Veröffentlichung AllMBl. 2017/08 S. 330 vom 26.07.2017

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Az. II4/6511-1/386/1
2231-A
2231-A
Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von
Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen und Großtagespflege
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 26. Juli 2017, Az. II4/6511-1/386/1
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (VV zu Art. 44 BayHO), in Ergänzung zum Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) Zuwendungen zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen und in Großtagespflegestellen. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Zuwendung
1Kinder von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen und Flüchtlingskinder haben nach Maßgabe des § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem BayKiBiG Anspruch auf Bildung, Erziehung und Betreuung. 2Asylbewerberkinder im Sinne der Richtlinie sind Kinder solcher Eltern, die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind. 3Flüchtlingskinder im Sinne der Richtlinie sind alle Kinder solcher Eltern, die nach internationalen Kriterien einen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, das heißt Asyl, Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder sogenannten subsidiären Schutz. 4Durch die staatliche Zuwendung sollen die Maßnahmen zur Integration dieser Kinder in Kindertageseinrichtungen und in Großtagespflegestellen unterstützt werden. 5Diese Maßnahmen umfassen insbesondere das Erlernen der deutschen Sprache sowie das Kennenlernen der abendländischen Kultur.
2.
Gegenstand der Förderung
1Gefördert werden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verteilung und der Aufnahme von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern zur Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Großtagespflege, insbesondere
Beratungen und Fortbildungen von pädagogischem Personal, das mit der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern betraut ist oder werden soll,
Fahrdienste zu und von den einzelnen Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen, soweit damit eine gleichmäßige Verteilung der Kinder auf mehrere Einrichtungen beziehungsweise Großtagespflegestellen erreicht wird,
Ausgaben für die Inanspruchnahme von Dolmetscherdiensten,
Beschäftigung von zusätzlichem pädagogischen Personal,
Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements bis zu einer Höhe von 5 Euro pro Stunde,
Projektarbeit oder Besuch von Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen, um die Aufnahme von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern zu unterstützen,
Durchführung von Elternabenden im Zusammenhang mit der Aufnahme von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern und
im Bedarfsfall medizinische Eingangsuntersuchungen für Kinder, die im Rahmen des Familiennachzugs einreisen.
2Gefördert wird auch die Weiterleitung der Zuwendungen zur Unterstützung der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1.
3.
Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 2Sie können diese Maßnahmen selbst durchführen oder durchführen lassen. 3Für den Fall der Weiterleitung sind die kommunalen, freigemeinnützigen oder sonstigen Träger für die Durchführung der Maßnahmen zuständig.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Leistungen sind bestimmt für Maßnahmen, die von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, den Gemeinden oder den Trägern von Kindertageseinrichtungen oder von der Großtagespflegestelle finanziert werden und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bildung, Betreuung und Erziehung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen im Sinne von Art. 2 BayKiBiG beziehungsweise Großtagespflege im Sinne von Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG stehen.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Förderung
Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähige Ausgaben sind Personal- und Sachausgaben.
5.2.1
Zuwendungsfähige Personalausgaben
1Zuwendungsfähig sind Personalausgaben nach dem TV-L bis zur Höhe des jeweils zugewiesenen Gesamtbudgets. 2Zuwendungsfähige Personalausgaben umfassen insbesondere die Koordination und Organisation der Verteilung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern sowie die fachliche Begleitung des pädagogischen Personals in Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen. 3Honorarausgaben sind grundsätzlich zuwendungsfähig bis maximal 50 Euro pro Stunde. 4Darüber hinausgehende Honorarausgaben sind nur bei entsprechender Begründung zuwendungsfähig, jedoch nicht über einen Betrag von 200 Euro pro Stunde hinaus.
5.2.2
Zuwendungsfähige Sachausgaben
1Notwendige projektbezogene Sachausgaben sind in angemessenem Umfang zuwendungsfähig. 2Hierunter fallen insbesondere Ausgaben für
den Transport zur oder von der Kindertageseinrichtung beziehungsweise Großtagespflegestelle,
Fortbildungsmaßnahmen,
den Einsatz von ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen in Kindertageseinrichtungen oder im Bereich der Großtagespflege und
externe Beratungsleistungen.
5.3
Umfang und Höhe der Zuwendung
1Die maximale Höhe der Zuwendung berechnet sich anhand der Verteilung nach Maßgabe von § 3 der Asyldurchführungsverordnung auf die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 2Die Zuwendung beträgt jedoch höchstens 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 3Mittel, die nicht bis zum Stichtag 30. September des jeweiligen Kalenderjahres zu 100 % des gesamten Verfügungsrahmens des Landkreises oder der kreisfreien Stadt beantragt sind (Nr. 7.4 Satz 1), werden in Höhe der Differenz zu den tatsächlich bewilligten Mitteln anderen Landkreisen oder kreisfreien Städten zur Verfügung gestellt.
5.4
Eigenanteil
1Die Zuwendungsempfänger tragen mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 2Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden. 3Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden.
6.
Verhältnis zu anderen Leistungen
1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden. 2Dies gilt insbesondere dann, wenn Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erfolgen, die den gleichen Zweck verfolgen.
7.
Verfahren
7.1
Bewilligungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum erstreckt sich auf das jeweilige Kalenderjahr.
7.2
Bewilligungsbehörde
1Für die Förderung ist das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration zuständig. 2Es kann die Zuständigkeit auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
7.3
Weiterleitungsmodalitäten
1Führen kommunale, freigemeinnützige oder sonstige Träger die unter Nr. 2 beschriebenen Maßnahmen durch, so hat dies unter Beachtung der VV Nr. 12 zu Art. 44 BayHO zu erfolgen. 2Bei einer Weiterleitung der Zuwendung an kommunale Träger ist im Rahmen der VV Nr. 12 zu Art. 44 BayHO die Einhaltung des Besserstellungsverbots analog Nr. 1.3 der ANBest-P zu beachten. 3Dies gilt auch bei einer Weiterleitung der Zuwendung an freigemeinnützige oder sonstige Träger. 4Die Weiterleitung hat öffentlich-rechtlich zu erfolgen.
7.4
Antragstellung
1Die Anträge auf die Förderung sind spätestens bis 30. September des jeweiligen Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde schriftlich zu stellen. 2Die Anträge sind unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu stellen. 3Den Anträgen ist ein Ausgaben- und Finanzierungsplan beizufügen. 4Für die Förderung von Personalausgaben ist eine Übersicht über das eingesetzte Personal beizufügen. 5Freigewordene Mittel im Sinne der Nr. 5.3 Satz 3 können bis spätestens 15. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde schriftlich beantragt werden. 6Die Sätze 2 bis 4 finden auf diese Anträge entsprechende Anwendung.
7.5
Nachweis und Prüfung der Verwendung
1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für deren Nachweis und deren Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu Art. 44 BayHO sowie die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 2Die ANBest-K bzw. die ANBest-P sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen. 3Das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ergibt sich aus Art. 91 BayHO.
8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. 3Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen vom 10. Juni 2016 (AllMBl. S. 1560) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2017 außer Kraft.
 
Michael Höhenberger
Ministerialdirektor