Veröffentlichung AllMBl. 2018/08 S. 423 vom 30.05.2018

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Az. IID8-4342.15-2-1
913-B
913-B
Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING),
Fortschreibung Dezember 2017
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 30. Mai 2018,  Az. IID8-4342.15-2-1
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag
1.
Allgemeines
1.1
1Die „Richtzeichnungen für Ingenieurbauten (RiZ-ING)“ sind Teil der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bzw. der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) herausgegebenen „Sammlung Brücken- und Ingenieurbau“ und werden regelmäßig von einer Arbeitsgruppe der BASt überarbeitet und fortgeschrieben. 2Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 19/2016 vom 2. August 2016 wurden die RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2016, bekannt gegeben.
1.2
Die RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2016, wurden mit Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 12. Oktober 2016 (AllMBl. S. 2141) eingeführt.
1.3
Die RiZ-ING wurden inzwischen von der zuständigen BASt-Arbeitsgruppe überarbeitet und fortgeschrieben.
2.
Anwendung
2.1
1Die neuen RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2017, einschließlich Inhaltsverzeichnis und Änderungshinweisen wurden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit ARS Nr. 05/2018 vom 12. April 2018 (Az. StB 17/7192.70/28-2968046) bekannt gegeben. 2In diesem Zusammenhang wurde das ARS Nr. 19/2016 aufgehoben. 3Die Hinweise zu den RiZ-ING, Stand Dezember 2013, wurden ebenfalls aufgehoben und durch die Ausgabe Dezember 2017 ersetzt.
2.2
Die RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2017, sind künftig bei Baumaßnahmen im Zuge von Straßen in staatlicher Verwaltung anzuwenden.
3.
Änderungen
3.1
Im Einzelnen sind folgende Richtzeichnungen geändert worden:
Abs 3/Blatt 1
Elt 2/Blatt 2
Fug 3
Gel 4, Gel 6, Gel 19/Blatt 1 und 2
Int 1/Blatt 2
Kap 1/Blatt 1 und 3, Kap 2/Blatt 1 und 3, Kap 3/Blatt 1 und 3, Kap 4, Kap 8
Lag 6, Lag 9, Lag 10, Lag 11
LS 11, LS 12, LS 14, LS 15/Blatt 1, 2 und 3, LS 19, LS 20, LS 22, LS 23, LS 24
T Abs 1, T Dicht 10, T Drän 1, T Fug 1, T Fug 2, T Fug 3, T Fug 10, T Fug 11, T Fug 12, T Hyd 1, T Not 1, Tor 1/Blatt 1 und 2, T Tor 2, T Tür 1/Blatt 1 und 2, T Tür 2, T Was 1, T Was 2, T Was 3, T Was 4, T Was 5, T Was 6, T Was 10, T Was 11
VES 1/Blatt 1
VZB 4, VZB 5, VZB 10/Blatt 1, VZB 13/Blatt 1
Was 5/Blatt 1 und 2, Was 6 Blatt 1 und 2
Zug 1/Blatt 1 und 2, Zug 7/Blatt 1 und 2
3.2
Folgende Richtzeichnungen wurden neu aufgenommen:
Kap 20
T Rett 1, T Rü 1, T Rü 2, T Was 9
VES 2/Blatt 2
3.3
Folgende Richtzeichnungen wurden zurückgezogen und sind nicht mehr anzuwenden:
Elt 3/Blatt 1 und 2
Was 0
4.
Hinweise
4.1
Bei laufenden Bauverträgen bleibt jeweils der dem Bauvertrag zugrunde liegende Stand der RiZ-ING maßgebend, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.
4.2
1Bei den RiZ-ING Bösch 1 und Bösch 2 handelt es sich bei den Angaben zur Anzahl der Treppen um die Mindestanzahl, die nur in Sonderfällen, z. B. wegen baulichen oder topografischen Bedingungen, angewendet werden soll. 2Der Regelfall sind vier Treppen, insbesondere bei Flügel- bzw. Widerlagerhöhen ab 2,50 m.
4.3
1Bei den Geländern mit Drahtgitterfüllung gemäß RiZ-ING Gel 6 wurde in Anpassung an ZTV-ING Teil 8, Abschnitt 4, Tabelle 8.4.1 der lichte Abstand zwischen Fußholm und Gesims auf 50 – 120 mm vergrößert. 2Aus gestalterischen Gründen und sofern das Geländer zugleich als Schneeauffanggitter dient, wird empfohlen, den Abstand vertraglich auf 50 mm zu begrenzen.
5.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2018 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Mai 2018 tritt die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 12. Oktober 2016 (AllMBl. S. 2141) außer Kraft.
6.
Bezugsmöglichkeit
6.1
Das ARS Nr. 05/2018 ist im Verkehrsblatt, Heft 9, vom 15. Mai 2018 veröffentlicht.
6.2
1Das ARS Nr. 05/2018 und die RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2017, sind im Internet bereitgestellt. 2Auf eine Bereitstellung in Papierform wird daher verzichtet.
6.3
Die RiZ-ING, Ausgabe Dezember 2017, können einschließlich Inhaltsverzeichnis und Änderungshinweisen von der Homepage der BASt kostenlos als PDF-Datei heruntergeladen werden: www.bast.de > Brücken- und Ingenieurbau > Publikationen > Regelwerke Brücken- und Ingenieurbau.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor