Veröffentlichung AllMBl. 2018/18 S. 1283 vom 04.12.2018

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Az. L4-7997.2-1/51
793-L
793-L
Änderung der Fischereiabgaberichtlinie
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 4. Dezember 2018, Az. L4-7997.2-1/51
1.
Die Richtlinie für Zuwendungen aus der Fischereiabgabe (Fischereiabgaberichtlinie – FiAbgaR) vom 18. Mai 2004 (AllMBl. S. 238), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 23. März 2015 (AllMBl. S. 209, 2018 S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2.2.2 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In Satz 3 werden nach dem Wort „Fische“ die Wörter „ , Krebse und Muscheln“ eingefügt.
1.1.2
In Satz 4 werden die Wörter „und eine reguläre Ausübung der Fischerei langfristig (mindestens 20 Jahre) unterbleibt“ gestrichen.
1.1.3
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Zur Erfüllung der gesetzlichen Hegeverpflichtung ist eine laufende Kontrolle des Fischbestandes durch regelmäßige Fischbestanderhebungen durchzuführen und nachzuweisen.“
1.1.4
Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Fischereiausübung hat sich den Zielen der Forschungsvorhaben und Modellprojekte unterzuordnen und ist entsprechend im Antrag klar zu beschreiben.“
1.2
In Nr. 2.3.8 wird die Angabe „nach Nr. 3.1“ gestrichen.
1.3
Nach Nr. 3.4 wird folgende Nr. 3.5 eingefügt:
„3.5
Antragsteller, bei denen in der Vergangenheit Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Fördermaßnahmen festgestellt wurden, können für eine Dauer von bis zu drei Jahren von der Förderung ausgeschlossen werden. Ein entsprechender Beschluss wird von der Förderstelle in Abstimmung mit dem Förderbeirat getroffen.“
1.4
In Nr. 4.2 Satz 1 werden nach dem Wort „Antragstellung“ die Wörter „(Eingang bei der Förderstelle)“ eingefügt.
1.5
In Nr. 6.1.3 Satz 1 werden die Wörter „Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, Abteilung Förderwesen und Fachrecht (LfL)“ durch die Wörter „Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAK)“ ersetzt.
1.6
In Nr. 6.2.4 Satz 1 werden die Wörter „LfL, Abteilung Förderwesen und Fachrecht“ durch die Angabe „FüAK“ ersetzt.
1.7
In Nr. 7.1.2 Satz 1 werden nach dem Wort „Personal,“ die Wörter „einschließlich Personalverwaltung,“ und nach dem Wort „Ausstattung“ die Wörter „ , z. B. EDV-Ausstattung inkl. Support; Raumkosten, inkl. Raumnebenkosten; Ersatzinvestitionen, z. B. Büromöbel“ eingefügt.
1.8
In Nr. 7.3.1 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „LfL“ durch die Angabe „FüAK“ ersetzt.
1.9
Nr. 7.3.2 wird wie folgt geändert:
1.9.1
Satz 2 wird Nr. 7.3.3.
1.9.2
Die Sätze 3 bis 8 werden Nr. 7.3.4 und werden wie folgt geändert:
1.9.2.1
Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Förderung ohne Zahlungsnachweis ist nur in folgenden Fällen zulässig:
a)
im Förderbereich „Verbesserung des fischereilichen Lebensraumes (Gewässerrenaturierung etc.)“ sowie
b)
bei speziellen, vom Förderbeirat genehmigten Projekten oder Programmen, bei denen ebenfalls auf freiwilliger Basis entsprechende Dienstleistungen erbracht werden.“
1.9.2.2
Im neuen Satz 2 wird nach dem Wort „In“ das Wort „diesen“ durch das Wort „den“ ersetzt und nach dem Wort „Fällen“ werden die Wörter „der Buchst. a und b“ eingefügt.
1.9.2.3
Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Absatz eingefügt:
„c)
Im Bereich Jugendförderung und Inklusion: Für ehrenamtliche Dienstleistungen bei der Durchführung von Jugendzeltlagern und Jungfischertagen auf Bezirksverbandsebene sowie bei Aktionen zur Inklusion (siehe Nr. 10 im Anhang) können Arbeitsstunden gemäß den ZHLE angesetzt werden.“
1.9.3
Satz 9 wird Nr. 7.3.5.
1.9.4
Die Sätze 10 und 11 werden Nr. 7.3.6.
1.10
In Nr. 7.4 Satz 3 wird die Angabe „LfL“ durch die Angabe „FüAK“ ersetzt.
1.11
In Nr. 9 wird die Angabe „2018“ durch die Angabe „2021“ ersetzt.
1.12
Die Anlagen 1, 2, 3 und der Anhang werden nach Maßgabe der dieser Bekanntmachung als Bestandteil beigefügten Anlagen 1, 2, 3 und Anhang neu gefasst.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2018 in Kraft.
 
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
 
 

Anlagen