Veröffentlichung AllMBl. 2018/17 S. 1115 vom 05.11.2018

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Az. B4-1512-11-18
Aufstellung und Vollzug der Haushaltspläne der Kommunen;
Ergebnisse der Steuerschätzung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern und für Integration
vom 5. November 2018, Az. B4-1512-11-18
An
die Gemeinden
die Verwaltungsgemeinschaften
die Landkreise
die Bezirke
die kommunalen öffentlich-rechtlichen Verbände
die Rechtsaufsichtsbehörden
1Die Steuerschätzung vom Oktober 2018 hat nach Auskunft des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat für die Kommunen Folgendes ergeben:
Geschätzte Entwicklung der Steuereinnahmen der Gemeinden
2018
2019
2020
2021
2022
2023
Grundsteuer A
0,0 %
0,0 %
0,0 %
0,0 %
0,0 %
0,0 %
Grundsteuer B
1,5 %
1,2 %
1,1 %
1,1 %
1,1 %
1,1 %
Gewerbesteuer brutto
5,4 %
0,7 %
4,2 %
3,4 %
2,7 %
2,9 %
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
4,9 %
5,9 %
6,3 %
5,6 %
5,3 %
5,2 %
Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer
24,4 %
–1,7 %
3,1 %
2,5 %
2,5 %
2,5 %
Hinweise:
Die geschätzte Entwicklung der Steuereinnahmen basiert auf den Ergebnissen der Steuerschätzung vom Herbst 2018. Die Steuerschätzung wurde – wie üblich – auf der Basis des geltenden Rechts durchgeführt.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass bereits ein Gesetzentwurf des Bundes für das Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit“ vorliegt, das in den Schätzergebnissen aber noch nicht berücksichtigt ist, da die Steuerschätzung immer auf dem aktuell geltenden Recht durchgeführt wird.
Dieser Gesetzentwurf sieht folgende Regelungen vor:
Wegfall der erhöhten Gewerbesteuerumlage zur Mitfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit“ gemäß § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz ab 2019 (= Auswirkungen auf die Gewerbesteuer netto).
Erhöhung des Anteils der Gemeinden an der Umsatzsteuer (ausschließlich) im Jahr 2019 um bundesweit 1 Milliarde Euro.
2Die Orientierungsdaten sind stets Durchschnittswerte und können damit nur Anhaltspunkte für die individuelle kommunale Finanzplanung geben. 3Es bleibt die Aufgabe jeder Kommune, anhand dieser Durchschnittswerte unter Berücksichtigung der örtlichen und strukturellen Gegebenheiten die für ihre Finanzplanung zutreffenden Einzelwerte zu ermitteln. 4Das gilt insbesondere für die Schätzungen der Gewerbesteuereinnahmen, die je nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten teilweise deutlich von der bundesweit prognostizierten Entwicklung abweichen können.
 
Günter Schuster
Ministerialdirektor