Veröffentlichung FMBl. 2009/01 S. 4 vom 18.12.2008

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Az.: 11 - H 1200 - 010 - 46 568/08
6320-F
6320-F
 
Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung
des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2009
 
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Finanzen
 
vom 18. Dezember 2008 Az.: 11 - H 1200 - 010 - 46 568/08
 
 
Auf Grund des Art. 5 Abs. 2 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern vom 8. Dezember 1971 (BayHO - BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2008 vom 23. April 2008 (GVBl S. 139), erlässt das Staatsministerium der Finanzen nach Anhörung des Obersten Rechnungshofs für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2009 nach Art. 78 Abs. 4 der Verfassung des Freistaates Bayern die nachstehende Bekanntmachung.
 
 
1. 
Weitergeltende Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2007/2008
Gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2007/2008 vom 22. Dezember 2006 (GVBl S. 1056) gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes einschließlich der Durchführungsbestimmungen dazu (Anlage DBestHG 2007/2008) „bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres“ (= Haushaltsgesetz 2009/2010) weiter; sie sind deshalb in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsgesetzes 2008 vom 17. Dezember 2008 (GVBl S. 958) nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen weiterhin anzuwenden.
 
 
2. 
Grundlage der vorläufigen Haushaltsführung 2009
 
2.1 
Allgemeines
Im Rahmen der vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung dürfen Ausgaben im Grundsatz nur geleistet werden,
a) 
um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten (Aufrechterhaltung des Betriebs) und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) 
um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,
c) 
um Baumaßnahmen, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
Ausnahmen hiervon sind mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen nur unter den Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 1 BayHO (unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis) zulässig.
 
2.2 
Höhe der verfügbaren Ausgabemittel
Grundlage für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2009/2010 sind unter den Voraussetzungen der Nr. 2.1 Satz 1 bis zu 75 vom Hundert der Ausgabebewilligungen des Haushaltsplans 2008 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsplans 2008. Im Rahmen der dezentralen Budgetverantwortung nach Nummer 12 DBestHG 2007/2008 sind Bewirtschaftungsgrundlage bis zu 75 vom Hundert der Ausgabebewilligungen des maßgeblichen Budgets.
Sind die im Entwurf des Haushaltsplans 2009 vorgesehenen Ausgabeansätze niedriger als die des Haushaltsplans 2008 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsplans 2008, so sind die niedrigeren Ansätze als Bewirtschaftungsgrundlage maßgebend; Verfügungsrahmen ist dann bis zu 75 vom Hundert daraus.
Zur Berücksichtigung der Haushaltssperre vgl. Nr. 5.
 
2.3 
Zweckgebundene Einnahmen
Ausgaben, denen ausschließlich zweckgebundene Einnahmen Dritter zugrunde liegen, dürfen bis zur Höhe der tatsächlich eingegangenen Einnahmen geleistet werden.
 
2.4 
Haushaltsvermerke und verbindliche Erläuterungen
Im Haushaltsplan 2008 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsplans 2008 ausgebrachte Haushaltsvermerke (z. B. Deckungs-, Verstärkungs-, Kopplungsvermerke) oder verbindliche Erläuterungen gelten fort, sofern bzw. soweit sie nicht nach dem Entwurf des Haushaltsplans 2009 wegfallen oder eingeschränkt werden sollen. Ausgebrachte Sperrvermerke sind weiterhin zu beachten; für die Aufhebung der Sperre ist Art. 36 BayHO maßgebend.
 
2.5 
Staatsbetriebe
Die Nrn. 2.1 und 2.4 gelten sinngemäß für die Wirtschaftspläne von Staatsbetrieben gemäß Art. 26 Abs. 1 BayHO.
 
 
3. 
Weggefallene Ausgabeansätze
Für die Zwecke, die nach dem Entwurf des Haushaltsplans 2009 wegfallen sollen, dürfen Ausgaben nur noch aus übertragenen Ausgaberesten geleistet werden; Art. 45 Abs. 3 BayHO ist dabei zu beachten.
 
 
4. 
Neue Ausgabeansätze
 
4.1 
Erstmals in 2009 veranschlagte Ausgabeansätze
Ausgabeansätze, die erstmals in den Entwurf des Haushaltsplans 2009 eingestellt worden sind, dürfen grundsätzlich erst nach Verkündung des Haushaltsgesetzes 2009/2010 in Anspruch genommen werden. Dies gilt insbesondere für die Sonderprogramme „Bayern 2020 plus“ und „Nord- und Ost-Bayern-Programm“ sowie die Kostenverrechnung der Rechenzentren mit der Staatskanzlei und den Ressorts (Verrechnungskonzept).
Nr. 2.1 Satz 2 gilt entsprechend.
 
4.2 
Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten – Gruppe 701
In den Erläuterungen zu Titel 701 .. (Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) neu aufgeführte Maßnahmen – das sind solche mit Gesamtausgaben von unter 1.000.000 € – werden zur Verstetigung der Bauausgaben nicht als neue Ausgabeansätze behandelt. Über die Mittel des Titels 701 .. darf damit entsprechend der vorstehenden Nr. 2.2 verfügt werden.
 
