Veröffentlichung AllMBl. 2017/04 S. 208 vom 03.04.2017

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Az. G3-7275-1/113
787-L
787-L
Richtlinie für die Gewährung der
Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ)
gemäß Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 3. April 2017, Az. G3-7275-1/113
1Grundlagen dieser Richtlinie sind:
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014
Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95
GAK-Gesetz
Nationale Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung ländlicher Räume (NRR) für den Zeitraum 2014–2020
InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG)
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)
Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz (AgrarZahlVerpflG)
Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV)
die jeweils geltenden Grundsätze für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften
Bayerisches Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum 2014–2020 gemäß Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz (BayAgrarWiG)
Lose-Blatt-Sammlung (LBS) – Verwaltungsvorschrift des StMELF – für den Verwaltungsvollzug.
2Die nationalen Regelungen zur ersten Säule (DirektZahlDurchfG, DirektZahlDurchfV, InVeKoSV) werden, soweit dies für ein einheitliches Vorgehen erforderlich ist, auf die Ausgleichszulage entsprechend angewendet. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
1.
Zuwendungszweck
1Ziel der Förderung ist es, in benachteiligten Gebieten (Berggebiete, benachteiligte Agrarzonen, Kleine Gebiete) eine standortgerechte Landbewirtschaftung zu sichern. 2Die Zahlungen sollen durch die Förderung der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen in benachteiligten Gebieten zur Erhaltung der Landschaft sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsmaßnahmen beitragen. 3Die Ausgleichszulage wird gewährt, um Einkommensverluste und zusätzliche Kosten, die in benachteiligten Gebieten wirtschaftenden Landwirten im Vergleich mit Landwirten in nicht benachteiligten Gebieten entstehen, teilweise auszugleichen.
2.
Gegenstand der Förderung
1Gewährung einer Ausgleichszulage für landwirtschaftlich genutzte Flächen (LF) in benachteiligten Gebieten. 2Die benachteiligten Gebiete wurden gemäß Richtlinie 86/465/EWG festgelegt. 3Maßgeblich für die Abgrenzung der Ausgleichszulagengebiete ist das Gebietsverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung. 4Die grundstücksscharfe Abgrenzung kann beim jeweiligen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) eingesehen werden. 5Darüber hinaus enthalten die Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS)-Flächendaten die entsprechenden Informationen zur Gebietszugehörigkeit.
3.
Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger sind aktive Betriebsinhaber im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. 2Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und des InVeKoS bezüglich Antragsteller und Betrieb (vgl. auch Verwaltungsvorschriften in der LBS).
4.
Förderkriterien und sonstige Auflagen
4.1
Förderkriterien
Der Zuwendungsempfänger muss
eine LF von mindestens 3 ha in benachteiligten Gebieten der Bundesrepublik Deutschland bewirtschaften.
seinen Betriebssitz im Sinne von § 2 InVeKoSV in Bayern haben. Unterliegt der Betriebsinhaber in Deutschland nicht der Festsetzung der Einkommensteuer bzw. befindet sich im Falle von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen die Geschäftsleitung nicht in Deutschland, so muss der überwiegende Anteil der vom Betriebsinhaber in Deutschland bewirtschafteten LF in Bayern liegen.
eine Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand von weniger als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens aufweisen.
4.2
Sonstige Auflagen
1Sonstige Auflagen flankieren das beabsichtigte Ziel der jeweiligen Maßnahme und haben keinen Einfluss auf die kalkulierte Höhe der Zuwendung. 2Als sonstige Auflage sind die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Cross-Compliance) einzuhalten. 3Damit sind durch den Zuwendungsempfänger die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand nach Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit dem Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz sowie der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung einzuhalten.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Zuschuss (Festbetragsfinanzierung) gewährt.
5.2
Umfang der Zuwendung
5.2.1
1Die AGZ wird entsprechend dem Umfang der im Antragsjahr bewirtschafteten LF einschließlich beihilfefähiger Landschaftselemente in den benachteiligten Gebieten gewährt (vgl. LBS). 2Für Flächen, die nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegen, wird keine AGZ gewährt.
