Veröffentlichung AllMBl. 2017/05 S. 235 vom 11.05.2017

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Az. 95b-9507/60/4
7523-W
7523-W
Änderung des Bayerischen Energiekreditprogramms
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
vom 11. Mai 2017, Az. 95b-9507/60/4
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie über Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien (Bayerisches Energiekreditprogramm) vom 17. Dezember 2014 (AllMBl. 2015 S. 27) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Hierzu werden vom Freistaat Bayern Mittel bereitgestellt, die im Weg der Refinanzierung durch die LfA Förderbank Bayern den Hausbanken auf Antrag zur Gewährung von zinsvergünstigten Darlehen – ggf. unter Einbindung von Tilgungszuschüssen – an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Verfügung gestellt werden.“
1.2
Nr. 3 Satz 6 wird aufgehoben.
1.3
Nr. 5.1 wird wie folgt gefasst:
„5.1
Die Förderung erfolgt als Anteil- oder Vollfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch zinsverbilligte Darlehen der LfA Förderbank Bayern, für die ggf. auch Tilgungszuschüsse gewährt werden.“
1.4
Nr. 5.2 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Satz 1 wird aufgehoben.
1.4.2
Satz 2 wird Satz 1 und wird wie folgt gefasst:
„Förderungen von Investitionen in Anlagen, die über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert werden, sind von diesen Richtlinien ausgenommen.“
1.4.3
Die Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.
1.5
Nr. 5.4 wird wie folgt gefasst:
„5.4
Konditionenfestlegung
Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs und Tilgung (einschließlich der maximalen Höhe eventueller Tilgungszuschüsse) werden mit der Darlehenszusage festgelegt. Der Zinssatz ist abhängig von der Bonität des Darlehensnehmers und der Besicherung des Investitionsvorhabens sowie der Lage auf dem Kapitalmarkt. Ggf. erfolgen weitere Differenzierungen. Die endgültige Höhe des Tilgungszuschusses wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises und Nachweis über die erreichte Energieeinsparung festgelegt und auf das Darlehen gutgeschrieben."
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor