
1.
Heizanlage
1 000 €
2.
Heizanlage mit solarer Brauchwassererwärmung
1 500 €
3.
Heizanlage mit solarer Brauchwassererwärmung und Heizungsunterstützung
2 000 €
Tabelle 5: Förderstufen des „HeizanlagenBonus“ für den Einbau einer Biomasseheizung, Kraft-Wärme-Kopplungsanlage oder eines Wärmepumpensystems
14.2
Gefördert wird mit einem „LüftungsanlagenBonus“ der Einbau einer zentralen oder dezentralen Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (vgl. Tabelle 6).
Anlagenkonfiguration LüftungsanlagenBonus
1. Zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung 1 000 €
2. Dezentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung 1 000 €
Tabelle 6: Konfiguration des „LüftungsanlagenBonus“
14.3
1Mit dem „BatteriespeicherBonus“ wird die Ergänzung einer Photovoltaikanlage mit einem Batteriespeicher gefördert (vgl. Tabelle 7). 2Die Förderbeträge unterliegen einer Degression:
Anlagenkonfiguration Antragszeitraum BatteriespeicherBonus
Photovoltaik mit elektrischem Batteriespeicher 01.04.2017 bis 31.12.2017 1 000 €
Tabelle 7: Konfiguration des „BatteriespeicherBonus“
15.
Fördervoraussetzungen
Die Maßnahmen müssen von einem Fachbetrieb durchgeführt werden und die technischen Mindestanforderungen aus dem Merkblatt H (abrufbar unter www.EnergieBonus.Bayern) erfüllen.
15.1
1Für den „HeizanlagenBonus“ gilt ein in der Handwerksrolle eingetragener SHK-Betrieb (Sanitär/Heizung/Klima) als Fachbetrieb. 2Die auszutauschende Heizungsanlage muss noch funktionsfähig und zwischen 25 und unter 30 Jahre alt sein. 3Dabei darf keine gesetzliche Austauschpflicht bestehen. 4Das Alter der Altanlage und deren Funktionsfähigkeit müssen von einem Fachbetrieb im Förderantrag bestätigt werden. 5Nicht gefördert wird der erstmalige Einbau einer Heizanlage in ein neues oder bestehendes Gebäude.
15.2
Für den „LüftungsanlagenBonus“ gilt ein in der Handwerksrolle eingetragener SHK-Betrieb (Sanitär/Heizung/Klima) als Fachbetrieb.
15.3
Für den „BatteriespeicherBonus“ gilt ein in die Handwerksrolle eingetragener Elektrofachbetrieb als Fachbetrieb.
16.
Art und Umfang der Förderung
16.1
Art der Förderung
Die Förderung wird auf Antrag als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
16.2
Umfang der Förderung
1Die Höhe der Förderung richtet sich nach der gewählten Maßnahme. 2Der „HeizanlagenBonus“, der „LüftungsanlagenBonus“ und der „BatteriespeicherBonus“ können jeweils einmal je Wohngebäude gewährt werden. 3Der „HeizanlagenBonus“ beträgt bis zu 2 000 Euro. 4Der „LüftungsanlagenBonus“ beträgt bis zu 1 000 Euro. 5Der „BatteriespeicherBonus“ beträgt bis zu 1 000 Euro. 6Die möglichen Förderstufen sind den Tabellen 4, 5 und 6 zu entnehmen. 7Die angegebenen Förderbeträge zum „HeizanlagenBonus“ sind Maximalbeträge. 8Bei einer Förderung durch das BAFA darf die Gesamtförderung der Maßnahme höchstens das Doppelte des nach Richtlinien des BAFA gewährten Förderbetrags betragen. 9Maßgeblich für die Bemessung der Förderung ist der Zeitpunkt des betätigten Eingangs des elektronischen Förderantrags.
17.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 3. April 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 2. April 2017 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie über Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10 000-Häuser-Programms vom 29. Juli 2015 (AllMBl. S. 399), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 4. April 2016 (AllMBl. S. 1514) geändert worden ist, außer Kraft.
 
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor
 
————————
1
Der schrittweise Ablauf der elektronischen Antragstellung sowie die Definition des Eingangs des elektronischen Antrags sind dem Merkblatt A „Allgemeines“ zu entnehmen.
2
Die Definition der „KfW-Antragsunterlagen“ und der „Förderzusage der KfW“ sind dem Merkblatt A „Allgemeines“ zu entnehmen.
3
Der schrittweise Ablauf der elektronischen Antragstellung sowie die Definition des Eingangs des elektronischen Antrags sind dem Merkblatt H „HeizungstauschPlus“ zu entnehmen.
4
Die Definition der KfW-Prüfmitteilung ist dem Merkblatt A „Allge­meines“ zu entnehmen.
5
Energiemanagementsystem: Flexible Betriebsweise und geeignete Schnittstellen (vgl. Merkblätter A, T1, T2, T3).
6
Die maximalen Förderbeträge für T3 „Netzdienliche Photovoltaik“ unter­liegen zum Teil einer Degression (vgl. Tabelle 2).
7
Erläuterung der Berechnungsverfahren nach EnEV (Energieeinsparverordnung) und PHPP (Passivhaus-Projektierungspaket) können dem Merkblatt A „Allgemeines“ entnommen werden.
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Die Eröffnung der elektronischen Antragsplattform kann sich aus technischen Gründen gegenüber dem Tag des Inkrafttretens der neuen Förderrichtlinien um einige Tage verschieben.