Veröffentlichung AllMBl. 2018/18 S. 1246 vom 06.12.2018

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Az. 47-6666a/67/11
7071-W
7071-W
Richtlinien zum Forschungs- und Technologieförderprogramm
„Innovationsgutscheine für kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 6. Dezember 2018, Az. 47-6666a/67/11
Vorbemerkung
1Der Freistaat Bayern unterstützt Aktivitäten von kleinen Unternehmen/Handwerksbetrieben im Bereich der Forschung und Technologie (im Folgenden: FuT) nach Maßgabe
dieser Richtlinien,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG, einschließlich der dazu erlassenen Nebenbestimmungen der BNZW),
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO).
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Förderung
1Empirische Studien belegen einen positiven Zusammenhang zwischen Innovationstätigkeit und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit in einem Unternehmen. 2Innovative Unternehmen weisen deutliche Vorteile bei Wachstum, Stabilität und Zahl der Arbeitsplätze auf. 3Gleiches gilt für Unternehmen, die aktiv in Netzwerke aus Wirtschaft und Wissenschaft eingebunden sind. 4Mit dem Förderprogramm „Innovationsgutscheine“ sollen kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe durch staatliche Zuwendungen an die Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen und anderen Unternehmen/Innovationspartnern herangeführt und so ihre Innovationskraft für die Herausforderungen der Zukunft gestärkt werden.
2.
Gegenstand der Förderung
1Zuwendungen (hier als Innovationsgutscheine bezeichnet) werden in zwei Varianten ausgereicht: 2Mit dem Innovationsgutschein standard soll die Planung, Entwicklung und Umsetzung neuer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen bzw. eine wesentliche Verbesserung bestehender Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen im Bereich technischer bzw. technologischer Innovationen unterstützt werden. 3Der Innovationsgutschein spezial eröffnet die Möglichkeit, Projekte mit einem höheren Finanzbedarf durchzuführen, die eine hochspezialisierte Begleitung benötigen. 4Er soll insbesondere auch an andere Förderprogramme wie z. B. das Bayerische Technologieförderungsprogramm oder das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) des Bundes heranführen und kommt für riskante und innovative Projekte in Betracht.
3.
Zuwendungsempfänger
1Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe der gewerblichen Wirtschaft oder der Freien Berufe, die eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern haben, sowie Existenzgründerinnen und -gründer, die ein Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern gründen werden. 2Bei Unternehmensgründungen muss diese spätestens zum Zeitpunkt der Abrechnung der Zuwendung formal erfolgt sein und eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern vorhanden sein. 3Kleine Unternehmen/Handwerksbetriebe im Sinn der Richtlinien sind Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt. 4Im Übrigen richtet sich die Definition der kleinsten und kleinen Unternehmen nach Anhang I AGVO. 5Die Förderung ist unternehmensbezogen, bei Existenzgründerinnen und -gründern personenbezogen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
1Zuwendungsvoraussetzungen für den Innovationsgutschein standard sind das Vorliegen einer technischen Innovation sowie die technische Kompetenz des F&E-Dienstleisters. 2Zuwendungsvoraussetzungen für den Innovationsgutschein spezial sind darüber hinaus ein positives Votum eines unabhängigen Fachmanns (vgl. Nr. 8.1), die voraussichtliche Schaffung neuer Arbeitsplätze in Bayern im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung und die Beauftragung einer universitären bzw. vergleichbaren Forschungseinrichtung (z. B. Universität, Hochschule für angewandte Forschung, Bund-Länder-finanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtung). 3Es wird empfohlen, vor Antragstellung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. 4Nicht gefördert werden Vorhaben, die bereits begonnen wurden oder im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der EU gefördert werden. 5Nicht gefördert werden gemäß Art. 1 AGVO Unternehmen in Schwierigkeiten (Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 18 AGVO). 6Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, werden ebenfalls nicht gefördert.
5.
Art und Umfang der Förderung
1Die Förderung erfolgt im Weg der Anteilfinanzierung als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung. 2Es handelt sich um eine Förderung nach Art. 28 AGVO („Innovationsbeihilfen für KMU“). 3Der Fördersatz beim Innovationsgutschein standard beträgt grundsätzlich 40 %. 4Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 4 000 Euro und können maximal 30 000 Euro betragen. 5Bei Vorliegen der nachstehenden Bedingungen erhöht sich der Fördersatz jeweils um zehn Prozentpunkte bis zu maximal 60 %:
(Haupt-)Sitz des Unternehmens in einer „Region mit besonderem Handlungsbedarf“ (gemäß der jeweils aktuellen Gebietskulisse; vgl. Anlage),
Beauftragung einer Hochschule bzw. vergleichbaren außeruniversitären Forschungseinrichtung,
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern.
6Der Fördersatz beim Innovationsgutschein spezial beträgt 50 %. 7Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 30 000 Euro und können maximal 80 000 Euro betragen. 8Die Regelung in Nr. 7 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.
6.
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Gefördert werden ausschließlich Leistungen externer Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen. 2Beispielsweise umfasst dies Konstruktionsleistungen, Service Engineering, Prototypenbau, Design, Produkttests zur Qualitätssicherung, Werkstoffstudien und Studien sowie Konzepte zur Fertigungstechnik. 3Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden auf Basis des Art. 28 Abs. 2 Buchst. c AGVO für Leistungen aus den folgenden Bereichen ermittelt:
Unterstützung und Schulung im Bereich Wissenstransfer (Innovationsberatungsdienste gemäß Art. 28 Abs. 2 Buchst. c AGVO),
Bereitstellung von Datenbanken, Bibliotheken, Laboratorien sowie Tests und Zertifizierung zum Zweck der Entwicklung effizienter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen (innovationsunterstützende Dienstleistungen gemäß Art. 28 Abs. 2 Buchst. c AGVO).
