Veröffentlichung AllMBl. 2018/02 S. 184 vom 12.02.2017

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Az. 52–3305/45/9
7072.1-W
7072.1-W
Richtlinien zur Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen
(RÖFE)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
vom 12. Februar 2017, Az. 52–3305/45/9
1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für Infrastrukturmaßnahmen des Tourismus nach Maßgabe
dieser Richtlinien,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Anlage 3 zu Art. 44 BayHO (VVK) sowie Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG),
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
der Vorschriften des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW), sofern die Förderung aus Mitteln der GRW (ko-)finanziert wird,
der Vorschriften der einschlägigen EU-Bestimmungen, sofern die Förderung aus Mitteln des „Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)“ (ko-)finanziert wird.
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
I.
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1.
Zweck der Förderung
1.1
Die Förderung soll der Attraktivitätssteigerung und Qualitätsverbesserung der Tourismusinfrastruktur in den Fördergebieten dienen, ihren Erholungswert erhöhen und damit ihre Wirtschaftskraft steigern.
1.2
Vor diesem Hintergrund wird hinsichtlich der Qualität der Vorhaben ein Fokus auf identifikations- und imagebildende Projekte sowie auf Vorhaben mit innovativen Ansätzen und ökologischer Ausrichtung gesetzt.
1.3
Besondere Berücksichtigung finden interkommunale Maßnahmen.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Auf der Grundlage des Tourismuspolitischen Konzepts der Bayerischen Staatsregierung und entsprechend dem unter Nr. 1 genannten Förderzweck werden öffentliche Einrichtungen des Tourismus gefördert.
2.2
Als öffentliche Einrichtungen des Tourismus im Sinne der Nr. 2.1 gelten Basiseinrichtungen der touristischen Infrastruktur, die von unmittelbarer Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusgebieten sind und überwiegend dem regionalen Tourismus dienen.
2.3
Bei der Förderung touristischer Infrastruktureinrichtungen ist zwischen nicht einnahmeschaffenden (d. h. beihilfefreien) Maßnahmen und einnahmeschaffenden (d. h. beihilferelevanten) Maßnahmen an bzw. von Basiseinrichtungen zu differenzieren.
2.4
1Als nicht einnahmeschaffende und nicht mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundene Basiseinrichtungen sind insbesondere förderfähig:
die Errichtung, die Erweiterung, die Generalinstandsetzung, der Umbau und die Modernisierung von
Kurparks,
Kur- bzw. Wanderwegen, einschließlich unentgeltlichen Rastplätzen,
unentgeltlichen Tourismusämtern und touristischen Informationszentren,
innere Erschließungsmaßnahmen für die oben genannten Vorhaben.
2Die Anschaffung von Loipenspur- und Wegepflegegeräten ist ebenfalls förderfähig.
2.5
Als einnahmeschaffende Basiseinrichtungen sind insbesondere förderfähig:
die Errichtung, die Erweiterung, die Generalinstandsetzung, der Umbau und die Modernisierung von
Tagungs- und Veranstaltungsräumen,
Veranstaltungszentren,
Sole- und Heilwasserleitungen,
sowie die Generalinstandsetzung, der Umbau und die Modernisierung von
Häusern des Gastes,
Kurhäusern,
Kurmittelhäusern,
Hallen- bzw. Thermalbädern.
2.6
1Sonstige Infrastrukturmaßnahmen können in Ausnahmefällen gefördert werden, sofern sie für den Tourismus in Bayern besonders bedeutsam sind und nicht nach anderen Förderrichtlinien förderfähig sind. 2Betragen die zuwendungsfähigen Ausgaben der „sonstigen Infrastrukturmaßnahme“ mehr als 250 000 Euro oder beläuft sich die vorgesehene Förderung auf mehr als 100 000 Euro, ist die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie erforderlich.
2.7
1Die Förderung von einnahmeschaffenden Basiseinrichtungen nach Nr. 2.5 und ggf. Nr. 2.6 erfolgt in der Regel auf Grundlage von Art. 55 AGVO (Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionalen Freizeitinfrastrukturen). 2In Einzelfällen kommt auch eine Förderung nach Art. 53 AGVO (Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes) oder nach Art. 56 AGVO (Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen) in Betracht.
2.8
1Jedes einnahmeschaffende Vorhaben ist als gesonderter Einzelfall auf seine Förderfähigkeit nach diesen Richtlinien und den genannten beihilferechtlichen Vorschriften der AGVO zu prüfen, um die Beihilferechtskonformität nach Art. 107 und 108 AEUV sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. 2Dies gilt insbesondere für Bäder und Thermen sowie für Veranstaltungszentren (vgl. Nr. 5.4).
2.9
Bei einnahmeschaffenden Fördermaßnahmen im Sinne der AGVO sind alle öffentlichen Mittel (z. B. staatliche, kommunale oder EU-Förderungen) in die Beurteilung einzubeziehen.
3.
Fördergebiet
Fördergebiete sind der ländliche Raum sowie die bayerischen Tourismusregionen im Sinne des Tourismuspolitischen Konzepts der Bayerischen Staatsregierung.
4.
Zuwendungsempfänger und Maßnahmenträger
4.1
Zuwendungsempfänger sind ausschließlich kommunale Körperschaften.
4.2
Sofern ein nach Nr. 2 förderfähiges Vorhaben von einem anderen Maßnahmenträger durchgeführt wird und sich eine kommunale Körperschaft daran mit einem Zuschuss zu den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, kann der kommunalen Körperschaft hierzu eine Zuwendung gewährt werden, insbesondere unter der Voraussetzung, dass
die kommunale Körperschaft bei der Vergabe des Vorhabens an den Maßnahmenträger die Regelungen des Abschnitts I der VOB/A bzw. der VOL/A beachtet,
die kommunale Körperschaft maßgeblichen Einfluss auf die Ausgestaltung und den Betrieb des Vorhabens hat,
die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sichergestellt ist,
dinglich sichergestellt ist, dass die geförderte Maßnahme während der 25-jährigen Bindungsfrist nicht zweckfremd genutzt wird,
der Maßnahmenträger das Recht der zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen zu einer Prüfung der Maßnahme anerkennt.
4.3
Auch im Fall der Nr. 4.2 bleibt die kommunale Körperschaft für die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung verantwortlich.
5.
Zuwendungsvoraussetzungen
5.1
Es werden nur Vorhaben gefördert, für die ein überwiegend touristischer Bedarf vorliegt.
5.2
1Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, mit denen noch nicht begonnen wurde, es sei denn, dass vor Vorhabensbeginn die Zustimmung zum vorzeitigen, zuwendungsunschädlichen Maßnahmenbeginn erteilt wurde. 2Beginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags. 3Dies gilt im Fall der Nr. 4.2 auch für den Maßnahmenträger. 4Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung, Grunderwerb und die Herrichtung des Grundstücks nicht als Beginn des Vorhabens.
5.3
Soweit geeignete und gleichwertige Einrichtungen aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden, werden eigene Einrichtungen kommunaler Körperschaften nicht gefördert.
5.4
1Bei Investitionsmaßnahmen von einnahmeschaffenden Einrichtungen ist vor Beginn der Maßnahme zunächst eine Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen, die die möglichen Handlungsoptionen (z. B. unveränderte Fortführung des Betriebs, Schließung der Einrichtung, Modernisierung) berücksichtigt. 2Im Rahmen dieser Ex-ante-Bewertung sind alle Kosten zu berücksichtigen, die ein marktwirtschaftlich handelnder Investor im Fall der verschiedenen Szenarien zu tragen hätte. 3Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob und inwieweit die Einbindung privater Unternehmer eine Kostenersparnis bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistung ermöglicht. 4Diese Prüfung ist grundsätzlich auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens im Sinne von § 7 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung (= strukturiertes Bieterverfahren außerhalb des förmlichen Vergaberechts) durchzuführen.
5.5
Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn gegen das geplante Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hinderungsgründe bestehen und den Belangen des Umweltschutzes sowie der Raumordnung und Landesplanung Rechnung getragen wird.
5.6
Es ist sicherzustellen, dass die geförderte Einrichtung zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen öffentlich zugänglich ist (z. B. durch eine allgemein gültige Benutzungsordnung) und überwiegend touristisch genutzt wird.
5.7
Bei der Umsetzung der Fördermaßnahme ist die Sicherstellung der Barrierefreiheit zu gewährleisten.
5.8
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.
5.9
1Nicht gefördert werden Ausgaben für den Betrieb oder die laufende Unterhaltung einer Tourismuseinrichtung. 2Ausgaben für Betrieb und laufenden Unterhalt der Tourismuseinrichtung müssen für den Maßnahmenträger finanzierbar sein.
5.10
1Die Zuwendung ist zweckgebunden. 2Die Dauer der Zweckbindungsfrist richtet sich nach dem Fördergegenstand und beträgt bei unbeweglichen Investitionsgütern 25 Jahre, in allen anderen Fällen zehn Jahre. 3Für eine andere als eine zweckentsprechende überwiegende touristische Nutzung vor Ablauf der Bindungsfrist hat der Zuwendungsempfänger die gewährten Zuwendungen zeitanteilig zu erstatten.
5.11
Sofern der Maßnahmenträger nicht gleichzeitig Zuwendungsempfänger ist, wird dem Zuwendungsempfänger empfohlen, sich die anteilige Rückforderung gegenüber dem jeweiligen Träger vorzubehalten und entsprechend zu sichern.
5.12
Ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO kann nicht Maßnahmenträger nach Nr. 4.2 sein.
5.13
Ein Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf nicht Maßnahmenträger nach Nr. 4.2 sein.
5.14
Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO1.
6.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
6.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Weg der Anteilfinanzierung als Zuschuss gewährt.
6.2
Ein Zuschuss der kommunalen Körperschaft im Sinne von Nr. 4.2 ist nur bis zu der Höhe zuwendungsfähig, die auch bei einer unmittelbaren Trägerschaft der kommunalen Körperschaft anerkannt werden könnte.
6.3
1Sofern mit dem Vorhaben Betriebs(netto)einnahmen erzielt werden, darf die Höhe der Beihilfe (= Summe aller öffentlichen Mittel) nicht die Differenz zwischen den förderfähigen Ausgaben und dem (voraussichtlichen) Betriebsgewinn übersteigen; d. h. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung ist das zu ermittelnde Finanzierungsdefizit während der Dauer der Nutzungsbindung im Sinne von Nr. 5.10. 2Der Betriebsgewinn ist nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 39 AGVO zu ermitteln. 3Der (voraussichtliche) Betriebsgewinn wird entweder vorab auf der Grundlage realistischer Projektionen oder über einen Rückzahlungsmechanismus von den förderfähigen Ausgaben abgezogen.
6.4
1Für touristische Infrastrukturvorhaben im Sinne von Nr. 2 können Investitionszuschüsse mit einem Subventionswert von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. 2Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung der Lage des Investitionsortes in einem besonders strukturschwachen Gebiet und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Maßnahmenträgers ein höherer Fördersatz gewährt werden.
6.5
Die Maßnahmenträger haben sich in jedem Fall angemessen, mindestens in Höhe von 20 % an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben zu beteiligen.
6.6
1Ausgabenmehrungen werden grundsätzlich nicht gefördert. 2Lediglich in Ausnahmefällen kann für nachträgliche Ausgabensteigerungen, die für den Zuwendungsempfänger unvermeidbar bzw. unvorhersehbar sind und mehr als 5 %, mindestens aber 100 000 Euro, der bewilligten zuwendungsfähigen Ausgaben ausmachen, eine Nachförderung gewährt werden. 3Dabei sind die geltenden Auflagen insbesondere nach Nr. 5.3 ANBest-K (unverzügliche Anzeigepflicht) und Nr. 3.4 ANBest-K (Pflicht zur Einholung einer vorherigen Zustimmung bei wesentlichen Abweichungen von den Bauunterlagen) zu beachten.
7.
Zuwendungsfähige Ausgaben
7.1
Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte (bei einnahmeschaffenden Vorhaben vgl. Art. 55 Abs. 8, Art. 53 Abs. 4 sowie Art. 56 Abs. 5 AGVO), die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Maßnahmenträger zu tragen sind.
7.2
Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Hochbauausgaben ist die jeweils geltende Fassung der DIN 276 zugrunde zu legen.
