Veröffentlichung AllMBl. 2018/15 S. 970 vom 22.12.2017

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Az. F2-7752.1-1/142
7904-L
7904-L
Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen
im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms
(WALDFÖPR 2018)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 22. Dezember 2017, Az. F2-7752.1-1/142
1.
Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck
1.1
Rechtsgrundlagen
Grundlagen dieser Richtlinie sind:
die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (2014/C 204/01),
der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ 2014–2017 gemäß § 5 des GAK-Gesetzes,
das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 7. November 1991 zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention),
die Art. 1, 2, 14, 20, 21 und 22 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG).
1.2
Rechtliche Bestimmungen
1Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). 3Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) zu diesen Artikeln sowie die jeweils anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), soweit im Zuwendungsbescheid und in dieser Richtlinie nicht etwas anderes bestimmt ist. 4Die in den allgemeinen Nebenbestimmungen genannten Prüfrechte stehen im Fall einer Kofinanzierung mit Bundesmitteln auch den Organen des Bundes zu.
1.3
Zuwendungszweck
1Zweck der Förderung ist es,
die Waldfläche zu erhalten und zu vermehren,
einen standortgemäßen, klimatoleranten und möglichst naturnahen Zustand des Waldes zu bewahren oder herzustellen,
die Waldfunktionen dauerhaft zu sichern,
den Wald nachhaltig zu bewirtschaften,
die biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten und zu verbessern und
einen Ausgleich zwischen den Belangen der Allgemeinheit und der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer herbeizuführen.
2Bei der Vergabe der Mittel können forstpolitische Förderschwerpunkte gebildet werden. 3Als solche gelten insbesondere Maßnahmen zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel sowie zur Beseitigung oder Verhinderung von Schadereignissen und Folgeschäden. 4Dazu kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) Fördersätze reduzieren oder Fördermaßnahmen aussetzen.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Kulturbegründung
2.1.1
Erstaufforstung (Nrn. 4.1.1 bis 4.1.8)
1Gefördert wird die Begründung neuer klimatoleranter Misch- und Laubwälder durch Pflanzung oder Saat standortgemäßer Baum- und Straucharten auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen einschließlich Sicherung und Nachbesserung der Kultur. 2Bei Verwendung von Forstpflanzen mit überprüfbarer Herkunft (zertifiziertes Pflanzgut), Ballenpflanzen, Sträuchern, seltenen Baumarten, Großpflanzen, Markierungsstäben oder Wuchshilfen werden Zuschläge gewährt.
2.1.2
Wiederaufforstung (Nrn. 4.1.1 bis 4.1.7, 4.1.9)
1Gefördert wird die Verjüngung von Wald durch Pflanzung oder Saat von standortgemäßen Baum- und Straucharten zur Schaffung von klimatoleranten Misch- und Laubbeständen einschließlich Sicherung und Nachbesserung der Kultur. 2Zur Wiederaufforstung zählen auch Vorbau, Unterbau, Umbau, Ergänzungspflanzung und Nachbesserung. 3Bei Verwendung von Forstpflanzen mit überprüfbarer Herkunft (zertifiziertes Pflanzgut), Ballenpflanzen, Sträuchern, seltenen Baumarten, Großpflanzen, Markierungsstäben, Wuchshilfen oder dem Entfernen kulturhinderlicher Bestockung werden Zuschläge gewährt.
2.1.3
Naturverjüngung (Nr. 4.1.10)
Gefördert wird die Verjüngung von Wald durch natürliche Verjüngung von standortgemäßen Baumarten zur Schaffung von klimatoleranten Misch- und Laubbeständen, insbesondere Sicherung und Pflege der Verjüngung.
2.2
Bestands- und Bodenpflege
2.2.1
Jungbestandspflege (Nr. 4.2.1)
Gefördert wird die Pflege junger Nadel-, Misch- und Laubbestände durch Mischungs- und Standraumregulierung ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zum Erhalt standortgemäßer Mischbaumarten und zur Verbesserung der Bestandsstabilität und -vitalität.
2.2.2
Bodenschutzkalkung (Nr. 4.2.2)
Gefördert wird die Kalkung von Waldbeständen auf versauerten oder zur Versauerung neigenden Standorten zur Behebung von Nährstoffmängeln und zur Verbesserung der Bestandsstabilität und -vitalität.
2.3
Waldschutzmaßnahmen (Nr. 4.3)
2.3.1
Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten (Nr. 4.3.1)
2.3.1.1
Vorbeugung und Bekämpfung im Schutzwald (Nr. 4.3.1.1)
Gefördert wird die insektizidfreie, waldschutzwirksame Aufarbeitung von Schadholz im Schutzwald nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG.
2.3.1.2
Vorbeugung und Bekämpfung außerhalb des Schutzwaldes (Nr. 4.3.1.2)
Gefördert wird die insektizidfreie, waldschutzwirksame Aufarbeitung von Schadholz außerhalb des Schutzwaldes, wenn hierfür eine gesonderte Genehmigung durch das StMELF in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) vorliegt.
2.3.2
Vorbeugung und Bekämpfung von Larvenfraß (Nr. 4.3.2)
Gefördert werden Vorbeugung und Bekämpfung von Larvenfraß waldschädlicher Insekten, wenn durch die zuständige Behörde die Bekämpfungsnotwendigkeit festgestellt und eine Genehmigung erteilt wurde.
2.3.3
Vorbeugung und Bekämpfung schädlicher Organismen (Nr. 4.3.3)
Gefördert werden Vorbeugung und Bekämpfung von bestandsbedrohenden Schadorganismen, wenn hierfür eine gesonderte Genehmigung durch das StMELF vorliegt.
2.4
Bewirtschaftung von Sonderstandorten (Nr. 4.4)
Gefördert wird der Einsatz von Seilbahnanlagen im Schutzwald und auf Sonderstandorten, wenn dies zur Verbesserung der Waldfunktionen oder aus Waldschutzgründen notwendig ist.
2.5
Vorarbeiten (Nr. 4.5)
1Gefördert werden Vorarbeiten, die dem Waldumbau, der Umstellung auf eine klimaangepasste Waldbewirtschaftung, der Beurteilung waldbaulicher Maßnahmen (z. B. Kalkung), dem Waldschutz oder der Schadensbehebung dienen. 2Zu den Vorarbeiten gehören Gutachten, fachliche Stellungnahmen und die Anlage von Weiserflächen. 3Darüber hinausgehende Maßnahmen sind im Einzelfall nur förderfähig, wenn das StMELF in Abstimmung mit dem StMFLH vor Maßnahmenbeginn seine Zustimmung erteilt hat.
2.6
Integrative Waldbewirtschaftung (Nr. 4.6)
2.6.1
Waldlebensgemeinschaften (Nr. 4.6.1)
1Gefördert werden Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung der Artenvielfalt und genetischen Vielfalt im Wald. 2Förderfähig sind der Erhalt seltener Baumarten, die Anlage und Pflege von Feuchtbiotopen im Wald und der Erhalt alter Samenbäume. 3Darüber hinausgehende Maßnahmen sind im Einzelfall nur förderfähig, wenn das StMELF in Abstimmung mit dem StMFLH vor Maßnahmenbeginn seine Zustimmung erteilt hat.
