Veröffentlichung AllMBl. 2018/11 S. 560 vom 08.08.2018

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 9822bd66735db883599e25bd66d48e630b1a5b1f45e37c53089b75870776f65d

 

Az. 35-6902/13/3
2038.3.7-W
2038.3.7-W
Abkommen über einheitliche Ausbildung, Prüfung und Zusammenarbeit
im Bereich des gesetzlichen Messwesens
(Akademie-Abkommen)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Energie und Technologie
vom 8. August 2018, Az. 35-6902/13/3
1.
Die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland haben das Abkommen über einheitliche Ausbildung, Prüfung und Zusammenarbeit im Bereich des gesetzlichen Messwesens (Akademie-Abkommen) abgeschlossen, das an die Stelle des Abkommens über einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Messwesens – Akademie-Abkommen – vom 1. Januar 1992 tritt. Das am 8. März 2018 in Kraft getretene Abkommen, ergänzt um eine Protokollnotiz, wird in der Anlage bekannt gemacht.
2.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr über das Abkommen über einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Messwesens – Akademie-Abkommen – vom 30. Juni 1992 (AllMBl. S. 563) tritt mit Ablauf des 7. März 2018 außer Kraft.
 
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor
 
 
Anlage
Abkommen
über einheitliche Ausbildung, Prüfung und Zusammenarbeit
im Bereich des gesetzlichen Messwesens
(Akademie-Abkommen)
Die unterzeichnenden Regierungen der Länder schließen folgendes Abkommen:
§ 1
(1) Für die einheitliche Ausbildung, Prüfung und die Zusammenarbeit im Bereich des gesetzlichen Messwesens wird im Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht die Deutsche Akademie für Metrologie (im Folgenden: DAM) mit Sitz in München (nach Verlagerung des Hauptsitzes des Bayerischen Landesamts für Maß und Gewicht: in Bad Reichenhall) eingerichtet.
(2) Die DAM führt Lehrgänge und die theoretische Fachausbildung für den eichtechnischen Dienst mit abschließenden schriftlichen und mündlichen Prüfungen durch.
(3) Die vertragschließenden Länder nutzen diese einheitliche theoretische Fachausbildung für die Laufbahnausbildung im eichtechnischen Dienst.
(4) 1Für die fachliche Fortbildung der Bediensteten im eichtechnischen Dienst der Länder werden Lehrgänge und Vortragsveranstaltungen durchgeführt. 2Die Eichverwaltungen der Länder entsenden zur Durchführung der Lehrgänge und Vortragsveranstaltungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten geeignete Dozentinnen und Dozenten.
(5) Bei Bedarf können weitere Veranstaltungen für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet des gesetzlichen Messwesens durchgeführt werden.
(6) Die Teilnahme an den Lehrgängen, Vortragsveranstaltungen und Prüfungen sowie an den Veranstaltungen nach Abs. 5 kann auch sonstigen Personen, die mit dem Mess- und Eichwesen befasst sind, nach näherer Vereinbarung zwischen den dafür zuständigen Stellen und der Leitung der DAM gestattet werden.
(7) 1In der Akademietagung sind die vertragsschließenden Länder vertreten. 2Die Akademietagung gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der vertragsschließenden Länder bedarf.
(8) 1An der DAM wird eine Geschäftsstelle zur Koordinierung der bundesweiten Zusammenarbeit eingerichtet. 2Die Geschäftsstelle erbringt im Auftrag der Länder Serviceleistungen für die Eichverwaltungen. 3Der Umfang der Leistungen der DAM wird von den vertragsschließenden Ländern in der jährlichen Akademietagung festgelegt. 4Diese umfassen insbesondere:
1.
Normenmanagement für die Eichverwaltungen,
2.
Realisierung der in § 32 Abs. 3 MessEG geforderten einheitlichen Telefax- und Postadresse der Eichverwaltungen sowie der elektronischen Anzeigeplattform,
3.
administrative Betreuung einer gemeinsamen IuK-Plattform der Eichverwaltungen,
4.
Koordinierung der Mitwirkung von Eichbediensteten in internationalen Gremien,
5.
Lizenzverwaltung für Software und Datenbanken, die von allen Eichverwaltungen genutzt werden,
6.
Koordinierung gemeinsamer Fachinformationen der Eichverwaltungen,
7.
administrative Unterstützung des vorsitzenden Mitglieds der AGME.
§ 2
(1) Die Lehrgänge und Prüfungen für den eichtechnischen Dienst werden bei der DAM durchgeführt.
(2) Die Prüfungen werden auf Grund der vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie erlassenen Prüfungsordnung für die Deutsche Akademie für Metrologie (DAM) beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht für den mittleren und den gehobenen eichtechnischen Dienst (POEich) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.
(3) Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie wird Prüfungsordnungen und deren Änderungen gemäß Abs. 2 nur im Einvernehmen mit den für das Eichwesen zuständigen obersten Landesbehörden der beteiligten Länder erlassen oder ändern.
§ 3
(1) Für die Durchführung der Prüfungen wird gemäß den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 ein Prüfungsausschuss an der DAM gebildet.
