Veröffentlichung AllMBl. 2018/08 S. 425 vom 04.06.2018

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Az. A5/0063.01-1/73
321-A
321-A
Dienstanweisung für die Geschäftsstellen der
Gerichte für Arbeitssachen
(Arbeitsgerichtsbarkeitsdienstanweisung – DAnw-ArbG)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Familie, Arbeit und Soziales
vom 4. Juni 2018,  Az. A5/0063.01-1/73
Inhaltsübersicht
Teil 1
Aufnahme von Klagen, Anträgen, Gesuchen und Erklärungen
1.
Zuständigkeit der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG)
2.
Klagen, Anträge, Gesuche und Erklärungen, die für andere Gerichte bestimmt sind (§ 129a der Zivilprozessordnung – ZPO)
3.
Aufnahme und Form des Protokolls
4.
Aufnahme von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
5.
Behandlung von Schutzschriften
Teil 2
Zustellungen, formlose Mitteilungen, Benachrichtigungen und Tätigkeiten ohne besondere richterliche Anordnung
Abschnitt 1
Zustellungen
Unterabschnitt 1
Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 ff. ZPO)
6.
Allgemeines
7.
Zuständigkeit
8.
Herstellung der Schriftstücke
9.
Zustellungsadressat
10.
Formen der Zustellung
11.
Wahl der Zustellungsform
12.
Zeitpunkt der Zustellung
13.
Fehlerhafte Zustellung und Heilung von Zustellungsmängeln
Unterabschnitt 2
Durchführung der Zustellung
14.
Zustellung durch einen Gerichtsbediensteten oder durch die Post
15.
Besonderheiten bei der Zustellung durch die Post
16.
Zustellung durch den Gerichtsvollzieher oder durch eine andere Behörde
17.
Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
18.
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
19.
Öffentliche Zustellung
20.
Veröffentlichung der Benachrichtigung bei öffentlicher Zustellung, Belege
21.
Zustellung an Gefangene in Justizvollzugsanstalten
22.
Zustellung im Ausland
Unterabschnitt 3
Zustellungen auf Betreiben der Parteien (§§ 191 ff. ZPO)
23.
Beauftragung des UdG
24.
Geschäftsmäßige Behandlung
Abschnitt 2
Formlose Mitteilungen und Benachrichtigungen
25.
Aufgaben des UdG
Teil 3
Ladungen und Terminsbekanntmachungen
Abschnitt 1
Ladung der Parteien beziehungsweise Prozessbevollmächtigten, Zeugen, Dolmetscher und Sachverständigen
26.
Zuständigkeit
27.
Form der Ladungen und Terminsbekanntmachungen
28.
Inhalt der Ladungen
29.
Ladung von Prozessbevollmächtigten
30.
Terminsbekanntmachung
31.
Ladung der Zeugen, Dolmetscher und Sachverständigen
32.
Ladung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige
33.
Ladungs- und Einlassungsfristen vor dem Arbeits- und Landesarbeitsgericht
34.
Ladung in einer Justizvollzugsanstalt, Vorführung
Abschnitt 2
Ladung der ehrenamtlichen Richter
35.
Form der Ladung
Teil 4
Protokoll
36.
Vorbereitung der Sitzung
37.
Protokollaufnahme, Verantwortlichkeit
38.
Inhalt des Protokolls
39.
Vorläufige Aufzeichnung, Entbehrlichkeit, Genehmigung
40.
Unterschrift
41.
Protokollberichtigung
Teil 5
Gerichtliche Entscheidungen
42.
Geschäftsmäßige Behandlung der Urteile, Beschlüsse und Verfügungen; Vorlage von Entscheidungen
43.
Berichtigung der Urteile, Beschlüsse und Verfügungen
44.
Vorlage von Entscheidungen in Tarifvertragssachen und Beschlussverfahren in besonderen Fällen
Teil 6
Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge von Urteilen, Beschlüssen, Vergleichen und von sonstigem Schriftgut
45.
Zuständigkeit
46.
Form der Ausfertigungen und Abschriften
Teil 7
Prozesskostenhilfe, Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts
47.
Aktenmäßige Behandlung, Beiheft
48.
Vergütungsfestsetzung des beigeordneten Rechtsanwalts aus der Staatskasse (§§ 45 ff. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG), Verjährungseinrede
Teil 8
Mahnverfahren
49.
Formulare
50.
Zustellung des Mahnbescheids
51.
Widerspruch gegen den Mahnbescheid
52.
Zustellung des Vollstreckungsbescheids
53.
Verfahren bei Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
Teil 9
Zeugnisse über die Rechtskraft
54.
Zuständigkeit
55.
Eintritt der Rechtskraft
56.
Rechtskraftzeugnis
Teil 10
Vollstreckbare Ausfertigung
57.
Zuständigkeit
58.
Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung von Urteilen
59.
Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung von anderen Schuldtiteln
60.
Vollstreckbare Ausfertigung in besonderen Fällen
61.
Besonderheiten anlässlich Teilklausel, Schuldner- und Gläubigermehrheit
62.
Form der vollstreckbaren Ausfertigung
63.
Vermerke bei Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung
Teil 11
Zwangsvollstreckung
64.
Zwangsvollstreckung
Teil 12
Beschlussverfahren
65.
Geschäftsmäßige Behandlung
66.
Beteiligte des Beschlussverfahrens
67.
Ladung der Beteiligten
68.
Ladung von Zeugen, Dolmetschern und Sachverständigen
69.
Mitteilung und Zustellung der Entscheidungen im ersten und zweiten Rechtszug
Teil 13
Güterichterverfahren
70.
Güterichterverfahren
Teil 14
Akteneinsicht und Aktenversendung
71.
Zuständigkeit
72.
Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle
73.
Akteneinsicht außerhalb der Geschäftsstelle (Aktenversendung)
74.
Aktenversendung an das Rechtsmittelgericht
Teil 15
Schlussbestimmungen
75.
Anzuwendende Rechts- und Verwaltungsvorschriften, elektronische Arbeitsmittel, Dokumentationspflicht
76.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
Teil 1
Aufnahme von Klagen, Anträgen, Gesuchen und Erklärungen
1.
Zuständigkeit der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG)
Der oder die UdG hat alle Klagen, Anträge, Gesuche und Erklärungen von Rechtsuchenden und Prozessparteien zu Protokoll zu nehmen, soweit diese Geschäfte nicht nach § 24 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) dem Rechtspfleger oder der Rechtspflegerin übertragen sind.
2.
Klagen, Anträge, Gesuche und Erklärungen, die für andere Gerichte bestimmt sind (§ 129a der Zivilprozessordnung – ZPO)
2.1
Klagen, Anträge und sonstige Erklärungen, deren Abgabe vor dem oder der UdG zulässig ist, können zu Protokoll des oder der UdG eines jeden Arbeitsgerichts gegeben werden.
2.2
1Ist das aufgenommene Protokoll für ein anderes Gericht bestimmt, so ist es unverzüglich an dieses weiterzuleiten. 2Muss eine Erklärung innerhalb einer Frist bei einem bestimmten Gericht eingereicht werden, so weist der oder die UdG, der oder die das Protokoll aufnimmt, die erklärende Person darauf hin, dass die Erklärung nur dann rechtzeitig abgegeben ist, wenn das Protokoll vor Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingeht. 3Bedarf das Protokoll zur Wahrung einer Frist der Zustellung (zum Beispiel bei einer Wiederaufnahmeklage, § 586 Abs. 1 ZPO), so weist der oder die UdG auch hierauf hin. 4Die Erteilung dieser Hinweise wird im Protokoll vermerkt. 5In besonders eiligen Fällen kann der oder die UdG das Protokoll an das zuständige Gericht vorab per Telefax übermitteln.
3.
Aufnahme und Form des Protokolls
3.1
1Das Protokoll hat die Bezeichnung des Gerichts, den Ort und den Tag der Aufnahme sowie den Namen des oder der UdG zu enthalten. 2Im Anschluss hieran sind die Angaben gemäß § 130 ZPO und gegebenenfalls die zur Glaubhaftmachung tatsächlicher Behauptungen erforderlichen Erklärungen (§ 294 ZPO) aufzunehmen. 3Enthält das Protokoll eine Klageschrift, so ist außerdem § 253 ZPO zu beachten; der Klageantrag ist möglichst nach Art einer Urteilsformel zu fassen. 4Soweit Vordrucke festgestellt oder Textbausteine freigegeben wurden, sind diese zu verwenden.
3.2
1Das Protokoll ist der erklärenden Person vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. 2Am Schluss ist zu vermerken, dass dies geschehen ist und dass die Erklärung genehmigt wurde. 3Das Protokoll wird von der erklärenden Person und von dem oder der UdG unterschrieben. 4Ist die erklärende Person schreibunkundig oder sonst am Schreiben verhindert, so fügt sie ein Handzeichen an, das von dem oder der UdG unter Angabe des Grundes für die Verhinderung zu bestätigen ist.
3.3
Der oder die UdG veranlasst, dass die Partei die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf die im Protokoll Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift, gegebenenfalls in Form eines Auszugs mit der für eine Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften vorlegt (§§ 131, 133 ZPO).
3.4
1Von jedem Protokoll ist die für die Zustellung oder sonstige Übermittlung an den Gegner erforderliche Zahl von Abdrucken herzustellen. 2Der erklärenden Person ist ein Abdruck auszuhändigen, sofern sie dies beantragt. 3Die durch die Herstellung von Abschriften entstandenen Kosten werden in den Akten vermerkt (Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses des Gerichtskostengesetzes – KV-GKG). 4Sie sind mit anderen Kosten möglichst sogleich einzuziehen.
3.5
Auf die Möglichkeit der Rechtsberatung nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) durch Anwälte kann im Bedarfsfall hingewiesen werden.
4.
Aufnahme von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
4.1
1Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin ist das amtliche Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers oder der Antragstellerin beizufügen. 2Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist auf die Bedeutung der Prozesskostenhilfe durch Aushändigung des Hinweisblattes zum Formular hinzuweisen. 3Der oder die UdG ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin beim Ausfüllen des Formulars behilflich.
4.2
1Wird für ein Verfahren ein Bewilligungsantrag mit einer Klage verbunden, ist anzugeben, ob die Klage ohne Rücksicht auf die Bewilligung eingereicht sein soll. 2Soll durch die Zustellung der Klage eine Frist gewahrt oder die Verjährung gehemmt werden (§§ 261, 167 ZPO), ist der Antragsteller oder die Antragstellerin darauf aufmerksam zu machen, dass möglicherweise die Klage nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden kann oder sonstige nachteilige Folgen eintreten können.
4.3
Bei der Aufnahme eines Protokolls über den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin nach § 121 ZPO ist darauf hinzuwirken, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin einen zur Vertretung bereiten Anwalt oder eine zur Vertretung bereite Anwältin seiner Wahl benennt.
4.4
Auf die Möglichkeit der Abänderung der PKH-Bewilligung bei Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach der Beendigung des Rechtsstreits sowie auf die Verpflichtung, Anschriftenänderungen und die Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen, ist hinzuweisen (§ 120a Abs. 1 und 2 ZPO).
5.
Behandlung von Schutzschriften
5.1
Vorbeugende Verteidigungsschriften gegen erwartete Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz (Schutzschriften) können als elektronisches Dokument zum zentralen Schutzschriftenregister der Länder eingereicht werden (§ 945a ZPO).
5.2
1Schutzschriften, die in Papierform eingehen, werden als Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens in den Registern eingetragen (AR-Sachen, Arbeitssachen-Aktenordnung – AktO-ArbG). 2Nach Eintragung werden die Schutzschriften in einem Sammelordner verwahrt.
5.3
1Geht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, so legt der oder die UdG diesen zusammen mit allen in den zurückliegenden sechs Monaten eingegangenen Schutzschriften dem oder der Vorsitzenden vor. 2Dieser oder diese prüft, ob eine einschlägige Schutzschrift vorliegt; gegebenenfalls nimmt er oder sie diese zu den Verfahrensakten. 3Das betreffende Aktenzeichen teilt er oder sie dem oder der UdG mit; es wird in geeigneter Weise vermerkt.
5.4
1Liegen im Fall der Nr. 5.3 die in Betracht kommenden Schutzschriften bereits einem oder einer Vorsitzenden vor, so vermerkt der oder die UdG dies auf dem Verfahrensantrag und legt diesen unverzüglich dem oder der zuständigen Vorsitzenden vor. 2Entsprechendes gilt, wenn keine Schutzschriften vorhanden sind.
5.5
1Die Schutzschriften werden nach Ablauf des sechsten auf die Einreichung folgenden Kalendermonats weggelegt. 2Die Dauer der Aufbewahrung richtet sich nach der Anlage zu § 1 der Aufbewahrungsverordnung – AufbewV.
Teil 2
Zustellungen, formlose Mitteilungen, Benachrichtigungen und
Tätigkeiten ohne besondere richterliche Anordnung
Abschnitt 1
Zustellungen
Unterabschnitt 1
Zustellungen von Amts wegen
(§§ 166 ff. ZPO)
6.
Allgemeines
6.1
1In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Zustellungen, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, von Amts wegen zu veranlassen (§ 50 des Arbeitsgerichtsgesetzes – ArbGG, § 166 Abs. 2 ZPO). 2Dies gilt auch für nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des oder der Vorsitzenden und des Rechtspflegers oder der Rechtspflegerin, wenn die Entscheidung
a)
der sofortigen Beschwerde oder der befristeten Erinnerung unterliegt (§ 329 Abs. 3 ZPO),
b)
eine Terminsbestimmung enthält (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO),
c)
eine Frist in Lauf setzt (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO) oder
d)
einen Vollstreckungstitel bildet (§ 329 Abs. 3 ZPO); ausgenommen hiervon ist der gerichtliche Vergleich.
6.2
1Versäumnisurteile werden nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt (§ 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2Bei der Zustellung der Einspruchsschrift an die Gegenpartei ist mitzuteilen, wann das Versäumnisurteil zugestellt und der Einspruch eingelegt worden ist (§ 340a ZPO). 3Gleiches gilt im Falle eines Vollstreckungsbescheids.
6.3
Beschlüsse, die einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung enthalten, sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin zuzustellen (§ 329 Abs. 2 Satz 2, § 922 Abs. 2, §§ 929, 936 ZPO); in Beschlussverfahren nach den §§ 80 ff. ArbGG sind jedoch Beschlüsse, die eine einstweilige Verfügung anordnen, auch dem Antragsgegner von Amts wegen zuzustellen (§ 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG).
6.4
1Schriftsätze sind immer dann zuzustellen, wenn sie Sachanträge (zum Beispiel Klage, Klageerweiterung, Widerklage) oder die Rücknahme der Klage nach streitiger Verhandlung (§ 269 Abs. 2 Satz 3 ZPO) enthalten oder wenn sich an deren Zustellung Rechtswirkungen knüpfen (zum Beispiel Aufnahme des Verfahrens, §§ 239 ff. ZPO). 2Anträge auf Klageabweisung oder Zurückweisung der Berufung (Prozessanträge) sind nicht zuzustellen.
6.5
1Der Schriftsatz mit der Streitverkündung ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkündenden in Abschrift mitzuteilen (§ 73 Satz 2 ZPO). 2Der Schriftsatz mit dem Beitritt des Nebenintervenienten ist beiden Parteien zuzustellen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 3Tritt der Streitverkündungsempfänger dem Rechtsstreit nicht bei, wird der Prozess ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt (§ 74 Abs. 2 ZPO); weitere Zustellungen an diesen unterbleiben.
7.
Zuständigkeit
7.1
1Für die Bewirkung der Zustellungen im Inland sorgt der oder die UdG (§ 168 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2Einer besonderen richterlichen Anordnung bedarf es nicht.
7.2
1Der oder die UdG überwacht die Durchführung der Zustellung. 2Nach Eingang des Zustellungsnachweises prüft er oder sie die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung. 3Etwaige Mängel, deren Beseitigung keine Bedenken entgegenstehen, lässt er oder sie beheben; andernfalls führt er oder sie eine erneute Zustellung herbei. 4Ordnungsgemäße Zustellungsnachweise werden nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen zu den Akten genommen (AktO-ArbG).
7.3
Der oder die UdG erteilt auf Antrag eine Bescheinigung über den Zeitpunkt der Zustellung (§ 169 Abs. 1 ZPO).
8.
Herstellung der Schriftstücke
8.1
1Das bei der Zustellung zu übergebende Schriftstück wird von dem oder der UdG hergestellt. 2Hierzu sind die von den Parteien oder den Prozessbevollmächtigten eingereichten Abschriften zu verwenden, sofern sie den Anforderungen genügen.
8.2
1Die Beglaubigung von zuzustellenden Schriftstücken ist von dem oder der UdG vorzunehmen. 2Dies gilt nach § 169 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch, soweit von einem Anwalt oder einer Anwältin eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem oder dieser beglaubigt wurden. 3Hinsichtlich der Form der Abschriften gilt § 46 Abs. 2 entsprechend.
8.3
1Wird ein Papierdokument eingescannt und elektronisch zugestellt, ist das elektronische Dokument nach dem Scannen qualifiziert zu signieren (§ 169 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 2Wird ein elektronisch eingegangenes Schriftstück in Papierform zugestellt, ist der Ausdruck zu beglaubigen.
8.4
Werden elektronisch eingegangene Schriftstücke (§ 130a ZPO) der Gegenseite ebenfalls elektronisch zugestellt, bedarf es keiner Signatur durch den oder die UdG (siehe auch Schlussbestimmungen in Teil 15).
8.5
Hat eine Partei oder ein sonstiger Beteiligter die erforderliche Zahl von Abschriften nicht beigefügt, kann der oder die UdG die Partei beziehungsweise deren Prozessbevollmächtigten oder Prozessbevollmächtigte unter Fristsetzung veranlassen, die benötigten Abschriften nachzureichen, wenn dadurch keine wesentliche Verzögerung eintritt; andernfalls sind die Abschriften kostenpflichtig anzufertigen (Nr. 9000 KV-GKG) und dies in den Akten zu vermerken.
9.
Zustellungsadressat
9.1
Bei nicht prozessfähigen Personen ist an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen (§ 170 ZPO).
9.2
1In einem anhängigen Rechtsstreit müssen Zustellungen an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten oder an die für den Rechtszug bestellte Prozessbevollmächtigte erfolgen (§ 172 ZPO). 2Hat eine Partei mehrere Prozessbevollmächtigte bestellt, genügt die Zustellung an einen oder eine von ihnen.
9.3
Bei der Zustellung einer Rechtsmittelschrift ist § 172 Abs. 2 ZPO zu beachten.
10.
Formen der Zustellung
10.1
Die Zustellung im Inland kann bewirkt werden
a)
durch einen Gerichtsbediensteten oder eine Gerichtsbedienstete (§ 168 Abs. 1 Satz 2 ZPO),
b)
durch die Post (§ 168 Abs. 1 Satz 2 ZPO),
c)
durch einen Gerichtsvollzieher oder eine Gerichtsvollzieherin oder eine andere Behörde nach Auftrag des Gerichts (§ 168 Abs. 2 ZPO),
d)
durch Aushändigung an der Amtsstelle (§ 173 ZPO),
e)
gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO),
f)
durch Einschreiben mit Rückschein (§ 175 ZPO),
g)
durch Aufgabe zur Post (§ 184 ZPO) oder
h)
durch öffentliche Zustellung (§ 185 ZPO).
10.2
Muss die Zustellung im Ausland bewirkt werden, ist Nr. 22 anzuwenden.
11.
Wahl der Zustellungsform
11.1
Der oder die UdG bestimmt bei Inlandszustellungen im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, ob durch die Post oder durch einen Gerichtsbediensteten oder eine Gerichtsbedienstete mittels Zustellungsurkunde, gegen Empfangsbekenntnis, durch Aushändigung an der Amtsstelle oder durch Einschreiben mit Rückschein zuzustellen ist.
11.2
An die in § 174 ZPO sowie in § 11 Abs. 2 ArbGG benannten Personen und Institutionen kann in der darin beschriebenen Form gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Empfangsbestätigung zugestellt werden.
11.3
1Das Einschreiben mit Rückschein ist eine eigenständige Art der Zustellung (§ 175 ZPO). 2Das Einwurfeinschreiben ist unzulässig.
11.4
1Gerichtsvollzieher oder Gerichtsvollzieherinnen und andere Behörden können nur durch gerichtliche Anordnung mit der Ausführung der Zustellung beauftragt werden (§ 168 Abs. 2 ZPO). 2Der oder die UdG führt die Beauftragung durch.
11.5
Bei der Zustellung im Ausland sind die Bestimmungen des § 183 ZPO zu beachten.
11.6
Eine Zustellung durch Aufgabe zur Post ist nur nach Maßgabe des § 184 Abs. 1 ZPO zulässig.
11.7
Die öffentliche Zustellung findet nur auf gerichtliche Anordnung statt (§ 186 Abs. 1 ZPO).
12.
Zeitpunkt der Zustellung
12.1
1Die Zustellung ist mit der Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Zustellungsadressaten bewirkt. 2Gleiches gilt für die Zustellung an den rechtsgeschäftlichen Vertreter oder die rechtsgeschäftliche Vertreterin oder den Leiter oder die Leiterin. 3Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Vertreterinnen oder Leitern oder Leiterinnen genügt die Zustellung an einen oder eine von ihnen (§ 170 ZPO).
12.2
Im Falle der Ersatzzustellung gilt die Zustellung als bewirkt
a)
durch Übergabe an eine der in § 178 ZPO genannten Personen,
b)
mit dem Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten (§ 180 ZPO) oder
c)
mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung über die Niederlegung des Schriftstücks (§ 181 Abs. 1 ZPO).
12.3
Bei unberechtigt verweigerter Annahme gilt die Zustellung durch Zurücklassen des Schriftstücks als bewirkt (§ 179 ZPO).
12.4
1Bei der öffentlichen Zustellung gilt das Schriftstück als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist (§ 188 ZPO). 2Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen.
12.5
Die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein ist mit der Übergabe des zuzustellenden Dokuments an den Zustellungsadressaten bewirkt.
12.6
Bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt das Schriftstück zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 184 Abs. 2 ZPO).
13.
Fehlerhafte Zustellung und Heilung von Zustellungsmängeln
13.1
Eine Zustellung ist unwirksam, wenn sich eine formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Vorschriften erfolgt ist.
13.2
Der Mangel kann geheilt werden, wenn das Schriftstück dem richtigen Zustellungsadressaten tatsächlich zugegangen ist (§ 189 ZPO).
Unterabschnitt 2
Durchführung der Zustellung
14.
Zustellung durch einen Gerichtsbediensteten oder durch die Post
14.1
1Soll die Zustellung durch einen Gerichtsbediensteten oder durch die Post bewirkt werden, so wird das zu übergebende Schriftstück in einen Umschlag genommen, der zu verschließen ist („PZU“, vgl. Anlage 2 zur Zustellungsvordruckverordnung – ZustVV). 2Die Sendung muss mit der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, mit der Bezeichnung der absendenden Stelle und mit dem Aktenzeichen versehen sein.
14.2
Der Sendung ist das vorbereitete Formular einer Zustellungsurkunde nach Anlage 1 zur ZustVV beizufügen.