2.6.2
Bodenschonende Bringung (Nr. 4.6.2)
Gefördert wird das Rücken mit Pferden, der Einsatz von Traktionswinden oder von leichten Seilkränen in Steillagen.
2.7
Waldbrand- und Hochwasserschäden (Nr. 4.7)
Anteilig erstattet wird der durch Feuer oder Hochwasser am Bestand entstandene Schadenswert, sofern vom Schädiger oder von einem Dritten kein Ersatz erlangt werden kann.
2.8
Förderschwerpunkte (Nr. 4.8)
Zum Ausgleich erschwerter Arbeitsbedingungen und als Anreiz für einen verstärkten Waldumbau wird in
Schutzwäldern,
Bergwäldern,
Natura 2000-Gebieten,
Wäldern mit erhöhtem Klimarisiko und
Kleinstprivatwäldern
eine erhöhte Förderung für Kultur- und Pflegemaßnahmen gewährt.
2.9
Überregionale Schadereignisse (Nr. 4.9)
Zum Ausgleich erschwerter Arbeitsbedingungen und höherer Kosten kann im Falle überregionaler Schadereignisse ein Zuschlag für die Maßnahmen Wiederaufforstung (Nr. 2.1.2) und Jungbestandspflege (Nr. 2.2.1) gewährt werden.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Antragsberechtigten bzw. die oder der Antragsberechtigte.
3.1
Antragsberechtigte
1Antragsberechtigt sind
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter forstwirtschaftlich genutzter Flächen,
Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter nicht forstwirtschaftlich genutzter Flächen, auf denen Wald neu begründet werden soll,
Träger überbetrieblich durchgeführter Maßnahmen.
2Träger einer überbetrieblichen Maßnahme im Körperschafts- oder Privatwald können sein
an der Maßnahme beteiligte Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer,
kommunale Körperschaften,
anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind, für ihre Mitglieder,
das Land.
3Maßnahmenträger und Antragstellerinnen bzw. Antragsteller, die nicht Eigentümerin oder Eigentümer der beantragten Förderfläche(n) sind, werden nur mit schriftlicher Einverständniserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers gefördert.
3.2
Nicht Antragsberechtigte
Nicht antragsberechtigt sind
der Bund,
das Land (außer als Maßnahmenträger),
juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in Händen von Bund oder Ländern befindet.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
1Die Maßnahmen müssen nach Art und Umfang forstfachlich notwendig sein. 2Bei der Planung der Fördermaßnahmen sind vorhandene Standortinformationen, Operate und Gutachten zu berücksichtigen. 3Die Umsetzung der Fördermaßnahmen muss mit geeigneten Verfahren und Geräten erfolgen. 4Maßnahmen, die der Forschung und Lehre dienen, sind in Absprache mit dem StMELF im Einzelfall förderfähig. 5In Natura 2000-Gebieten ist die Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen zu beachten. 6Das gilt auch für sonstige Schutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope sowie Lebensraumtypen und Arten im Sinn des § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
4.1
Kulturbegründungen (Nrn. 2.1.1 und 2.1.2)
4.1.1
Allgemeine Bestimmungen
1Fördervoraussetzung ist die Begründung standortgemäßer, klimatoleranter Wälder aus Laub- und Nadelhölzern. 2In Fällen fehlender standörtlicher Eignung für Laubhölzer ist auch das Begründen von Nadelbeständen förderfähig. 3Im Falle der Förderung einer Erst- oder Wiederaufforstung mit Bindefrist dürfen während der Bindefrist maximal 20 % der Pflanzen ausfallen oder durch andere Baumarten ersetzt werden. 4Förderfähig ist die Nachbesserung einer geförderten Erst- oder Wiederaufforstung während der Bindefrist, wenn aufgrund eines natürlichen Ereignisses, das die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht zu vertreten hat (z. B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, Pilze, Insekten), mehr als 30 % der Kulturpflanzen bzw. bei Saat der Kulturfläche ausgefallen sind und die Waldbesitzerin bzw. der Waldbesitzer keine Ersatzansprüche gegen Dritte geltend machen kann. 5Nicht förderfähig sind Nachbesserungen, die wegen Schäden durch Wild erforderlich werden.
4.1.2
Herkünfte
1Bei Kulturbegründungen durch Pflanzung oder Saat müssen standortgerechte Baumarten und geeignete Herkünfte verwendet werden (vgl. Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten [Hrsg.]: Herkunftsempfehlungen für forstliches Vermehrungsgut in Bayern in der jeweils geltenden Fassung, http://www.asp.bayern.de/074380/index.php). 2Dabei sind standortheimische Baumarten angemessen zu beteiligen. 3Die Verwendung von Wildlingen oder Saatgut aus dem eigenen Wald ist förderfähig, sofern der Ausgangsbestand hierfür qualitativ geeignet ist. 4Ihre Gewinnung ist bereits vorab der Bewilligungsbehörde für Kontrollzwecke anzuzeigen.
4.1.3
Pflanzenzahl
1Die Verjüngungen müssen eine nach Standort und Zielbaumarten angemessene Pflanzenzahl und Pflanzenverteilung aufweisen. 2Die Entscheidung über eine waldbaulich sinnvolle Pflanzenzahl und Pflanzenverteilung trifft die Bewilligungsbehörde. 3Der Herkunfts-/Mengennachweis ist durch Vorlage der Rechnung zu erbringen. 4Die Rechnung muss einen eindeutigen Bezug zur Fördermaßnahme haben.
4.1.4
Laub- und Mischbestände
1Bei der Erst- und Wiederaufforstung von Mischbeständen müssen mindestens 50 % der Förderfläche mit Laubholz aufgeforstet werden. 2Das Laubholz muss ökologisch wirksam verteilt sein und ist möglichst gruppen- bis horstweise einzubringen. 3Bei der Begründung von Laubbeständen ist Nadelholz nicht förderfähig. 4Weißtanne, Eibe und Sträucher sind bei standörtlicher Eignung dem Laubholz gleichgestellt. 5Außer in Fällen fehlender standörtlicher Eignung für Laubhölzer dürfen bei der Begründung von Mischbeständen maximal 20 % der Förderfläche mit Fichte bestockt sein.
4.1.5
Saat
1Förderfähig ist die Saat von Eiche, Buche, Edellaubholz oder Weißtanne. 2Die Entscheidung über die notwendige Saatgutmenge trifft die Bewilligungsbehörde. 3Art und Menge des Saatgutes sind durch Vorlage der Rechnung zu belegen. 4Bei Verwendung selbst gewonnenen Saatgutes im eigenen Wald muss die örtlich zuständige Revierleiterin bzw. der örtlich zuständige Revierleiter die Saatguteignung und -menge bestätigen.
