Veröffentlichung AllMBl. 2018/09 S. 472 vom 03.07.2018

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Az. GR-5932a/54/97
Festlegung volatiler Kostenanteile zur
Berücksichtigung von Verlustenergiekosten im
Strombereich für die dritte Regulierungsperiode der
Anreizregulierung gegenüber den Betreibern von
Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nr. 2 EnWG in
der Zuständigkeit der Regulierungskammer des
Freistaates Bayern
Mitteilung der Regulierungskammer des Freistaates Bayern
Mitteilung Nr. 1/2018 vom 3. Juli 2018,  Az. GR-5932a/54/97
§ 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 4a, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 11 Abs. 5 Satz 2 ARegV; Tenor des Beschlusses zur Festlegung volatiler Kostenanteile zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten im Strombereich für die dritte Regulierungsperiode der Anreizregulierung gegenüber den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen in der Zuständigkeit der Regulierungskammer des Freistaates Bayern.
In dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren gemäß § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 4a und § 11 Abs. 5 Satz 2 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) betreffend die Festlegung volatiler Kostenanteile nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 11 Abs. 5 Satz 2 ARegV zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten in der dritten Regulierungsperiode im Strombereich (vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023) für die Elektrizitätsverteilernetze aller Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen in der Zuständigkeit der Regulierungskammer des Freistaates Bayern, die in der dritten Regulierungsperiode im Strombereich an der Anreizregulierung teilnehmen, hat die Regulierungskammer des Freistaates Bayern als Landesregulierungsbehörde am 3. Juli 2018 beschlossen:
1.
Die Kosten des jeweils von der Festlegung adressierten Netzbetreibers für die Beschaffung von Verlustenergie (nachfolgend die „Verlustenergiekosten“) werden für den Zeitraum ab der dritten Regulierungsperiode der Anreizregulierung, beginnend ab dem 1. Januar 2019, als volatile Kostenanteile im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ARegV festgelegt.
2.
Der jeweils von der Festlegung adressierte Netzbetreiber wird ab der dritten Regulierungsperiode – beginnend am 1. Januar 2019 – dazu verpflichtet, seine kalenderjährlichen Erlösobergrenzen jährlich zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ARegV dergestalt anzupassen, dass die Differenz der Verlustenergiekosten zwischen dem Basisjahr für die dritte Regulierungsperiode (VK0) und den ansatzfähigen Verlustenergiekosten, die sich infolge der nachfolgend vorgegebenen Berechnungsmethodik kalenderjährlich ergeben (VKt) als volatiler Kostenanteil berücksichtigt wird.
3.
Die Berechnungsmethodik für den im Rahmen der Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ARegV ansatzfähigen Planwert der Verlustenergiekosten des jeweiligen Kalenderjahres (VKt) wird wie folgt festgelegt: Der ansatzfähige Planwert der Verlustenergiekosten des jeweiligen Kalenderjahres ergibt sich aus dem Produkt des Referenzpreises und der ansatzfähigen Menge.
a)
Die Berechnung des Referenzpreises erfolgt anteilig aus dem Baseload-Preis (zu einem Anteil von 69 %) und dem Peakload-Preis (zu einem Anteil von 31 %).
(1)
Der Baseload-Preis ergibt sich dabei als tagesgenauer (ungewichteter) Durchschnittspreis aller im Zeitraum 1. Juli t-2 bis 30. Juni t-1 gehandelten Phelix-Year-Futures (Baseload) für das Lieferjahr t.
(2)
Der Peakload-Preis ergibt sich als tagesgenauer (ungewichteter) Durchschnittspreis aller im Zeitraum 1. Juli t-2 bis 30. Juni t-1 gehandelten Phelix-Year-Futures (Peakload) für das Lieferjahr t.
(3)
Der Durchschnittspreis für das Jahr 2019 wird auf Basis des Phelix-DE/AT-Year-Future gebildet. Der Durchschnittspreis für die Jahre 2020 bis 2023 wird auf Basis des Phelix-DE-Year-Future gebildet.
b)
Die ansatzfähige Menge ergibt sich aus dem im Rahmen der Bestimmung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV für den jeweils von der Festlegung adressierten Netzbetreiber anerkannten Wert des Basisjahres 2016. Die ansatzfähige Menge wird für die Dauer der dritten Regulierungsperiode festgesetzt. Eine jährliche Anpassung der ansatzfähigen Menge findet nicht statt.
c)
Ein Plan-Ist-Abgleich über das Regulierungskonto (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ARegV) findet nicht statt.
4.
Nebenbestimmung:
Die Festlegungen in den Nrn. 1 bis 3 des Tenors dieses Beschlusses sind bis zum 31. Dezember 2023 befristet.
5.
Für die Festlegungen in den Nrn. 1 bis 4 des Tenors dieses Beschlusses werden keine Kosten erhoben.
Die vollständige Entscheidung kann auf der Internetseite der Regulierungskammer des Freistaates Bayern (www.regulierungskammer-bayern.de, Entscheidungen > Entscheidungen zur Erlösobergrenze) abgerufen werden. Gemäß § 73 Abs. 1a EnWG ergeht hiermit der Hinweis, dass die Festlegung mit dem Tag als zugestellt gilt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regulierungskammer des Freistaates Bayern, dem Allgemeinen Ministerialblatt, zwei Wochen verstrichen sind.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist nach § 75 Abs. 1 EnWG die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit der Zustellung der Entscheidung beginnenden Frist von einem Monat bei der Regulierungskammer des Freistaates Bayern, Prinzregentenstraße 28, 80538 München (Postanschrift: 80525 München) einzureichen. Zur Fristwahrung genügt jedoch, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist bei dem zuständigen Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht München, eingeht (§ 75 Abs. 4, § 78 Abs. 1 EnWG).
Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden (§ 78 Abs. 3 EnWG). Die Beschwerdebegründung muss enthalten (§ 78 Abs. 4 EnWG):
1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, sowie
2.
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 78 Abs. 5 EnWG).
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1 EnWG). Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung anordnen (§ 77 Abs. 3 Satz 4 EnWG).