(2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und vier Beisitzenden.
1.
Das vorsitzende Mitglied ist die Leiterin oder der Leiter des Bayerischen Landesamtes für Maß und Gewicht.
2.
Die Beisitzenden sind:
a)
die Leiterin oder der Leiter der DAM, für den Fall der Übernahme des Prüfungsvorsitzes oder der Verhinderung eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der sich für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt eichtechnischer Dienst, qualifiziert hat und entsprechende Tätigkeiten wahrnimmt,
b)
eine Beamtin oder ein Beamter des eichtechnischen Dienstes, die oder der sich für ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, qualifiziert hat und entsprechende Tätigkeiten wahrnimmt,
c)
eine Beamtin oder ein Beamter des Verwaltungsdienstes, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehat und
d)
eine Beamtin oder ein Beamter des eichtechnischen Dienstes, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat.
2Soweit für die Beisitzenden keine geeigneten Beamtinnen oder Beamten zur Verfügung stehen, können Beschäftigte mit vergleichbaren Qualifikationen benannt werden.
(3) 1Die in Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und c aufgeführten Beisitzenden und ihre Stellvertreter werden vom Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht bestellt. 2Die in Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und d genannten Beisitzenden und ihre Stellvertreter werden von den Eichbehörden der Länder benannt. 3Die Länder stellen Beisitzende und Stellvertreter abwechselnd in alphabetischer Reihenfolge. 4Dabei ist sowohl für Beisitzende nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b als auch für Beisitzende nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d sowie getrennt nach den Prüfungen für den gehobenen Dienst bzw. die 3. Qualifikationsebene und für den mittleren Dienst bzw. die 2. Qualifikationsebene eine jeweils gesonderte Reihenfolge zu beachten. 5Die Stellvertreter werden vom jeweils in der Liste nächstfolgenden Land benannt. 6Verzichtet ein Land auf die Bestellung, so rückt das im Alphabet nächstfolgende an seine Stelle. 7Bei Verhinderung eines Beisitzenden und dessen Stellvertreters nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und d benennt das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht den Beisitzenden und den Stellvertreter.
(4) 1Ein Recht auf Anwesenheit haben:
1.
je ein Mitglied des Bayerischen Landespersonalausschusses und vergleichbarer Institutionen der anderen Länder oder von dort beauftragte Beamtinnen oder Beamte, bei allen Prüfungen,
2.
je ein Bediensteter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der zuständigen Landesbehörden bei den mündlichen Prüfungen,
3.
je ein Mitglied des für den Prüfungsteilnehmer zuständigen Personalrats bei den mündlichen Prüfungen, wenn das Landesrecht dies vorsieht.
2Sie sind berechtigt, Einsicht in die bewerteten Prüfungsarbeiten zu nehmen, Mitglieder eines Personalrats jedoch nur, soweit durch Landesrecht vorgeschrieben.
(5) 1An der Beratung dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen. 2Die Anwesenheit weiterer Personen ist ausgeschlossen, wenn sie nicht durch Landesrecht vorgeschrieben ist.
§ 4
(1) 1Die für die Durchführung dieses Abkommens entstehenden Kosten werden von den Vertragsschließenden gemeinsam getragen. 2Ausgenommen hiervon sind Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 5, die durch Teilnahmeentgelte oder sonstige Finanzierungsleistungen Dritter kostendeckend durchgeführt werden müssen.
(2) Zu diesem Zweck stellen die Vertragsschließenden jährlich in der Akademietagung der DAM den Gesamtbetrag der für die Deckung dieser Kosten aufzubringenden Mittel fest.
(3) 1Der Freistaat Bayern übernimmt hiervon – vorbehaltlich der Regelung in Abs. 4 – den zehnten Teil (nach Verlagerung der DAM nach Bad Reichenhall: den fünften Teil) als Grundbeitrag. 2Der Restbetrag wird auf die unterzeichnenden Länder oder die jeweiligen Partner des Abkommens nach dem Königsteiner Schlüssel ermittelt und umgelegt.
(4) 1Für die Umlage der Sachkosten für Leistungen nach § 1 Abs. 8 (Serviceleistungen) können in der Akademietagung abweichende Festlegungen getroffen werden. 2Entsprechende Beschlüsse sind einstimmig zu fassen.
§ 5
Die Teilnahme am Abkommen kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Haushaltsjahres von jedem Vertragsteil gekündigt werden.
§ 6
(1) Dieses Abkommen tritt nach seiner Unterzeichnung durch sämtliche Vertragspartner mit Wirkung vom 8. März 2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Abkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung im Bereich des gesetzlichen Messwesens – Akademie-Abkommen –, unterzeichnet vom 28. November 1991 bis 18. Mai 1992, außer Kraft.
Für das Land Baden-Württemberg
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau des Landes Baden-Württemberg
Stuttgart, den 9. November 2017
Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut
 
