Veröffentlichung AllMBl. 2018/06 S. 342 vom 17.04.2018

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Az. B II 2 – G 43/13-2
1102-S
1102-S
Aufgaben und Stellung des Leiters der Staatskanzlei
und Staatsministers für Bundesangelegenheiten
(StMBBek)
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 17. April 2018, Az. B II 2 – G 43/13-2
Auf Grund des Art. 53 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, macht die Bayerische Staatsregierung bekannt:
1.
1Der Leiter der Staatskanzlei ist zugleich Staatsminister für Bundesangelegenheiten. 2Er nimmt als solcher folgende, der Staatskanzlei nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a, b und d, Nr. 3 Buchst. d der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung übertragene Aufgaben wahr:
a)
Bundesangelegenheiten, Stimmführung und Vertretung Bayerns im Bundesrat,
b)
Vertretung des Freistaates Bayern beim Bund,
c)
Innerdeutsche Beziehungen Bayerns,
d)
Deregulierung und Entbürokratisierung.
3Der Staatsminister ist organisatorisch der Staatskanzlei eingegliedert. 4Er erfüllt seine Aufgaben in Übereinstimmung mit den vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag. 5Sein erster Dienstsitz ist München, sein zweiter Berlin. 6Er verfügt im Rahmen seiner Aufgaben über das Personal und die Haushaltsmittel der Staatskanzlei. 7Aufgaben und Stellung des Bevollmächtigten des Freistaates Bayern beim Bund bleiben unberührt.
2.
Diese Bekanntmachung ist Bestandteil der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung.
3.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 22. März 2018 in Kraft. 2Mit Ablauf des 21. März 2018 tritt die Bekanntmachung über Aufgaben und Stellung der Staatsministerin für Bundesangelegenheiten und Sonderaufgaben (StMBBek) vom 28. Januar 2014 (AllMBl. S. 111) außer Kraft.
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr.  Markus Söder