4.1.6
Beschränkungen
1Bestandsbegründungen in Einwirkungsbereichen von Bibern sind grundsätzlich nicht förderfähig. 2Bei der Verwendung von Pappeln können nur für den Hochwaldanbau geeignete Sorten gefördert werden. 3Die Begründung reiner Pappelkulturen über ein Hektar Größe ist nicht förderfähig. 4Die Verwendung von Stecklingen oder unbewurzelten Setzstangen ist nicht förderfähig.
4.1.7
Zuschläge bei Erst- und Wiederaufforstungen
1Aufgrund der damit verbundenen höheren Kosten wird für nachfolgende Maßnahmen ein Zuschlag gewährt. 2Die Maßnahmen sind, sofern nichts anderes vermerkt ist, miteinander kombinierbar. 3Die Entscheidung über die Notwendigkeit der mit Zuschlägen versehenen Maßnahmen trifft die Bewilligungsbehörde.
4.1.7.1
Forstpflanzen mit überprüfbarer Herkunft (zertifiziertes Vermehrungsgut)
1Für die Baum- und Straucharten, die verstärkt gefördert werden sollen, darf ausschließlich Pflanzgut mit überprüfbarer Herkunft zur Verwendung kommen. 2Der Nachweis über die Verwendung von Pflanzen mit überprüfbarer Herkunft ist grundsätzlich durch Vorlage von Einzelzertifikaten zu erbringen.
4.1.7.2
Ballenpflanzen
1Gefördert wird die Verwendung von Ballenpflanzen, wenn dies zur Bestandsbegründung notwendig ist. 2Gefördert werden nur Container-/Ballenpflanzen aus Systemen, die fehlerhafte Wurzelkrümmungen inklusive Drehwuchs ausschließen. 3Die gleichzeitige Gewährung eines Zuschlages für Großpflanzen ist nicht möglich.
4.1.7.3
Großpflanzen
1Gefördert wird die Verwendung von Großpflanzen, wenn dies zur Bestandsbegründung notwendig ist. 2Großpflanzen müssen eine Sprosslänge von mindestens 80 cm aufweisen. 3Die gleichzeitige Gewährung eines Zuschlages für Ballenpflanzen, Markierungsstäbe oder Wuchshilfen ist nicht möglich.
4.1.7.4
Sträucher
Gefördert wird die Verwendung gebietseigener Sträucher zur Gestaltung von Waldrändern.
4.1.7.5
Seltene Baumarten
Gefördert wird die Verwendung seltener, heimischer und standortgerechter Baumarten.
4.1.7.6
Markierungsstäbe
1Die Verwendung von Markierungsstäben dient dem leichteren Auffinden der Pflanzen und damit der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Kulturpflege. 2Die gleichzeitige Gewährung eines Zuschlages für Wuchshilfen oder Großpflanzen ist nicht möglich.
4.1.7.7
Wuchshilfen
1Gefördert wird die Verwendung von Wuchshilfen in stark bewachsenen Kulturflächen, bei Ergänzungspflanzungen oder kleinflächigen Kulturbegründungen. 2Es dürfen nur geeignete Wuchshilfen mit stabilen Befestigungsstäben verwendet werden. 3Die gleichzeitige Gewährung eines Zuschlages für Markierungsstäbe oder Großpflanzen ist nicht möglich.
4.1.7.8
Kulturhinderliche Bestockung
1Gefördert wird die Beseitigung kulturhinderlicher Bestockung ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, soweit dies zur Vorbereitung der Kulturfläche forstfachlich zwingend erforderlich ist. 2Der Zuschlag wird nur bei Wiederaufforstungen gewährt.
4.1.8
Erstaufforstung (Nr. 2.1.1)
1Die Förderung beinhaltet neben den Kosten der Anlage einer Kultur auch die Kosten für Maßnahmen zu deren Sicherung und Pflege während der Bindefrist. 2Ausgeschlossen von der Förderung sind
die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen,
die Anlage von Kurzumtriebsflächen mit einer Umtriebszeit bis 20 Jahre,
Anpflanzungen mit schnellwachsenden Baumarten,
Aufforstungen von landschaftsprägenden Wiesentälern,
Aufforstungen, die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten im Sinn von § 23 BNatSchG, von Nationalparken im Sinn von § 24 BNatSchG, von gesetzlich geschützten Biotopen im Sinn von § 30 BNatSchG oder von Natura 2000-Gebieten im Sinn von § 33 BNatSchG führen,
Aufforstungen, die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne von Art. 23 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) oder von geschützten Landschaftsbestandteilen, von Naturdenkmälern und von Lebensraumtypen und Arten im Sinne des § 19 BNatSchG führen.
4.1.9
Wiederaufforstung (Nr. 2.1.2)
1Es wird unterschieden zwischen einer planmäßigen Wiederaufforstung und einer Wiederaufforstung nach Schadereignis. 2Nach einer planmäßigen Holzernte muss durch die Wiederaufforstung eine Verbesserung des Waldzustandes erreicht werden. 3Nach einem vorangegangenen Kahlhieb (Art. 4 BayWaldG) ist eine planmäßige Wiederaufforstung nicht förderfähig. 4Ausgenommen ist der Umbau von Beständen, bei denen die Bewilligungsbehörde bereits vor Durchführung des Kahlhiebs die Notwendigkeit eines Kahlhiebs zum Umbau ausdrücklich befürwortet hat. 5Während der Bindefrist ist eine Förderung nach Nr. 2.2.1 (Jungbestandspflege) nicht möglich.
4.1.10
Naturverjüngung (Nr. 2.1.3)
1Die Naturverjüngung muss zum Ende der Bindefrist ausreichend und gesichert sein. 2Naturverjüngungen müssen, außer in Fällen fehlender standörtlicher Eignung für Laubhölzer, zum Ende der Bindefrist einen gesicherten, vorherrschenden Laubholzanteil von mindestens 30 % aufweisen. 3Bereits geförderte Naturverjüngungen sowie Kulturbegründungen (z. B. Vorbau oder Ergänzungspflanzung) können nicht erneut mitgefördert, jedoch bei der Berechnung des Laubholzanteils berücksichtigt werden. 4In Zweifelsfällen ist der Laubholzanteil über ein geeignetes Stichprobenverfahren zu ermitteln. 5Nicht förderfähig sind Naturverjüngungen, die überwiegend aus Stockausschlag hervorgegangen sind. 6Die Förderung beinhaltet Pflegemaßnahmen, Waldschutzmaßnahmen und Eingriffe in den beschattenden Altbestand im notwendigen Umfang.
