Veröffentlichung AllMBl. 2017/08 S. 334 vom 27.07.2017

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 5da1035addd48568c461df6e10dc7115d4dae9440b6db6e45e3eb0c00a326424

 

Az. Z5b-G8002-2015/10-10
2126.0-G
2126.0-G
Änderung der Richtlinie
zur Förderung von Maßnahmen
zur Steigerung der medizinischen Qualität in den bayerischen
hochprädikatisierten Kurorten und Heilbädern
sowie anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetrieben
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Gesundheit und Pflege
vom 27. Juli 2017, Az. Z5b-G8002-2015/10-10
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit über die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der medizinischen Qualität in den bayerischen hochprädikatisierten Kurorten und Heilbädern sowie anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetrieben vom 1. März 2013 (AIIMBI. S. 139), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 5. Dezember 2014 (AIIMBI. S. 648) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In der Einleitung werden nach dem Wort „Verwaltungsvorschriften“ die Wörter „VV zu Art. 44 BayHO und Anlage 3 der VV zu Art. 44 BayHO – VVK“ eingefügt.
1.2
Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „etwa“ durch das Wort „über“, die Angabe „80.000“ durch die Angabe „41.000“ und die Angabe „2010“ durch die Angabe „2016“ ersetzt.
1.2.2
Dem Abs. 1 werden nach Satz 5 folgende Sätze 6 und 7 angefügt:
„Darüber hinaus sind diese vor allem im ländlichen Raum angesiedelt und stellen einen bedeutenden regionalen Arbeitgeber dar. Ihre Attraktivität für versiertes medizinisches Fachpersonal gilt es über die Anpassung der medizinischen Qualität an bestehende und künftige Entwicklungen zu fördern.“
1.2.3
In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Zudem erfordern medizinische“ gestrichen, nach dem Wort „Zukunftsthemen“ werden die Wörter „in Medizin und Gesundheit“ und nach dem Klammerzusatz wird das Wort „erfordern“ eingefügt.
1.2.4
Abs. 4 wird gestrichen.
1.2.5
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und wird wie folgt geändert:
1.2.5.1
Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.2.5.1.1
In Spiegelstrich 2 wird das Wort „medizinische“ gestrichen und nach dem Wort „Zukunftsthemen“ werden die Wörter „in Medizin und Gesundheit“ eingefügt.
1.2.5.1.2
In Spiegelstrich 3 werden die Wörter „Förderung von medizinisch-therapeutischen“ durch das Wort „projektbezogene“ ersetzt.
1.2.5.1.3
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die entsprechenden Maßnahmen sind bei Antragstellung hinreichend mit wissenschaftlicher Literatur zu belegen.“
1.3
Nr. 1.2 wird wie folgt gefasst:
„1.2
Gegenstand der Förderung
Kurorte und Heilbäder sollen bei der Durchführung von Projekten der Bereiche gemäß den Nrn. 1.2.1 bis 1.2.3 gefördert werden. Die Konkretisierungen (Spiegelstriche) der Bereiche dienen dabei der Orientierung und sind nicht abschließend.“
1.4
In Nr. 1.2.2 wird jeweils das Wort „medizinische“ gestrichen und nach dem Wort „Zukunftsthemen“ werden jeweils die Wörter „in Medizin und Gesundheit“ eingefügt.
1.5
Nr. 1.2.3 wird wie folgt gefasst:
„1.2.3
Projektbezogene Infrastrukturmaßnahmen zur Steigerung der medizinischen Qualität
Unterstützung bei der Neuimplementierung moderner und Weiterentwicklung vorhandener Kur- und Heilverfahren und
Modernisierung der medizinisch-technischen Ausstattung.“
1.6
Nach Nr. 1.2.3 wird folgende Nr. 1.2.4 eingefügt:
„1.2.4
Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die rein touristisch oder wellnessorientiert sind.“
1.7
Der Nr. 1.3.1 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Sind die Zuwendungsempfänger nicht rechtsfähige kommunale Zusammenschlüsse oder Personenvereinigungen, haften die Mitglieder der Zusammenschlüsse bzw. Personenvereinigungen für etwaige Rückerstattungsansprüche gesamtschuldnerisch. Im Falle der Antragstellung für mehrere Gemeinden bzw. juristische Personen des Privatrechts durch einen verantwortlichen Zuwendungsempfänger kann das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit die Weiterleitung an die beteiligten Gemeinden bzw. juristischen Personen gemäß VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO bzw. VVK vorsehen.“
1.8
In Nr. 1.3.2 Satz 1 werden nach dem Wort „Naturheilverfahren“ die Wörter „gemäß der Prädikatisierung in Nr. 1.3.1“ eingefügt.
1.9
Nr. 1.4 wird wie folgt geändert:
1.9.1
Spiegelstrich 3 wird gestrichen.
1.9.2
Die bisherigen Spiegelstriche 4 und 5 werden die Spiegelstriche 3 und 4.
1.10
Nr. 1.5.1 wird wie folgt geändert:
1.10.1
Nach Abs. 1 werden folgende Abs. 2 bis 10 eingefügt:
„Zuwendungsfähig sind nur Personal-, Sach- und Investitionsausgaben, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Maßnahmenträger zu tragen sind. Grunderwerb und kommunale Eigenregieleistungen sind nicht zuwendungsfähig.
Personalausgaben, die über dem Niveau von Staatsbediensteten (TV-L) liegen, sind nicht zuwendungsfähig (Besserstellungsverbot).
Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Hochbauausgaben ist die jeweils geltende Fassung der DIN 276 zugrunde zu legen.
Dabei sind folgende Ausgaben nicht zuwendungsfähig:
Grundstückskosten (Kostengruppe 100),
Herrichten und Erschließen (Kostengruppe 200), mit Ausnahme der Kosten für die nicht öffentliche Erschließung (Kostengruppe 230),
Außenanlagen (Kostengruppe 500), es sei denn zur Benutzung des Gebäudes oder der Anlage unbedingt erforderlich,
Bauherrenaufgaben (Kostengruppe 710), Finanzierungskosten (Kostengruppe 760), allgemeine und sonstige Baunebenkosten (Kostengruppen 770 und 790), darüber hinaus
Zuschaueranlagen bei Bädern u. Ä.,
Wohnräume für Hausmeister, Aufsichtspersonal u. Ä.,
Eigenregiearbeiten, freiwillige unentgeltliche Arbeiten, Sachleistungen,
Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb oder dem laufenden Unterhalt einer Einrichtung.
Baukonstruktion (Kostengruppe 300) und technische Anlagen (Kostengruppe 400) sind nur insoweit förderfähig, als sie für die Maßnahme unabdingbar erforderlich sind.
Ausgaben für Kunstwerke (Kostengruppe 600) sowie Ausgaben für künstlerische Leistungen (Kostengruppe 750) sind zuwendungsfähig, wenn Zweck und Bedeutung der Einrichtung diese Ausgaben rechtfertigen.
Ausgaben zur Vorbereitung der Objektplanung, Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Ausgaben für Gutachten und Beratung (Kostengruppen 720 bis 740) sind förderfähig, sofern diese Leistungen nicht durch kommunales Personal oder unentgeltlich von Dritten erbracht werden.
Ausgaben für Architekten, Landschaftsarchitekten und Ingenieurleistungen sowie die sonstigen Ausgaben (wenn zuwendungsfähig) für Hochbaumaßnahmen sind mit 16 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Kostengruppen 300, 400 und 500 gemäß DIN 276 zu pauschalieren.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 100.000 Euro betragen. Ausgaben für gebrauchte mobile Wirtschaftsgüter können gefördert werden, sofern innerhalb der letzten zehn Jahre hierfür keine Zuwendung gewährt worden ist.“
1.10.2
Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden die Abs. 11 und 12.
1.11
In Nr. 1.5.2 Satz 1 wird das Wort „förderfähigen“ durch das Wort „zuwendungsfähigen“ ersetzt.
1.12
In Nr. 1.5.4 Satz 2 wird die Angabe „Subventionsgesetzes, BayRS 453-1-W“ durch das Wort „Strafrechtsausführungsgesetzes“ ersetzt.
1.13
Nach Nr. 1.5.5 wird folgende Nr. 1.6 eingefügt:
„1.6
Zweckbindungsfristen
Die Zweckbindungsfrist für die mit der Zuwendung erworbenen und fertiggestellten Gegenstände – ausgenommen Verbrauchsgüter – beträgt zehn Jahre. Abweichend davon beträgt die Zweckbindungsfrist
25 Jahre bei Grundstücken (einschließlich Gebäuden) und grundstücksgleichen Rechten,
fünf Jahre für Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände,
drei Jahre für EDV-Anlagen.“
1.14
Nr. 2.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.14.1
In Spiegelstrich 4 wird die Angabe „bzw.“ durch die Wörter „in Form von“ ersetzt.
1.14.2
In Spiegelstrich 9 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
1.14.3
Nach Spiegelstrich 9 wird folgender Spiegelstrich 10 eingefügt:
„–
bei Baumaßnahmen:
o
Planunterlagen, bestehend aus
dem Bau- und/oder Raumprogramm,
einem Übersichtsplan und – sofern vorhanden – einem Messtischblatt,
einem Lageplan, mindestens im Maßstab 1:1000, mit Darstellung der Erschließung,
Plänen, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen,
o
Vorbescheide oder sonstige Nachweise über die baurechtliche Zulässigkeit (das baurechtliche Verfahren soll möglichst erst nach der baufachlichen Prüfung durchgeführt werden),
o
Erläuterungsbericht nach Muster 6 zu Art. 44 BayHO,
o
Kostenermittlung nach Muster 5 zu Art. 44 BayHO oder nach DIN 276, die Kosten für die eine Zuwendung beantragt wird sind gesondert auszuweisen. Gegebenenfalls weitere Kostenaufschlüsselungen oder Berechnungen, deren Ergebnisse der Kostenermittlung zugrunde gelegt wurden, sind beizufügen. Flächen und Rauminhalte sind nach DIN 277 zu berechnen.“
1.15
Der Nr. 2.2 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„Die Zuwendung wird in der Form eines Zuwendungsbescheids gewährt.“
1.16
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.16.1
In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „2017“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.
1.16.2
Abs. 2 wird aufgehoben.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft.
 
Ruth Nowak
Ministerialdirektorin