14.3
1Ferner ist auf der Sendung und auf dem Formular nach Nr. 14.2 das Aktenzeichen anzugeben und das zuzustellende Schriftstück zu bezeichnen. 2Dabei sind Formulierungen zu verwenden, die keinen Rückschluss auf den Briefinhalt erlauben. 3Dies können Abkürzungen sein oder Hinweise auf die Beurkundung der Zustellungsveranlassung in der Akte (zum Beispiel „zu Bl. 15“).
14.4
1Ist aus den Akten ersichtlich oder sonst bekannt, dass eine Person, an die gemäß § 178 Abs. 1 ZPO ersatzweise zugestellt werden könnte, an dem Rechtsstreit als Gegnerin des Zustellungsadressaten beteiligt ist, so ist auf dem Umschlag nach Nr. 14.1 zu vermerken: „Keine Ersatzzustellung an ... (zum Beispiel die Ehefrau).“ 2Soll die Zustellung nicht durch Niederlegung gemäß § 181 ZPO ausgeführt werden, so ist zu vermerken: „Nicht durch Niederlegung zustellen.“ 3Soll die Uhrzeit der Zustellung angegeben werden, so ist zu vermerken: „Mit Angabe der Uhrzeit zustellen.“
14.5
1Ist die Zustellung nicht durch persönliche Übergabe an den Zustellungsadressaten möglich, muss eine Ersatzzustellung in der Reihenfolge der §§ 178, 180, 181 ZPO vorgenommen werden. 2Wird die Annahme des zuzustellenden Dokuments unberechtigt verweigert, so ist das Dokument in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen (§ 179 ZPO).
15.
Besonderheiten bei der Zustellung durch die Post
15.1
1Wird die Post mit der Zustellung beauftragt, so ist die zuzustellende Sendung in einen Umschlag für den Postzustellungsauftrag nach Anlage 3 zur ZustVV einzulegen. 2Auf dem Umschlag ist die Anschrift des Zustellstützpunkts der Post anzugeben und das Auftragsentgelt für den Zustellungsauftrag zu entrichten. 3Die Verwendung von Fensterumschlägen ist zulässig.
15.2
1Für jeden Postzustellungsauftrag ist im Allgemeinen ein besonderer Umschlag zu verwenden. 2Für mehrere Aufträge zur Zustellung an verschiedene Personen im Bereich desselben Zustellstützpunkts der Post genügt jedoch ein Umschlag. 3In diesem Fall ist die Summe der Entgelte für die einliegenden Aufträge auf dem Umschlag anzugeben und dieser entsprechend freizumachen.
15.3
1Der Postzustellungsauftrag ist der Post in dem Umschlag zu übergeben. 2Der Einwurf der vorschriftsmäßig beschrifteten und verschlossenen Sendung in den Briefkasten oder die Ablieferung bei einer Postannahmestelle gilt als Übergabe. 3Dies ersetzt das Ersuchen des oder der UdG um Zustellung; es bedarf keines besonderen Anschreibens oder ausdrücklichen Ersuchens.
16.
Zustellung durch den Gerichtsvollzieher oder durch eine andere Behörde
Beauftragt der oder die Vorsitzende oder der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin einen Gerichtsvollzieher oder eine Gerichtsvollzieherin oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung, so übergibt der oder die UdG dem Beauftragten das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag nach Anlage 2 zur ZustVV und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde nach Anlage 1 zur ZustVV.
17.
Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
17.1
1In den Geschäftsräumen des Gerichts kann durch Aushändigung des Dokuments zugestellt werden (§ 173 ZPO). 2Die Zustellung an der Gerichtsstelle kann nur an den Zustellungsadressaten selbst oder nach Vollmachtvorlage an seinen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter (§ 171 ZPO) erfolgen. 3Eine weitergehende Ersatzzustellung ist unzulässig. 4In den Akten und auf dem auszuhändigenden Dokument ist der Tag der Aushändigung zu vermerken und der Vermerk von dem oder der UdG zu unterschreiben. 5Die Feststellung der Zustellung im Protokoll entspricht einem Vermerk nach § 173 ZPO.
17.2
Die Vermerke können wie folgt lauten:
a)
in den Akten: „Beglaubigte Abschrift des Schriftstücks wurde heute am ... (Datum) an ... (, der / die eine schriftliche Vollmacht vom ... vorgelegt hat,) an der Amtsstelle ausgehändigt.“
b)
auf dem Schriftstück: „Auf der Geschäftsstelle des Gerichts ausgehändigt am ... (Datum) an ... (, der / die eine schriftliche Vollmacht vom ... vorgelegt hat).“
18.
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
18.1
1Wird an die in § 174 ZPO sowie in § 11 Abs. 2 ArbGG benannten Personen und Institutionen gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Empfangsbestätigung zugestellt, so übersendet der oder die UdG das zuzustellende Schriftstück mit einfachem Brief. 2Mit dem Schriftstück ist dem Adressaten oder der Adressatin ein Vordruck für ein Empfangsbekenntnis zu übermitteln. 3Nimmt er oder sie die Zustellung an, so ist er oder sie verpflichtet, das Empfangsbekenntnis auf seine oder ihre Kosten an das Gericht zurückzusenden (§ 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
18.2
1Das Schriftstück kann den in Nr. 18.1 Genannten auch per Fax zugestellt werden. 2Die Übermittlung wird in diesem Fall mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet. 3Die absendende Stelle, der Name und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie der Name des oder der UdG sind anzugeben.
18.3
1Elektronische Dokumente können an die in Nr. 18.1 Genannten sowie, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben, auch an andere Verfahrensbeteiligte zugestellt werden. 2Hinsichtlich Beglaubigung und Signatur der Schriftstücke gelten die Nrn. 8.2 bis 8.4 entsprechend. 3Das Dokument ist gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.
18.4
1Der oder die UdG vermerkt in den Akten, in welcher Weise und an welchem Tag er oder sie die Zustellung veranlasst hat. 2Er oder sie überwacht in geeigneter Weise, dass das Empfangsbekenntnis des Empfängers oder der Empfängerin rechtzeitig zu den Akten gelangt und dass es von ihm oder ihr selbst oder von seinem oder ihrem hierzu befugten Vertreter oder seiner oder ihrer hierzu befugten Vertreterin ausgestellt wurde. 3Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) zurückgesandt werden.
19.
Öffentliche Zustellung
19.1
1Unter den Voraussetzungen des § 185 ZPO kann die öffentliche Zustellung erfolgen. 2Die öffentliche Zustellung muss für jedes Dokument gesondert angeordnet sein. 3Sie erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel (§ 186 ZPO).
19.2
Hat der oder die Vorsitzende die Einspruchsfrist eines öffentlich zuzustellenden Versäumnisurteils nachträglich durch besonderen Beschluss bestimmt (§ 339 Abs. 3 ZPO), muss dieser Beschluss ebenfalls öffentlich zugestellt werden.
20.
Veröffentlichung der Benachrichtigung bei öffentlicher Zustellung, Belege
20.1
Auf Anordnung des oder der Vorsitzenden sorgt der oder die UdG für die Veröffentlichung der Benachrichtigung im elektronischen Bundesanzeiger oder in anderen Blättern.
20.2
Die ausgehängte Benachrichtigung und die Nachweise über die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger oder anderen Blättern sind zu den Akten zu nehmen.
21.
Zustellung an Gefangene in Justizvollzugsanstalten
1Gefangenen und Untergebrachten soll in Justizvollzugsanstalten (JVA) nicht durch die Post zugestellt werden, sondern durch einen Beamten oder eine Beamtin des allgemeinen Vollzugsdienstes oder einen Bediensteten oder eine Bedienstete der Anstalt. 2Nr. 16 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein an die Anstalt adressiertes Begleitschreiben beigefügt wird. 3Aus dem Betreff des Ersuchens muss erkennbar sein, welche Angelegenheit das Ersuchen betrifft; hierzu ist das zuzustellende Schriftstück genau zu bezeichnen.
22.
Zustellung im Ausland
22.1
1Zustellungen, die im Ausland bewirkt werden sollen (sogenannte „ausgehende Ersuchen“), sind von dem oder der UdG vorzubereiten, von dem Beamten oder der Beamtin der dritten Qualifikationsebene zu überprüfen (§ 6 Nr. 2 der Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen – GStVO-ArbG) und der Prüfungsstelle mit Begleitbericht zur verwaltungsmäßigen Prüfung vorzulegen. 2Die Begleitberichte sind der Prüfungsstelle in doppelter Fertigung (Original und Abdruck) vorzulegen. 3Die Prüfungsstelle setzt die nach der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) zu erhebende Prüfungsgebühr auf dem Abdruck des Begleitberichts fest und leitet diesen als Auslagenbeleg an das ersuchende Gericht zurück.
22.2
Für die Erledigung eingehender Rechtshilfeersuchen sind auch im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit die ordentlichen Gerichte zuständig.
22.3
Neben der ZRHO sind die §§ 183 bis 185 ZPO, die einschlägigen Bestimmungen der zwischenstaatlichen (bilateralen) Vereinbarungen und der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 (EuZVO) in der jeweils geltenden Fassung in ihrem jeweiligen Geltungsbereich maßgebend.
22.4
Um die Aktualität zu gewährleisten, ist jedes Zustellungsersuchen mit Hilfe der elektronischen Medien individuell zu prüfen (Internet-Recherche); als stets aktuell hat sich das Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen „Internationale Rechtshilfe-Online“ (http://www.ir-online.nrw.de) erwiesen.
22.5
1Im Geltungsbereich der EuZVO hat grundsätzlich die Zustellung durch die Post per Einschreiben mit internationalem Rückschein oberste Priorität (vgl. hierzu immer den aktuellen Länderteil der ZRHO in Verbindung mit Art. 14 EuZVO und § 183 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 ZPO). 2Auch wenn die Wahl der Zustellungsform grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des oder der Vorsitzenden liegt, ist die in § 183 Abs. 2 und 3 ZPO vorgegebene Reihenfolge unbedingt zu beachten; diese entspricht auch der in den jeweiligen Länderteilen vorgegebenen Reihenfolge. 3Zu beachten ist, dass die rechtsverbindliche Aufgabe eines Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Geltungsbereich der EuZVO nach gängiger Rechtsprechung nicht möglich ist; in Betracht käme hier aus Praktikabilitätsgründen höchstens ein Hinweis auf die grundsätzliche Möglichkeit der Benennung, jedoch ohne entsprechende Rechtsfolgen.
22.6
1Soweit bilaterale Vereinbarungen bestehen, die Zustellung aber außerhalb des Geltungsbereichs der EuZVO zu bewirken ist, findet in den meisten Fällen das Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) Anwendung (siehe http://www.ir-online.nrw.de, Abschnitt I des jeweiligen Länderteils). 2Im Gegensatz zu Nr. 22.5 Satz 3 kann der Partei bei Zustellungen außerhalb des Geltungsbereichs der EuZVO rechtsverbindlich aufgegeben werden, einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 184 ZPO zu benennen. 3Kommt die Partei dieser Aufforderung nicht nach, können alle späteren Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung oder der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten durch Aufgabe zur Post bewirkt werden. 4Das Schriftstück gilt dann zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. 5Der diesbezügliche Aktenvermerk kann zum Beispiel lauten:
„Zum Zweck der Zustellung durch Aufgabe zur Post wurde heute eine beglaubigte Abschrift des … vom … in verschlossenem und entsprechend adressiertem Umschlag als Einschreibsendung / als einfacher Brief / … der Post zur Aushändigung an den Empfänger übergeben. Ort, Datum, Unterschrift.“
22.7
1Soll an einen fremden Staat als Partei zugestellt werden, ist vor der Zustellung, über die Prüfungsstelle, beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) als der zuständigen Landesjustizverwaltung die Genehmigung zur beabsichtigten Zustellung einzuholen. 2Zustellungen an einen fremden Staat dürfen nicht durch Übergabe an dessen Vertretung (zum Beispiel Botschaft, Konsulat) bewirkt werden; insoweit sind auch in diesen Fällen, gleichsam einer normalen Auslandszustellung, die eigens hierfür eingerichteten Zentral- und/oder Empfangsstellen in Anspruch zu nehmen. 3Eine Denkschrift samt Übersetzung ist in jedem Fall beizufügen. 4Soweit sich wesentliche Neuerungen (zum Beispiel für Zustellungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Partei) ergeben, ergehen Hinweise durch die Prüfungsstelle.
