Veröffentlichung AllMBl. 2018/06 S. 377 vom 20.03.2018

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Az. G4-7271-1/961
787-L
787-L
Richtlinie Bayerisches Sonderprogramm Landwirtschaft
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 20. März 2018,  Az. G4-7271-1/961
1Grundlagen dieser Richtlinie sind:
die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere Art. 23 und 44 BayHO sowie die zugehörigen Verwaltungsvorschriften,
die Verordnung (EU) Nr. 702/2014.
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Diese Richtlinie wurde in Anwendung des Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erlassen und bei der EU-Kommission freigestellt.
1.
Zuwendungszweck
Zur Unterstützung einer nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft können Investitionen in landwirtschaftliche Unternehmen gefördert werden, die einen Beitrag leisten
zur Verbesserung der Haltungsbedingungen von Nutztieren,
zur Erbringung landschaftspflegerischer Leistungen durch die Nutztierhaltung,
zur Unterstützung der Eiweißinitiative und zur Verbesserung der Versorgung mit einheimischem Saat- und Pflanzgut,
zur sparsamen, nachhaltigen und wirtschaftlichen Nutzung der Wasserressourcen,
zur Anpassung an die negativen Folgen des Klimawandels im Obst-, Garten-, Wein- und Sonderkulturbau oder
zur Aufrechterhaltung einer möglichst flächendeckenden Landbewirtschaftung im Berggebiet und im Kerngebiet mit vergleichbaren Bewirtschaftungserschwernissen sowie in Steillagen des Weinbaus zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, zur Schaffung und Erhaltung der regionalen Wirtschaftskraft sowie zur Entwicklung des ländlichen Raumes.
2.
Begriffsbestimmungen
Unternehmen im Berggebiet sind im Rahmen dieser Richtlinie Unternehmen im bayerischen Berggebiet sowie in Gemeinden bzw. Gemarkungen des Kerngebietes der benachteiligten Agrarzone, die im Durchschnitt auf über 800 m liegen oder für mindestens 50 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche eine Höhenlage zwischen 600 und 800 m und eine Hangneigung über 18 % aufweisen (= Kerngebiet mit vergleichbaren Bewirtschaftungserschwernissen gemäß Anlage 1).
Unternehmen mit Steillagen des Weinbaus sind Unternehmen, die mindestens 0,25 ha Rebfläche innerhalb der von der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) kartierten Steil- und Terrassenlagen bewirtschaften.
3.
Gegenstand der Förderung
3.1
Förderfähige Investitionen
1Zuwendungsfähig sind Investitionen in Bayern, die der Verbesserung der Haltungsbedingungen von Nutztieren, der Verbesserung der Funktionsfähigkeit, der Arbeitsbedingungen oder der Abwehr von Witterungsschäden dienen. 2Gefördert werden können
a)
Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls:
bauliche Investitionen zur erstmaligen Umstellung von Anbinde- auf Laufstallhaltung bei Milchvieh in kleinen Betrieben,
bauliche Investitionen in Betrieben, die sich in Umstellung auf eine ökologische Wirtschaftsweise befinden und die zur Anpassung an die Vorgaben der EG-Öko-Verordnung notwendig sind,
befestigte Tierausläufe/Laufhöfe einschließlich Kaltscharrräumen in allen Betrieben,
Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls in bestehenden Schweineställen nach Anlage 2,
Weidemelkstände sowie mobile Weideunterstände (Weidezelte) für Rinder, Schafe und Ziegen;
b)
Investitionen in betriebliche Heu-Belüftungstrocknungen mit angewärmter Luft auf Basis regenerativer Energien (Belüftungsboxen, Ballenbelüftungsanlagen) einschließlich technischer Einrichtungen nach Anlage 3; Umbaumaßnahmen in bestehenden Bergehallen sind ebenfalls förderfähig;
c)
technische Einrichtungen zur Saat- und Pflanzgutaufbereitung nach Anlage 4;
d)
Witterungsschutzeinrichtungen (zum Beispiel Hagelschutznetze, Regenschutzfolien) und Insektenschutzeinrichtungen (zum Beispiel Kirschessigfliegenabwehr) für Dauerkulturen im Obst-, Garten-, Weinbau und bei sonstigen Sonderkulturen und Absicherung vor Insekten für den Gewächshausanbau;
e)
Wasserbevorratung einschließlich Pumpen in Sonderkulturen nach Anlage 8;
f)
darüber hinaus in Unternehmen im Berggebiet und in Unternehmen mit Steillagen des Weinbaus bodenschonende und auf die Minimierung der Unfallgefahr ausgerichtete Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von Steillagen, die sich vor allem durch eine tiefe Lage des Schwerpunktes, eine entsprechende Spurbreite, eine leichte Bauweise sowie gute Wendigkeit und bodenschonende Bereifung auszeichnen nach Anlage 5 (Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von Steillagen im Berggebiet) bzw. Anlage 6 (Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von Steil- und Terrassenlagen im Weinbau).
