Veröffentlichung AllMBl. 2018/11 S. 555 vom 08.08.2018

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Az. 31-4731.1-2-1
2330-B
2330-B
Änderung der Wohnraumförderungsbestimmungen 2012
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 8. August 2018, Az. 31-4731.1-2-1
1.
Die Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (WFB 2012) vom 11. Januar 2012 (AllMBl. S. 20), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 2015 (AllMBl. S. 545) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
1.1
In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu Nr. 31 die Wörter „und ergänzender Zuschuss“ angefügt.
1.2
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Nr. 2.2 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
1.2.2
In Nr. 2.3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
1.2.3
Es werden die folgenden Nrn. 2.4 und 2.5 angefügt:
„2.4
der Erwerb von neugeschaffenem Mietwohnraum zur erstmaligen Belegung (Ersterwerb) im Rahmen der Einkommensorientierten Förderung (EOF) sowie
2.5
die Verlängerung von Belegungs- und Mietbindungen an bestehendem im Rahmen der EOF gefördertem Mietwohnraum im unmittelbaren Anschluss an den bisherigen Bindungszeitraum, sofern die bestehenden Bindungen spätestens fünf Kalenderjahre nach Antragstellung enden.“
1.3
In Nr. 3.5 Satz 1 werden die Wörter „der Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts – DVWoR – vom 8. Mai 2007, GVBl. S. 326, BayRS 2330-4-I“ durch die Wörter „der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht – DVWoR“ ersetzt.
1.4
In Nr. 4.4 werden die Wörter „für Eigenwohnraum“ gestrichen.
1.5
In Nr. 7.1 Satz 2 wird die Angabe „2 v. H.“ durch die Angabe „4 v. H.“ ersetzt.
1.6
Nr. 9 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Der Wortlaut wird Satz 1.
1.6.2
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
2Mehrfamilienhäuser sind Gebäude mit mindestens drei Mietwohnungen; dabei darf an keiner Wohnung Wohnungseigentum begründet sein.“
1.6.3
In Nr. 9.1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.
1.7
Nr. 14.2 wird wie folgt gefasst:
„14.2
1Mieterhöhungen sind gemäß §§ 558 und 559 BGB zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf des fünften Kalenderjahres ab dem Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit und nicht um mehr als 7,5 v. H. 2Spätere Mieterhöhungen sind innerhalb des Bindungszeitraums nach jeweils drei Kalenderjahren nach Maßgabe von Satz 1 zulässig. 3Beteiligt sich eine Gemeinde an der Finanzierung mit eigenen Fördermitteln, insbesondere durch ein vergünstigtes Grundstück, kann die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit der Gemeinde zur Berücksichtigung wohnungswirtschaftlicher Belange von Satz 1 abweichende Regelungen treffen; unabdingbare mietrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.“
1.8
Nr. 16 wird wie folgt geändert:
1.8.1
In Nr. 16.1 Satz 1 wird nach der Angabe „25“ die Angabe „oder 40“ eingefügt.
1.8.2
In Nr. 16.2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.
1.8.3
Es wird folgende Nr. 16.3 angefügt:
„16.3
1Werden die Darlehen nach den Nrn. 17 und 18 ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückgezahlt, enden die Bindungen mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung, spätestens mit Ablauf der planmäßigen Bindungsdauer. 2Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Bindungen gemäß Satz 1 ist der Zuschuss nach Nr. 17a unter Berücksichtigung der zehnjährigen Nachwirkungsfrist anteilig zu kürzen. 3Bei einer Rückzahlung des Darlehens nach Nr. 18 findet für die Zusatzförderung und für die Miete Nr. 19.9 Anwendung.“
1.9
Der Nr. 17.5 wird folgender Satz 3 angefügt:
3Die Vereinbarung einer höheren Tilgung von höchstens 4 v. H. jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen ist zulässig.“
1.10
In Nr. 18.3 Satz 4 wird nach der Angabe „25“ die Angabe „oder 40“ eingefügt.
