Veröffentlichung AllMBl. 2018/15 S. 964 vom 17.10.2018

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Az. 31-4741-2-3
2330-B
2330-B
Änderung der Richtlinien
für die Förderung von Wohnraum für Studierende
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 17. Oktober 2018, Az. 31-4741-2-3
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über Richtlinien für die Förderung von Wohnraum für Studierende vom 4. Dezember 2015 (AllMBl. S. 546) wird wie folgt geändert:
1.1
In Nr. 3.3 werden die Wörter „die Oberste Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr" und die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts (DVWoR)“ durch die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht (DVWoR)“ ersetzt.
1.2
In Nr. 7.1 Satz 5 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3“ ersetzt.
1.3
Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
10.
Ende der Bindungen bei vorzeitiger vollständiger Rückzahlung
Wird das Darlehen bzw. der nach Abzug des Kapitalerlasses noch verbliebene Darlehensbetrag ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückgezahlt, enden die Bindungen mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung, spätestens mit Ablauf der planmäßigen Bindungsdauer.“
1.4
In Nr. 11.1 Satz 4 werden die Wörter „die Oberste Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr“ ersetzt.
1.5
In Nr. 17 werden die Wörter „Die Oberste Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr“ durch die Wörter „Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr“ ersetzt.
1.6
In Nr. 18 Satz 2 werden die Wörter „der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr“ durch die Wörter „dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 2018 in Kraft.
 
Helmut Schütz
Ministerialdirektor