3.2
Ausgaben für Betreuung
Die Ausgaben für die Betreuung von Investitionsvorhaben nach Nr. 3.1 Buchst. a Spiegelstrich 1 können nur bei zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 100 000 Euro gefördert werden.
3.3
Förderausschlüsse
Von der Förderung ausgeschlossen sind
Ersatzinvestitionen,
der Erwerb gebrauchter Maschinen und Anlagen,
Investitionen, die die Anpassung an bestehende rechtsverbindliche Standards zum Gegenstand haben,
laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Schuldzinsen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
Erschließungs- und Stromanschlusskosten,
der Landankauf sowie der Erwerb von Bauten und baulichen Anlagen,
bauliche Investitionen in Lager- oder Bergeräume, ausgenommen untergeordnete Umbaumaßnahmen bei Investitionen in Heutrocknungsanlagen nach Nr. 3.1 Buchst. b,
Ausgaben für Betreuer, mit Ausnahme von Investitionsvorhaben nach Nr. 3.1 Buchst. a Spiegelstrich 1 mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 100 000 Euro,
Vorhaben von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gefördert werden können.
4.
Zuwendungsempfänger
4.1
Unternehmen der Landwirtschaft
1Gefördert werden:
a)
Unternehmen der Landwirtschaft in Bayern, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 kleine oder mittlere Unternehmen sind und
mindestens 3 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) selbst bewirtschaften. Dies gilt nicht für Vorhaben nach Nr. 3.1 Buchst. f (Anlage 6);
oder
unterhalb dieser Grenze laut aktuellem Mehrfachantrag mindestens 1 ha LF bewirtschaften und mindestens in den fünf Kalenderjahren vor der Antragstellung im Rahmen des Mehrfachantrags Fördermittel aus der Ersten oder Zweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik beantragt haben. Dies gilt nicht für Vorhaben nach Nr. 3.1 Buchst. f (Anlage 6);
Gartenbaubetriebe und Obstbaubetriebe sind ohne Mindestfläche förderfähig; diese Betriebe sind von der Stellung des Mehrfachantrags als Fördervoraussetzung befreit. Dies gilt nur für Vorhaben nach Nr. 3.1 Buchst. d und e;
oder
mindestens 0,25 ha Rebfläche innerhalb der von der LWG kartierten Steil- und Terrassenlagen bewirtschaften und einen Nachweis über die Vermarktung der erzeugten Trauben bzw. Traubenerzeugnisse in den vergangenen drei Jahren erbringen (Nachweis des Erwerbscharakters). Dies gilt nur für Vorhaben nach Nr. 3.1 Buchst. f (Anlage 6);
oder
mindestens 0,25 ha Rebfläche bewirtschaften und einen Nachweis über die Vermarktung der erzeugten Trauben bzw. Traubenerzeugnisse in den vergangenen drei Jahren erbringen (Nachweis des Erwerbscharakters). Dies gilt nur für Vorhaben nach Nr. 3.1 Buchst. d und e.
b)
Kooperationen landwirtschaftlicher Unternehmer (zum Beispiel Alm-, Alp- und Weidegenossenschaften, Maschinengemeinschaften, Bewässerungsgemeinschaften) mit Sitz in Bayern, die im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 kleine oder mittlere Unternehmen sind und deren überbetriebliche Zusammenarbeit in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist.
Die Mindestgröße der gemeinschaftlich bewirtschafteten Fläche muss dabei 10 ha Lichtweidefläche gemeinschaftlich genutzter Almen/Alpen bzw. 5 ha gemeinschaftlich genutzter Weiden betragen. Dies gilt für nur für Vorhaben nach Nr. 3.1 Buchst. f (Anlage 5);
oder
die von den Mitgliedern bewirtschaftete Mindestfläche muss 4 ha Rebfläche innerhalb der von der LWG kartierten Steil- und Terrassenlagen betragen. Dies gilt für nur für Vorhaben nach Nr. 3.1 Buchst. f (Anlage 6);
oder
bei Kooperationen zum Zwecke der Bewässerung ist eine Bewässerungsfläche von 5 ha LF bzw. 5 ha Rebfläche notwendig. Zudem muss jedes Mitglied eine der in Anlage 8 genannten Kulturen bei Antragstellung bewirtschaften. Dies gilt nur für Vorhaben nach Nr. 3.1 Buchst. e.
2Bei Personengesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen sein. 3Im Gesellschaftsvertrag muss vereinbart sein, dass ab dem Zeitpunkt der Antragstellung eine Auflösung der Gesellschaft frühestens nach sechs Jahren möglich ist. 4Alternativ ist auch ein Abschluss auf unbegrenzte Dauer möglich. 5Gefördert werden bei Personengesellschaften nur die Anteile von Gesellschaftern mit über 10 % Gesellschaftsanteil, die gleichzeitig die Voraussetzungen nach Nr. 5.2 (Prosperität) erfüllen. 6Der Fördersatz wird um den Anteil reduziert, der dem Gesellschaftsanteil des nicht berücksichtigungsfähigen Gesellschafters entspricht.
4.2
Nicht förderfähige Unternehmen
Nicht gefördert werden
Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sowie
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
5.
Zuwendungsvoraussetzungen
Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, müssen die Zuwendungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Bewilligung eingehalten werden.
5.1
Persönliche Voraussetzungen
1Der Zuwendungsempfänger hat zur Antragstellung berufliche Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen. 2Der Zuwendungsempfänger muss auch der Bewirtschafter des Investitionsobjekts sein.
5.2
Prosperität
1Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten darf im Durchschnitt der letzten drei von der Finanzverwaltung erlassenen Einkommensteuerbescheide 90 000 Euro je Jahr bei Ledigen und 120 000 Euro je Jahr bei Ehegatten nicht überschritten haben. 2Die Einkommensprosperität betrifft bei Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG alle Gesellschafter (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten), die über einen Gesellschaftsanteil von mehr als 10 % verfügen. 3Falls die Summe der positiven Einkünfte eines der oben genannten Gesellschafter 90 000 Euro je Jahr bei Ledigen und 120 000 Euro je Jahr bei Ehegatten überschreitet, wird der Fördersatz um den Anteil reduziert, der dem Gesellschaftsanteil dieses Gesellschafters entspricht. 4Bei juristischen Personen wird die Kennziffer „Ordentliches Ergebnis plus Lohnaufwand“ auf Grundlage des Durchschnitts der letzten beiden bei der Finanzverwaltung eingereichten Jahresabschlüsse für die Prüfung herangezogen. 5Diese Kennziffer darf den Wert von 90 000 Euro je Voll-Arbeitskraft im Unternehmen nicht überschreiten.
