Veröffentlichung AllMBl. 2017/09 S. 443 vom 18.08.2017

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Az. III3/6013.02-1/7
2160-A
2160-A
Änderung der FSJ-Förderrichtlinie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 18. August 2017, Az. III3/6013.02-1/7
1.
Nr. 5.4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Richtlinie zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres in Bayern (FSJ-Förderrichtlinie – FSJ-FöR) vom 21. Juli 2017 (AllMBl. S. 323) wird wie folgt gefasst:
1Der Träger hat einen angemessenen Anteil, in der Regel mindestens 10 %, an den zuwendungsfähigen Ausgaben aus Eigenmitteln oder Eigenmitteln und Drittmitteln zu erbringen. 2Können Eigenmittel nicht eingebracht werden, kann der Anteil auch vollständig aus Drittmitteln erbracht werden.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2017 in Kraft.
 
Werner Zwick
Ministerialdirigent