Veröffentlichung AllMBl. 2018/18 S. 1310 vom 09.11.2018

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Az. II4/6438.06-1/68
8113.1-A
8113.1-A
Richtlinie zur Förderung von regionalen ambulanten Diensten
zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit geistigen und/oder körperlichen Behinderungen
sowie sinnesbehinderten und chronisch kranken Menschen
(Förderrichtlinie Regionale „Offene Behindertenarbeit“)
Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Familie, Arbeit und Soziales und der bayerischen Bezirke
vom 9. November 2018, Az. II4/6438.06-1/68
3Der Freistaat Bayern und die bayerischen Bezirke gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für Maßnahmen der ambulanten Hilfen im Bereich der regionalen Offenen Behindertenarbeit. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel des Freistaates Bayern sowie der Bezirke. 3Die Dienste der regionalen Offenen Behindertenarbeit stellen einen wichtigen Baustein in der Gesamtversorgung von Menschen mit Behinderungen dar. 4Es handelt sich hierbei um ein sozialraumorientiertes und niedrigschwelliges Angebot für Menschen mit wesentlichen geistigen und/oder körperlichen Behinderungen sowie für sinnesbehinderte oder chronisch kranke Menschen nach den §§ 53 ff. SGB XII und deren Angehörige. 5Für Menschen mit psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen bestehen eigene Versorgungsstrukturen. 6Gemeinsam mit den bayerischen Bezirken und dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales verfolgen die Dienste den Grundsatz, die Führung eines selbstständigen, eigenverantwortlichen Lebens zu ermöglichen und Familien mit behinderten Angehörigen zu entlasten. 7Die regionalen Dienste der Offenen Behindertenarbeit schaffen Beteiligungsstrukturen für Menschen mit Behinderungen in den Diensten. 8In Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention werden die Wahlmöglichkeit an der Ausgestaltung zum Leben in der Gemeinschaft und die volle Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft hervorgehoben. 9Hierzu sollen unter anderen wirksame und geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die volle Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in die Gemeinschaft und ihre Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern. 10Durch den direkten Kontakt mit den betroffenen Menschen erhalten die regionalen Dienste der Offenen Behindertenarbeit wichtige Informationen über die Bedürfnisse und Wünsche, aber auch über bestehende Barrieren, die einer Teilhabe entgegenstehen. 11Diese Erkenntnisse sollen zur Entwicklung des inklusiven Sozialraumes beitragen, die eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. 12Die bayerischen Bezirke und das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales unterstützen die regionalen Dienste der Offenen Behindertenarbeit bei dieser Aufgabe.
1.
Zweck der Förderung
1Zweck der Förderung ist es, niedrigschwellige ambulante Unterstützung zur Teilhabe von körperlich und geistig behinderten, sinnesbehinderten oder chronisch kranken Menschen, die zum Personenkreis der §§ 53 ff. SGB XII gehören, durch Träger und deren leistungsfähige Dienste anzubieten (Dienste im Sinne dieser Richtlinie sind Organisationseinheiten eines Trägers, die die Aufgaben gemäß Nr. 5 wahrnehmen), die Führung eines selbstständigen, eigenverantwortlichen Lebens zu ermöglichen und Familien mit Angehörigen mit Behinderung zu entlasten. 2Die Dienste der regionalen Offenen Behindertenarbeit erfüllen die in der Rahmenleistungsbeschreibung dargestellten Aufgaben.
2.
Gegenstand der Förderung
Die Dienste der regionalen Offenen Behindertenarbeit erhalten eine Förderung zur Wahrnehmung der unter Nr. 5.1 Satz 4 beschriebenen Aufgaben.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
1Der Förderung der Dienste der regionalen Offenen Behindertenarbeit soll ein sachgerecht gewähltes Verhältnis von Bevölkerungszahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu den Fach- und Verwaltungskräften zugrunde liegen. 2Das Verhältnis der Stellen wird anhand des Stands der Bevölkerungsentwicklung zum 31. Dezember 2016 für die Förderung ab dem Jahr 2019 und zum 31. Dezember 2017 für die Förderung ab dem Jahr 2020 überprüft. 3Dieses Verhältnis ist mindestens
für Fachkräfte der Offenen Behindertenarbeit einschließlich der Fachkräfte der Familienentlastenden Dienste und für Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen 1 : 50 000;
für Verwaltungskräfte der Offenen Behindertenarbeit einschließlich der Verwaltungskräfte der Familienentlastenden Dienste und für Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen 0,33 pro Vollzeit-Fachkraft;
für Durchführungskräfte von Familienentlastenden Diensten und Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen 1 : 50 000.