22.8
1An Personen, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen (Exterritoriale), können Zustellungen nur auf dem diplomatischen Weg bewirkt werden (vgl. § 15 ZRHO). 2Soll in der Wohnung oder in den Diensträumen einer in Satz 1 genannten Person an eine andere Person zugestellt werden, auf die sich die Befreiung von der inländischen Gerichtsbarkeit nicht erstreckt, so darf die Zustellung dort nur mit Zustimmung der befreiten Person (Exterritorialer) ausgeführt werden. 3Erfolgt die Zustimmung nicht, so ist dem Staatsministerium zu berichten, sofern nicht die Annahme begründet ist, dass die Zustimmung verweigert und daher die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zu bewirken ist (vgl. § 185 Nr. 4 ZPO).
22.9
1Ist eine Auslandszustellung nicht möglich oder verspricht keinen Erfolg (vgl. § 185 Nr. 3 und 4 ZPO), kann diese als ultima ratio durch eine öffentliche Zustellung ersetzt werden. 2Keinen Erfolg verspricht die Auslandszustellung, wenn sie einen derart langen Zeitraum in Anspruch nehmen würde, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei nicht zugemutet werden kann. 3Dies stellt stets eine Einzelfallfrage dar, wobei eine Dauer von bis zu einem Jahr nicht ungewöhnlich sein kann. 4In diesen Fällen kann Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes eine zusätzliche Zusendung des Schriftstücks, gegebenenfalls auch formlos, gebieten.
22.10
1Muss ein Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, findet das Mahnverfahren nur insoweit statt, als das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) dies vorsieht oder die Zustellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen soll (§ 688 Abs. 3 ZPO). 2Die Widerspruchsfrist beträgt gemäß § 32 Abs. 3 AVAG einen Monat und ist, abweichend von der Standardfrist, gesondert zu bestimmen.
22.11
Stets zu beachten sind die verlängerten Einlassungsfristen nach § 274 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO, die verlängerte Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 2 ZPO sowie die verlängerte Frist nach § 276 Abs. 1 Satz 3 und 4 ZPO.
22.12
1Erhebt das Land, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung bewirkt werden soll, einen entsprechenden Vorschuss, so ist dieser vorab durch das Prozessgericht oder Verfahrensgericht zu entrichten. 2Der Prüfungsstelle ist das Zustellungsersuchen mit den zuzustellenden Schriftstücken (gegebenenfalls inklusive Übersetzung) samt Überweisungsbeleg hinsichtlich der geleisteten Vorschusszahlung vorzulegen.
Unterabschnitt 3
Zustellungen auf Betreiben der Parteien
(§§ 191 ff. ZPO)
23.
Beauftragung des UdG
Schriftstücke, die auf Betreiben der Parteien zuzustellen sind (zum Beispiel vollstreckungsfähige Titel nach § 794 ZPO und Beschlüsse nach § 278 Abs. 6 ZPO, ohne mündliche Verhandlung ergangene Arreste und einstweilige Verfügungen nach § 922 Abs. 2 und § 936 ZPO mit Ausnahme solcher Beschlüsse im Beschlussverfahren, Schiedssprüche und schiedsgerichtliche Vergleiche nach § 109 Abs. 2 Satz 2 ArbGG), können auf Antrag durch Vermittlung des oder der UdG durch den Gerichtsvollzieher oder durch die Gerichtsvollzieherin zugestellt werden.
24.
Geschäftsmäßige Behandlung
24.1
1Die Partei hat dem oder der UdG außer der Urschrift oder beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks eine der Zahl der Personen, an die zugestellt werden soll, entsprechende Zahl von Abschriften zu übergeben (§ 192 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2Reicht die Partei die erforderlichen Abschriften nicht ein oder entsprechen sie nicht den Anforderungen, werden fehlende Abschriften vom Gerichtsvollzieher oder von der Gerichtsvollzieherin kostenpflichtig hergestellt.
24.2
Die von der Partei eingereichten Schriftstücke sind dem Gerichtsvollzieher oder der Gerichtsvollzieherin zuzuleiten.
Abschnitt 2
Formlose Mitteilungen und Benachrichtigungen
25.
Aufgaben des UdG
25.1
Der oder die UdG hat einfache Mitteilungen und Benachrichtigungen ohne besondere Anordnung von dem oder der Vorsitzenden beziehungsweise von dem Rechtspfleger oder der Rechtspflegerin auszuführen.
25.2
1Die Mitteilungen und Benachrichtigungen erfolgen formlos, sofern nicht im Einzelfall die Zustellung verfügt wird. 2Wenn keine Verzögerung eintritt, können sie mit einer anstehenden Terminsladung verbunden werden.
25.3
1Bei der formlosen Übermittlung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner elektronischen Signatur. 2Wird ein Papierdokument zuvor eingescannt und elektronisch übermittelt, ist das elektronische Dokument nach dem Scannen qualifiziert zu signieren. 3Wird ein elektronisch eingegangenes Schriftstück ausgedruckt und übersandt, bedarf es keiner Beglaubigung.
Teil 3
Ladungen und Terminsbekanntmachungen
Abschnitt 1
Ladung der Parteien beziehungsweise Prozessbevollmächtigten,
Zeugen, Dolmetscher und Sachverständigen
26.
Zuständigkeit
Der oder die UdG ist zuständig, die Ladung von Amts wegen zu bewirken (§§ 214, 274 ZPO).
27.
Form der Ladungen und Terminsbekanntmachungen
27.1
1Die Ladungen sind grundsätzlich zuzustellen. 2Ausnahmen hierzu sind insbesondere:
a)
Ladung der Aktivpartei zum Gütetermin oder zur Anhörung in der Güteverhandlung (§ 497 ZPO); dies gilt auch bei Verlegung des ersten Verhandlungstermins,
b)
Ladung zum persönlichen Erscheinen unter Hinweis auf Säumnisfolgen (§§ 51, 64 Abs. 7 ArbGG, § 141 Abs. 2 ZPO),
c)
Ladung von Dolmetschern und Dolmetscherinnen, Zeugen und Zeuginnen oder Sachverständigen (§ 185 GVG, §§ 377, 402 ZPO) und
d)
Vernehmung einer Partei durch Beweisbeschluss (§ 450 ZPO).
3Der oder die Vorsitzende kann eine förmliche Zustellung anordnen.
27.2
1Die Ladung ist entbehrlich, wenn ein Termin in einer verkündeten Entscheidung bestimmt wird (§ 218 ZPO). 2Dies gilt auch dann, wenn die Parteien bei der Verkündung nicht anwesend waren. 3Eine Ladung der nicht erschienenen Partei ist jedoch notwendig, wenn nach Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils oder des Antrags auf Entscheidung nach Aktenlage die Verhandlung unter Bestimmung eines neuen Termins vertagt wird (§§ 335, 337 ZPO). 4In den Fällen der §§ 251a, 331a ZPO ist der Verkündungstermin der nicht erschienenen Partei formlos mitzuteilen.
27.3
1Ist der Berufungsbeklagte nicht durch einen gemäß § 11 ArbGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten, so ist die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht oder die Fristsetzung zur Berufungserwiderung mit der Belehrung zu versehen, dass der Berufungsbeklagte für eine geeignete Prozessvertretung zu sorgen hat (§ 215 Abs. 2 ZPO). 2Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei Nichtbeachtung Versäumnisurteil ergehen kann (§ 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 ZPO).
27.4
1Terminsbekanntmachungen sind:
a)
Entscheidungsverkündungstermin,
b)
Vergleichsprotokollierung,
c)
Terminsnachricht an Streitverkündete und Nebenintervenienten (§§ 63, 71 Abs. 3, § 74 Abs. 1 ZPO) und
d)
Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter (§ 357 Abs. 2 ZPO, § 58 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).
2Sie bedürfen nicht der förmlichen Zustellung.
28.
Inhalt der Ladungen
Für Ladungen und Terminsmitteilungen sind die jeweiligen Textbausteine zu verwenden.
29.
Ladung von Prozessbevollmächtigten
29.1
1Ist eine Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, ist die Ladung stets diesem zuzustellen (§ 172 ZPO). 2Bei kurzfristigen Terminsverlegungen sind die Abladungen beziehungsweise Umladungen gegebenenfalls als Vorabinformation telefonisch, per Telefax oder durch sonstige Telekommunikationsmittel mitzuteilen.
29.2
Der Prozessbevollmächtigte ist auch dann zu laden, wenn das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet ist.
29.3
Hat sich im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht für den zweiten Rechtszug noch kein Prozessbevollmächtigter bestellt, ist bei der Ladung § 172 Abs. 2 ZPO entsprechend zu beachten.
30.
Terminsbekanntmachung
Bei Terminsbekanntmachungen (zum Beispiel Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter, § 357 Abs. 2 ZPO, § 58 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) sind die Parteien beziehungsweise die Prozessbevollmächtigten unter Beachtung der Ladungsfrist von Ort und Zeit des Termins formlos zu benachrichtigen.
31.
Ladung der Zeugen, Dolmetscher und Sachverständigen
31.1
1Die Ladung der Zeugen und Zeuginnen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen und Sachverständigen erfolgt durch den oder die UdG des Prozessgerichts oder des ersuchten Gerichts unter Beachtung des § 377 ZPO. 2Der Zeugenladung sind die für die Vergütung oder Entschädigung erforderlichen Antragsformulare beizufügen. 3Bei der Abladung oder Umladung von Dolmetschern und Dolmetscherinnen ist § 9 Abs. 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zu beachten.
31.2
Bei Mittellosigkeit von Zeugen oder Zeuginnen, Dolmetschern oder Dolmetscherinnen oder Sachverständigen ist Abschnitt V der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Ausgleich von Kosten vom 27. Juli 2001 (AllMBl. S. 318) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen an Zeugen und Sachverständige vom 14. Juni 2006 (JMBl. S. 90, 146) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
31.3
Wird ein Arzt als Sachverständiger oder als sachverständiger Zeuge oder wird eine Ärztin als Sachverständige oder als sachverständige Zeugin geladen, ist diesem oder dieser die durch die Partei erteilte Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht (§ 385 Abs. 2 ZPO) mitzuteilen.
32.
Ladung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige
1Ist die Ladung eines oder einer Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuge oder Zeugin oder Sachverständiger oder Sachverständige angeordnet, holt das Prozessgericht die erforderliche Aussagegenehmigung ein. 2Der oder die UdG hat die Zeugen oder Zeuginnen oder Sachverständigen von der Aussagegenehmigung mit der Ladung oder, wenn diese später eingeht, nachträglich in Kenntnis zu setzen (§§ 376, 408 ZPO). 3Zeugen oder Zeuginnen oder Sachverständige dürfen ohne Genehmigung der Dienstvorgesetzten über Angelegenheiten, die unter die Verschwiegenheitspflicht fallen, vor Gericht weder aussagen noch Erklärungen abgeben (Art. 6 des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenstatusgesetzes, § 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder).
33.