4Als konsultierbare Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen gelten öffentliche Institute und Gesellschaften der Grundlagenforschung und angewandten Forschung, wie z. B. Universitäten, Hochschulen und Fraunhofer-Gesellschaft sowie privatwirtschaftliche Einrichtungen und Unternehmen, die im Hinblick auf das Vorhaben vergleichbare Entwicklungsdienstleistungen anbieten. 5Es können sowohl nationale als auch internationale Anbieter in Anspruch genommen werden. 6Institute und Unternehmen mit eindeutigem Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Unternehmensberatung (über 50 % des Geschäftsumsatzes) werden nicht anerkannt. 7Von der Förderung ausgeschlossen sind FuT-Dienstleistungen durch Betriebsangehörige oder durch ein unmittelbar oder mittelbar verbundenes Unternehmen sowie FuT-Dienstleistungen, die durch Familienmitglieder durchgeführt werden. 8Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
Umsatzsteuer, soweit das antragstellende Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
klassische Unternehmensberatungen (z. B. Strategieberatung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Marktanalysen) und Unternehmercoachings,
Outsourcing von FuT-Tätigkeiten, die in der Regel betriebsintern verrichtet werden,
Entsendung von Forschungspersonal ins Unternehmen,
Kauf von Maschinen, Geräten, Hard- und Software,
studentische und wissenschaftliche Arbeiten, die Gegenstand der Prüfungsleistungen sind, sowie studentische Projekte im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildungseinheit (Seminar, Kurs etc.),
betriebsinterner Aufwand, z. B. interne Personal-, Sach-, Reisekosten,
Gebühren und Beratungshonorare im Rahmen der Sicherung von Schutzrechten,
Aufwendungen für laufenden Vertrieb und Werbung,
nicht technologiebezogene Dienstleistungsangebote,
Einführung von Qualitätsmanagementsystemen.
9Die Entwicklung von Software ist im Rahmen dieses Förderprogramms grundsätzlich nicht zuwendungsfähig.
7.
Mehrfachförderung
1Pro Antragsteller können innerhalb von 24 Monaten maximal drei Innovationsgutscheine bewilligt werden. 2Unternehmen, die sich zu einem größeren FuT-Vorhaben zusammenschließen, können maximal vier Innovationsgutscheine kumulieren. 3Dabei müssen alle beteiligten Unternehmen in den Innovationsprozess direkt eingebunden sein und die Verwertung der Produktinnovation anstreben. 4Reine Vermarktungs- oder Vertriebspartner bzw. Subunternehmerschaften sind nicht förderfähig. 5Im Übrigen darf neben dieser Förderung für die Finanzierung der im Antrag angeführten FuT-Dienstleistung keine weitere öffentliche Förderung in Anspruch genommen werden.
8.
Verfahren
8.1
1Anträge auf Gewährung der Innovationsgutscheine sind an den Projektträger Bayern (PTB), Am Tullnaupark 8, 90402 Nürnberg, zu richten. 2Dieser führt die formale und inhaltliche Prüfung der Anträge und die gesamte Abwicklung der Fördermaßnahme durch. 3Im Rahmen der Antragstellung kann auf Wunsch des Antragstellers eine Beratung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer erfolgen. 4In Grenzfällen des Innovationsgutscheins standard wird vom PTB zur Abklärung des Innovationsgehalts eines Vorhabens vor der Förderentscheidung ein Votum eines unabhängigen Fachmanns eingeholt, der in einem elektronischen Verfahren die Akzeptanz dieser Vorhaben und den etwaigen Ausschluss von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen bewertet. 5Eine Förderung mittels Innovationsgutschein spezial setzt zwingend ein positives Votum eines unabhängigen Fachmanns voraus.
8.2
1Nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids und Übersendung des Innovationsgutscheins kann der Vertrag zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtung abgeschlossen werden. 2Ein Vertragsschluss vor Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids führt zum Förderausschluss. 3Maßgeblicher Zeitpunkt ist die bindende Willenserklärung des Antragsstellers zum Vertragsschluss.
8.3
1Die FuT-Dienstleistung muss innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids begonnen und innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids durchgeführt worden sein. 2In begründeten Einzelfällen kann der PTB auf Antrag eine Abweichung von diesen Fristen zulassen.
8.4
Der Verwendungsnachweis ist beim PTB innerhalb eines halben Jahres vorzulegen (Kooperationsvertrag zwischen dem KMU und der FuT-Einrichtung bzw. Angebot des FuT-Partners und dazugehörige Beauftragung, Rechnung der FuT-Einrichtung, Zahlungsbeleg sowie Sachbericht über Durchführung und Ergebnis der Maßnahme).
8.5
1Die Auszahlung der Mittel an das Unternehmen erfolgt durch den PTB nach Vorlage des Verwendungsnachweises bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen. 2Unter Beachtung der Nr. 1.3 BNZW kann bis zu 70 % der Zuwendung in maximal zwei Tranchen bereits mit Zwischennachweis abgerufen werden.
8.6
Die geförderten Unternehmen verpflichten sich mit der Beantragung eines Innovationsgutscheins dazu, an etwaigen Befragungen, Evaluationen und Veröffentlichungen, die vom PTB durchgeführt bzw. beauftragt werden, mitzuwirken.
9.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor

Anlage