 
5. 
Berücksichtigung der Haushaltssperre
Bei der Haushaltsbewirtschaftung und Verteilung der Ausgabemittel an die nachgeordneten Dienststellen haben die obersten Staatsbehörden die von der Staatsregierung gemäß Art. 4 Abs. 1 des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 2009/2010 beschlossenen Sperremaßnahmen sinngemäß zu beachten; d. h. von dem allgemeinen Verfügungsrahmen nach Nr. 2.2 ist – soweit einschlägig – die Haushaltssperre abzusetzen. Die Haushaltssperre muss auch 2009 strikt vollzogen werden.
 
 
6. 
Bewirtschaftungsmaßnahmen
Für die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung 2009 gelten weiterhin die mit den Haushaltsvollzugsrichtlinien 2007/2008 – HvR 2007/2008 – vom 18. Dezember 2006 (FMBl 2007 S. 123, StAnz 2007 Nr. 2) und dem hierzu ergangenen nicht veröffentlichen FMS vom 17. Oktober 2008 (Az. 11 - H 1200 – 006 – 39 030/08; Übertragung der Anordnungsbefugnis für Zuführungen an den Versorgungsfonds) getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen.
Soweit in Förderrichtlinien Höchstsätze festgelegt sind, dürfen sie nicht als Regelrichtsätze behandelt und nur im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens ausgeschöpft werden.
 
 
7. 
Verpflichtungsermächtigungen
Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans 2008 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsplans 2008 gelten nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 BayHO bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2009/2010 weiter.
Für Investitionen (Hauptgruppen 7 und 8) können abweichend von Abs. 1 unter den Voraussetzungen der Nr. 2.1 Satz 1 bis zu 75 vom Hundert der hierfür im Haushaltsplan 2008 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsplans 2008 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen in Anspruch genommen werden. Sind die im Entwurf des Haushaltsplans 2009 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen niedriger, so sind die niedrigeren Ansätze als Bewirtschaftungsgrundlage maßgebend; Verfügungsrahmen ist dann bis zu 75 vom Hundert daraus. Übersteigen die nicht in Anspruch genommenen Verpflichtungen nach Abs. 1 im Einzelfall den sich nach Abs. 2 Sätze 1 und 2 ergebenden Betrag, richtet sich die Bewirtschaftung nach Abs. 1.
Verpflichtungsermächtigungen, die erstmals in den Entwurf des Haushaltsplans 2009 eingestellt worden sind, dürfen grundsätzlich erst nach Verkündung des Haushaltsgesetzes 2009/2010 in Anspruch genommen werden.
Das Staatsministerium der Finanzen kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
 
 
8. 
Personalbereich, Stellenplan
Für die Bewirtschaftung von Planstellen und anderen Stellen gilt der Stellenplan 2008 mit folgenden Maßgaben weiter:
 
8.1 
Gemäß Art. 6 Abs. 1 Haushaltsgesetz gebundene Stellen – Personalsoll A
Die im Haushaltsentwurf 2009/2010 vorgesehenen neuen Stellen und Stellenhebungen dürfen erst nach Verkündung des Haushaltsgesetzes 2009/2010 besetzt werden. Dies gilt nicht für im Haushaltsentwurf 2009/2010 erstmals etatisierte Stellen, die bereits im Haushaltsvollzug ausgebracht oder im Nachtragshaushalt 2008 geschaffen wurden. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Art. 6 Abs. 9 des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 2009/2010 bleiben unberührt. Entsprechendes gilt für Stellenumwandlungen und Stellenumsetzungen (letztere nur, soweit nicht gemäß Art. 50 Abs. 1 BayHO und Art. 6 Abs. 4 Haushaltsgesetz bereits im Haushaltsvollzug erfolgt).
 
8.2 
Gemäß Art. 6 Abs. 1 Haushaltsgesetz ungebundene Stellen – Personalsoll B
Für die gemäß Art. 6 Abs. 1 Haushaltsgesetz ungebundenen Stellen (Personalsoll B) gelten die Nrn. 1 bis 6 entsprechend.
 
8.3 
Beachtung der haushaltsgesetzlichen Regelungen
Folgende im Entwurf des Haushaltsgesetzes 2009/2010 enthaltene Regelungen sind bereits ab 1. Januar 2009 zu beachten:
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Haushaltsgesetz (Wiederbesetzungssperre),
Art. 6c Haushaltsgesetz,
Art. 6b, Art. 6e und Art. 6f Haushaltsgesetz,
die im Entwurf des Stellenplans 2009/2010 vorgesehenen Stelleneinsparungen und abstufungen sowie
neu ausgebrachte ku- und kw-Vermerke.
 
8.4 
Besetzung freier und frei werdender Stellen
Freie und freiwerdende Stellen (einschließlich ungebundener Stellen) dürfen nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit besetzt werden (vgl. VV Nr. 5 zu Art. 7 BayHO).
 
 
9. 
Buchung
Die Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben 2009 sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Entwurf des Haushaltsplans 2009 oder in Nachschublisten hierzu veranschlagt sind; dies gilt insbesondere für die neuen Gruppen 428 (Arbeitnehmerentgelte) und 815 (Erwerb von Geräten und sonstigen beweglichen Sachen - soweit EDV).
 
 
10. 
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und mit dem Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes 2009/2010 außer Kraft.
 
 
W e i g e r t
Ministerialdirektor