Veröffentlichung AllMBl. 2018/02 S. 189 vom 24.01.2018

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Az. 91-9151/12/2
7523-W
7523-W
Änderung der Förderrichtlinien zur Durchführung des
bayerischen 10 000-Häuser-Programms
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
vom 24. Januar 2018, Az. 91-9151/12/2
1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie über Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10 000-Häuser-Programms vom 16. März 2017 (AllMBl. S. 125) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Das 10 000-Häuser-Programm fördert mit dem „EnergieBonusBayern“ Bauherren, die Energieeffizienz und innovative Technik in ihrem Haus kombinieren wollen.‘
1.1.2
In Satz 2 werden die Wörter „beide Programmteile“ durch die Wörter ‚das „EnergieSystemHaus“‘ ersetzt.
1.1.3
In Nr. 1.1 Satz 1 werden die Wörter ‚im Rahmen des Programmteils „EnergieSystemHaus“‘ sowie die Wörter „sich“ und „gesetzt“ gestrichen.
1.1.4
Nr. 1.2 wird wie folgt gefasst:
‚Der Programmteil „Heizungstausch-Plus“ mit seinen bisherigen Fördertatbeständen ist mit dem Ablauf des Jahres 2017 ausgelaufen.‘
1.2
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.2.1
Die Nummerierung 2.1 wird gestrichen.
1.2.2
In Satz 1 werden die Wörter ‚im Programmteil „EnergieSystemHaus“‘ gestrichen.
1.2.3
Nach Satz 3 wird das Wort „oder“ gestrichen.
1.2.4
Nr. 2.2 wird aufgehoben.
1.3
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Die Nummerierung 3.1 wird gestrichen und der Wortlaut der bisherigen Nr. 3.1 wird wie folgt gefasst: „Antragsberechtigt sind:“.
1.3.2
Die bisherigen Nrn. 3.1.1 und 3.1.2 werden die Nrn. 3.1 und 3.2.
1.3.3
Die bisherige Nr. 3.2 wird aufgehoben.
1.4
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Nr. 6.1 wird aufgehoben.
1.4.2
Die bisherige Nr. 6.1.1 wird Nr. 6.1 und wird wie folgt geändert:
1.4.2.1
Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
5Maßgeblicher Zeitpunkt ist grundsätzlich die bindende Willenserklärung des Antragsstellers zum Vertragsschluss.“
1.4.2.2
Die bisherigen Sätze 5 bis 8 werden die Sätze 6 bis 9.
1.4.3
Die bisherige Nr. 6.1.2 wird Nr. 6.2 und wird wie folgt geändert:
1.4.3.1
Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
5Maßgeblicher Zeitpunkt ist grundsätzlich die bindende Willenserklärung des Antragstellers zum Vertragsschluss.“
1.4.3.2
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.
1.4.4
Die bisherige Nr. 6.2 wird aufgehoben.
1.5
Nr. 8 wird wie folgt geändert:
1.5.1
Nr. 8.1 wird aufgehoben.
1.5.2
Die bisherigen Nrn. 8.1.1 und 8.1.2 werden die Nrn. 8.1 und 8.2.
1.5.3
Die bisherige Nr. 8.2 wird aufgehoben.
1.6
Nr. 9 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Nr. 9.1 wird wie folgt geändert:
1.6.1.1
In Satz 1 werden die Wörter ‚Im Rahmen des Programmteils „EnergieSystemHaus“ ist‘ durch die Wörter „Es wird“ ersetzt.
1.6.1.2
In Satz 3 wird die bisherige Fußnote 4 die Fußnote 3.
1.6.2
Nr. 9.2 wird aufgehoben.
1.6.3
Die bisherigen Nrn. 9.3 bis 9.5 werden die Nrn. 9.2 bis 9.4.
1.7
In der Überschrift des Teils 2 wird das Wort „Programmteil“ durch die Wörter „Besondere Anforderungen beim“ ersetzt.
1.8
Nr. 11 wird wie folgt geändert:
1.8.1
In Nr. 11.2 Satz 4 wird die Angabe „Tabelle 3“ durch die Angabe „Tabelle 2“ ersetzt.
1.8.2
Nr. 11.3.1 wird wie folgt geändert:
1.8.2.1
Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
1.8.2.1.1
Die bisherige Fußnote 5 wird jeweils die Fußnote 4.
1.8.2.1.2
Die bisherige Fußnote 6 wird die Fußnote 5 und die Angabe „(vgl. Tabelle 2)“ wird durch die Wörter „(analog zur Bundesförderung, KfW 275) und werden ab 1. Juli 2018 abgesenkt.“ ersetzt.
1.8.2.1.3
Im Abschnitt „T3 Netzdienliche Photovoltaik“ wird im Spiegelstrich 2 die Angabe „1 900 €“ durch die Angabe „1 000 / 1 300 €“ und im Spiegelstrich 3 die Angabe „3 900 €“ durch die Angabe „3 000 / 3 300 €“ ersetzt.
1.8.2.2
Satz 3 mit Tabelle 2 wird aufgehoben.
1.8.3
In Nr. 11.4 Satz 2 wird die Angabe „Tabelle 3“ durch die Angabe „Tabelle 2“ ersetzt und die bisherige Fußnote 7 wird jeweils die Fußnote 6.
1.9
In Nr. 13.2.1 Satz 9 und in Nr. 13.2.2 Satz 4 wird jeweils die Angabe „Tabelle 3“ durch die Angabe „Tabelle 2“ ersetzt.
1.10
Die Überschrift ‚Teil 3: Programmteil „HeizungstauschPlus“‘ wird gestrichen.
1.11
Die bisherigen Nrn. 14 bis 16.2 werden aufgehoben.
1.12
Die bisherige Nr. 17 wird Nr. 14 und die bisherige Fußnote 8 wird aufgehoben.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 24. Januar 2018 in Kraft.
 
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor