Veröffentlichung AllMBl. 2018/18 S. 1240 vom 16.11.2018

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Az. 48-4342.21-2-2
913-B
913-B
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien
für Ingenieurbauten, ZTV-ING, Ausgabe Januar 2018
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 16. November 2018, Az. 48-4342.21-2-2
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
Bayerischer Oberster Rechnungshof
1.
Allgemeines
1.1
1Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) wurden in einigen Abschnitten aktualisiert und ergänzt. 2Die neuen ZTV-ING, Ausgabe Januar 2018, ersetzen die mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10. Juli 2018 (AllMBl. S. 456) eingeführten ZTV-ING, Ausgabe Oktober 2017.
1.2
Das ARS Nr. 14/2003 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (BMVBW) vom 7. März 2003 und das Schreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 14. April 2003 (Az. IID8-43420-004/03) bleiben jedoch bezüglich der grundlegenden Ausführungen zum Inhalt und zur Handhabung weiterhin bestehen.
1.3
Die mit ARS Nr. 22/2012 vom 26. November 2012 erfolgte Umstellung der Regelwerke für die Berechnung und Bemessung von Brücken auf die europäischen Regelungen der Eurocodes ist mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 10. April 2013 (AllMBl. S. 178) eingeführt worden.
2.
Ergänzende Festlegungen
2.1
Soweit die „Hinweise zu den ZTV-ING“ entsprechend der „Liste der Hinweise zu den ZTV-ING – Stand: 15. Januar 2018“ für eine Maßnahme zutreffend sind und vertragsrechtliche Bedeutung haben, sind entsprechende Textpassagen in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.
2.2
1Bei laufenden Bauverträgen bleibt jeweils die dem Bauvertrag zugrunde liegende Fassung der ZTV-ING maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird. 2Daher sind die bisherigen Fassungen der ZTV-ING in geeigneter Weise zu archivieren.
3.
Anwendung
3.1
Die ZTV-ING, Ausgabe Januar 2018, wurden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit ARS Nr. 03/2018 vom 30. Januar 2018 (Az. StB 17/7192.70/31-2952407) bekannt gegeben.
3.2
1Die ZTV-ING, Ausgabe Januar 2018, sind künftig bei Baumaßnahmen im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden. 2Die Festlegungen im ARS Nr. 03/2018 sind zu beachten.
3.3
Zur Anwendung der ZTV-ING ist im ARS Nr. 03/2018 in Teil B und Teil C dargestellt, in welchen Abschnitten Aktualisierungen im Vergleich der Ausgabe Januar 2018 zur Ausgabe Oktober 2017 vorliegen.
4.
Außerkrafttreten
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10. Juli 2018 (AllMBl. S. 456) wird aufgehoben.
5.
Bezugsmöglichkeiten
5.1
Das ARS Nr. 03/2018 ist im Verkehrsblatt, Heft 04/2018, vom 28. Februar 2018 veröffentlicht.
5.2
1Die Bereitstellung der ZTV-ING und der Hinweise zu den ZTV-ING erfolgt ausschließlich digital über das Internet. 2Sie können von der Homepage der BASt kostenlos heruntergeladen werden: www.bast.de (unter Brücken- und Ingenieurbau / Publikationen / Regelwerke Brücken- und Ingenieurbau).
5.3
Aus urheberrechtlichen Gründen sind davon zurzeit allerdings die Abschnitte der ZTV-ING und der zugehörigen TL/TP-ING ausgenommen, die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) bearbeitet werden.
5.4
1Dies betrifft folgende Abschnitte:
ZTV-ING 5-4
Tunnelbau – Betriebstechnische Ausstattung
ZTV-ING 7-1 bis 7-5
Brückenbeläge auf Beton und Stahl
ZTV-ING 8-2
Bauwerksausstattung – Fahrbahnübergänge aus Asphalt
ZTV-ING 9-3
Bauwerke – Lärmschutzwände.
2Diese können über www.fgsv.de kostenpflichtig heruntergeladen werden.

Helmut Schütz
Ministerialdirektor