5.3
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
1Eine Förderung nach Nr. 3.1 Buchst. b, c, d, e und f kann nur nach Beratung und positiver Stellungnahme durch einen Technikfachberater (Landtechnik bzw. Gartenbautechnik bzw. Weinbautechnik) des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder der LWG erfolgen. 2Für eine Förderung nach Nr. 3.1 Buchst. a Spiegelstrich 4 ist eine Beratung und positive Stellungnahme durch die Fachberatung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Sachgebiet 3.7 erforderlich.
6.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
6.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart
Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
6.2
Zuschuss für Investitionen
1Für förderfähige Investitionen nach Nr. 3.1 Buchst. a wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. 2Für alle anderen Maßnahmen nach Nr. 3.1 Buchst. b bis f beträgt der Zuschuss bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
6.3
Förderung der Betreuungskosten
1Bei Investitionen zur erstmaligen Umstellung von Anbinde- auf Laufstallhaltung (Nr. 3.1 Buchst. a Spiegelstrich 1) kann der Antragsteller zur Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens einen fachkundigen, zugelassenen Betreuer in Anspruch nehmen und hierfür eine Förderung erhalten. 2Die Ausgaben für die Betreuung werden bis zu einer Höhe von 2,5 % der zuwendungsfähigen Ausgaben von maximal 150 000 Euro als zuwendungsfähig anerkannt. 3Die Betreuung wird mit einem Zuschuss von bis zu 50 % gefördert.
6.4
Höhe der Zuwendung
1Unterschreiten die zuwendungsfähigen bzw. die tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben den Betrag von 5 000 Euro, wird keine Förderung gewährt. 2Die Förderung wird bei Investitionen nach Nr. 3.1 Buchst. c und d begrenzt auf zuwendungsfähige Ausgaben von 50 000 Euro je Zuwendungsempfänger und Vorhaben, insgesamt für Investitionen nach Nr. 3.1 auf zuwendungsfähige Ausgaben von 100 000 Euro je Zuwendungsempfänger. 3Davon ausgenommen sind Investitionen zur erstmaligen Umstellung von Anbinde- auf Laufstallhaltung gemäß Nr. 3.1 Buchst. a Spiegelstrich 1. 4Hier wird die Förderung auf zuwendungsfähige Ausgaben von 150 000 Euro (ohne zuwendungsfähige Betreuergebühren) begrenzt. 5Die genannten Obergrenzen von 100 000 Euro bzw. 150 000 Euro können von einem Unternehmen innerhalb der Förderperiode 2014 bis 2020 unabhängig voneinander höchstens einmal ausgeschöpft werden.
6.5
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen im Sinne von § 14 des Umsatzsteuergesetzes nachgewiesenen Ausgaben abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässen (Skonti, Boni, Rabatte). 2Für Eigenleistungen (zum Beispiel Selbsthilfe durch Angehörige oder Angestellte des Betriebes, Holz, Kies und dergleichen aus dem eigenem Betrieb, Selbstanfertigungen und Ähnliches), Zahlungen an Privatpersonen, behördliche Kosten (Gebühren und Auslagen), Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge und dergleichen an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Einrichtungen sowie für Zölle werden keine Zuwendungen gewährt.
7.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 BayHO. 2Es gelten deshalb die Verwaltungsvorschriften zu diesen Artikeln (VV) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit in diesen Richtlinien oder im jeweiligen Zuwendungsbescheid nicht etwas anderes bestimmt ist.
7.1
Mehrfachförderung
1Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Programme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden. 2Eine Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank und den Förderbanken des Landes Bayern ist möglich, sofern und soweit hierbei die Förderhöchstgrenze von 40 % nicht überschritten wird.