4.2
Bestands- und Bodenpflege (Nr. 2.2)
4.2.1
Jungbestandspflege (Nr. 2.2.1)
1Die Maßnahme muss forstfachlich notwendig und darauf ausgerichtet sein, standortgemäße, klimaangepasste Mischbestände zu schaffen. 2Dabei ist der vor Durchführung der Maßnahme festgestellte Laubholz-/Tannenanteil wenn möglich zu erhöhen. 3Die Entscheidung über Notwendigkeit und Pflegeziel trifft die Bewilligungsbehörde. 4Das bei der Pflege anfallende Material ist, soweit notwendig, waldschutzwirksam insektizidfrei zu behandeln oder zu beseitigen. 5Eine gleichzeitige Förderung gemäß Nr. 2.3.1 (insektizidfreie Bekämpfung rindenbrütender Insekten) ist nicht möglich.
4.2.1.1
Bestände bis zu einem Alter von 15 Jahren
1Förderfähig sind Pflegemaßnahmen in Beständen bis zu einem Durchschnittsalter von 15 Jahren. 2Bis zum Alter von 15 Jahren sind Pflegemaßnahmen, soweit erforderlich, frühestens nach drei Jahren erneut förderfähig.
4.2.1.2
Bestände mit einem Alter über 15 Jahre
1Förderfähig sind Pflegemaßnahmen in älteren Beständen bis zu einer durchschnittlichen Oberhöhe von 15 m
in Naturverjüngungen,
in Laubbeständen,
in besonders pflegedringlichen Beständen, wenn die Pflege dem Erhalt der klimatoleranten Mischbaumarten dient,
wenn die Pflege der Erhaltung und Verbesserung eines Lebensraumtyps in einem Natura 2000-Gebiet dient.
2In Beständen über 15 Jahren sind Pflegemaßnahmen frühestens nach zehn Jahren erneut förderfähig.
4.2.2
Bodenschutzkalkung (Nr. 2.2.2)
1Die Kalkung muss der strukturellen Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts und damit einer Verbesserung der Vitalität der Bestände dienen. 2Förderfähig ist nur die Bestandskalkung. 3In den roten Bereichen der „Kalkungskulisse Bayern (Anlage zu LMS vom 30. März 2010 Gz. F3-NW 264-2314) ist eine Bodenschutzkalkung grundsätzlich förderfähig. 4In den grünen Bereichen kommt eine Förderung der Bodenschutzkalkung nur in begründeten Ausnahmefällen – nach einer fachlichen Prüfung durch die Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) – in Betracht. 5Die Bewilligungsbehörde legt Art und Menge des auszubringenden Kalkes fest. 6Sie bestätigt die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Maßnahme. 7Wiederholte Kalkungsmaßnahmen sind auf gleicher Fläche frühestens nach zehn Jahren erneut förderfähig.
4.3
Waldschutzmaßnahmen (Nr. 2.3)
4.3.1
Vorbeugung und Bekämpfung rindenbrütender Insekten (Nr. 2.3.1)
1Bei dem aufzuarbeitenden oder zu bringenden Holz muss es sich um Schadholz (gebrochenes, geworfenes oder bereits befallenes Holz) handeln. 2Regulär eingeschlagenes Holz ist nicht förderfähig. 3Die Holzverwertung ist förderunschädlich. 4Das Holz ist aufzuarbeiten, vor Ort zu entrinden (eventuell zusätzliches Verbrennen der Rinde) oder umgehend waldschutzwirksam aus dem Wald zu verbringen. 5Das Restholz mit Rinde ist zu häckseln oder auf andere Weise waldschutzwirksam insektizidfrei zu behandeln.
4.3.1.1
Insektizidfreie waldschutzwirksame Aufarbeitung im Schutzwald (Nr. 2.3.1.1)
1Förderfähig sind nur Maßnahmen in Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG. 2Für die Förderfähigkeit ist entscheidend, dass die überwiegende Holzmenge im Schutzwald anfällt. 3Soweit möglich und erforderlich sind bergseits ca. 1 m hohe Stöcke zu belassen. 4Ist zur Sicherung der Schutzfunktionen des Waldes ein Belassen des Holzes oder von Teilmengen des Holzes notwendig, so ist dieses als Querleger auf Dauer im Bestand zu belassen. 5Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Umfang der Maßnahme. 6Hierfür wird eine erhöhte Förderung gewährt.
4.3.1.2
Insektizidfreie waldschutzwirksame Aufarbeitung außerhalb von Schutzwald (Nr. 2.3.1.2)
Das StMELF entscheidet in Abstimmung mit dem StMFLH aufgrund einer überregionalen Kalamität oder eines überregionalen Schadereignisses aus Waldschutzgründen über Inhalt, Dauer und Umfang der Maßnahmen.
4.3.2
Vorbeugung und Bekämpfung von Larvenfraß (Nr. 2.3.2)
1Grundlage für die Förderfähigkeit ist die Feststellung der Bekämpfungsnotwendigkeit durch die dafür zuständige Behörde. 2Gesetzliche Grundlage für die Bekämpfung ist die Waldschadinsektenverordnung (WaldSchadInV) in Verbindung mit der Genehmigung der Bekämpfung durch die zuständige Behörde gemäß § 18 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG). 3Art und Umfang der Bekämpfung richten sich nach dem Genehmigungsbescheid der hierfür zuständigen Behörde.
4.3.3
Vorbeugung und Bekämpfung schädlicher Organismen (Nr. 2.3.3)
1Gefördert werden Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen, die eine Ausbreitung der schädlichen Organismen verhindern sollen. 2Über Art und Dauer der Maßnahme entscheidet das StMELF. 3Die Förderung kann gekürzt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller es unterlassen hat, einen Schaden abzuwenden oder zu mindern. 4Sie ist zu versagen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller den Schaden selbst verursacht hat.
4.4
Bewirtschaftung von Sonderstandorten (Nr. 2.4)
1Die Bewilligungsbehörde prüft und bestätigt die Notwendigkeit des Einsatzes einer Seilbahnanlage. 2Die Ernte des Holzes, das mit einer Seilbahnanlage gebracht werden soll, muss der Verbesserung der Waldfunktionen dienen. 3Bei zu starken Eingriffen, auch auf Teilflächen, ist eine Förderung zu versagen. 4Dies gilt nicht, wenn eine Seilkranbringung im Rahmen einer Waldschutzmaßnahme (waldschutzwirksames Verbringen) oder zur Aufarbeitung von Schadholz erfolgt. 5Aus Gründen des Bestands- und Bodenschutzes kann die Länge des zu bringenden Holzes begrenzt oder die Bringung auf Bergaufverfahren beschränkt werden. 6Eine verstärkte Förderung erfolgt, wenn das Ast-/Giebelholz zum Bodenschutz überwiegend im Bestand verbleibt und waldschutzwirksam behandelt wird. 7Falls erforderlich, kann das Belassen des Kronen-/Astholzes im Bestand auch zur Auflage gemacht werden. 8Sofern es sich nicht um flächig angefallenes Schadholz handelt, muss der Bestand vor Antragstellung ausgezeichnet werden. 9Die Förderhöhe hängt von der Eingriffsstärke ab. 10Bereits bei Antragstellung ist daher der geplante Entnahmesatz anzugeben. 11Wesentliche Abweichungen der Seiltrassenführung und/oder der Holzentnahme gegenüber den geplanten Mengen (z. B. aus Waldschutzgründen) müssen der Bewilligungsbehörde unverzüglich und möglichst noch während der Maßnahme angezeigt werden.
4.5
Vorarbeiten (Nr. 2.5)
1Die Erstellung von Gutachten oder fachlichen Stellungnahmen muss durch forstfachlich qualifiziertes Personal erfolgen. 2Als solches gelten grundsätzlich Forsttechnikerinnen und Forsttechniker, Personen, die erfolgreich ein forstwirtschaftliches oder forstwissenschaftliches Studium absolviert haben sowie Personen mit gleichwertigen forstfachlichen Qualifikationen.
4.5.1
Gutachten
1Gefördert wird die Erstellung von Forstwirtschaftsplänen (Forstbetriebsgutachten) und von Gutachten zur naturnahen Bewirtschaftung im Privatwald. 2Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z. B. Steuerrecht) zu einem derartigen Gutachten verpflichtet ist. 3Darstellung und Inhalt müssen den von der Bewilligungsbehörde geforderten Vorgaben entsprechen. 4In Zusammenhang mit dem Gutachten stehende Vorerhebungen sind als Teil des Gutachtens mit, jedoch nicht gesondert förderfähig. 5Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller muss der Forstverwaltung eine Kopie des Gutachtens zur dienstlichen Nutzung – möglichst in elektronischer Form – überlassen. 6Wiederholte Gutachten sind auf gleicher Fläche frühestens nach zehn Jahren erneut förderfähig.
4.5.2
Fachliche Stellungnahmen
Gefördert wird die Erstellung von fachlichen Stellungnahmen, die z. B. zur Feststellung der Bekämpfungsnotwendigkeit bei Larvenfraß (Nr. 2.3.2) oder der Kalkungsnotwendigkeit/-möglichkeit (Nr. 2.2.2) erforderlich sind.
4.5.3
Weiserflächen
1Gefördert wird die Errichtung von Weiserflächen zur Beurteilung der Verjüngungsfähigkeit des Waldes. 2Dies soll im Anhalt an das von der LWF 2013 herausgegebene Merkblatt Nr. 25 „Wildverbiss mit Weiserflächen beurteilen“ (https://www.lwf.bayern.de/mam/cms04/service/dateien/mb25_weiserflächen_bf_rz.pdf) geschehen. 3Die Förderung umfasst die Anlage und den mindestens fünfjährigen Unterhalt einer gezäunten Beobachtungsfläche (Weiserzaun z. B. mit 10 m x 10 m) sowie die dauerhafte Markierung der ungezäunten Vergleichsfläche. 4Die Anlage einer Weiserfläche im Schutz- und Bergwald wird verstärkt gefördert.
4.6
Integrative Waldbewirtschaftung (Nr. 2.6)
4.6.1
Waldlebensgemeinschaften (Nr. 2.6.1)
4.6.1.1
Erhalt seltener Baumarten
1Gefördert wird der Erhalt seltener, heimischer und standortgerechter Baumarten. 2Die Bäume müssen fruktifikationsfähig sein und dürfen nicht gefällt, genutzt oder wesentlich beschädigt werden. 3Der Erhalt umfasst auch eventuell notwendige Pflegemaßnahmen im umgebenden Bestand. 4Welche Baumarten im Einzelfall als selten anzusehen sind, entscheidet die Bewilligungsbehörde. 5Eine gleichzeitige Förderung gemäß Nr. 4.6.1.3 (Erhalt alter Samenbäume) ist während der Bindefrist nicht möglich. 6Eine bestehende Förderung als Biotopbaum im Rahmen des Vertragsnaturschutzprogramms Wald (VNP-Wald) schließt eine Förderung nach dieser Richtlinie aus.
4.6.1.2
Anlage und Pflege von Feuchtbiotopen
1Gefördert wird die Anlage und/oder Pflege von
Waldmooren,
Feuchtbiotopen im Wald,
Kleingewässern im Wald und deren Uferbereichen,
sofern keine Förderung im Rahmen der Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien (LNPR) möglich ist. 2Fördervoraussetzung ist das Vorliegen eines Renaturierungs- bzw. eines Maßnahmenplanes.
4.6.1.3
Erhalt alter Samenbäume
1Gefördert wird der Erhalt von fruktifikationsfähigen alten Bäumen zur Sicherung der genetischen Variabilität und standortangepassten Verjüngung. 2Förderfähig sind Bäume der potenziell natürlichen Vegetation, die entweder ein Mindestalter von 150 Jahren aufweisen oder deren Brusthöhendurchmesser (BHD) über 60 cm liegt. 3Die Bäume dürfen nicht gefällt oder genutzt werden. 4Maßnahmen zur Verkehrssicherung bleiben davon unberührt, wenn sie von der Bewilligungsbehörde zuvor genehmigt wurden. 5Bäume, bei denen die Gefahr des Abbrechens einzelner Kronenteile besteht (z. B. wegen großer Faulstellen, Höhlen, großer Totäste), dürfen im Verkehrssicherungsbereich von Straßen, Bahnlinien, Wegen, markierten Wanderwegen oder ähnlich frequentierten Einrichtungen nicht gefördert werden. 6Eine gleichzeitige Förderung gemäß Nr. 4.6.1.1 (Erhalt seltener Baumarten) ist während der Bindefrist nicht möglich. 7Eine bestehende Förderung als Biotopbaum im Rahmen des VNP-Wald schließt eine Förderung nach dieser Richtlinie aus.
4.6.2
Bodenschonende Bringung (Nr. 2.6.2)
1Gefördert werden das Rücken mit Pferden vom Einschlagsort zur Rückegasse oder zur Abfuhrstelle sowie der Einsatz von Traktionswinden oder leichten Seilkränen zur bodenschonenden Holzbringung in kurzen Steilhanglagen. 2Förderfähig sind nur Maßnahmen, bei denen die mit Pferden bzw. mit Traktionswinde oder leichtem Seilkran gerückte Holzmenge durch eine Rückerechnung mit entsprechender Holzmengenangabe nachgewiesen ist.
4.7
Waldbrand- und Hochwasserschäden (Nr. 2.7)
1Teilweise erstattet wird der durch einen Waldbrand oder durch Hochwasser entstandene Schadenswert am Waldbestand ohne Kulturkosten (gesondert förderfähig). 2Die Förderung kann gekürzt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller es unterlassen hat, einen Schaden abzuwenden oder zu mindern. 3Sie ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Schaden selbst verursacht hat. 4Die Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Ersatzansprüche gegen Dritte (ggf. auch Träger einer Versicherung) geltend zu machen. 5Ersatzleistungen und freiwillige Leistungen Dritter sowie bei Hochwasserschäden auch die Erlöse, die nach Abzug der Kosten für die Holzernte verbleiben („holzerntefreie Erlöse“), werden vor Ermittlung des Schadenswertes in Abzug gebracht. 6Jegliche Ersatzleistungen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller auch nach Auszahlung der Zuwendung erhält, sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen; es erfolgt eine (Teil-)Rückforderung im erforderlichen Umfang. 7Als Hochwasserschäden gelten auch Schäden, die durch Starkregen, Lawinen, Muren etc. entstanden sind.
4.8
Förderschwerpunkte (Nr. 2.8)
1Für eine erhöhte Förderung ist entscheidend, dass die Maßnahme im Kleinstprivatwald, in einem Natura 2000-Gebiet und/oder überwiegend im Schutzwald, Bergwald oder Wald mit erhöhtem Klimarisiko erfolgt und die angrenzenden, außerhalb dieser Gebietskulissen liegenden Flächen nicht eigenständig gefördert werden können. 2Die erhöhte Förderung wird als prozentualer Zuschlag auf den Grundfördersatz gewährt. 3Die erhöhte Förderung wird gewährt bei Wiederaufforstung (Nr. 2.1.2), Naturverjüngung (Nr. 2.1.3) und Jungbestandspflege (Nr. 2.2.1).
4.8.1
Erschwerniszuschlag
1Ein Erschwerniszuschlag wird entweder gewährt für
Maßnahmen in Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1 BayWaldG oder
Maßnahmen in Höhenlagen über 800 m (Bergwald).
2Die beiden Erschwerniszuschläge dürfen nicht nebeneinander gewährt werden.
4.8.2
Anreizzuschlag
1Ein Anreizzuschlag wird gewährt für
Maßnahmen in Beständen, in denen die derzeit vorherrschenden Baumarten als nicht klimatolerant einzustufen sind,
Maßnahmen in Kleinstprivatwäldern, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller weniger als zwei Hektar Wald im Bereich der Bewilligungsbehörde bewirtschaftet,
Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten, die der Erhaltung/Wiederherstellung des Lebensraumtyps oder Arthabitats dienen.
2Anreizzuschläge dürfen auch nebeneinander gewährt werden, es erfolgt jedoch eine Reduktion der Zuschlagshöhe.
4.9
Überregionale Schadereignisse (Nr. 2.9)
1Das StMELF entscheidet in Abstimmung mit dem StMFLH im Falle eines überregionalen Schadereignisses über Art und Dauer der Zuschlagsgewährung. 2Voraussetzung ist, dass durch die Art des Schadens erhöhte Kosten bei der Kulturbegründung (z. B. durch Sturmwurf) oder bei der Pflege (z. B. durch Schneebruch, Eisanhang) entstehen.
4.10
Ausschluss der Förderung
1Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
Der Maßnahme ist auf der beantragten Förderfläche ein Verstoß gegen waldgesetzliche oder andere, der Erhaltung des Waldbestandes und der Sicherung der Forstwirtschaft dienende Rechtsvorschriften vorausgegangen und die Waldbesitzerin/die Waldeigentümerin bzw. der Waldbesitzer/der Waldeigentümer hat dies zu verantworten. Der Förderausschluss gilt (z. B. bei Eigentümerwechsel) auch gegenüber deren Rechtsnachfolgern. Mehr als fünf Jahre zurückliegende Verstöße werden nicht mehr berücksichtigt.
Die Maßnahme dient der Erfüllung einer behördlichen Auflage aus einem Verwaltungsakt, z. B. einer Anordnung nach Art. 41 BayWaldG oder von Ersatzaufforstungen, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach Art. 8 BayNatSchG. Dies trifft auch bei Änderungen während der Bindefrist (z. B. Einbringen von Ökokontoflächen) zu.
Die Maßnahme soll auf Waldflächen erfolgen, die, obwohl Wald im Sinn des Art. 2 BayWaldG, vorrangig zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden und die bei den entsprechenden Aufnahmen der Landwirtschaftsverwaltung digital in einer landwirtschaftlichen Förderkulisse erfasst wurden. Diese Waldflächen stellen keinen Wald im förderrechtlichen Sinn dar. Auf ihnen können keine Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden.
Die Maßnahme besteht in dem Begründen oder Pflegen von Beständen mit einer Umtriebszeit von bis zu 20 Jahren oder Christbaumkulturen.
2Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist weiterhin ausgeschlossen, wenn die Maßnahme
auf einer Fläche außerhalb Bayerns stattfinden soll,
auf einer Fläche stattfinden soll, die der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden ist,
auf einer Fläche einer oder eines nach Nr. 3.2 nicht Antragsberechtigten stattfinden soll.
3Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ebenso ausgeschlossen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
die Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung durchführen lässt,
für die Durchführung der Maßnahme weitere Beihilfen oder zweckgebundene Spenden erhält, die bei Fördermaßnahmen mit Festbetragsfinanzierung mehr als 30 % der Fördersumme betragen,
ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn von Randnummer 35 Ziffer 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (2014/C 204/01) ist,
eine durch Kommissionsbeschluss für mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar erklärte Beihilfe erhalten hat, die noch nicht vollumfänglich erstattet wurde.
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Förderung
1Die Förderung wird als Projektförderung gewährt. 2Die Förderung der Wiederaufforstung durch Saat (Nr. 2.1.2), der Erstaufforstung durch Saat (Nr. 2.1.1), der Bodenschutzkalkung (Nr. 2.2.2), der Vorbeugung und Bekämpfung von Larvenfraß (Nr. 2.3.2), der Vorbeugung und Bekämpfung schädlicher Organismen (Nr. 2.3.3), von Gutachten (Nr. 4.5.1), von fachlichen Stellungnahmen (Nr. 4.5.2), von Anlage und Pflege von Feuchtbiotopen (Nr. 2.6.1) und nach Waldbrand- und Hochwasserschäden (Nr. 2.7) erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung, in den übrigen Fällen im Wege der Festbetragsfinanzierung.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
Festbetragsfinanzierung
1In den Fällen, in denen die Förderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung erfolgt, liegen den Zuwendungen durchschnittliche Kostenpauschalen zugrunde. 2Die Förderung
der Erstaufforstung (Nr. 2.1.1), der Wiederaufforstung (Nr. 2.1.2) und einiger Maßnahmen nach Nr. 2.6.1 (Waldlebensgemeinschaften) erfolgt stückzahlbezogen,
der Naturverjüngung (Nr. 2.1.3) und der Jungbestandspflege (Nr. 2.2.1) flächenbezogen,
der Bekämpfung rindenbrütender Insekten (Nr. 2.3.1), der Bewirtschaftung von Sonderstandorten (Nr. 2.4) und der bodenschonenden Bringung (Nr. 2.6.2) festmeterbezogen.
3Die Gewährung von Zuschlägen bei Erstaufforstung (Nr. 2.1.1) und Wiederaufforstung (Nr. 2.1.2) erfolgt aufgrund der Mehrkosten dieser Pflanzen bzw. Maßnahmen stückzahlbezogen. 4Die Gewährung einer erhöhten Förderung bei der Bewirtschaftung von Sonderstandorten (Nr. 2.4) erfolgt aufgrund der höheren Kosten, die mit dem Verbleib der Biomasse auf der Fläche verbunden sind. 5Die erhöhte Förderung in Förderschwerpunkten (Nr. 2.8) und bei überregionalen Schadereignissen (Nr. 2.9) dient dem Ausgleich erhöhter Kosten und dem Erreichen forstpolitischer Ziele.
