Veröffentlichung AllMBl. 2018/18 S. 1254 vom 03.12.2018

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Az. 95-9507/60/10
7523-W
7523-W
Richtlinien für Darlehen an mittelständische Unternehmen
der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige
zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung
und der Nutzung erneuerbarer Energien
(Bayerisches Energiekreditprogramm)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 3. Dezember 2018, Az. 95-9507/60/10
Vorbemerkung
1Der Freistaat Bayern gewährt in Zusammenarbeit mit der LfA Förderbank Bayern (LfA) Zuwendungen für Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien nach Maßgabe
dieser Richtlinien,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG),
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung).
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Förderung
1Die Darlehen sollen als Hilfe zur Selbsthilfe Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätigen eigenverantwortliche Investitionen zur Energieeinsparung bzw. zur Nutzung erneuerbarer Energien auch im Zusammenhang mit sonstigen betrieblichen Investitionen ermöglichen und dadurch zu wesentlichen energetischen Verbesserungen beitragen. 2Sie sind für Investitionen zu verwenden, die andernfalls nicht, nicht so rasch oder nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt würden. 3Hierzu werden vom Freistaat Bayern Mittel bereitgestellt, die im Weg der Refinanzierung durch die LfA den Hausbanken auf Antrag zur Gewährung von zinsvergünstigten Darlehen – ggf. unter Einbindung von Tilgungszuschüssen – an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Verfügung gestellt werden.
2.
Gegenstand der Förderung
1Die Darlehen dürfen nur für Investitionen in materielle Vermögenswerte zur Energieeinsparung bzw. zur Nutzung erneuerbarer Energien verwendet werden. 2Die Förderung erfolgt jeweils nach Maßgabe des Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU), des Art. 38 AGVO (Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen), des Art. 39 AGVO (Investitionsbeihilfen für gebäudebezogene Energieeffizienzprojekte), des Art. 40 AGVO (Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung) oder des Art. 41 AGVO (Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien) bzw. nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung.
3.
Zuwendungsempfänger
1Die Darlehen werden mittelständischen gewerblichen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe gewährt, soweit die jeweils gültige Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Anhang I der AGVO erfüllt ist. 2Diese Vorgabe gilt auch bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung. 3Der Zuwendungsempfänger muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern haben bzw. – soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt ist – durch das geförderte Vorhaben schaffen. 4Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die sich vorsätzlich oder grob fahrlässig über Umweltvorschriften hinweggesetzt und dabei Umweltschäden verursacht haben, sind von der Förderung ausgeschlossen. 5Bei Förderungen nach Maßgabe der AGVO sind zusätzlich folgende beihilferechtliche Vorgaben zu beachten:
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden nicht gefördert (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 18 AGVO werden nicht gefördert.
6Bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind zusätzlich die beihilferechtlichen Vorgaben des Art. 4 Abs. 3 der De-minimis-Verordnung zu beachten.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
1Die Darlehen sind ergänzende Hilfen. 2Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. 3Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage oder die Höhe des Vorhabens die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden.
4.2
1Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Hausbank bereits begonnen war, können nicht gefördert werden. 2Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags.
4.3
Die Vorhaben müssen soweit vorbereitet sein, dass sie nach der Zusage der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres begonnen werden können.
4.4
Der Investitionsort muss auf dem Gebiet des Freistaates Bayern liegen.
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1
Art der Förderung
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch zinsverbilligte Darlehen der LfA, für die ggf. auch Tilgungszuschüsse gewährt werden.
5.2
Umfang der Förderung
1Förderungen von Investitionen in Anlagen, die über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert werden, sind von diesen Richtlinien ausgenommen. 2Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens betragen. 3Der Erwerb von Grundstücken ist von der Förderung ausgeschlossen. 4Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind die in Nr. 2 genannten Bestimmungen der AGVO sowie alle weiteren einschlägigen Voraussetzungen der AGVO einzuhalten.
5.3
Beihilfeintensität
1Das Bruttosubventionsäquivalent berechnet sich nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 19. Januar 2008 (2008/C 14/02) oder nach Maßgabe einer sonstigen von der EU-Kommission genehmigten, einschlägigen Berechnungsmethode. 2Die Beihilfeintensität der auf Grundlage dieser Richtlinien nach Maßgabe der AGVO für das Investitionsvorhaben gewährten Darlehen darf die Förderhöchstsätze nach der jeweils einschlägigen in Nr. 2 genannten Bestimmung der AGVO nicht überschreiten. 3Der Beihilfewert der auf Grundlage dieser Richtlinien nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung gewährten Darlehen darf auch unter Anrechnung bereits gewährter De-minimis-Beihilfen den in Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung bestimmten Förderhöchstbetrag nicht übersteigen. 4Die Vorgaben zur Kumulierung von Beihilfen in Nr. 5.6 sind ergänzend zu beachten.
5.4
Konditionenfestlegung
1Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs und Tilgung (einschließlich der maximalen Höhe eventueller Tilgungszuschüsse) werden mit der Darlehenszusage festgelegt. 2Der Zinssatz für den Endkreditnehmer ist abhängig von seiner Bonität und der Besicherung des Investitionsvorhabens sowie der Lage auf dem Kapitalmarkt. 3Ggf. erfolgen weitere Differenzierungen. 4Die endgültige Höhe des Tilgungszuschusses wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises und Nachweis über die erreichte Energieeinsparung festgelegt und auf das Darlehen gutgeschrieben.
5.5
Absicherung
1Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. 2Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt. 3Die Hausbanken können auf Antrag teilweise von der Haftung freigestellt werden.
5.6
Kumulierung
1Darlehen, die auf Grundlage dieser Richtlinien nach Maßgabe der AGVO gewährt werden, können kumuliert werden mit
a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
2Darlehen, die auf Grundlage dieser Richtlinien nach Maßgabe der AGVO bzw. der De-minimis-Verordnung gewährt werden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge der jeweils einschlägigen in Nr. 2 genannten Bestimmung der AGVO bzw. der in Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung genannte Höchstbetrag überschritten werden. 3De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. 4De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die nach Maßgabe einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
6.
Verfahren
6.1
Antrag
1Die Antragstellung erfolgt in Papierform oder digital nach dem von der LfA eingerichteten Antragsverfahren. 2Die erforderlichen Antragsunterlagen können dem Internetauftritt der LfA unter www.lfa.de entnommen werden. 3Die Anträge sind bei der Hausbank einzureichen. 4Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und übermittelt der LfA die von ihr benötigten Daten. 5Die Darlehen werden über die Hausbanken ausgereicht.
6.2
Zusage und Verwendungsnachweis
1Über die Anträge entscheidet die LfA. 2Die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung der Darlehen wird von den Hausbanken und der LfA nach Maßgabe der Allgemeinen Darlehensbestimmungen überwacht.
6.3
Veröffentlichung
Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben nach den in Nr. 2 genannten Bestimmungen der AGVO erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO.
6.4
Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bayerische Oberste Rechnungshof gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt ist, auch bei Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen, wenn sie vom Staat Zuwendungen erhalten.
7.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. 2Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO oder der De-minimis-Verordnung eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor

 
 
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1
Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO ist jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro mit den in Anhang III der AGVO genannten Informationen (u. a. Name des Empfängers und Beihilfehöhe) auf einer nationalen oder regionalen Website zu veröffentlichen.