Für den Freistaat Bayern
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
München, den 5. September 2017
Ilse Aigner
 
Für das Land Berlin
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe des Landes Berlin
Berlin, den 8. November 2017
Ramona Pop
 
Für das Land Brandenburg
Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg
Potsdam, den 19. Oktober 2017
Albrecht Gerber
 
Für die Freie Hansestadt Bremen
Senat für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Bremen
Bremen, den 15. Dezember 2017
Prof. Dr. Eva Quante-Brandt
 
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Freien und Hansestadt Hamburg
Hamburg, den 12. Oktober 2017
Frank Horch
 
Für das Land Hessen
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung des Landes Hessen
Wiesbaden, den 17. Oktober 2017
Tarek Al-Wazir
 
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Schwerin, den 27. Februar 2018
Harry Glawe
 
Für das Land Niedersachsen
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr des Landes Niedersachsen
Hannover, den 11. Oktober 2017
Olaf Lies
 
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, den 7. Dezember 2017
Prof. Dr. Andreas Pinkwart
 
Für das Land Rheinland-Pfalz
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz
Mainz, den 23. Oktober 2017
Dr. Volker Wissing
 
Für das Saarland
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes
Saarbrücken, den 27. September 2017
Reinhold Jost
 
Für den Freistaat Sachsen
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz des Freistaates Sachsen
Dresden, den 16. Oktober 2017
Barbara Klepsch
 
Für das Land Sachsen-Anhalt
Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt
Magdeburg, den 19. Oktober 2017
Prof. Dr. Armin Willingmann
 
Für das Land Schleswig-Holstein
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein
Kiel, den 8. März 2018
Dr. Bernd Buchholz
 
Für den Freistaat Thüringen
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Freistaates Thüringen
Erfurt, den 16. Oktober 2017
Heike Werner
Protokollnotiz
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b des Abkommens wird gemäß Beschluss der Akademietagung vom 21. März 2018 wie folgt berichtigt:
Die Formulierung:
„b)
eine Beamtin oder ein Beamter des eichtechnischen Dienstes, die oder der sich für ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, qualifiziert hat und entsprechende Tätigkeiten wahrnimmt,“
wird durch folgende Formulierung ersetzt:
„b)
eine Beamtin oder ein Beamter des eichtechnischen Dienstes, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehat,“
Begründung:
Es handelt sich um ein redaktionelles Versehen.