7.3
Dabei sind folgende Ausgaben nicht zuwendungsfähig:
Grundstückskosten (Kostengruppe 100),
Herrichten und Erschließen (Kostengruppe 200), mit Ausnahme der Kosten für die nichtöffentliche Erschließung (Kostengruppe 230),
Bauherrenaufgaben (Kostengruppe 710), Finanzierungskosten (Kostengruppe 760), allgemeine und sonstige Baunebenkosten (Kostengruppen 770 und 790),
darüber hinaus insbesondere
Wohnräume für Hausmeister, Aufsichtspersonal u. Ä.,
Garagen für nicht öffentliche Zwecke,
Eigenregiearbeiten, freiwillige unentgeltliche Arbeiten, Sachleistungen,
Ausgaben für die Beschaffung von Maschinen und Geräten zur Erstellung der Anlage einschließlich Unterstellmöglichkeiten,
Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb oder dem laufenden Unterhalt einer Tourismuseinrichtung,
Zuschaueranlagen bei Bädern,
die Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist.
7.4
Ausgaben für Förderanlagen (Kostengruppe 460), nutzungsspezifische Anlagen (Kostengruppe 470), Gebäudeautomation (Kostengruppe 480) und Außenanlagen (Kostengruppe 500) sind nur insoweit förderfähig, als sie für die Maßnahme unabdingbar erforderlich sind.
7.5
Ausgaben für die Ausstattung (Kostengruppe 610) sind grundsätzlich förderfähig, wenn diese für die Tourismuseinrichtung notwendig ist.
7.6
Ausgaben für Kunstwerke (Kostengruppe 600) sowie Ausgaben für künstlerische Leistungen (Kostengruppe 750) sind zuwendungsfähig, wenn Zweck und Bedeutung der Tourismuseinrichtung diese Ausgaben rechtfertigen.
7.7
Ausgaben zur Vorbereitung der Objektplanung, Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Ausgaben für Gutachten und Beratung (Kostengruppen 720 bis 740) sind förderfähig, sofern diese Leistungen nicht durch kommunales Personal oder unentgeltlich von Dritten erbracht werden.
7.8
Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Architekten, Landschaftsarchitekten und Ingenieurleistungen sowie die sonstigen Ausgaben aus Nr. 7.7 sind mit 16 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der Kostengruppen 300, 400 und 500 gemäß DIN 276 zu pauschalieren.
7.9
Ausgaben zur Gewährleistung der Barrierefreiheit sind förderfähig.
7.10
Ausgaben für Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen, zur Luftreinhaltung, zur Abfallbeseitigung sowie für energiesparende Maßnahmen und Technologien können im fachtechnisch für notwendig erachteten Umfang als zuwendungsfähig anerkannt werden.
7.11
Notwendige Mehrausgaben aus Gründen des Denkmalschutzes oder aus städtebaulichen Gründen, denen keine erhebliche finanzielle Bedeutung zukommt, können in die Förderung einbezogen werden (vgl. Nr. 8.2).
7.12
1Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 100 000 Euro betragen. 2Loipenspur- und Wegepflegegeräte sind nur förderfähig, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf mindestens 50 000 Euro belaufen. 3Ausgaben für gebrauchte mobile Wirtschaftsgüter können gefördert werden, sofern innerhalb der letzten zehn Jahre hierfür keine Zuwendung gewährt worden ist.
8.
Mehrfachförderung
8.1
Grundsätzlich entfällt eine Förderung nach diesen Richtlinien, wenn für dieselben zuwendungsfähigen Ausgaben andere Fördermittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden können.
8.2
Durch Trennung der jeweiligen Ausgaben ist eine eventuelle Doppelförderung mit Städtebaufördermitteln bzw. mit Mitteln nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz oder sonstigen Förderprogrammen auszuschließen.
8.3
1Die Summe aller öffentlichen Mittel darf die Summe der tatsächlich anfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. 2Dabei darf die unter Nr. 6.5 geregelte Eigenbeteiligung der Maßnahmenträger oder des Maßnahmenträgers nicht unterschritten werden.
II.
Verfahren
9.
Antragsverfahren
9.1
1Für die Anträge auf Zuwendungsgewährung ist das Formblatt nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO zu verwenden. 2Die Formblätter sind auf der Internetseite des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie elektronisch abrufbar bzw. bei den Regierungen erhältlich.
