Veröffentlichung FMBl. 2009/01 S. 3 vom 25.11.2008

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1102-S
1102-S
 
 
Erlass des Bayerischen Ministerpräsidenten
über die Stellvertretung der Mitglieder der Staatsregierung
gemäß § 15 Abs. 4 der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung
 
Vom 25. November 2008
 
 
Gemäß § 15 Abs. 4 der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung (StRGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 2006 (GVBl S. 825, BayRS 1102-2-1-S) bestimme ich für den Fall, dass die Mitglieder der Staatsregierung eines Geschäftsbereichs verhindert sind, Folgendes:
 
1. 
Es vertritt
 
den
Staatsminister des Innern
 
die Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz,
 
 
die
Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
 
der Staatsminister des Innern,
 
 
den
Staatsminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst
 
der Staatsminister für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie,
 
 
den
Staatsminister für Unterricht und Kultus
 
der Staatsminister der Finanzen,
 
 
den
Staatsminister der Finanzen
 
der Staatsminister für Unterricht und Kultus,
 
 
den
Staatsminister für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
 
der Staatsminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst,
 
 
den
Staatsminister für Umwelt und Gesundheit
 
der Staatsminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
 
 
den
Staatsminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
 
die Staatsministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen,
 
 
die
Staatsministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
 
der Staatsminister für Umwelt und Gesundheit,
 
 
den
Leiter der Staatskanzlei
 
die Staatsministerin für Bundes- und Europaangelegenheiten,
 
 
die
Staatsministerin für Bundes- und Europaangelegenheiten
 
der Leiter der Staatskanzlei.
 
In Angelegenheiten des Richterwahlausschusses für die obersten Gerichtshöfe des Bundes werden die Mitglieder der Staatsregierung durch die Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vertreten.
 
 
2. 
In besonderen oder unaufschiebbaren Fällen kann der Ministerpräsident die Vertretung eines Mitglieds der Staatsregierung nach Nr. 1 übernehmen.
 
 
3. 
Bei Dienstgeschäften in Berlin und Brüssel können die Mitglieder der Staatsregierung auch durch die Staatsministerin für Bundes- und Europaangelegenheiten vertreten werden.
 
 
Der Bayerische Ministerpräsident
 
 
Horst Seehofer