Ladungs- und Einlassungsfristen vor dem Arbeits- und Landesarbeitsgericht
33.1
1Die Ladungsfrist beträgt im ersten Rechtszug drei Tage (§ 217 ZPO). 2Sie ist gegenüber beiden Parteien beziehungsweise ihren Vertretern zu wahren. 3Sie wird jedoch, wenn es sich um die Ladung des Rechtsnachfolgers zur Aufnahme eines durch Tod der Partei unterbrochenen Rechtsstreits handelt, von dem oder der Vorsitzenden besonders bestimmt (§ 239 Abs. 3 ZPO).
33.2
Die Ladungsfrist braucht nicht eingehalten zu werden bei
a)
Änderung der Terminstunde,
b)
Anberaumung oder Änderung eines Entscheidungsverkündungstermins,
c)
Anberaumung oder Änderung eines Termins zur Vergleichsprotokollierung,
d)
Ladung zum persönlichen Erscheinen (§§ 51, 64 Abs. 2 ArbGG, § 141 ZPO),
e)
Ladung von Dolmetschern und Dolmetscherinnen, Zeugen und Zeuginnen oder Sachverständigen (§ 185 GVG, §§ 377, 402 ZPO); bei Einvernahme im Wege der Rechtshilfe sind die Parteien beziehungsweise die Prozessbevollmächtigten unter Beachtung der Ladungsfrist von Ort und Zeit des Termins formlos zu benachrichtigen,
f)
Vernehmung einer Partei durch Beweisbeschluss (§ 450 ZPO) und
g)
verkündetem Verhandlungstermin.
33.3
1Die Einlassungsfrist beträgt im ersten Rechtszug mindestens eine Woche (§ 47 Abs. 1 ArbGG). 2Sie ist nur gegenüber der beklagten Partei einzuhalten. 3Liegt der Zustellungsort im Ausland, so gilt § 274 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO (siehe auch Nr. 22.11).
33.4
Wird die Ladungs- oder Einlassungsfrist auf Antrag vom Gericht abgekürzt (§§ 224, 226 ZPO), ist den Parteien zugleich mit der Ladung eine Abschrift des Beschlusses mitzuteilen.
33.5
1Im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren ist in erster und zweiter Instanz nur die Ladungs-, nicht aber die Einlassungsfrist zu wahren. 2Dasselbe gilt für die Ladung nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid, ferner für die mündliche Verhandlung über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (§ 341a ZPO) oder gegen einen Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO) sowie über den Zwischenstreit (§ 366 ZPO).
33.6
1Im Berufungsrechtszug beträgt die Ladungsfrist mindestens eine Woche (§ 217 ZPO). 2Unabhängig von der Sondervorschrift des § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG beträgt die Einlassungsfrist im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht mindestens zwei Wochen (§ 523 Abs. 2, § 274 Abs. 3 ZPO).
34.
Ladung in einer Justizvollzugsanstalt, Vorführung
34.1
1Ist eine Partei, ein Zeuge oder eine Zeugin oder ein sonstiger Prozessbeteiligter unter der Anschrift einer JVA zu laden, soll die Ladung mit einem Begleitschreiben an die JVA zur Aushändigung an den Gefangenen oder an die Gefangene übermittelt werden. 2Ist die Vorführung des oder der Gefangenen gerichtlich angeordnet, wird die JVA mit der Vorführung beauftragt.
34.2
Ist die Vorführung eines Zeugen oder einer Zeugin gemäß § 380 Abs. 2 ZPO angeordnet, wird der oder die für den Wohnsitz des Zeugen oder der Zeugin zuständige Gerichtsvollzieher oder Gerichtsvollzieherin mit der Vorführung beauftragt.
34.3
In den Fällen der Nrn. 34.1 und 34.2 ist darauf zu achten, dass die ersuchte JVA oder der ersuchte Gerichtsvollzieher oder die ersuchte Gerichtsvollzieherin angemessene Zeit zur Ausführung des Auftrags erhält (zum Beispiel Verschubung eines Gefangenen).
Abschnitt 2
Ladung der ehrenamtlichen Richter
35.
Form der Ladung
35.1
Die Ladung der ehrenamtlichen Richter und Richterinnen erfolgt nach dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan.
35.2
In den Ladungen ist auf den Inhalt der §§ 28, 37 Abs. 2 ArbGG und ferner darauf hinzuweisen, dass jeder Wohnungswechsel rechtzeitig dem Gericht anzuzeigen ist.
Teil 4
Protokoll
36.
Vorbereitung der Sitzung
1Vor Beginn der Sitzung ist ein Terminsverzeichnis zu erstellen und vor dem Sitzungszimmer auszuhängen. 2Spätestens einen Tag vor der Sitzung sind dem oder der Vorsitzenden die Verfahrensakten und ein Exemplar des Terminsverzeichnisses zuzuleiten. 3Ist ein ehrenamtlicher Richter oder eine ehrenamtliche Richterin zu vereidigen, ist ein vorbereitetes Protokoll beizufügen.
37.
Protokollaufnahme, Verantwortlichkeit
37.1
1Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen (§ 159 Abs. 1 ZPO). 2Ein Protokoll über die Verhandlung vor dem Güterichter oder vor der Güterichterin (§ 54 Abs. 6 ArbGG) ist nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufzunehmen (§ 159 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 3Für die Protokollierung kann ein oder eine UdG herangezogen werden.
37.2
1Für den Inhalt des Protokolls sind der oder die Vorsitzende und der oder die UdG gemeinsam verantwortlich. 2Ein Diktat des oder der Vorsitzenden ist üblich und zulässig. 3Der oder die UdG ist selbstständig dafür verantwortlich, dass das Protokoll den Gang der Verhandlung, soweit er in das Protokoll aufzunehmen ist, wahrheitsgetreu wiedergibt. 4Der oder die Vorsitzende übernimmt durch seine oder ihre Unterschrift nur die Mitverantwortung für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls. 5Wird kein oder keine UdG hinzugezogen, trägt der oder die UdG lediglich die Verantwortung für die wortgetreue Übertragung aus der vorläufigen Aufzeichnung.
38.
Inhalt des Protokolls
38.1
1Die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden (§ 165 Satz 1 ZPO). 2Das Protokoll muss die in § 160 Abs. 1 und 3 ZPO aufgeführten Angaben und Feststellungen enthalten. 3Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind in das Protokoll aufzunehmen, soweit das Gericht nicht entscheidet, dass es der Aufnahme nicht bedarf (§ 160 Abs. 2 und 4 ZPO). 4Ferner sollen im Protokoll die Uhrzeit der Entlassung von Zeugen und Zeuginnen, Dolmetschern und Dolmetscherinnen und Sachverständigen sowie deren Erklärungen über einen Entschädigungs- beziehungsweise Gebührenverzicht aufgenommen werden. 5Das Ende der Sitzung soll vermerkt werden.
38.2
1Wird ein Schriftstück als Anlage zum Protokoll genommen und als solche bezeichnet, wird der Inhalt des Schriftstücks Bestandteil des Protokolls (§ 160 Abs. 5 ZPO). 2Die Formulierung im Protokoll kann zum Beispiel lauten:
„Der / die Beklagte erteilt und übersendet dem Kläger / der Klägerin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das dem Protokoll als Anlage beigefügt ist.“
39.
Vorläufige Aufzeichnung, Entbehrlichkeit, Genehmigung
39.1
1Das Protokoll ist während der Sitzung aufzuzeichnen. 2Wird der Inhalt des Protokolls vorläufig aufgezeichnet (§ 160a Abs. 1 ZPO), ist das Protokoll unverzüglich nach der Sitzung herzustellen (§ 160a Abs. 2 Satz 1 ZPO). 3Eine nachträgliche Anfertigung des Protokolls ohne vorläufige Aufzeichnungen aus dem Gedächtnis ist unzulässig.
39.2
1Feststellungen über die Aussagen der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen und vernommenen Parteien sowie über das Ergebnis eines Augenscheins brauchen nach Maßgabe des § 161 Abs. 1 ZPO nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden. 2Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Vernehmung oder der Augenschein durchgeführt worden ist (§ 161 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 3Dieser Vermerk kann lauten:
„Der Zeuge / Die Zeugin … (vollständige Angaben zur Person) wurde vernommen. Von der Übertragung der Aussage wird gemäß § 161 Abs. 1 ZPO abgesehen.“
39.3
1Das Protokoll ist nach Maßgabe des § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO zum Zwecke der Genehmigung vorzulesen, vorzuspielen oder zur Durchsicht vorzulegen. 2Im Protokoll wird vermerkt, dass die Genehmigung erteilt wurde oder welche Einwendungen erhoben wurden (§ 162 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO). 3Soweit die Beteiligten auf das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht verzichtet haben, wird dies vermerkt (§ 162 Abs. 2 ZPO).
40.
Unterschrift
40.1
1Das Protokoll ist von dem oder der Vorsitzenden und von dem oder der UdG zu unterschreiben (§ 163 Abs. 1 ZPO). 2Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonträger vorläufig aufgezeichnet worden, ist von dem oder der UdG die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine oder ihre Unterschrift zu bestätigen. 3Ein Wechsel in Person oder Art der Protokollierung während der Verhandlung ist im Protokoll festzuhalten.
40.2
1Bei einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung ist gemäß § 163 Abs. 2 ZPO wie folgt zu verfahren: 2Ist der oder die Vorsitzende verhindert, unterschreibt für ihn oder sie der oder die dienstälteste ehrenamtliche Richter oder Richterin; war nur ein Richter oder eine Richterin tätig und ist dieser oder diese verhindert, genügt die Unterschrift des oder der UdG. 3Ist der oder die UdG verhindert, genügt die Unterschrift des oder der Vorsitzenden. 4Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden (zum Beispiel „Wegen Erkrankung an der Unterschrift verhindert.“). 5Keine Verhinderung liegt im Fall der Versetzung an ein anderes Gericht, jedoch bei Ausscheiden aus dem Amt vor. 6Sind alle Unterschriftsberechtigten auf Dauer an der Unterschriftsleistung verhindert, kommt ein Protokoll nicht zustande.
40.3
1Nach Unterzeichnung des Protokolls erhält jede Partei beziehungsweise deren prozessbevollmächtigter Vertreter oder prozessbevollmächtigte Vertreterin je einen Ausdruck des Protokolls. 2Bei einer Übersendung im elektronischen Rechtsverkehr ist das Protokoll vor der Übersendung in ein PDF-Dokument umzuwandeln. 3Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich.
41.
Protokollberichtigung
41.1
Unrichtigkeiten des Protokolls können nach Maßgabe des § 164 ZPO berichtigt werden, sofern der oder die Vorsitzende und der oder die UdG, soweit er oder sie zur Protokollführung zugezogen war, die Unrichtigkeit übereinstimmend feststellen.
41.2
1Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll untrennbar zu verbindende Anlage mit der Überschrift „Berichtigungsvermerk“ verwiesen werden. 2Der Berichtigungsvermerk, der nicht auf das Protokoll gesetzt wird, ist gemäß AktO-ArbG laufend einzunummerieren und hinter dem berichtigten Protokoll aufzubewahren. 3Anstelle des Berichtigungsvermerks ist ein Fehlblatt einzulegen. 4Auf der Urschrift ist in einem Vermerk neben dem berichtigten Teil des Protokolls auf den Berichtigungsvermerk besonders hinzuweisen (zum Beispiel „berichtigt mit Vermerk vom ...“). 5Dies gilt auch für Beschlüsse nach § 278 Abs. 6 ZPO.
41.3
1Die Berichtigung ist (auch bei vorheriger Verhinderung an der Unterschriftsleistung) von dem oder der Vorsitzenden und von dem oder der UdG, soweit er oder sie zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben. 2Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung bei der Berichtigung gilt Nr. 40.2. 3Im Falle einer unrichtigen Übertragung vom Tonträger ist die Protokollberichtigung auch von dem oder der UdG zu unterschreiben.