5.2.2
Anteilfinanzierung
1In allen Fällen, in denen die Förderung im Wege einer Anteilfinanzierung erfolgt,
sind Eigenleistungen privater Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger, ihrer Familienangehörigen und ihrer Arbeitskräfte bis zu 80 % der Kosten (ohne Umsatzsteuer), die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder den örtlichen Maschinenring ergeben würden, förderfähig; bei Gutachten (Nr. 4.5.1) und fachlichen Stellungnahmen (Nr. 4.5.2) sind Eigenleistungen und Sachleistungen nicht förderfähig,
sind Sachleistungen der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger bis zu 80 % des Marktwertes (ohne Umsatzsteuer) förderfähig,
vermindern sich die förderfähigen Kosten um die Zuschüsse und Sachleistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen,
sind Preisnachlässe (unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden) und die Umsatzsteuer nicht förderfähig,
können Eigenleistungen auch ohne Stundennachweis anhand von Richtwerten ermittelt werden.
2Bei der Saat (Nrn. 2.1.1 und 2.2.1) sind die nachgewiesenen Kosten für das Saatgut und das Ausbringen des Saatgutes förderfähig. 3Kosten der Kultursicherung und Pflege während der Bindefrist werden pauschal kalkuliert und sind nicht gesondert nachzuweisen. 4Bei der Vorbeugung und Bekämpfung von Larvenfraß (Nr. 2.3.2) sind die Kosten innerhalb des räumlich zusammenhängenden Bekämpfungsgebietes gleichmäßig zu verteilen. 5Bei der Abgeltung von Waldbrand- und Hochwasserschäden (Nr. 2.7) ist der Schadenswert im Anhalt an die jeweils gültige Tabelle „Waldbrandschaden“ zu ermitteln, die den Bewilligungsbehörden gesondert zur Verfügung gestellt wird. 6Der Schadenswert beinhaltet dabei nicht die gesondert förderfähigen notwendigen Kulturkosten. 7Falls das Räumen von unverwertbarem Material auf der Schadfläche in bis zu 30-jährigen Beständen für eine folgende Kulturbegründung durch die Bewilligungsbehörde für erforderlich gehalten wird, kann dies ebenfalls gefördert werden. 8Der ermittelte Schadenswert ist dann um 1 000 Euro pro Hektar zu erhöhen.
5.2.3
Maßnahmenträgerschaft
Kosten für die Durchführung einer Trägerschaft sind nicht förderfähig.
5.3
Höhe der Zuwendung
5.3.1
Höhe der Fördersätze
1Die Höhe der Fördersätze ist in der Anlage aufgeführt. 2Es handelt sich um Förderhöchstsätze. 3Die tatsächliche Förderhöhe richtet sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln.
5.3.2
Begrenzung der Förderung
1Die zur Förderung beantragte Fläche einer Antragstellerin bzw. eines Antragstellers (auch im Falle der Antragstellung durch einen Maßnahmenträger) darf für die Maßnahmen Wiederaufforstung (Nr. 2.1.2), Naturverjüngung (Nr. 2.1.3) und Jungbestandspflege (Nr. 2.2.1) im Bereich der Bewilligungsbehörde 30 Hektar je Maßnahme und Jahr nicht übersteigen. 2Im Falle von Schadereignissen kann das StMELF im Einzelfall oder generell über eine vorübergehende Aufhebung dieser Höchstgrenze entscheiden. 3Die zur Förderung beantragte Fläche einer Antragstellerin bzw. eines Antragstellers (auch im Falle der Antragstellung durch einen Maßnahmenträger) darf im Bereich der Bewilligungsbehörde für die Bodenschutzkalkung (Nr. 2.2.2) 500 Hektar im Jahr nicht übersteigen. 4Die zur Förderung beantragte Menge einer Antragstellerin bzw. eines Antragstellers (bzw. für jede einzelne Antragstellerin und jeden einzelnen Antragsteller bei Antragstellung durch einen Maßnahmenträger) darf für die Maßnahmen Bewirtschaftung von Sonderstandorten (Nr. 2.4) und bodenschonende Bringung (Nr. 2.6.2) im Bereich der Bewilligungsbehörde jeweils 2 000 Festmeter im Jahr nicht übersteigen. 5Im Falle von Schadereignissen kann das StMELF im Einzelfall über eine kalamitätsbedingt notwendige Anhebung dieser Höchstgrenze auf maximal 5 000 Festmeter entscheiden.
5.3.3
Förderhöchstsatz
Der Förderhöchstsatz beträgt im Bereich der Bewilligungsbehörde bei der Maßnahme
Bodenschutzkalkung (Nr. 2.2.2) 200 Euro/Hektar,
Vorbeugung und Bekämpfung von schädlichen Organismen (Nr. 2.3.3) 500 Euro/Hektar,
Gutachten (Nr. 4.5.1): bei Gutachten bis 10 Hektar 100 Euro/Hektar, bei Gutachten über 10 Hektar bis 50 Hektar 50 Euro/Hektar, bei Gutachten über 50 Hektar bis 200 Hektar 35 Euro/Hektar und bei Gutachten über 200 Hektar 25 Euro/Hektar, insgesamt jedoch höchstens 25 000 €/Jahr,
fachliche Stellungnahmen (Nr. 4.5.2) 5 000 Euro/Jahr,
Weiserflächen (Nr. 4.5.3) 1 000 Euro/Jahr,
Erhalt seltener Baumarten (Nr. 4.6.1.1) 5 000 Euro/Jahr,
Anlage und Pflege von Feuchtbiotopen (Nr. 4.6.1.2) 10 000 Euro/Jahr,
Erhalt alter Samenbäume (Nr. 4.6.1.3) 5 000 Euro/Jahr.
5.3.4
Kumulation
1Erschwerniszuschlag (Nr. 4.8.1) und Anreizzuschläge (Nr. 4.8.2) können nebeneinander gewährt werden. 2Bei Zusammentreffen mehrerer Anreizzuschläge (Nr. 4.8.2) erfolgt jedoch eine anteilige Reduktion der jeweiligen Zuschlagshöhe.
5.3.5
Bagatellgrenze
Förderbeträge unter 250 Euro je Maßnahme bzw. unter 100 Euro je Maßnahme bei der Jungbestandspflege (Nr. 2.2.1) werden nicht bewilligt.
5.3.6
Mehrfachförderung
Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen Förderprogrammen ist nur zulässig, wenn mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden oder hierauf ein Rechtsanspruch besteht.
6.