5.2.2
Ausgenommen von der Förderung sind Flächen,
die nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden,
die für agrarökologische Zwecke stillgelegt wurden,
die stillgelegt wurden, weil diese der Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß der nationalen Umsetzung von Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dienen,
die nach FELEG stillgelegt sind sowie
sonstige Stilllegungen.
5.2.3
Folgende Flächen sind in den benachteiligten Agrarzonen von der Förderung ausgeschlossen:
Flächen für die Erzeugung von
Mais,
Sudangras,
Weizen (auch Mischungen),
Zuckerrüben,
Wein, Obst, Hopfen, Tabak und sonstige Dauerkulturen (ausgenommen Kurzumtriebsplantagen),
Gemüse, Heil- und Gewürzpflanzen (einschließlich Küchenkräuter),
Zierpflanzen sowie Baum- und Rebschulflächen,
Handelsgewächse (ausgenommen Hanf) sowie
unbefestigte Mieten, Stroh-, Futter- und Dunglagerplätze.
5.2.4
1Bei Almen/Alpen ist bei der Ermittlung der förderfähigen Fläche grundsätzlich auf die Lichtweidefläche abzustellen. 2Dabei sind die Vorgaben der LBS zu beachten.
5.3
Höhe der Förderung
Die Höhe der AGZ je ha LF richtet sich nach dem jeweiligen Grad der Benachteiligung, in der die Flächen des jeweiligen Betriebs liegen (vgl. Nr. 5.3.1).
5.3.1
Maßstab der Benachteiligung
1Der Grad der Benachteiligung richtet sich
im Berggebiet
grundsätzlich nach der Durchschnitts-EMZ (Ertragsmesszahl) der Gemarkungen, in denen die jeweiligen Flächen des Betriebs liegen.
in den benachteiligten Agrarzonen
nach der Durchschnitts-LVZ (Landwirtschaftliche Vergleichszahl) der Gemeinden bzw. Gemarkungen, in denen die jeweiligen Flächen des Betriebs liegen. Bei Gemeinden, die vollständig in den benachteiligten Agrarzonen liegen, ist die Durchschnitts-LVZ der Gemeinde maßgebend. Bei Gemeinden, die teilweise im benachteiligten Gebiet und teilweise im nicht benachteiligten Gebiet liegen, wird für die Flächen im benachteiligten Gebiet die Durchschnitts-LVZ der darin liegenden Gemarkungen zur Berechnung herangezogen.
in den Kleinen Gebieten
nach der Durchschnitts-EMZ der Gemarkungen, in denen die jeweiligen Flächen des Betriebs liegen.
2Die Durchschnitts-EMZ der Gemarkungen im Berggebiet und in den Kleinen Gebieten ergibt sich aus den von der Finanzverwaltung jährlich elektronisch zur Verfügung gestellten Daten. 3Die maßgebliche LVZ wird wie folgt über EDV ermittelt:
ha LF (Gde. A)  ×  LVZ (Gde. A)  +  ha LF (Gde. B)  ×  LVZ (Gde. B)
ha LF insgesamt
LF (Gde. A, B) = LF in der Gemeinde bzw. Gemarkung A, B (nur benachteiligte Agrarzonen)
LVZ (Gde. A, B) = Durchschnitts-LVZ der Gemeinde bzw. Gemarkung A, B, in der die Fläche liegt (nur benachteiligte Agrarzonen)
4Die maßgebliche EMZ wird wie folgt über EDV ermittelt:
ha LF (Gmk. C)  ×  EMZ (Gmk. C)  +  ha LF (Gmk. D)  ×  EMZ (Gmk. D)
ha LF insgesamt
LF (Gmk. C, D) = LF in der Gemarkung C, D (nur Berggebiet bzw. Kleine Gebiete)
EMZ (Gmk. C, D) = Durchschnitts-EMZ der Gemarkung C, D, in der die Fläche liegt (Berggebiete bzw. Kleine Gebiete)
5Alm-/Alpflächen bleiben bei dieser Berechnung außer Ansatz.