41.4
1Soweit das Protokoll bereits übersandt worden ist, ist den Parteien (entsprechend Nr. 40.3) eine Abschrift der Berichtigung formlos zu übermitteln. 2Eine Rückforderung der übersandten Protokolle ist nicht erforderlich. 3Wird die Protokollberichtigung abgelehnt, ist der richterliche Beschluss den Parteien formlos mitzuteilen.
Teil 5
Gerichtliche Entscheidungen
42.
Geschäftsmäßige Behandlung der Urteile, Beschlüsse und Verfügungen; Vorlage von Entscheidungen
42.1
1Bei verkündeten Urteilen ist der Verkündungsvermerk, bei Urteilen, die im schriftlichen Verfahren ergehen, der Zustellungsvermerk aufzunehmen (§ 315 Abs. 3, § 310 Abs. 3 ZPO). 2Wird die Verkündung des Urteils durch Zustellung ersetzt, ist das Datum der bewirkten Zustellung an die Parteien aufzunehmen. 3Verkündungs- und Zustellungsvermerk sind von dem oder der UdG zu unterschreiben; die Funktionsbezeichnung ist beizufügen. 4Den Vermerk kann auch ein anderer oder eine andere UdG unterschreiben als der Protokollführer oder derjenige, der die Zustellung durchgeführt hat.
42.2
1Der Verkündungsvermerk kann lauten: „Verkündet am (Datum), Name des UdG, Funktionsbezeichnung.“ 2Der Zustellungsvermerk kann lauten: „Zugestellt an Kläger(vertreter) am (Datum), zugestellt an Beklagten(vertreter) am (Datum), Name des UdG, Funktionsbezeichnung.“
42.3
Dies gilt in gleicher Weise für das Verfahren beendende Beschlüsse im Beschlussverfahren.
43.
Berichtigung der Urteile, Beschlüsse und Verfügungen
43.1
1Beschlüsse über die Berichtigung sind auf die Entscheidung zu setzen oder mit dieser untrennbar zu verbinden (§§ 319, 320 ZPO). 2Der Berichtigungsbeschluss, der nicht auf die Entscheidung gesetzt wird, ist gemäß AktO-ArbG laufend einzunummerieren und hinter der berichtigten Entscheidung aufzubewahren. 3Anstelle des Berichtigungsbeschlusses ist ein Fehlblatt einzulegen. 4Auf der Urschrift ist in einem Vermerk neben dem berichtigten Teil der Entscheidung auf den Berichtigungsbeschluss besonders hinzuweisen (zum Beispiel „berichtigt mit Beschluss vom ...“).
43.2
1Der Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO ist zuzustellen, beim Landesarbeitsgericht genügt in der Regel die formlose Mitteilung. 2Für einen Berichtigungsbeschluss nach § 320 ZPO ist die formlose Mitteilung ausreichend.
43.3
1Der oder die UdG fordert Ausfertigungen und Abschriften, die vor Erlass des Berichtigungsbeschlusses oder des Berichtigungsvermerks den Beteiligten erteilt wurden und auf denen die Berichtigung zu vermerken ist, unter Angabe des Grundes zurück. 2Die Vorlage kann nicht erzwungen werden. 3In diesem Fall wird der Berichtigungsbeschluss von Amts wegen zugestellt.
44.
Vorlage von Entscheidungen in Tarifvertragssachen und Beschlussverfahren in besonderen Fällen
1Entscheidungen der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte in Tarifvertragssachen und Beschlussverfahren in besonderen Fällen (§§ 63, 97 ArbGG in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG) sind dem Staatsministerium auf dem Dienstweg vorzulegen. 2In Abweichung von den Vorschriften der §§ 63, 97 ArbGG gilt dies auch für noch nicht rechtskräftige Urteile und Beschlüsse.
Teil 6
Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge von Urteilen, Beschlüssen,
Vergleichen und von sonstigem Schriftgut
45.
Zuständigkeit
45.1
1Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge von Urteilen, Beschlüssen, Vergleichen und von sonstigem Schriftgut erteilt der oder die UdG des Gerichts, bei dem oder der sich die Prozessakten befinden. 2Aus beigezogenen Akten dürfen Abschriften nur mit Genehmigung des oder der Vorsitzenden oder des Gerichtsvorstands erteilt werden.
45.2
In den Fällen, in denen lediglich eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung zu den Akten genommen ist (zum Beispiel des Bundesarbeitsgerichts), sind Abschriften und Auszüge von dieser beglaubigten Abschrift zu erteilen.
46.
Form der Ausfertigungen und Abschriften
46.1
Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erstellt.
46.2
1Am Schluss des Schriftstücks ist der Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk anzubringen, von dem oder der UdG unter Angabe des Datums zu unterschreiben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen (§ 317 Abs. 4 ZPO); die Amts- und Funktionsbezeichnung ist beizufügen. 2Bei Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr wird der Beglaubigungsvermerk durch die qualifizierte Signatur ersetzt.
46.3
Ausfertigungen von Urteilen ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe im Sinne der § 60 Abs. 4 Satz 3 ArbGG, § 317 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind als „abgekürzte Ausfertigung“ zu bezeichnen.
46.4
1Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge nicht erteilt werden (§ 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 2Gleiches gilt für Beschlüsse und Verfügungen (§ 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
46.5
Aus der Ausfertigung oder Abschrift muss ersichtlich sein, von welchem oder welcher Vorsitzenden, vom welchem Rechtspfleger oder welcher Rechtspflegerin oder UdG die Urschrift unterschrieben wurde.
Teil 7
Prozesskostenhilfe, Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts
47.
Aktenmäßige Behandlung, Beiheft
47.1
Alle Vorgänge über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei im Prozesskostenhilfeverfahren sind in einem gesonderten Beiheft zu erfassen und beginnend mit Blatt 1 zu nummerieren.
47.2
1Die Erklärung unter Verwendung des Formulars und die zur Glaubhaftmachung eingereichten Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der PKH-Partei dürfen dem Gegner sowie Dritten nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden (§ 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 2Hierzu gehören insbesondere auch
a)
sonstige Schriftsätze, in denen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse näher dargelegt werden,
b)
Beschlüsse, Schreiben und Verfügungen des Gerichts, in denen auch Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten sind.
47.3
1Enthält ein Schriftsatz sowohl Vortrag zur Hauptsache als auch Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei, ist der Schriftsatz im Beiheft zu erfassen und in den Hauptakten entsprechend zu vermerken. 2Geht auch nach Hinweis an den Absender der Schriftsatz nicht nochmals ohne die persönlichen Angaben ein, kann die Zustimmung der PKH-Partei gemäß § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO angenommen werden. 3In diesen Fällen ist der Schriftsatz zur Hauptakte zu nehmen und im Beiheft ein Fehlblatt anzulegen.
47.4
Hat das Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt, so vermerkt der oder die UdG auf dem Aktendeckel: „Prozesskostenhilfe mit / ohne Zahlungsbestimmung bewilligt Blatt … PKH-Heft.“
47.5
In Beschwerdeverfahren über Prozesskostenhilfesachen gelten die Nrn. 47.1 und 47.2 sinngemäß.
47.6
Werden die Akten versandt, sind die Nrn. 73 und 74 zu beachten.
48.
Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts (§§ 45 ff. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG), Verjährungseinrede
48.1
1Für die Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts oder der beigeordneten Rechtsanwältin ist der oder die UdG der dritten Qualifikationsebene des Gerichts des ersten Rechtszugs zuständig (§ 55 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 6 Nr. 1 GStVO-ArbG). 2§ 55 Abs. 2 RVG gilt, solange sich die Akten im Zugriffsbereich der höheren Instanz befinden.
48.2
1Die Festsetzung kann dem Anwalt oder der Anwältin mitgeteilt werden; soweit keine antragsgemäße Festsetzung erfolgt, muss der Vergütungsfestsetzungsbeschluss die Absetzung der Vergütung sowie die hierfür sprechenden Gründe enthalten. 2Der Beschluss ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und sodann dem beigeordneten Rechtsanwalt zu übersenden. 3Formlose Übersendung genügt, da die Erinnerung an keine Frist gebunden ist.
48.3
1Der Antrag und die Festsetzung sind zum Kostenheft zu nehmen. 2Dies gilt für ein anschließendes Erinnerungsverfahren entsprechend.
48.4
1Kommt Verjährung in Betracht (vgl. die §§ 195, 199 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 8 Abs. 2 RVG), sind vor der Entscheidung über den Festsetzungsantrag die Akten mit einem entsprechenden Hinweis dem Prüfungsbeamten oder der Prüfungsbeamtin vorzulegen. 2Dieser oder diese hat zu prüfen, ob die Verjährungseinrede zu erheben ist oder ob mit Rücksicht auf die Umstände des Falles davon abgesehen werden soll.
Teil 8
Mahnverfahren
49.
Formulare
Für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren sind ausschließlich die gesetzlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden (§ 46a Abs. 8 ArbGG).
50.
Zustellung des Mahnbescheids
50.1
1Dem Antragsgegner wird der Mahnbescheid unter Beifügung des Formulars für den Widerspruch von Amts wegen zugestellt (§ 693 Abs. 1 ZPO). 2Eine öffentliche Zustellung des Mahnbescheids ist nicht zulässig (§ 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). 3Bei einer Zustellung des Mahnbescheids im Ausland wird auf Nr. 22.10 verwiesen.
50.2
Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis zu setzen (§ 693 Abs. 2 ZPO); konnte der Mahnbescheid nicht zugestellt werden, ist dies unter Angabe der Gründe dem Antragsteller oder der Antragstellerin mitzuteilen.
51.
Widerspruch gegen den Mahnbescheid
51.1
Nach Erhebung des Widerspruchs ist die Akte dem Rechtspfleger oder der Rechtspflegerin unverzüglich vorzulegen.
51.2
1Nach Abgabe in das Urteilsverfahren gibt der oder die UdG dem Antragsteller oder der Antragstellerin unverzüglich auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu begründen (§ 46a Abs. 4 Satz 3 ArbGG). 2Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist die Akte dem Gericht vorzulegen. 3Hat der Antragsgegner Termin beantragt, ist die Akte bereits nach Fristablauf vorzulegen (§ 46a Abs. 4 Satz 4 und 5 ArbGG).
51.3
1Betrifft der Widerspruch nur einen Teil des Streitgegenstandes des Mahnbescheids, so geht nur der durch den Widerspruch betroffene Teil des Streitgegenstandes in das streitige Verfahren über. 2Hierfür ist eine Abschrift des Mahnbescheids zusammen mit dem Original des Teil-Widerspruchs an das zuständige Gericht (Registratur) zu geben. 3Zur Fortführung des Mahnverfahrens ist eine Abschrift des Teil-Widerspruchs zur Akte zu nehmen.
52.
Zustellung des Vollstreckungsbescheids
52.1
1Dem Antragsgegner ist der Vollstreckungsbescheid von Amts wegen zuzustellen, wenn nicht der Antragsteller oder die Antragstellerin die Zustellung auf Betreiben der Partei beantragt (§ 699 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 2Der Vollstreckungsbescheid kann auch durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, zum Beispiel wenn der Antragsgegner nach Zustellung des Mahnbescheids mit unbekanntem Aufenthalt verzogen ist. 3Bei einer Zustellung des Vollstreckungsbescheids im Ausland gilt Nr. 22 entsprechend; eine Beschränkung wie für die Zustellung des Mahnbescheids (§ 688 Abs. 3 ZPO) besteht nicht.