Sonstige Bestimmungen
6.1
Bindefrist
1Die zeitliche Bindung des Zuwendungszweckes nach Nr. 4.2.3 der Verwaltungsvorschrift (VV) zu Art. 44 BayHO und sämtliche sonstigen mit der Maßnahme verbundenen Verpflichtungen enden
bei Erstaufforstung – Pflanzung oder Saat mit Sicherung und Pflege der Kultur – (Nr. 2.1.1), Wiederaufforstung – Pflanzung oder Saat mit Sicherung und Pflege der Kultur – (Nr. 2.1.2), Naturverjüngung (Nr. 2.1.3), insektizidfreie Waldschutzmaßnahme im Schutzwald mit Belassen des Holzes (Nr. 2.3.1), Bewirtschaftung von Sonderstandorten (Nr. 2.4) und Vorarbeiten auf Weiserflächen (Nr. 2.5) fünf Jahre nach Abnahme der Maßnahme durch die Bewilligungsbehörde,
bei Wiederaufforstung und Erstaufforstung – Nachbesserung – (Nr. 4.1.9) mit der verbleibenden Bindefrist der Maßnahme, in der die Nachbesserung erfolgt.
2Die Verpflichtung zum Erhalt und zur Pflege der geförderten Maßnahmen oder zum Nutzungsverzicht beträgt für die Maßnahmen Erhalt seltener Baumarten (Nr. 4.6.1.1), Anlage und Pflege von Feuchtbiotopen (Nr. 4.6.1.2) und Erhalt alter Samenbäume (Nr. 4.6.1.3) zehn Jahre. 3Die übrigen Maßnahmen unterliegen keiner zeitlichen Bindung.
6.2
Verzicht auf Rückforderungen
1Eine Zuwendung kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn während der zeitlichen Bindung des Zuwendungszwecks gegen Auflagen oder Nebenbestimmungen des Bescheides verstoßen wird. 2Von einer Rückforderung kann grundsätzlich abgesehen werden, wenn die Maßnahme aufgrund höherer Gewalt (Sturm, Hochwasser, Trockenheit, Brand etc.) vernichtet wurde oder der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller eine erneute Investition in die Fördermaßnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist und sie oder er für das Nichterreichen des Förderzieles nicht verantwortlich ist.
7.
Verfahren
7.1
Antragstellung
1Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. 2Die Anträge sind vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsbehörde auf den jeweils aktuell gültigen Antragsformularen einzureichen. 3Dem Antrag sind die geforderten Unterlagen beizufügen. 4Anträge, die auf Grundlage dieser Richtlinie bewilligt werden sollen, müssen spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres, in dem die Gültigkeit dieser Richtlinie endet, bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein. 5Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
7.2
Antragsprüfung
1Unvollständig oder unzureichend erstellte Anträge und Antragsunterlagen sind der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller unter Fristsetzung zur Vervollständigung zurückzugeben. 2Soweit die Vervollständigung nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, sind die Anträge abzulehnen. 3Abzulehnen sind Anträge, bei denen die Förderhöchstgrenze gemäß Nr. 5.3.2 überschritten wird. 4Abzulehnen sind Anträge, bei denen die Bagatellgrenze gemäß Nr. 5.3.5 unterschritten wird.
7.3
Maßnahmenbeginn
1Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn ein Bewilligungsbescheid vorliegt. 2Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug, wenn bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Maßnahmenbeginn ein entsprechender Antrag eingereicht wird. 3Bei waldbaulichen Maßnahmen, bei denen die Maßnahmenausführung aus dem Pflanzen von Bäumen oder dem Ausbringen von Saatgut besteht, ist noch nicht die Bestellung von Pflanzmaterial oder Saatgut, sondern erst das Einbringen des Pflanzmaterials bzw. das Ausbringen des Saatgutes in den Boden als Maßnahmenbeginn zu werten. 4Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist, dass die Pflanzenbestellung auf Grundlage eines von der Bewilligungsbehörde festgesetzten/erstellten Arbeits- und Kulturplanes erfolgt. 5Zum Zeitpunkt des Einbringens der Pflanzen bzw. Ausbringens des Saatgutes in den Boden muss der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ein Bewilligungsbescheid vorliegen.
7.4
Bewilligung von Fördermaßnahmen
1Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2Wird eine Maßnahme nicht bis zu dem im Bewilligungsbescheid angegebenen Verfallstag fertiggestellt, kann vor Fristablauf Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit der Bewilligung gestellt werden.
7.5
Verwendungsnachweis
1Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel gegenüber der Bewilligungsbehörde mittels eines Vordrucks „Fertigstellungsanzeige/Verwendungsnachweis“ anzuzeigen. 2Abweichungen gegenüber der Bewilligung sind anzugeben. 3Diese Regelung gilt nicht für die Naturverjüngung (Nr. 2.1.3), den Erhalt seltener Baumarten (Nr. 4.6.1.1) und den Erhalt alter Samenbäume (Nr. 4.6.1.3). 4Soweit im Zuwendungsbescheid nicht anders geregelt, sind Originalbelege nur auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
7.6
Abweichungen gegenüber der Bewilligung
Bei Abweichungen der Maßnahme gegenüber der Bewilligung sind der Bewilligungsbehörde die Aufhebung des Bewilligungsbescheides bzw. Kürzungen der Zuwendung nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorbehalten.
7.7
Auszahlung der Fördermittel
1Eine Zuwendung wird grundsätzlich erst dann zur Auszahlung freigegeben, wenn die Maßnahme fertiggestellt ist bzw. durchgeführt und abgenommen wurde. 2Die Zuwendung wird durch die zuständige Behörde auf die im Antrag bzw. Verwendungsnachweis/Zuschussabruf angegebene Bankverbindung ausgezahlt. 3Abschlagzahlungen oder Teilzahlungen werden nicht gewährt.
7.8
Sanktionierung
1Wird festgestellt, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, werden die Fördermittel vollständig zurückgefordert. 2Darüber hinaus wird eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, für das Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wird, und für das folgende Jahr von jeder weiteren Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
7.9
Aufhebung eines Bewilligungsbescheides, Rückforderungen
1Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit von Bewilligungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuwendungen einschließlich Zinsen richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den im jeweiligen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz. 3Zuständig für die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides ist die Bewilligungsbehörde.
7.10
Subventionsbetrug
1Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind Subventionen im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG). 2Subventionserhebliche Tatsachen im Sinn von § 264 Abs. 8 StGB und § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) sind insbesondere
die Angaben im Antrag einschließlich der Anlagen,
die Angaben in Zuschussabrufen und im Verwendungsnachweis,
die Angaben in Belegen,
die Sachverhalte, die Mitteilungspflichten nach Nr. 5 ANBest-P begründen,
die Tatsachen, von denen gemäß Nrn. 8.1 bis 8.3 ANBest-P die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist.
3Bei Verdacht auf Subventionsbetrug erfolgt eine Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft.
8.
Schlussbestimmungen
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
 
Georg Windisch
Ministerialdirigent
 
 
 
Anlagen
Anlage 1: Förderhöchstsätze
Anlage 2: Fördersätze bei Seilbahnförderung
 

Anlagen