Veröffentlichung AllMBl. 2017/03 S. 132 vom 28.02.2017

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Az. 46-G8033-2011/2-62
2120-G
2120-G
Änderung der Gesundheitszeugnisseverwaltungsvorschrift
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Gesundheit und Pflege
vom 28. Februar 2017, Az. 46-G8033-2011/2-62
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über Zeugnisse der unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz in dienstrechtlichen Angelegenheiten und im Rahmen des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst; Vollzug der Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung (Gesundheitszeugnisseverwaltungsvorschrift – GesZVV) vom 31. Mai 2016 (AllMBl. S. 1680) wird wie folgt geändert:
1.1
In der Überschrift wird das Wort „unteren“ gestrichen.
1.2
In Nr. 1.1 wird nach der Angabe „Art. 3 Abs. 2“ die Angabe „und Abs. 3“ eingefügt, das Wort „unteren“ wird gestrichen und das Wort „Gesundheitsämter“ wird durch das Wort „Gesundheitsbehörden“ ersetzt.
1.3
Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 1 wird das Wort „Gesundheitsämter“ durch das Wort „Gesundheitsbehörden“ ersetzt und nach dem Wort „Dienst“ werden die Wörter „sowie in weiteren in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Begutachtungsanlässen“ eingefügt.
1.3.2
In Satz 2 werden nach dem Wort „Gutachtenanlässe“ die Wörter „nach Satz 1“ eingefügt und das Wort „unteren“ wird gestrichen.
1.4
In Nr. 2 und in Nr. 2.1.1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Gesundheitsämter“ durch das Wort „Gesundheitsbehörden“ ersetzt.
1.5
Nr. 2.1.2 wird wie folgt geändert:
1.5.1
In Satz 1 werden die Wörter „begutachtende Ärztin bzw. der begutachtende Arzt“ durch die Wörter „ärztliche Gutachterin bzw. der ärztliche Gutachter“ ersetzt.
1.5.2
In Satz 3 werden die Wörter „der Amtsarzt“ durch die Wörter „die ärztliche Gutachterin bzw. der ärztliche Gutachter“ ersetzt.
1.6
Nr. 2.1.3 wird wie folgt geändert:
1.6.1
In Satz 1 wird das Wort „Gesundheitsämter“ durch das Wort „Gesundheitsbehörden“ ersetzt.
1.6.2
In Satz 2 wird das Wort „amtsärztlichen“ gestrichen und nach dem Wort „Gutachtens“ werden die Wörter „der Gesundheitsbehörden“ eingefügt.
1.7
Nr. 2.1.3.1 wird wie folgt geändert:
1.7.1
In Satz 1 wird das Wort „amtsärztliches“ gestrichen und nach dem Wort „Gutachten“ werden die Wörter „der Gesundheitsbehörden“ eingefügt.
1.7.2
In Satz 5 werden die Wörter „Amtsärztin bzw. des Amtsarztes“ durch die Wörter „ärztlichen Gutachterin bzw. des ärztlichen Gutachters“ ersetzt.
1.8
In Nr. 2.1.3.2 Satz 2 werden die Wörter „Amtsärztin bzw. der Amtsarzt“ durch die Wörter „ärztliche Gutachterin bzw. der ärztliche Gutachter“ ersetzt.
1.9
In Nr. 2.2 Satz 2 wird das Wort „Gesundheitsämter“ durch das Wort „Gesundheitsbehörden“ ersetzt.
1.10
Nr. 2.3 wird wie folgt geändert:
1.10.1
In Satz 4 werden die Wörter „begutachtende Ärztin bzw. der begutachtende Arzt“ durch die Wörter „ärztliche Gutachterin bzw. der ärztliche Gutachter“ ersetzt.
1.10.2
Es werden folgende Sätze 6 bis 9 angefügt:
6Bei Gutachtensanlässen, bei denen die Weiterleitung des Gesundheitszeugnisses an die personalbewirtschaftende Stelle nicht gemäß Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 GDVG durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen ist, hat die betroffene Person ausdrücklich in die Weiterleitung einzuwilligen. 7Hierfür ist bei der Begutachtung auf die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis bei Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärtern das Formblatt nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden. 8Alternativ kann das Gesundheitszeugnis zur Weiterleitung an die personalbewirtschaftende Stelle der untersuchten Person ausgehändigt werden, sofern diese Stelle dem zustimmt. 9In anderen Fällen als bei Beamtenanwärtern gelten die Sätze 7 und 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass in Anlage 4 der Gutachtenszweck und die Stelle, der das Gutachten zugeleitet werden soll, an den jeweiligen Einzelfall anzupassen sind.“
1.11
In Nr. 2.4 Satz 1 wird das Wort „Gesundheitsämter“ durch die Wörter „unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz (nachfolgend: Gesundheitsämter)“, das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitszeugnis“ werden die Wörter ‚und der Anlage 4 „Einwilligung“‘ eingefügt.
1.12
Die Anlagen 1 bis 3 werden nach Maßgabe der dieser Bekanntmachung als Bestandteil beigefügten Anlagen neu gefasst und die Anlage 4 wird angefügt.
1.13
Im Anlagenverzeichnis wird nach Anlage 3 folgende Angabe angefügt:
„Anlage 4: Einwilligung“.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2017 in Kraft.
 
Ruth Nowak
Ministerialdirektorin

Anlagen