52.2
1Dem Antragsteller oder der Antragstellerin ist eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids zu übermitteln; im Falle der beantragten Zustellung nach § 699 Abs. 4 Satz 1 ZPO erhält der Antragsteller oder die Antragstellerin auch die für den Antragsgegner bestimmte Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids. 2Auf dieser ist das Datum der Zustellung an den Antragsgegner einzufügen. 3Die Erteilung der Ausfertigung ist auf der Urschrift des Vollstreckungsbescheids zu vermerken. 4Wurden in der gleichen Mahnsache Vollstreckungsbescheide gegen mehrere Antragsgegner erlassen, sind die für den Antragsteller oder die Antragstellerin bestimmten Ausfertigungen so zu verbinden, dass eine spätere Trennung eindeutig zu erkennen ist.
53.
Verfahren bei Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
53.1
Im Falle des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid ist die Akte dem Rechtspfleger oder der Rechtspflegerin unverzüglich zur Entscheidung über die Abgabe in das Urteilsverfahren vorzulegen (§ 700 Abs. 3 ZPO, § 20 Abs. 1 Nr. 1 RPflG).
53.2
1Nach Abgabe in das Urteilsverfahren wird die Akte dem oder der Vorsitzenden zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Einspruchs vorgelegt (§ 46a Abs. 6 Satz 1 ArbGG). 2Ist der Einspruch zulässig, gibt der oder die UdG dem Antragsteller oder der Antragstellerin unverzüglich auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen schriftlich zu begründen (§ 46a Abs. 6 Satz 3 ArbGG). 3Nach Ablauf der Begründungsfrist ist die Akte unverzüglich dem oder der Vorsitzenden vorzulegen (§ 46a Abs. 6 Satz 4 ArbGG).
Teil 9
Zeugnisse über die Rechtskraft
54.
Zuständigkeit
54.1
1Rechtskraftzeugnisse werden nur auf Antrag erteilt. 2Sie können für alle Urteile beantragt werden, die der formellen Rechtskraft fähig sind. 3Zuständig ist der oder die UdG des ersten Rechtszugs. 4Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, ist bis zur Rücksendung der Akten der oder die UdG des höheren Gerichts zuständig (§ 706 Abs. 1 ZPO).
54.2
1Vor der Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses ist beim Rechtsmittelgericht ein Notfristzeugnis einzuholen. 2Das Notfristzeugnis erteilt der oder die UdG des Rechtsmittelgerichts. 3Es ist auch dann zu erteilen, wenn eine Rechtsmittelschrift verspätet eingegangen ist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde. 4Hierauf ist bei der Erteilung hinzuweisen.
55.
Eintritt der Rechtskraft
55.1
Ist ein Rechtsmittel oder Einspruch (im Folgenden: Rechtsmittel) gegen ein Urteil nicht zulässig, tritt die Rechtskraft mit der Urteilsverkündung ein.
55.2
Ein rechtsmittelfähiges Urteil wird rechtskräftig, wenn die Rechtsmittelfrist für die unterliegende Partei abgelaufen und kein Rechtsmittel eingelegt worden ist oder diese hierauf verzichtet hat.
55.3
1Wird das Rechtsmittel zurückgenommen oder als unzulässig verworfen, tritt die Rechtskraft erst nach Ablauf der Notfrist ein. 2Ist das Rechtsmittel rechtzeitig erhoben worden, tritt die Rechtskraft nach rechtskräftiger Entscheidung hierüber ein.
55.4
1Die verspätete Einlegung des Rechtsmittels berührt den Eintritt der Rechtskraft auch dann nicht, wenn mit dem Rechtsmittel ein Wiedereinsetzungsgesuch verbunden ist. 2Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, ist das Rechtsmittel als rechtzeitig eingelegt anzusehen.
55.5
Wird ein Urteil ohne oder mit unrichtiger Rechtsmittelbelehrung erteilt, tritt die Rechtskraft erst mit Ablauf eines Jahres nach Zustellung der Entscheidung ein, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder die Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsmittel nicht gegeben sei (§ 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG).
55.6
Wird die Zustellung des Urteils unterlassen, tritt die Rechtskraft mit Ablauf von sechs Monaten nach der Urteilsverkündung ein (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG).
55.7
Wird ein Urteil aufgrund einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage rechtskräftig aufgehoben, kann das Zeugnis über die Rechtskraft der aufgehobenen Entscheidung nicht mehr erteilt werden.
55.8
Die Vorschriften finden auch für andere gerichtliche Entscheidungen Anwendung (zum Beispiel Beschlüsse in Beschlussverfahren, Beschlüsse, die der sofortigen Beschwerde oder der befristeten Erinnerung unterliegen, Vollstreckungsbescheide).
56.
Rechtskraftzeugnis
56.1
1Das Rechtskraftzeugnis wird auf die vom Antragsteller oder von der Antragstellerin vorgelegte beglaubigte Abschrift angebracht und ist von dem oder der UdG mit Datum, Unterschrift, Dienstbezeichnung und Dienstsiegel zu versehen. 2Die Erteilung ist auf der Urschrift in den Akten zu vermerken und zu unterschreiben.
56.2
1Wird vom Antragsteller oder von der Antragstellerin die beglaubigte Abschrift nicht vorgelegt, kann der oder die UdG die Partei beziehungsweise deren Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung auffordern, die benötigte Abschrift nachzureichen. 2Nach Fristablauf ist eine Abschrift der Entscheidung kostenpflichtig anzufertigen (Nr. 9000 KV-GKG) und dies in den Akten zu vermerken.
Teil 10
Vollstreckbare Ausfertigung
57.
Zuständigkeit
57.1
1Die vollstreckbare Ausfertigung von Titeln mit vollstreckungsfähigem Inhalt wird auf Antrag erteilt. 2Zuständig ist der oder die UdG des ersten Rechtszugs. 3Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, ist bis zur Rücksendung der Akten der oder die UdG des höheren Gerichts zuständig (§ 724 Abs. 2 ZPO).
57.2
Für die Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel im Sinne der §§ 726 bis 729 ZPO oder einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 733 ZPO ist der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin zuständig (§ 20 Abs. 1 Nr. 12 RPflG).
58.
Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung von Urteilen
58.1
Eine vollstreckbare Ausfertigung darf nur von Urteilen erteilt werden, die rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar sind (§ 704 ZPO, § 62 ArbGG).
58.2
Ein rechtskräftiges Urteil darf nicht mehr vollstreckbar ausgefertigt werden, wenn es infolge einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage, aus anderen Gründen (zum Beispiel infolge der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Notfrist) oder gemäß § 302 Abs. 4 Satz 2 ZPO durch eine rechtskräftige oder vorläufig vollstreckbare Entscheidung aufgehoben worden ist.
58.3
Ein vorläufig vollstreckbares Urteil darf nicht mehr vollstreckbar ausgefertigt werden, wenn
a)
ein Urteil im Berufungs- oder Revisionsverfahren aufgehoben worden ist,
b)
ein Versäumnisurteil nach Einspruch aufgehoben worden ist,
c)
die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 717 ZPO außer Kraft getreten ist,
d)
die vorläufige Vollstreckbarkeit durch ein Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO nachträglich ausgeschlossen worden ist,
e)
die Klage nach dem Erlass des Urteils zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO),
f)
das Urteil durch einen späteren Vergleich hinfällig geworden ist oder
g)
die Zwangsvollstreckung aufgrund einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) oder einer Klage gegen die Vollstreckungsklausel (§ 768 ZPO) unzulässig geworden oder vorläufig eingestellt worden ist (§ 769 ZPO).
58.4
1Ist die Geltendmachung des Anspruchs nur von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, kann die vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. 2Dies gilt auch bei einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung, es sei denn das Urteil hat die Abgabe einer Willenserklärung zum Inhalt und der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder in Annahmeverzug ist, kann nicht erbracht werden (§ 726 Abs. 2 ZPO).
59.
Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung von anderen Schuldtiteln
59.1
Soweit in den Nrn. 59.2 und 59.3 nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen über die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen von Urteilen entsprechend Anwendung auf
a)
Titel nach § 794 Abs. 1 ZPO,
b)
Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen in den Fällen des § 929 Abs. 1 ZPO und
c)
rechtskräftige Beschlüsse oder gerichtliche Vergleiche im Beschlussverfahren, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, sowie Beschlüsse in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sind (§ 85 ArbGG).
59.2
Zu den Titeln nach § 794 Abs. 1 ZPO gehören insbesondere
a)
rechtswirksame Vergleiche (zum Beispiel auch gemäß den § 278 Abs. 6, § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO),
b)
Kostenfestsetzungs- und Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse (§ 794 Abs. 1 Nr. 2, § 795a ZPO),
c)
Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet (§ 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO): die Einlegung der Beschwerde hindert die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat (§ 570 Abs. 1 ZPO),
d)
Vollstreckungsbescheide (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO): hierbei ist grundsätzlich keine vollstreckbare Ausfertigung erforderlich außer in den Fällen des § 796 ZPO; zuständig für die Erteilung ist der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin (§ 20 Abs. 1 Nr. 12 RPflG) und
e)
Schiedssprüche und schiedsrichterliche Vergleiche, die für vollstreckbar erklärt worden sind (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; §§ 109, 111 ArbGG).
59.3
1Für Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen, auch wenn sie durch Urteil ausgesprochen sind, ist eine Vollstreckungsklausel nur dann erforderlich, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Schuldtitel bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Schuldtitel bezeichneten Schuldner erfolgen soll (§§ 929, 936 ZPO). 2Ansonsten ist eine einfache Ausfertigung durch den oder die UdG ausreichend.
60.
Vollstreckbare Ausfertigung in besonderen Fällen
60.1
1Vollstreckbare Ausfertigungen sind auch von Entscheidungen zu erteilen, die eine Verurteilung zur Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer Handlung oder zur Ermächtigung einer Ersatzvornahme oder einer Kostenvorauszahlung (§§ 887 bis 890 ZPO) oder zur Abgabe einer Willenserklärung, die von einer Gegenleistung abhängig ist (§ 894 ZPO), enthalten. 2Gleiches gilt für Beschlüsse, die die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch oder einem schiedsgerichtlichen Vergleich aussprechen (§ 109 ArbGG).
60.2
1Erwirkt der Gläubiger einen Zwangsgeldbeschluss gemäß § 888 ZPO (zum Beispiel wegen der Nichterteilung eines Zeugnisses), darf die Zwangsvollstreckung nur zu Gunsten der Staatskasse erfolgen. 2In der Vollstreckungsklausel ist dies ausdrücklich aufzunehmen; diese kann wie folgt lauten:
„Ausfertigung des Beschlusses wurde der beklagten Partei am ... zugestellt. Vorstehende Ausfertigung wird der Klagepartei zum Zwecke der Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Zwangsgeldes zugunsten der Staatskasse – ... (Bankverbindung) – erteilt. Die Vollstreckung des Zwangsgeldes ist unzulässig, wenn die beklagte Partei die ihr obliegende Verpflichtung erfüllt hat.“
3Im Übrigen gilt Nr. 62.1.
60.3
1Ordnungsgelder (zum Beispiel die §§ 141, 380, 409, 890 ZPO) werden von Amts wegen beigetrieben. 2Einer vollstreckbaren Ausfertigung bedarf es in diesen Fällen nicht.
61.
Besonderheiten anlässlich Teilklausel, Schuldner- und Gläubigermehrheit
61.1
1Die vollstreckbare Ausfertigung kann auch nur wegen eines Teils des zuerkannten Anspruchs erteilt werden. 2Enthält das Urteil mehrere Entscheidungen, ist die Beschränkung der Vollstreckbarkeit auf einzelne Ansprüche zulässig. 3Dies muss in der Vollstreckungsklausel ausdrücklich hervorgehoben werden.
61.2
1Sind mehrere Schuldner nach bestimmten Anteilen (zum Beispiel nach Kopfteilen) verurteilt, sind auf Antrag so viele Ausfertigungen auslagenfrei zu erteilen, als Schuldner vorhanden sind. 2Gegen jeden Schuldner ist nur eine Teil-Vollstreckungsklausel zu erteilen. 3Werden mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt, genügt eine vollstreckbare Ausfertigung.