9.2
1Die Anträge sind bei der Regierung einzureichen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt wird. 2Bei regierungsbezirksübergreifenden Vorhaben ist der Antrag bei der Regierung einzureichen, in deren Bezirk die federführende kommunale Körperschaft ansässig ist.
9.3
Den Anträgen sind insbesondere beizufügen:
9.3.1
Eine Begründung, in der insbesondere die strukturpolitische, regionalwirtschaftliche und tourismuspolitische Bedeutung des Vorhabens eingehend dargestellt wird,
9.3.2
ein Beschluss des zuständigen Organs des Maßnahmenträgers über die Durchführung der Maßnahme,
9.3.3
ggf. die in der Anlage 4a zu Art. 44 BayHO genannten Unterlagen für Baumaßnahmen,
9.3.4
bei Hochbauten eine Kostengliederung nach DIN 276 entsprechend Muster 5 zu Art. 44 BayHO, bei Tiefbauten eine entsprechende Kostengliederung,
9.3.5
ein Finanzierungsplan mit Beilagen gemäß Nr. 3.2.1 VVK,
9.3.6
eine Wirtschaftlichkeitsberechnung bzw. Angaben zur Höhe und zur Finanzierung der durch das Vorhaben ausgelösten Folgeausgaben,
9.3.7
Stellungnahmen der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltungsstellen mit Sichtvermerk auf den Bauunterlagen und Ausgabenberechnungen im Rahmen der Nr. 6 VVK.
9.3.8
bei einnahmeschaffenden Vorhaben eine Kosten-Nutzen-Analyse sowie das Ergebnis eines ggf. durchgeführten Interessenbekundungsverfahrens (vgl. Nr. 5.4);
9.4
Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde auf die Vorlage bestimmter Unterlagen verzichten oder weitere Unterlagen anfordern.
9.5
Das Landratsamt bzw. die kreisfreie Stadt übersendet der zuständigen Regierung eine Stellungnahme, ob die Gesamtfinanzierung gesichert ist, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet sind, den Belangen des Umweltschutzes, der Raumordnung und Landesplanung Rechnung getragen wird und die Nachfolgelasten getragen werden können.
9.6
Über die Gewährung der Zuwendungen entscheiden die Regierungen im Rahmen der durch das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie erteilten Ermächtigung in eigenverantwortlicher Zuständigkeit.
9.7
Die Regierungen haben bei jedem Fördervorhaben vor Gewährung einer Zuwendung zu prüfen, ob das Vorhaben den EU-beihilferechtlichen Vorschriften entspricht und insbesondere die Vorgaben der AGVO eingehalten werden.
10.
Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis
10.1
1Die Auszahlungsanträge sind bei den Regierungen einzureichen. 2Die Auszahlung erfolgt über die Regierungen.
10.2
Die Regierungen überwachen die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen.
10.3
Die Verwendungsnachweise werden von den Regierungen abschließend überprüft.
11.
Widerruf und Rückforderung
Zuwendungsbescheide können widerrufen und bereits gewährte Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden, insbesondere dann, wenn die der Bewilligung zugrunde liegenden Fördervoraussetzungen nach Abschluss des Vorhabens nicht erfüllt sind oder eine Nutzungsänderung vor Ablauf der Bindungsfrist erfolgt (vgl. Nr. 5.10).
III.
Hinweise und Schlussbestimmungen
12.
Prüfung durch den ORH
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern bzw. Maßnahmenträgern (vgl. Nr. 4.2) zusätzlich zu prüfen.
13.
Subventionserhebliche Tatsachen
Soweit Zuschüsse gemäß Nr. 4.2 gewährt werden, sind die VV Nr. 3.4 zu Art. 44 BayHO sowie die Bestimmungen des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes zu beachten.
14.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie über die Richtlinien zur Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE) vom 27. Februar 2015 (AllMBl. S. 170) tritt mit Ablauf des 31. Januar 2017 außer Kraft.
 
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor
 
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1
Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO ist spätestens ab dem 1. Juli 2016 jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro mit den in Anhang III der AGVO genannten Informationen (u. a. Name des Empfängers und Beihilfehöhe) auf einer nationalen oder regionalen Website zu veröffentlichen.