1.11
Nr. 19 wird wie folgt geändert:
1.11.1
In Nr. 19.1 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 1 Buchst. b“ ersetzt.
1.11.2
Die Tabelle in Nr. 19.3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Haushaltsgröße
Grenzen für die Einkommensstufen
Stufe I
Stufe II
Stufe III
Einpersonenhaushalt
14.000
18.300
22.600
Zweipersonenhaushalt
22.000
28.250
34.500
Zuzüglich für jede weitere haushaltsangehörige Person
4.000
6.250
8.500
Zuzüglich für jedes Kind im Sinn des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayWoFG; das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 BayWoFG vorliegen
1.000
1.750
2.500
1.11.3
In Nr. 19.5 wird Satz 5 aufgehoben.
1.11.4
In Nr. 19.6 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 1 Buchst. b“ ersetzt.
1.11.5
Nr. 19.10 wird aufgehoben.
1.12
Nr. 20 wird wie folgt geändert:
1.12.1
In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 1 Buchst. b“ ersetzt.
1.12.2
Satz 6 wird wie folgt gefasst:
6Die Regierungen erhalten vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr auf Anforderung die Bewirtschaftungsbefugnis für die Mittel in Höhe der voraussichtlich benötigten Beträge.“
1.13
In Nr. 22.7 Satz 1 wird die Angabe „18 v. H.“ durch die Angabe „20 v. H.“ ersetzt.
1.14
In Nr. 23.1 Satz 4 werden die Wörter „Art. 11 BayWoFG bestimmten Einkommensgrenzen“ durch die Wörter „Art. 11 Abs. 1 BayWoFG bestimmten Einkommenshöchstgrenzen“ ersetzt.
1.15
Nr. 25.1 wird wie folgt geändert:
1.15.1
Dem Wortlaut wird folgender Satz 1 vorangestellt:
1Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsstelle spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Bezugsfertigkeit der Baumaßnahme den Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben (Formblatt Stabau IV) als Verwendungsnachweis vorzulegen, sofern er nach den Bestimmungen des Bewilligungsbescheids zur Führung des Nachweises verpflichtet ist.“
1.15.2
Der bisherige Wortlaut wird Satz 2 und die Wörter „als Verwendungsnachweis“ werden gestrichen.
1.16
In Nr. 26.1 Satz 3, in Nr. 26.2 Satz 3 und in Nr. 27.3 Satz 1 Spiegelstrich 1 wird jeweils nach der Angabe „Art. 11“ die Angabe „Abs. 1“eingefügt.
1.17
Nr. 29 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Gefördert wird mit einem Darlehen, einem einmaligen Zuschuss für Haushalte mit Kindern sowie einem ergänzenden Zuschuss bei Zweiterwerb, Ersatzneubau oder Neubau auf einer Konversionsfläche oder innerörtlichen Brachfläche.“
1.18
Nr. 31 wird wie folgt geändert:
1.18.1
Der Überschrift werden die Wörter „und ergänzender Zuschuss“ angefügt.
1.18.2
In Nr. 31.1 wird die Angabe „2.500 €“ durch die Angabe „5.000 €“ ersetzt.
1.18.3
Es werden die folgenden Nrn. 31.4 und 31.5 angefügt:
„31.4
1Beim Zweiterwerb von bestehenden Familienheimen und Eigentumswohnungen wird ein das Darlehen ergänzender Zuschuss in Höhe von 10 v. H. der förderfähigen Kosten, höchstens 30.000 € gewährt. 2Dies gilt auch, wenn das erworbene Gebäude durch einen Neubau ersetzt oder wenn ein Neubau auf einer Konversionsfläche oder innerörtlichen Brachfläche errichtet wird. 3Konversions- oder Brachflächen sind ehemals für Gewerbe, Industrie, Militär oder von der Bahn genutzte innerörtliche Flächen, deren Nutzung aufgegeben wurde und die einer Wohnnutzung zugeführt werden sollen. 4Der Zuschuss wird in diesen Fällen nur gewährt, wenn der Antragsteller selbst die Umnutzung vornimmt (z. B. Abbrüche, Entsiegelungen oder Umbauten beauftragt) und nicht die Gemeinde oder ein sonstiger Dritter.