61.3
1Hat von mehreren Gläubigern jeder einen Anspruch auf einen bestimmten Teil der Leistung, ist jedem eine vollstreckbare Ausfertigung hinsichtlich seines Teilanspruchs auslagenfrei zu erteilen. 2Steht den Gläubigern der Anspruch gemeinschaftlich zu, ist nur eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
62.
Form der vollstreckbaren Ausfertigung
62.1
1Die vollstreckbare Ausfertigung ist in der Überschrift ausdrücklich als solche zu bezeichnen und mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. 2Diese lautet:
„Vorstehende Ausfertigung wird ... (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“
3Die Vollstreckungsklausel ist mit Ort und Datum sowie mit dem Dienstsiegel zu versehen und von dem oder der UdG beziehungsweise dem Rechtspfleger oder der Rechtspflegerin unter Angabe der Dienstbezeichnung zu unterschreiben (§ 725 ZPO). 4Wurde der Vollstreckungstitel bereits von Amts wegen zugestellt, ist der Tag der Zustellung in der Vollstreckungsklausel zu bescheinigen (§§ 750, 169 Abs. 1 ZPO).
62.2
1Übergibt der oder die Vorsitzende dem oder der UdG ein von ihm oder ihr unterschriebenes Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe, ist unabhängig davon, ob das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, oder in einem besonderen Termin verkündet wurde, auf Antrag der Partei eine abgekürzte Ausfertigung zu erteilen und mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. 2Diese vollstreckbare Ausfertigung ist auf Betreiben der Partei zuzustellen (§ 750 Abs. 1 ZPO).
62.3
1Wird durch Urteil eines Gerichts des höheren Rechtszugs die Entscheidung des Erstgerichts bestätigt, ist diese mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. 2Soweit das Urteil durch das Rechtsmittelgericht abgeändert worden ist, wird das Urteil des höheren Rechtszugs ausgefertigt. 3Ist das Urteil des höheren Rechtszugs jedoch so abgefasst, dass sich der Inhalt der Entscheidung erst aus dem Zusammenhang der Urteilsformel der in beiden Rechtszügen ergangenen Entscheidungen ergibt, wird der Urteilsausfertigung des höheren Rechtszugs die Urteilsformel der unteren Instanz in folgender Form angefügt:
„Die in dem vorstehenden Urteil in Bezug genommene Urteilsformel des unteren Rechtszugs hat folgenden Wortlaut: ...“
4In die Vollstreckungsklausel ist folgender Wortlaut aufzunehmen:
„Vorstehende Ausfertigung des Urteils des höheren Rechtszugs wird ... (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“
63.
Vermerke bei Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung
1Die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung ist auf der Urschrift des Vollstreckungstitels zu vermerken. 2In dem Vermerk ist zu bescheinigen, für wen, für welchen Teil des Anspruchs, gegen welchen Schuldner und wann die Ausfertigung erteilt worden ist (§ 734 ZPO).
Teil 11
Zwangsvollstreckung
64.
Zwangsvollstreckung
64.1
1Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung aus Urteilen, Vergleichen und anderen Schuldtiteln der Gerichte für Arbeitssachen sind die Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen (§ 753 ZPO) und die Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte (§ 764 ZPO) zuständig. 2Auf Verlangen ist der Auftrag zur Zwangsvollstreckung zu Protokoll zu nehmen und mit den Vollstreckungsunterlagen an die zuständige Gerichtsvollzieherverteilungsstelle weiterzuleiten.
64.2
Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen als Vollstreckungsorgan ist nur in den Fällen gegeben, die in der ZPO ausdrücklich dem Prozessgericht der ersten Instanz zugewiesen sind (zum Beispiel unvertretbare Handlungen oder Vollziehung eines Arrestes).
Teil 12
Beschlussverfahren
65.
Geschäftsmäßige Behandlung
Für die geschäftsmäßige Behandlung des Beschlussverfahrens gelten die Teile 1 bis 7, 9 bis 11, 13 bis 15 entsprechend, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen abweichende Vorschriften enthalten sind.
66.
Beteiligte des Beschlussverfahrens
1Die am Beschlussverfahren Beteiligten (§ 83 ArbGG) sind nicht Parteien im Sinne des Urteilsverfahrens. 2Die Beteiligten sind als „Antragsteller“ beziehungsweise „Beschwerdeführer“ und „Beteiligte“ zu bezeichnen und als solche jeweils gesondert aufzuführen.
67.
Ladung der Beteiligten
67.1
1Die Ladung ist den Beteiligten unter Hinweis auf § 83 Abs. 4 ArbGG zuzustellen. 2Eines weiteren Hinweises auf etwaige Säumnisfolgen bedarf es nicht. 3In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn der Vorsitzende die Vernehmung eines Beteiligten anordnet.
67.2
Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet, gelten für die Ladung Nr. 27.1 Satz 2 Buchst. b und Nr. 29.2 entsprechend.
68.
Ladung von Zeugen, Dolmetschern und Sachverständigen
1Für die Ladung von Zeugen und Zeuginnen, Dolmetschern und Dolmetscherinnen und Sachverständigen gelten die Bestimmungen der Nrn. 31 und 32. 2Die Zeugen oder Zeuginnen und Sachverständigen sind auch im Beschlussverfahren nach Maßgabe der Vorschriften über die Vergütung von Zeugen und Sachverständigen zu entschädigen.
69.
Mitteilung und Zustellung der Entscheidungen im ersten und zweiten Rechtszug
69.1
Die Mitteilung über die Einstellung des Beschlussverfahrens (§ 81 Abs. 2, § 83a ArbGG) erfolgt formlos an alle Beteiligten, soweit diese von dem Antrag durch das Gericht Kenntnis erhielten (zum Beispiel durch Mitteilung des Antrags, durch Aufforderung zur schriftlichen Äußerung oder durch Ladung zwecks mündlicher Anhörung).
69.2
1Im Beschlussverfahren sind alle Entscheidungen von Amts wegen zuzustellen. 2Beschlüsse über die Besetzung der Einigungsstelle sollen den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags zugestellt werden, spätestens aber innerhalb von vier Wochen (§ 100 Abs. 1 Satz 6 ArbGG).
Teil 13
Güterichterverfahren
70.
Güterichterverfahren
Zur Behandlung der Verfahrensakten im Güterichterverfahren wird auf die AktO-ArbG sowie die Bekanntmachung der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbG-Statistik) verwiesen.
Teil 14
Akteneinsicht und Aktenversendung
71.
Zuständigkeit
1Für den ordnungsgemäßen Vollzug der Akteneinsicht ist der oder die UdG verantwortlich. 2Er oder sie hat sich nach Beendigung der Einsichtnahme von der Vollständigkeit der Akten zu überzeugen.
72.
Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle
72.1
1Parteien und deren Prozessbevollmächtigte können ohne besondere Erlaubnis des oder der Vorsitzenden ihre Prozessakten einsehen und sich Abschriften und Auszüge auslagenpflichtig erteilen lassen. 2Bevollmächtigte, die für das betreffende Verfahren nicht bestellt sind, müssen ihre Berechtigung zur Akteneinsicht durch Übergabe einer Vollmacht nachweisen. 3Dritten Personen kann nur der Gerichtsvorstand Akteneinsicht genehmigen (§ 299 ZPO).
72.2
1Entwürfe von Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen sowie die zu deren Vorbereitung gefertigten Arbeiten sind vor der Akteneinsicht zu entfernen. 2Die Unterlagen aus dem Beiheft „Prozesskostenhilfe“ dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden (§ 117 Abs. 2 ZPO).
72.3
Die Einsichtnahme in beigezogene Akten darf nur mit vorheriger Genehmigung des oder der Vorsitzenden oder des Gerichtsvorstands gewährt werden.
73.
Akteneinsicht außerhalb der Geschäftsstelle (Aktenversendung)
73.1
1Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen oder Bevollmächtigten gemäß § 11 Abs. 2 ArbGG können die Akten zur Einsichtnahme in ihre Büroräume nur mit Genehmigung des oder der Vorsitzenden oder des Gerichtsvorstands unter angemessener Fristsetzung überlassen werden. 2Bei weggelegten Akten oder Versendung an Dritte entscheidet der Gerichtsvorstand. 3Die Akten können abgeholt oder auslagenpflichtig übersandt werden (Nr. 9003 KV-GKG).
73.2
Beantragt ein zur Akteneinsicht Berechtigter, der nicht im Gerichtsbezirk wohnt, die Akten bei einem anderen Arbeits- oder Amtsgericht einzusehen, holt der oder die UdG die erforderliche Genehmigung ein und ersucht das zuständige Gericht im Wege der Amtshilfe um Gewährung der Akteneinsicht.
73.3
Bei der Akteneinsicht außerhalb der Geschäftsstelle gilt Nr. 72.2 gleichermaßen.
73.4
1Das Beiheft „Prozesskostenhilfe“ ist zurückzubehalten, wenn die Akten an nicht beteiligte Gerichte oder Behörden versandt werden. 2Gleiches gilt, wenn dem Verfahrensgegner, seinem Prozessbevollmächtigten, Dritten oder ihren Bevollmächtigten Akteneinsicht (auch in Form der Übersendung der Akten) gewährt wird.
74.
Aktenversendung an das Rechtsmittelgericht
Werden die Prozessakten zur Entscheidung über ein Rechtsmittel dem Rechtsmittelgericht vorgelegt, so sind den Akten sämtliche Beihefte beizufügen.
Teil 15
Schlussbestimmungen
75.
Anzuwendende Rechts- und Verwaltungsvorschriften, elektronische Arbeitsmittel, Dokumentationspflicht
75.1
Die Sachbearbeitung des oder der UdG erfolgt nach den Regeln der einschlägigen Verfahrensordnungen und Kostengesetze (zum Beispiel ArbGG, ZPO, GKG, JVEG) sowie Bekanntmachungen (zum Beispiel AktO-ArbG, ArbG-Statistik, KostVfg-ArbG).
75.2
1Die zur Verfügung stehenden elektronischen Arbeitsmittel sind zu nutzen. 2Hierzu zählt insbesondere das Fachverfahren (siehe unter anderem „EUREKA-Fach-News“) einschließlich der hierzu verfügbaren Formulare, Textbausteine, Erfassungsregeln und Handlungsanweisungen. 3Sämtliche Anschreiben im Kleinen Schreibwerk bedürfen keiner Unterschrift oder Signatur mehr. 4Die förmliche Zustellung elektronischer Dokumente erfordert keine elektronische Signatur des oder der UdG, da sie über die elektronische Poststelle des Gerichts auf einem sicheren Übermittlungsweg erfolgt. 5Dies gilt auch für Dokumente, die lediglich formlos übermittelt werden. 6Mit eEB kann nur zugestellt werden, wenn der Empfänger ein beA oder beBPo besitzt. 7Im Übrigen gelten für elektronische Dokumente die Bestimmungen der §§ 46c bis 46e ArbGG in Verbindung mit den §§ 130a und 130b ZPO.
75.3
1Der oder die UdG hat in den Akten sämtliche Arbeitsschritte so zu dokumentieren, dass diese jederzeit nachvollzogen werden können. 2Sind Vermerke des oder der UdG gesetzlich vorgeschrieben (zum Beispiel die §§ 173, 310, 315, 317, 734 ZPO), ist auf die besondere Form zu achten.
76.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. Juni 2018 tritt die Bekanntmachung der Dienstanweisung für die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen (Arbeitsgerichtsbarkeitsdienstanweisung – DAnw-ArbG) vom 30. Juli 2014 (AllMBl. S. 398) außer Kraft.
Michael Höhenberger
Ministerialdirektor