Veröffentlichung AllMBl. 2018/18 S. 1256 vom 15.11.2018

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Az. L-7407-1/608
7824-L
7824-L
Richtlinien für die Förderung der Tierzucht
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 15. November 2018, Az. L-7407-1/608
1Wegen der Bedeutung der Tierzucht für die Einkommen bäuerlicher Familien besteht nach Art. 11 Abs. 1 BayTierZG der Auftrag, sie durch den Einsatz finanzieller Mittel zu fördern. 2Dafür werden Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinien und nach Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zur Verfügung gestellt. 3Die Zuschüsse sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). 4Es gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) zu diesen Artikeln, soweit in diesen Richtlinien nichts Abweichendes geregelt ist. 5Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
1.
Zweck der Förderung
1Die finanzielle Förderung soll es den staatlich anerkannten Züchtervereinigungen ermöglichen, die im öffentlichen Interesse liegenden züchterischen Aufgaben durchzuführen und Dienstleistungen anzubieten. 2Dadurch sollen die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit erhalten und verbessert werden, die Zuchtziele erreicht werden und die von Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und die genetische Vielfalt erhalten werden. 3Die Förderung dient auch dem Erhalt der bäuerlichen Tierzucht.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die notwendigen Personal- und Sachausgaben der anerkannten Züchtervereinigungen für die in Nr. 4 aufgeführten Bereiche.
3.
Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger sind nach Tierzuchtrecht staatlich anerkannte Züchtervereinigungen mit Niederlassung in Bayern. 2Erstempfänger der Zuwendung können auch Dachorganisationen von Vereinigungen von Züchtern auf Landesebene sein. 3Letztempfänger sind die regionalen nach Tierzuchtrecht anerkannten Züchtervereinigungen.
4.
Fördervoraussetzungen
Personal- und Sachausgaben werden als notwendige Ausgaben anerkannt, wenn sie vergleichbare Ausgaben staatlicher Stellen nicht übersteigen und nach Art und Umfang der Tätigkeit der Züchtervereinigungen in den nachstehenden Aufgabengebieten angemessen sind:
4.1
Anlegen und Führen von Zuchtbüchern,
4.2
Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere,
4.3
Organisation und Abwicklung von Selektionsveranstaltungen und Zuchttierschauen (ausgenommen Vermarktung),
4.4
Veröffentlichung der Ergebnisse aus den Leistungsprüfungen und den Selektionsveranstaltungen.
4.5
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
Investitionen in Vermarktungsanlagen und dergleichen,
Ankauf oder Miete von Kraftfahrzeugen,
Mitgliedsbeiträge an Organisationen,
Ausgaben für die Vermarktung von Zuchtvieh und Kälbern,
Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen, Umsatzsteuer.
5.
Art und Umfang der Förderung
1Die Förderung wird als Zuwendung in Form eines Zuschusses gewährt (Projektförderung/Anteilfinanzierung); dieser beträgt bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben. 2Die förderfähigen Ausgaben können unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Tätigkeit der anerkannten Züchtervereinigung je im Zuchtbuch eingetragenes Zuchttier festgelegt werden.
6.
Beihilferechtliche Grundlage
1Die Zuwendung wird als De-minimis-Beihilfe gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. 2Nach Art. 3 dieser Verordnung darf der Gesamtbetrag aller De-minimis-Beihilfen für ein Unternehmen den Betrag von 200 000 Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschreiten.
7.
Mehrfachförderung
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine dieser Maßnahmen aus anderen staatlichen Programmen gefördert wird.
8.
Sonstige Bestimmungen
8.1
Der Nachweis der Mittelverwendung ist erbracht, wenn die zur Berechnung des Umfangs der Förderung nach Nr. 5 relevante Anzahl eingetragener Zuchttiere mittels Herdbuchausdruck nachgewiesen wird.
8.2
Die Aufbewahrungsfrist für die Förderunterlagen beträgt abweichend von ANBest-P zehn Jahre ab dem Außerkrafttreten dieser Richtlinien; für Fördermaßnahmen nach diesen Richtlinien sind die Unterlagen daher bis einschließlich 2031 aufzubewahren.
9.
Verfahren
9.1
Allgemein
1Die auf Landesebene anerkannte Züchtervereinigung bzw. der Landesverband als Dachorganisation der jeweils anerkannten Züchtervereinigungen ist Antragsteller und Zuwendungsempfänger für die Fördermaßnahmen. 2Die Weiterleitung der Fördermittel von der Dachorganisation an die Züchtervereinigungen darf nur zu dem in diesen Richtlinien festgelegten Zuwendungszweck als Zuschuss (Projektförderung) erfolgen. 3Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten behält sich vor, tierartbezogene Förderbestimmungen in die Zuwendungsbescheide aufzunehmen. 4In dem abzuschließenden zivilrechtlichen Vertrag sind anzugeben:
der Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die im Einzelnen gefördert werden sollen,
die Zuwendungsart (Projektförderung),
die Finanzierungsart (Anteilfinanzierung),
die Finanzierungsform (Zuschuss),
der Bewilligungszeitraum,
ggf. Einzelheiten zum zu schließenden Vertrag (Termine, fachliche Beteiligung anderer Stellen, Unterlagen etc.),
die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen.
5In dem zivilrechtlichen Vertrag ist zu regeln, dass
ein Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund zulässig ist und ein wichtiger Grund insbesondere gegeben ist, wenn
die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen sind,
der Abschluss des Vertrags durch Angaben des Empfängers zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
der Empfänger bestimmten im Zuwendungsvertrag im Einzelnen zu nennenden Verpflichtungen nicht nachkommt,
die Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, die Rückzahlungsverpflichtungen sowie die sonstigen Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger anerkannt werden,
die Prüfung der Verwendung der Zuwendung entsprechend der Nrn. 1 bis 7 ANBest-P zu erfolgen hat; die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen; das entsprechend der Nr. 7.1 ANBest-P für den Erstempfänger vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für die Bewilligungsbehörden (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) auszubedingen.
6Der Zuwendungsempfänger ist für die Einleitung und Abwicklung von Rückforderungen gegenüber Dritten zuständig.
9.2
Antragstellung
Für Maßnahmen nach diesen Richtlinien sind die Anträge und die Erklärungen zum Antrag auf Gewährung einer De-minimis-Beihilfe (Gewerbe) gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über den jeweiligen Landesverband, der die Anträge zu einem Sammelantrag zusammenfasst, bzw. von der auf Landesebene anerkannten Züchtervereinigung bei der
Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Kompetenzzentrum Förderprogramme
Heinrich-Rockstroh-Str. 10
95615 Marktredwitz
einzureichen.
10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Hubert  Bittlmayer
Ministerialdirektor