31.5
1Die Gewährung des Zuschusses nach Nr. 31.4 ist nur in Verbindung mit dem Darlehen nach Nr. 30.1 zulässig. 2Der sich insgesamt ergebende Zuschussbetrag ist auf volle hundert Euro zu runden. 3Das nach Maßgabe der Nr. 30.1 ermittelte Darlehen darf nicht deshalb gekürzt werden, weil ein ergänzender Zuschuss zu bewilligen ist.“
1.19
In Nr. 32.1 Satz 4 werden die Wörter „der Zuschuss“ durch die Wörter „die Zuschüsse“ ersetzt.
1.20
Nr. 33.9 wird wie folgt geändert:
1.20.1
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.
1.20.2
Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
1.21
Nr. 35 wird wie folgt geändert:
1.21.1
Nr. 35.1 wird wie folgt gefasst:
„35.1
1Der Förderempfänger hat die Auszahlung bei der Bewilligungsstelle zu beantragen. 2Entsprechend dem Bewilligungsbescheid kann nach der Erfüllung der im Bewilligungsschreiben der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt genannten Bedingungen die Auszahlung der jeweiligen Ratenzahlungen bei der Bewilligungsstelle beantragt werden.“
1.21.2
Nr. 35.3 wird wie folgt gefasst:
„35.3
Bei Darlehen für den Zweiterwerb können die folgenden beiden Ratenzahlungen geleistet werden:
90 v. H. und
10 v. H.“
1.21.3
In Nr. 35.4 wird die Angabe „Nr. 31“ durch die Wörter „den Nrn. 31.1 und 31.4“ ersetzt.
1.22
Nr. 37 wird wie folgt geändert:
1.22.1
In Nr. 37.4 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.
1.22.2
Der Nr. 37.5 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
3Wird die Nutzung des für eigene Wohnzwecke geförderten Wohnraums vor Ablauf der Belegungsbindung aufgegeben, ist für jedes volle Kalenderjahr der nicht zweckentsprechenden Belegung der ergänzende Zuschuss für den Zweiterwerb, Ersatzneubau oder Neubau auf Konversionsflächen oder innerörtlichen Brachflächen anteilig zurückzufordern. 4Wird die zweckentsprechende Nutzung bereits nach weniger als fünf Jahren nach Bezugsfertigkeit des geförderten Wohnraums aufgegeben, ist der Zuschuss für Kinder anteilig für jedes volle Kalenderjahr der nicht zweckentsprechenden Belegung zurückzufordern.“
1.23
Nr. 42 wird wie folgt geändert:
1.23.1
Nr. 42.1 wird wie folgt gefasst:
„42.1
Förderempfänger ist der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher der Wohnung, zu dessen Nutzung die bauliche Maßnahme durchgeführt werden soll.“
1.23.2
In Nr. 42.3 wird nach der Angabe „Art. 11“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
1.24
Nr. 45 wird wie folgt geändert:
1.24.1
In Nr. 45.2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.
1.24.2
Der Nr. 45.3 wird folgender Satz 3 angefügt:
3Bei Eigenwohnraum gilt dies insbesondere dann, wenn die begünstigte Person verstirbt oder die Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nutzen kann.“
1.25
In Nr. 49.4 Satz 2 werden die Wörter „die Oberste Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr“ ersetzt.
1.26
Nr. 51 wird wie folgt geändert:
1.26.1
In Satz 1 wird nach der Angabe „Nr. 1“ die Angabe „Buchst. c“ eingefügt.
1.26.2
In Satz 2 werden die Wörter „der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr“ durch die Wörter „des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr“ ersetzt.
1.27
Nr. 52.5 wird wie folgt geändert:
1.27.1
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.
1.27.2
Satz 2 wird aufgehoben.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2018 in Kraft.
 
Helmut Schütz
Ministerialdirektor