Veröffentlichung AllMBl. 2018/15 S. 959 vom 25.09.2018

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103-S, 1140-S
103-S, 1140-S
Änderung der Redaktionsrichtlinien
und der Veröffentlichungsbekanntmachung
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 25. September 2018, Az. BII4-1528-7-102
1.
Änderung der Redaktionsrichtlinien
Nr. 7.1 der Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Redaktionsrichtlinien (RedR) vom 16. Juni 2015 (AllMBl. S. 319), die durch Nr. 1 der Bekanntmachung vom 17. April 2018 (AllMBl. S. 341) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Die Zeile „Allgemeines Ministerialblatt   AllMBl.“, die Zeile „Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat   FMBl.“ und die Zeile „Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst   KWMBl.“ wird jeweils gestrichen.
1.2
Die Zeile „Bayerisches Justizministerialblatt   JMBl.“ wird durch die Zeile „Bayerisches Ministerialblatt   BayMBl.“ ersetzt.
2.
Änderung der Veröffentlichungsbekanntmachung
Die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Veröffentlichungsbekanntmachung (VeröffBek) vom 15. Dezember 2015 (AllMBl. S. 541), die durch Nr. 2 der Bekanntmachung vom 17. April 2018 (AllMBl. S. 341) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2.1
In Nr. 2 Satz 2 werden die Wörter „in dem nach Nr. 5 einschlägigen Amtsblatt“ durch die Wörter „im Bayerischen Ministerialblatt (BayMBl.)“ ersetzt.
2.2
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
2.2.1
Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:
2.2.1.1
In Satz 1 werden die Wörter „in dem nach Nr. 5 einschlägigen Amtsblatt.“ durch die Angabe „im BayMBl.“ ersetzt.
2.2.1.2
In Satz 4 werden die Wörter „Im einschlägigen Amtsblatt“ durch die Angabe „Im BayMBl.“ ersetzt.
2.2.2
In Nr. 3.3 Satz 2 werden die Wörter „Im einschlägigen Amtsblatt“ durch die Angabe „Im BayMBl.“ ersetzt.
2.3
Die Nrn. 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
5.
Amtsblatt der Bayerischen Staatsregierung
1Das Amtsblatt der Bayerischen Staatsregierung ist das BayMBl. 2Es wird auf der Verkündungsplattform Bayern ausschließlich in elektronischer Form geführt und dort dauerhaft abrufbar gehalten. 3Ausdrucke können kostenpflichtig bei einer im Amtsblatt angegebenen Stelle bestellt werden. 4Bei der Staatsbibliothek ist mindestens ein Ausdruck zur Einsicht für jeden auf Dauer bereitzuhalten und aufzubewahren; sie gilt als die Veröffentlichung veranlassende Stelle im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen E-Government-Gesetzes.
6.
Redaktion
6.1
1Das GVBl. wird von der Staatskanzlei redigiert und herausgegeben. 2Die zur Veröffentlichung im GVBl. bestimmten Vorschriften sind der Staatskanzlei in der von ihr näher bestimmten Form zu übermitteln.
6.2
1Herausgeber des BayMBl. ist die Staatskanzlei. 2Sie entscheidet in Zweifelsfällen über die Reihenfolge der Veröffentlichungen. 3Veröffentlichungen im BayMBl. auf der von der Staatsbibliothek betriebenen Verkündungsplattform Bayern werden im Übrigen vom jeweils federführenden Staatsministerium oder der Staatskanzlei eigenverantwortlich und in eigener Redaktion veranlasst. 4In den Fällen der Nr. 2 Satz 2 und 3 werden Veröffentlichungen ausschließlich von der Staatskanzlei veranlasst. 5Die zur Veröffentlichung im BayMBl. bestimmten Vorschriften und sonstigen Bekanntmachungen sind der Staatsbibliothek ausschließlich über das Bayerische Vorschriftenverwaltungssystem (BayVVS) zu übermitteln.
6.3
Die nach Nr. 3.1 Satz 3, Nr. 6.1 oder Nr. 6.2 veröffentlichende Stelle hat sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Bekanntmachung sowie der Redaktionsrichtlinien eingehalten werden.“
3.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
 
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder