Veröffentlichung AllMBl. 2018/15 S. 963 vom 08.10.2018

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Az. C4-3608.12-1, 4103-II-2067/93 und VII 1/5297-3/1/00
3121.0-I
3121.0-I
Änderung der Gemeinsamen Bekanntmachung zur Feststellung von
Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
des Innern und für Integration, der Justiz und für Gesundheit und Pflege
vom 8. Oktober 2018, Az. C4-3608.12-1, 4103-II-2067/93 und VII 1/5297-3/1/00
1.
Die Gemeinsame Bekanntmachung zur Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen vom 5. April 2001 (AllMBl. S. 165), die durch Bekanntmachung vom 30. Oktober 2015 (AllMBl. S. 500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Nr. 10 wie folgt gefasst:
„10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
1.2
Nr. 3.4 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Entnahme einer Blutprobe bedarf dann keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3, § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 und 3 oder § 316 StGB oder eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 24a und 24c StVG begangen worden ist. Die Anordnungskompetenz liegt in diesen Fällen bei den Staatsanwaltschaften und ihren Ermittlungspersonen bzw. in Bußgeldverfahren bei den Verfolgungsbehörden.“
1.2.2
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „§ 46 Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 46 Abs. 1, 2 und 4 Satz 2“ ersetzt.
1.3
Nr. 10 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
1.3.2
Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Die Gemeinsame Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.“
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.
Schuster
Prof. Dr. Arloth
Nowak
Ministerialdirektor         
Ministerialdirektor              
Ministerialdirektorin