4Abweichungen hierzu sind in begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel in Ballungsräumen) möglich. 5Der Einzugsbereich der Dienste der regionalen Offenen Behindertenarbeit (Sozialraum des Dienstes) umfasst in der Regel das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises. 6Das Fachpersonal muss durch seine Ausbildung oder im Einzelfall durch mehrjährige Erfahrung in der Behindertenarbeit beziehungsweise in den Bereichen Familienentlastung, Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen oder durch Fortbildungsmaßnahmen für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Nr. 5.1 geeignet sein. 7Fachkräfte sind insbesondere Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit Diplom oder Bachelorabschluss Sozialpädagogik/Soziale Arbeit. 8Sonstige Fachkräfte sind insbesondere Erzieherinnen und Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger. 9Fachkräfte und sonstige Fachkräfte können in begründeten Fällen auch Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Pädagoginnen und Pädagogen sowie Angehörige der Heil- und Heilhilfsberufe sein. 10Über die fachliche, personelle und organisatorische Konzeption sowie die Finanzierung des Dienstes ist Einvernehmen zwischen dem Träger, seinem Spitzenverband beziehungsweise Landesverband, dem jeweiligen Bezirk sowie dem Freistaat Bayern herbeizuführen.
4.
Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger der Förderungen durch den Freistaat Bayern sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Spitzenverbände) sowie die sonstigen auf Landesebene in Bayern wirkenden, rechtsfähigen und gemeinnützigen Verbände und die diesen Verbänden angeschlossenen Vereinigungen, die Menschen mit Behinderungen und deren Belange vertreten (Landesverbände). 2Zuwendungsempfänger der Förderungen der Bezirke sind die einzelnen Träger der oben genannten Verbände und Vereinigungen.
5.
Aufgaben der regionalen Dienste
5.1
1Die regionalen Dienste der Offenen Behindertenarbeit erfüllen entsprechend ihrer Personalausstattung die in der bayernweit geltenden Rahmenleistungsbeschreibung (Anlage 1) näher definierten Aufgaben und beachten die dort festgelegten Standards. 2Der jeweilige Bezirk und der regionale Dienst der Offenen Behindertenarbeit können im Rahmen eines Zielvereinbarungs- oder Qualitätsgesprächs Aufgabenschwerpunkte festlegen, bei Bedarf unter Einbeziehung des jeweiligen Spitzenverbandes beziehungsweise Landesverbandes. 3Die regionalen Dienste der Offenen Behindertenarbeit setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben neben Fachkräften, Verwaltungskräften und Durchführungskräften auch ehrenamtlich Tätige ein. 4Die Träger übernehmen mittels ihrer Dienste in ihrem Einzugsbereich folgende Aufgaben:
a)
allgemeine trägerneutrale Beratung, insbesondere über Angebote im Sozialraum;
b)
Organisation und Sicherstellung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen;
c)
Durchführung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen, soweit nicht von der Richtlinie der Bayerischen Bezirke zur Förderung von Maßnahmen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen) vom 17. März 2017 abgedeckt;
d)
Organisation und Sicherstellung des Familienentlastenden Dienstes/Familienunterstützenden Dienstes;
e)
Durchführung von Maßnahmen der Familienentlastenden Dienste/Familienunterstützenden Dienste;
f)
Öffentlichkeitsarbeit;
g)
Gewinnung, Schulung und Koordination von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
h)
Einbindung in bestehende Netzwerke (innerhalb und außerhalb der Behindertenhilfe);
i)
fachliche Leitung des Dienstes sowie Anleitung und Betreuung des sonstigen Personals des Dienstes und der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einschließlich deren Einarbeitung und Fortbildung.
5Soweit regionale Dienste der Offenen Behindertenarbeit nicht den gesamten Aufgabenkatalog wahrnehmen, haben sie über Kooperationen mit anderen regionalen Diensten der Offenen Behindertenarbeit in ihrem Einzugsbereich die vollständige Versorgung mit den oben genannten Leistungen sicherzustellen und entsprechende Kooperationsvereinbarungen zu schließen (Anlage 2). 6Alle in demselben Einzugsgebiet tätigen Dienste der Offenen Behindertenarbeit stimmen ihre Maßnahmen aufeinander ab und arbeiten eng und arbeitsteilig zusammen. 7Der Zuwendungsempfänger muss Gewähr für eine zweckentsprechende Durchführung dieser Aufgaben bieten.