7.2
Brandfälle/Naturkatastrophen
Sind Investitionen als Folge eines Brandes oder einer Naturkatastrophe erforderlich, müssen bare Eigenleistungen mindestens in Höhe des Betrages in die Finanzierung eingebracht werden, der sich bei ordnungsgemäßer Versicherung nach den Bedingungen für die gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäuden als Entschädigung errechnen würde.
7.3
Vergabe von Aufträgen
Die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P werden nicht angewandt.
8.
Verfahren
8.1
Antragstellung
1Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens unter Verwendung der vorgesehenen Formulare beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bzw. bei der LWG oder beim zuständigen Fachzentrum Einzelbetriebliche Investitionsförderung an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Abensberg, Kulmbach, Weiden i.d.Opf. oder Weilheim i.OB schriftlich einzureichen. 2Er enthält mindestens folgende Angaben:
Name und Größe des Unternehmens,
Beschreibung des Vorhabens einschließlich beabsichtigten Beginn und Abschluss,
Standort des Vorhabens,
Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
Höhe des benötigten Zuschusses.
8.2
Entscheidung über den Antrag
1Maßgeblich für die Entscheidung über den jeweiligen Antrag ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Richtlinie. 2Dies gilt auch für Anträge, die nach einer vorhergehenden Richtlinie gestellt wurden. 3Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung nicht begonnen werden. 4In begründeten Härtefällen (zum Beispiel Brandfall) können auch Vorhaben gefördert werden, die nach Antragstellung aber bereits vor der Bewilligung begonnen wurden.
8.3
Zahlungsantrag
1Fördermittel werden erst nach Einreichung und Prüfung eines Zahlungsantrags (Verwendungsnachweis) ausgezahlt. 2Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nr. 6.1.5 ANBest-P ist nicht zugelassen. 3Es kann nur ein Zahlungsantrag gestellt werden.
8.4
Zweckbindungsfrist
1Die Zweckbindungsfrist beträgt bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre, bei technischen Einrichtungen und Maschinen fünf Jahre jeweils ab Schlusszahlung. 2Werden die geförderten Investitionen innerhalb der genannten Fristen veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet, wird die Zuwendung grundsätzlich anteilig zurückgefordert.
8.5
Ausschlüsse
Wird festgestellt, dass ein Zuwendungsempfänger vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird das betreffende Vorhaben von der Förderung ausgeschlossen und bereits für das Vorhaben gezahlte Beträge werden zurückgefordert.
8.6
Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderungen
1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
9.
Veröffentlichung
Auf der Beihilfe-Website werden folgende Informationen veröffentlicht:
Kurzbeschreibung,
voller Wortlaut der Beihilfemaßnahme, einschl. Änderungen,
Name der Bewilligungsbehörde,
Informationen einzelner Beihilfeempfänger, deren Beihilfewerte den Schwellenwert von 60 000 Euro überschreiten.
10.
Überwachung
1Die Bewilligungsstellen führen ausführliche Aufzeichnungen, um feststellen zu können, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. 2Die Aufzeichnungen sind nach Beendigung der Zweckbindungsdauer noch zwei Jahre aufzubewahren.
11.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 3. April 2018 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Dr.  Hubert  Bittlmayer
Ministerialdirektor
Anlagen
Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:
Anlage 4:
Anlage 5:
Anlage 6:
Anlage 7:
Anlage 8:
Anlage 9.1:
Anlage 9.1:
Gemeinden bzw. Gemarkungen des Kerngebiets
Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls in bestehenden Ställen
Investitionen in betriebliche Heu-Belüftungstrocknungen
Technische Einrichtungen zur Saat- und Pflanzgutaufbereitung
Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von Steillagen im Berggebiet
Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von Steil- und Terrassenlagen im Weinbau
Berufliche Qualifikation
Wasserbevorratung inkl. Pumpen in Kulturen des Weinbaus, Gartenbaus einschließlich Obstbaus sowie Hopfen und Kartoffeln
Zugelassene Betreuer
Betreuer-Aufgaben

Anlagen