5.3.2
Die Höhe des Zuschusses beträgt in Abhängigkeit von der Benachteiligung
5.3.2.1
im Berggebiet (vgl. Anlage 1) für alle förderfähigen Flächen 42 bis 200 €/ha.
5.3.2.1.1
1Die Staffelung nach abnehmender EMZ beträgt je 100 EMZ-Punkte 9,30 €. 2Bei einer EMZ von 4374 und darüber wird im Berggebiet der Grundbetrag von 42 €/ha gewährt. 3Bei einer EMZ von 2675 und darunter wird der Höchstbetrag von 200 €/ha gewährt. 4Unabhängig von der maßgeblichen EMZ werden im Berggebiet für die Bewirtschaftung anerkannter Almen/Alpen und Flächen über 1 000 m Höhe 200 €/ha gewährt.
5.3.2.1.2
Aufschlag auf die ersten Hektare im Berggebiet
1Im Berggebiet wird den Antragstellern zusätzlich für die ersten 10 Hektare förderfähige Fläche ein Aufschlag von 25 €/ha gewährt. 2Diese Zahlung erfolgt über eine entsprechende Erhöhung des ermittelten Zuschussbetrags je Hektar förderfähiger Fläche im Berggebiet.
5.3.2.2
in den benachteiligten Agrarzonen (vgl. Anlagen 2a und 2b)
Grünland, Grünfutter1 25 bis 200 €/ha,
sonstige förderfähige Flächen 25 bis 100 €/ha.
1Die Staffelung nach abnehmender LVZ beträgt je LVZ-Punkt bei Grünland und Grünfutter 9,30 €, bei sonstigen förderfähigen Flächen 4,65 €. 2Bei Grünland und Grünfutter wird bei einer LVZ von 30 und darüber und bei sonstigen förderfähigen Flächen bei einer LVZ von 27,4 und darüber der Mindestbetrag von 25 €/ha gewährt. 3Bei Grünland und Grünfutter sowie bei sonstigen förderfähigen Flächen wird bei einer LVZ von 11,2 und darunter der Höchstbetrag von 200 bzw. 100 €/ha gewährt.
5.3.2.3
in den Kleinen Gebieten (vgl. Anlage 3) für alle förderfähigen Flächen 25 bis 100 €/ha.
1Die Staffelung nach abnehmender EMZ beträgt je 100 EMZ-Punkte 4,65 €. 2Bei einer EMZ von 4288 und darüber wird in den Kleinen Gebieten der Mindestbetrag von 25 €/ha gewährt. 3Bei einer EMZ von 2675 und darunter wird der Höchstbetrag von 100 €/ha gewährt.
5.3.3
Degression der Zahlungen
Die Zahlungen werden in Abhängigkeit von der gesamten LF des Betriebs wie folgt gekürzt:
bis zum 100. ha: keine Kürzung,
über dem 100. ha: Kürzung der Zahlung je ha um 25 %.
5.4
Mindestzuwendungsbetrag
Zahlungen unter 100 € je Antragsteller und Jahr werden nicht bewilligt.
6.
Verfahren
6.1
Zuständige Behörde
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist in der Regel das für den Betriebssitz zuständige AELF, das auch die Betriebsnummer führt.
6.2
Antragstellung
1Die jährliche Antragstellung erfolgt mit dem Mehrfachantrag (MFA). 2Grundlage für die Bemessung der Zuwendung sind die aktuellen Daten des MFA (Hauptformular, Flächen- und Nutzungsnachweis). 3Der Antragsteller ist verpflichtet, die gesamte von ihm bewirtschaftete LF im Flächen- und Nutzungsnachweis anzugeben.
6.3
Antragsbearbeitung
6.3.1
Die zuständige Bewilligungsbehörde prüft die Antragsangaben und bewilligt ggf. die Zuwendung.
6.3.2
1Die für die Berechnung und Auszahlung der Zuwendungen sowie die für die Erstellung der für die Europäische Kommission bestimmten Berichte erforderlichen Daten werden von der Bewilligungsbehörde vor der Bewilligung der Zuwendung im zentralen EDV-System (iBALIS) erfasst. 2Der Bewilligungsbescheid wird in der Regel zentral gedruckt und an den Zuwendungsempfänger versandt. 3Erst nach Durchführung der Verwaltungskontrollen (Kontrolllisten) durch die zuständige Bewilligungsbehörde werden die Zuwendungen zentral ausbezahlt. 4Die Antragsbearbeitung erfolgt entsprechend den einschlägigen Regelungen und Vollzugshinweisen (LBS Teil A).
6.4
Kontrollen
6.4.1
1Die Kontrollen bestehen aus Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) und Cross Compliance (CC) gemäß den einschlägigen Regelungen und Vollzugshinweisen (LBS Teil D). 2Dabei wird jährlich bei einem bestimmten Prozentsatz der Antragsteller gemäß Art. 32 und 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 die Einhaltung der für die Gewährung einer Zuwendung maßgeblichen Sachverhalte im Rahmen von InVeKoS und CC vor Ort geprüft.
6.4.2
Die Kontrolle der CC-Standards erfolgt neben den InVeKoS-Kontrollen der Zahlstelle auch durch die im jeweiligen Fachrecht zuständigen benannten Behörden und Institutionen.
6.5
Ahndung von Abweichungen und Verstößen
6.5.1
Abweichungen
Bei Abweichung zwischen der angegebenen (beantragten) und der ermittelten Fläche kommen die Regelungen der Art. 18 und 19 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zur Anwendung.
6.5.2
Nichteinhaltung von Förderkriterien oder sonstigen Auflagen
1Bei Nichteinhaltung von Förderkriterien oder sonstigen Auflagen kommen die Regelungen des Art. 35 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zur Anwendung. 2Die Nichteinhaltung von Förderkriterien hat die Ablehnung des Antrags bzw. die Aufhebung des Bewilligungsbescheids zur Folge. 3Verstöße gegen die sonstigen Auflagen werden nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit bewertet.
6.5.3
1Wird festgestellt, dass der Antragsteller falsche Nachweise vorgelegt hat, um die Zuwendung zu erhalten, oder hat er versäumt, die erforderlichen Informationen zu liefern, so wird die Zuwendung abgelehnt oder vollständig zurückgenommen. 2Darüber hinaus wird der Begünstigte im Kalenderjahr der Feststellung und dem darauf folgenden Kalenderjahr von derselben Maßnahme ausgeschlossen. 3Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller falsche Angaben gemacht hat, um die Zuwendung zu erhalten.
6.5.4
In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird gemäß Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 auf die Rückzahlung der Förderung ganz oder teilweise verzichtet.
6.6
1Die Förderung ist eine Zuwendung im Sinne der Art. 23 und 44 BayHO. 2Es gelten die VV zu Art. 44 BayHO, soweit sich aus dieser Richtlinie nichts Abweichendes ergibt. 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
6.7
1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bewilligungsbescheiden richtet sich nach Art. 48 und 49 BayVwVfG. 2Rückforderungs- und Zinsansprüche sind nach Art. 49a BayVwVfG in Verbindung mit Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 geltend zu machen. 3Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. 2Die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Gewährung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ) gemäß Verordnung (EG) VO 1698/2005 vom 6. September 2010 (Az. A6-7275-2755) gilt weiterhin für Anträge, die sich auf die Bewirtschaftung der Flächen vor dem 1. Januar 2014 beziehen. 3Für das Antragsjahr 2014 gilt weiterhin die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie für die Gewährung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vom 9. Mai 2014 (AllMBl. S. 342).
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
_________________
1
Klee, Kleegras, Klee-Luzernegras-Gemisch, Luzerne, Ackergras, Klee-Luzerne-Gemisch, Wechselgrünland, Grünlandeinsaat und sonstige Futterpflanzen
Anlagen
Anlage 1:
Förderbeträge und Zuschussstaffelung im Berggebiet
Anlage 2a:
Förderbeträge in den benachteiligten Agrarzonen
Anlage 2b:
Zuschussstaffelung in den benachteiligten Agrarzonen
Anlage 3:
Förderbeträge und Zuschussstaffelung in Kleinen Gebieten
Anlage 4:
Kulturgruppen für die Ausgleichszulage

Anlagen