5.2
Die Beratung in Bereichen, für die bereits eigene Beratungsangebote bestehen (zum Beispiel Schwangerenkonfliktberatung, Erziehungsberatung, Eheberatung), hat zur Vermeidung von Doppelstrukturen von diesen Beratungsstellen zu erfolgen, in enger Abstimmung mit den Diensten der Offenen Behindertenarbeit bei behinderungsspezifischen Fragestellungen.
5.3
1Die Träger sind gehalten, sich an Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu beteiligen oder diese selbst durchzuführen. 2Die Öffnungszeiten der Dienste sind entsprechend dem Bedarf der Ratsuchenden festzulegen. 3Für Berufstätige sollen wöchentliche Abendsprechstunden angeboten werden. 4Die Leistungen der regionalen Dienste der Offenen Behindertenarbeit sollen in barrierefreien und zentral gelegenen Räumlichkeiten erbracht werden. 5Sämtliche Leistungen der regionalen Dienste der Offenen Behindertenarbeit sind vorrangig an der Bevölkerungsstruktur des vereinbarten Versorgungsgebietes zu orientieren und an den regionalen Besonderheiten auszurichten.
6.
Art und Umfang der Förderung
6.1
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung (Förderpauschale) im Wege einer Projektförderung gewährt.
6.2
Gefördert werden im Rahmen des Zuwendungszwecks die Ausgaben für das vom Freistaat Bayern gemeinsam mit den Bezirken als erforderlich anerkannte Personal, die Sachausgaben sowie die Ausgaben für die Erstausstattung.
6.2.1
Zuwendungsfähig für den Freistaat Bayern sind nur die Personalausgaben der bewilligten Fachkräfte.
6.2.2
Für die Bezirke sind auch die Ausgaben für Verwaltungskräfte, Durchführungskräfte für Familienentlastende Dienste und Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen sowie die Sachausgaben und die Ausgaben für die Erstausstattung zuwendungsfähig.
6.3
1Die jährliche Förderpauschale des Freistaates Bayern für die Erfüllung der Aufgaben nach Nr. 5.1 Buchst. a, b, d und f bis i ergibt sich aus Anlage 5. 2Die Zuwendungsempfänger erbringen einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der beim Freistaat Bayern zuwendungsfähigen Ausgaben.
6.4
1Die Förderung des Personals durch die Bezirke erfolgt nach Kostenpauschalen. 2Volle Kostenpauschalen stellen dabei auf die tariflich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit des jeweiligen Zuwendungsempfängers ab. 3Es wird zwischen Personalaltbestand und Neueinstellungen unterschieden. 4Die Fortschreibung der Pauschalen erfolgt auf der Grundlage der jeweiligen Tarifentwicklung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst im Tarifgebiet West im Bereich Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände. 5Maßgeblich sind hierfür die zum 1. Januar des Förderjahres bereits vereinbarten Tarifabschlüsse. 6Die Förderung der Personalausgaben für die bis zum 31. Dezember 2006 eingestellten Beschäftigten (Personalaltbestand) erfolgt nach Anlage 3a und 3b (Fachkräfte bis maximal Vergütungsgruppe IVb+Z, sonstige Fachkräfte bis maximal Vergütungsgruppe Vb, Verwaltungskräfte bis maximal Vergütungsgruppe VIb). 7Dabei wird für jeden Beschäftigten die zum 31. Dezember 2006 gewährte Vergütungsgruppe beibehalten. 8Eine Höhergruppierung des bereits beschäftigten Personals wirkt sich nicht auf die Höhe der Förderung aus. 9Anstehende Altersstufenwechsel werden weiterhin berücksichtigt. 10Die Zuordnung zu den einzelnen Altersklassen bestimmt sich dabei nach den Verhältnissen zu Beginn des Bewilligungszeitraumes. 11Eine Neueinstellung liegt bei Beschäftigten vor, die ab dem 1. Januar 2007 eingestellt wurden. 12Ein Personalwechsel innerhalb des jeweiligen Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege in Bayern wird grundsätzlich nicht als Neueinstellung gewertet. 13Gefördert werden auf Berufsgruppen bezogene Personalausgaben mit den Pauschalen nach Anlage 4. 14Von den Personalkostenpauschalen sind die Leistungen des Freistaates Bayern sowie zweckbestimmte Personalkostenzuschüsse und sonstige Leistungen Dritter für gefördertes Personal in Abzug zu bringen. 15Bei Beschäftigten, für die von der Agentur für Arbeit im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Personalkostenzuschüsse gezahlt werden, ist nur die Differenz (Pauschale abzüglich Zuschuss der Agentur für Arbeit) förderfähig. 16Für die Durchführung der Maßnahmen nach Nr. 5.1 Satz 4 Buchst. c und e gewähren die Bezirke als zusätzliche kommunale Förderung eine Pauschale in Höhe von 5 700 Euro pro Vollzeitkraft. 17Die Bezirke sind nicht verpflichtet, Kürzungen der Leistungen des Staates beziehungsweise zweckbestimmte Personalkostenzuschüsse Dritter auszugleichen.
6.5
1Zu den tatsächlich entstehenden Sachausgaben wird von den Bezirken eine Förderpauschale in Höhe von 6 000 Euro je bewilligte volle Planstelle gewährt. 2Bei Teilzeitkräften reduzieren sich die Förderpauschalen entsprechend.
6.6
1Zu den Ausgaben für die Erstausstattung wird von den Bezirken eine Förderpauschale in Höhe von 6 000 Euro je bewilligte volle Fach- und Verwaltungskraftstelle gewährt. 2Die Pauschale für die Durchführungskräfte bei den Teilaufgaben nach Nr. 5.1 Satz 4 Buchst. c und e beträgt 5 000 Euro je Vollzeitkraft. 3Bei Teilzeitkräften reduzieren sich die Förderpauschalen entsprechend. 4Die Ausgaben für die Ergänzungs- und Ersatzausstattung sind mit der Sachkostenpauschale abgegolten.
6.7
1Die Arbeitszeiten von Teilzeitbeschäftigten werden zur Arbeitszeit einer ganzjährig vollzeitbeschäftigten Kraft zusammengefasst. 2Die volle Pauschale stellt dabei auf die tariflich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit der Kräfte des jeweiligen Dienstes ab. 3Für stundenweise Beschäftigte werden für die Abrechnung als Jahresarbeitszeit einer Vollzeitkraft 1 600 Stunden zugrunde gelegt. 4Für die übrigen Personalausgaben wird keine Förderung gewährt.
6.8
1Die Zuwendung verringert sich anteilig um die Zeiten, in denen eine berücksichtigungsfähige Kraft im Bewilligungszeitraum nicht beschäftigt ist oder keine Vergütung erhält. 2Bei Teilzeitkräften reduzieren sich die Förderpauschalen entsprechend. 3Beginnt und endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Monats, wird dieser nach Tagen abgerechnet. 4Für die Zeiten des Mutterschutzes sind die Personalausgaben für eine eingesetzte Ersatzkraft zuwendungsfähig.
6.9
1Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, für die Durchführung von Freizeit-, Bildungs- und Begegnungsmaßnahmen sowie von Maßnahmen der Familienentlastenden Dienste/Familienunterstützenden Dienste die Finanzierungsbeteiligungen Dritter in erster Linie in Anspruch zu nehmen. 2Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 3Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, der Bezirke, des Bundes, der Pflegekasse oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. 4Auf die Ausführungen zur Förderung der Personalausgaben unter Nr. 6.4 wird verwiesen.
7.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
1Dem Zentrum Bayern Familie und Soziales als staatliche Bewilligungsstelle sowie dem zuständigen Bezirk ist jeweils ein formgerechter Antrag vorzulegen. 2Den Anträgen sind ein Finanzierungsplan für den beantragten Förderzeitraum, Übersichten über die förderfähigen Kräfte sowie bei Erstanträgen eine Konzeption und eine fachliche Stellungnahme des Spitzenverbandes beziehungsweise Landesverbandes beizufügen. 3Der Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. 4Für die Förderung ist der Bezirk zuständig, in dessen Bereich der Dienst seine Tätigkeit ausübt. 5Bereits in der Förderung befindliche Dienste stellen den Folgeantrag nebst Anlagen über den Spitzenverband beziehungsweise Landesverband bis spätestens 15. November des Vorjahres beim Bezirk sowie beim Zentrum Bayern Familie und Soziales. 6Die Spitzenverbände und Landesverbände sammeln die Anträge der einzelnen Dienste und prüfen sie vor. 7Erstanträge und Stellenerweiterungsanträge reichen die Zuwendungsempfänger über den Spitzenverband beziehungsweise Landesverband bis spätestens 31. März des Vorjahres beim Bezirk und beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ein. 8Der Freistaat Bayern und der zuständige Bezirk entscheiden in enger Abstimmung jeweils in eigener Zuständigkeit über die Förderanträge. 9Der Freistaat Bayern übersendet den Bescheid an den jeweiligen Spitzenverband beziehungsweise Landesverband und einen Abdruck davon an den Bezirk. 10Der Bezirk übersendet den Bescheid an den Träger des Dienstes und jeweils einen Abdruck an den zuständigen Spitzenverband beziehungsweise Landesverband und an das Zentrum Bayern Familie und Soziales. 11Die Zuwendung kann in angemessenen Raten als Abschlagszahlung im laufenden Haushaltsjahr ausgezahlt werden. 12Auszahlungen des Freistaates Bayern dürfen gemäß Nr. 7.1 der VV zu Art. 44 BayHO beziehungsweise Nr. 1.4 der ANBest-P jedoch nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. 13Die Schlusszahlung erfolgt bis Ende des laufenden Jahres. 14Personaländerungen sind vorab, spätestens ab dem Monat der Beschäftigung dem zuständigen Bezirk und dem Zentrum Bayern Familie und Soziales mitzuteilen.
8.
Verwendungsnachweis und Prüfungsrecht
1Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Beschäftigungsnachweis und einer Übersicht über alle Einnahmen und Ausgaben des geförderten Bereichs. 2Außerdem ist als Sachbericht eine Jahresstatistik in digitaler Form vorzulegen. 3Der Beschäftigungsnachweis enthält bezogen auf den Bewilligungszeitraum: Name, Vorname, Geburtsdatum, Berufsgruppe, Vergütungs- oder Entgeltgruppe, Beschäftigungszeit, Beschäftigungsumfang, Zeiten, in denen keine oder eine vom Beschäftigungsumfang abweichende niedrigere Vergütung gezahlt wurde und die Bruttovergütung der angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 4Der Nachweis über die Verwendung der Förderung ist vom Träger des Dienstes über seinen Spitzenverband beziehungsweise Landesverband bis zum 1. Juni des Folgejahres in einfacher Fertigung dem Bezirk vorzulegen. 5Im Falle eines geplanten Zielvereinbarungsgesprächs kann die Jahresstatistik des Vorjahres im Einzelfall bereits vor dem 1. Juni vom Bezirk angefordert werden. 6Der Bezirk leitet das Prüfungsergebnis an das Zentrum Bayern Familie und Soziales weiter. 7Dieses behält sich das Prüfrecht im Einzelfall vor. 8Vom Spitzenverband beziehungsweise Landesverband erhält das Zentrum Bayern Familie und Soziales bis zum 1. Juni des Folgejahres einen Sammelverwendungsnachweis, der die Gesamtfinanzierung der einzelnen Dienste in einer Übersicht darstellt. 9Träger, die keinem Spitzenverband beziehungsweise Landesverband angehören, übersenden den Verwendungsnachweis auch an das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
9.
Rückforderung der Förderung
1Die Zuwendungsgeber behalten sich vor, die Zuwendung ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn:
der Zuwendungsempfänger die Fördermittel zu Unrecht, insbesondere durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangt hat;
die Fördermittel nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet wurden oder
die berücksichtigungsfähigen Kräfte im Bewilligungszeitraum ganz oder teilweise nicht beschäftigt waren oder keine Vergütung erhalten haben.
2Der jeweilige Spitzenverband beziehungsweise Landesverband erhält einen Abdruck des Rückforderungsbescheides des Bezirkes beziehungsweise den Rückforderungsbescheid des Zentrum Bayern Familie und Soziales.
10.
Datenschutz
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, der zuständige Bezirk und das Zentrum Bayern Familie und Soziales sind gemeinsame Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DSGVO.
11.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Michael Höhenberger     
Ministerialdirektor
Josef Mederer
Bezirkstagspräsident
Dr. Olaf Heinrich
Bezirkstagspräsident
Franz Löffler
Bezirkstagspräsident
Henry Schramm     
Bezirkstagspräsident
Armin Kroder
Bezirkstagspräsident
Erwin Dotzel
Bezirkstagspräsident
Martin Sailer
Bezirkstagspräsident
 
 
 

Anlagen